Urteil des BVerwG vom 20.06.2006

Beschwerdefrist, Rechtsmittelfrist, Rechtsmittelbelehrung, Zweifelsfall

BUNDESVERWALTUNGSGERICHT
BESCHLUSS
BVerwG 3 PKH 13.06
VGH 9 S 2343/04
In der Verwaltungsstreitsache
hat der 3. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 20. Juni 2006
durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Kley
und die Richter am Bundesverwaltungsgericht van Schewick und Dr. Dette
beschlossen:
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Der Antrag des Klägers, ihm für die Beschwerde gegen
die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Verwal-
tungsgerichtshofs Baden-Württemberg vom 25. Oktober
2005 Prozesskostenhilfe zu bewilligen und einen Rechts-
anwalt beizuordnen, wird abgelehnt.
Der Antrag des Klägers, ihm für die Beschwerde gegen
die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Verwal-
tungsgerichtshofs Baden-Württemberg vom 25. Oktober
2005 Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen der
Versäumung der Beschwerdefrist zu gewähren, wird ver-
worfen.
G r ü n d e :
Der Antrag des Klägers, ihm für die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der
Revision Prozesskostenhilfe zu gewähren, ist gemäß § 166 VwGO i.V.m. § 114
Satz 1 ZPO abzulehnen, weil das beabsichtigte Rechtsmittel keine hinreichende
Aussicht auf Erfolg bietet. Die Beschwerde kann nicht mehr zulässigerweise
eingelegt werden, weil die dafür in § 133 Abs. 2 Satz 1 VwGO vorgeschriebene
Frist von einem Monat nach Zustellung des vollständigen Urteils seit längerem
verstrichen ist. Das anzufechtende Berufungsurteil ist dem Prozessbevollmäch-
tigten des Klägers am 16. November 2005 zugestellt worden. Die Beschwerde-
frist endete mithin am Freitag, dem 16. Dezember 2005.
Das Fristversäumnis kann vorliegend nicht mehr durch einen - dem Vertre-
tungszwang nach § 67 Abs. 1 Satz 1 VwGO unterliegenden - Antrag auf Wie-
dereinsetzung in den vorigen Stand nach § 60 VwGO geheilt werden. Wieder-
einsetzung ist nur zu gewähren, wenn jemand unverschuldet gehindert war,
eine Rechtsmittelfrist einzuhalten. Die Mittellosigkeit des Klägers bzw. sein Un-
vermögen, einen zur Vertretung bereiten Anwalt zu finden, genügen dazu nicht.
Zwar ist anerkannt, dass ein vor Ablauf der Rechtsmittelfrist gestellter Prozess-
kostenhilfeantrag die Wiedereinsetzung begründen kann (vgl. Kopp/Schenke,
VwGO, 14. Aufl., § 60 VwGO Rn. 15). Der Kläger hat seinen PKH-Antrag aber
erst mehr als fünf Monate nach Ablauf der Beschwerdefrist eingereicht.
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Der Vortrag des Klägers, er habe nicht gewusst, dass für den Prozesskostenhil-
feantrag kein anwaltlicher Vertretungszwang bestehe, macht die Versäumung
der Beschwerdefrist nicht unverschuldet. Dem Kläger war keine Belehrung da-
hin erteilt worden, dass schon der Prozesskostenhilfeantrag von einem Anwalt
eingereicht werden müsse. Die Rechtsmittelbelehrung des Berufungsurteils
bezieht sich insoweit ausdrücklich nur auf das Beschwerdeverfahren. Im Zwei-
felsfall hätte der Kläger dazu eine ausdrückliche Rechtsauskunft einholen kön-
nen und müssen, die ihm auch durch das Berufungsgericht erteilt worden wäre.
Seinem Vorbringen ist auch nicht zu entnehmen, dass er seinen vorinstanzli-
chen Prozessbevollmächtigen, mit dem er die Einlegung einer Nichtlassungs-
beschwerde erörtert hat, nach dieser Möglichkeit gefragt hat.
Der Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand, den der Kläger selbst
eingereicht hat, ist unzulässig. Der Antrag unterliegt nach § 67 Abs. 1 Satz 1
VwGO dem Vertretungszwang. Außerdem kann er aus den vorstehend ge-
nannten Gründen in der Sache keinen Erfolg haben.
Kley van Schewick Dr. Dette
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