Urteil des BVerwG vom 19.02.2014

Fachschule, Rücknahme, Verfahrensmangel, Hochschule

BUNDESVERWALTUNGSGERICHT
BESCHLUSS
BVerwG 3 PKH 12.13
VG 11 K 2243/12
In der Verwaltungsstreitsache
hat der 3. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 19. Februar 2014
durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Kley,
den Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Wysk und
die Richterin am Bundesverwaltungsgericht Dr. Kuhlmann
beschlossen:
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Der Antrag des Klägers, ihm für eine Beschwerde gegen
die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Verwal-
tungsgerichts Potsdam vom 6. August 2013 Prozesskos-
tenhilfe zu bewilligen und einen Rechtsanwalt beizuord-
nen, wird abgelehnt.
G r ü n d e :
Dem Kläger kann Prozesskostenhilfe nicht bewilligt werden, weil die beabsich-
tigte Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des
Verwaltungsgerichts Potsdam vom 6. August 2013 keine Aussicht auf Erfolg
bietet und aussichtslos erscheint (§ 166 VwGO i.V.m. § 114 Satz 1, § 121
Abs. 1 ZPO; § 173 VwGO i.V.m. § 121 Abs. 5, § 78b Abs. 1 ZPO). Deshalb
kommt auch die Beiordnung eines Rechtsanwalts nicht in Betracht, und zwar
unabhängig davon, dass der Kläger nicht dargetan hat, dass er sich genügend
darum bemüht hat, einen zur Vertretung bereiten Anwalt zu finden.
Der Kläger wendet sich gegen seine rentenrechtliche Einstufung in die Qualifi-
kationsgruppe 2 (Fachschulabsolvent) nach der Anlage 13 zum Sozialgesetz-
buch VI. Der Kläger wurde mit Bescheid des Beklagten vom 21. Mai 1997 nach
dem Beruflichen Rehabilitierungsgesetz als Verfolgter anerkannt und als Be-
rufsoffizier in die Qualifikationsgruppe 1 (Hochschulabsolvent) der Anlage 13
eingruppiert. Diese Eingruppierung nahm der Beklagte mit Bescheid vom
8. September 2009 zurück und stufte den Kläger in die Qualifikationsgruppe 2
ein. Die hiergegen erhobene Klage stellte das Verwaltungsgericht wegen Ein-
tritts der Rücknahmefiktion nach § 92 Abs. 2 VwGO mit Beschluss vom
18. September 2012 ein; der Kläger habe das Verfahren nach Ablehnung eines
Eilantrages (VG 11 L 696/09) länger als zwei Monate nicht betrieben. Auf den
Antrag des Klägers, das Klageverfahren fortzusetzen, hat das Verwaltungsge-
richt die Klage abgewiesen und zur Begründung ausgeführt, es könne offen-
bleiben, ob der Fortsetzungsantrag Erfolg habe; jedenfalls sei die Anfechtungs-
klage gegen die Teilrücknahme des Rehabilitierungsbescheides unbegründet.
Die Rücknahme finde ihre Rechtsgrundlage in § 48 VwVfG. Die Eingruppierung
in die Qualifikationsgruppe 1 sei rechtswidrig gewesen, weil der Kläger hinsicht-
lich seiner Offiziersausbildung nicht die Voraussetzungen hierfür erfülle. Die
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Offiziersschule der Landstreitkräfte „Ernst Thälmann“ in Löbau sei im Jahre
1966, in dem der Kläger dort seinen Abschluss gemacht habe, eine Fachschule
gewesen, den Status einer Hochschule habe sie erst Anfang 1971 erhalten. Die
Bezeichnung „Oberstufenlehrer für polytechnischen Unterricht“ belege nicht,
dass der Kläger einen dem Hochschulabschluss gleichwertigen Abschluss er-
langt habe. Für die Aufnahme der Lehrtätigkeit sei nach den maßgeblichen
Durchführungsbestimmungen ein Zusatzstudium erforderlich gewesen, das der
Kläger nicht absolviert habe. Eine nachträgliche Aufwertung der Abschlüsse der
Offiziersschule nach deren Aufstufung sei nicht erfolgt. Die Kultusministerkonfe-
renz habe vielmehr festgestellt, dass die Qualifikation eines Oberstufenlehrers
dem Abschluss an einer Fachschule entspreche. Schließlich habe der Kläger
auch nicht aufgrund langer Berufserfahrung Fähigkeiten erworben, die übli-
cherweise denen von Versicherten einer höheren Qualifikationsgruppe, hier der
Gruppe 1, entsprächen. Auf Vertrauensschutz könne er sich nicht berufen, weil
er die Eingruppierung durch unrichtige Angaben erwirkt habe, indem er im An-
tragsformular angegeben habe, den Abschluss einer Universität bzw. Hoch-
schule zu besitzen. Die Jahresfrist für die Rücknahme sei gewahrt.
Eine Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des
Verwaltungsgerichts wird aller Voraussicht nach ohne Erfolg bleiben. Das Vor-
bringen des Klägers lässt bei der von Amts wegen vorzunehmenden Prüfung
durch den Senat nicht erkennen, dass ein Grund im Sinne des § 132 Abs. 2
VwGO vorliegt, der die Zulassung der Revision rechtfertigt.
Soweit die Ausführungen des Klägers die Frage betreffen, ob sein Antrag auf
Fortsetzung des Klageverfahrens Erfolg haben musste, betreffen sie unerhebli-
chen Streitstoff. Das Verwaltungsgericht hat Zulässigkeit und Begründetheit
dieses Antrags unterstellt und in der Sache entschieden, das Verfahren also
fortgesetzt und mit einem Urteil abgeschlossen.
Zur Frage, ob der Kläger in die Qualifikationsgruppe 1 einzuordnen ist, ist kein
Zulassungsgrund ersichtlich. Insofern ist weder erkennbar, dass der Fall zur
grundsätzlichen Klärung einer fallübergreifend bedeutsamen Frage Anlass gibt
(§ 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) noch, dass das Verwaltungsgericht von dem
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Rechtssatz eines divergenzfähigen Gerichts abgewichen ist (§ 132 Abs. 2 Nr. 2
VwGO
)
. Vielmehr bemängelt der Kläger ausschließlich, dass das Verwaltungs-
gericht in der Sache falsch entschieden habe. Das betrifft insbesondere die vom
Verwaltungsgericht eingehend erörterte Frage, ob der Kläger aufgrund von ihm
ausgeübter Tätigkeiten den Versicherten der Qualifikationsgruppe 1 gleichzu-
stellen ist. Dasselbe gilt für die Frage, ob der Kläger die zurückgenommene
Eingruppierung durch Angaben zu seinem Abschluss erwirkt hat, die im Sinne
des § 48 Abs. 2 Satz 3 Nr. 2 VwVfG in wesentlicher Beziehung unrichtig waren.
Etwaige Fehler des angefochtenen Urteils in der Sachverhalts- oder Beweis-
würdigung oder in der Rechtsanwendung wären dem materiellen Recht zuzu-
ordnen und insbesondere kein Verfahrensmangel im Sinne des § 132 Abs. 2
Nr. 3 VwGO. Solche Fehler können, auch wenn sie vorliegen sollten, die Zulas-
sung der Revision nicht rechtfertigen. Es ist nicht erkennbar, dass die Anwen-
dung des materiellen Rechts durch das Verwaltungsgericht auf Willkür, einer
Verletzung des rechtlichen Gehörs oder sonstigen so groben Fehlern beruht,
dass ein Verfahrensmangel anzunehmen ist. Die darauf zielenden Rügen des
Klägers sind durch nichts anderes untermauert als durch eine abweichende
Rechtsauffassung des Klägers.
Kley
Dr. Wysk
Dr. Kuhlmann
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