Urteil des BVerwG vom 16.08.2012

Rechtliches Gehör, Wiederaufnahme, Kenntnisnahme, Wiedereröffnung

BUNDESVERWALTUNGSGERICHT
BESCHLUSS
BVerwG 3 PKH 12.12 (3 PKH 1.12, 3 B 1.12)
In der Verwaltungsstreitsache
hat der 3. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 16. August 2012
durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Kley,
den Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Wysk und
die Richterin am Bundesverwaltungsgericht Dr. Kuhlmann
beschlossen:
Die Anhörungsrüge des Klägers gegen den Beschluss des
Senats vom 23. Juli 2012 wird verworfen.
Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.
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G r ü n d e :
Der Kläger wendet sich mit der Anhörungsrüge (§ 152a VwGO) gegen den Be-
schluss des Senats, mit dem im Verfahren BVerwG 3 PKH 1.12 der Antrag des
Klägers abgelehnt worden ist, ihm für die Durchführung des Beschwerdeverfah-
rens BVerwG 3 B 1.12 Prozesskostenhilfe zu bewilligen und einen Rechtsan-
walt beizuordnen.
Die Anhörungsrüge ist unzulässig. Mit ihr wird nicht ansatzweise aufgezeigt,
dass der Senat den Anspruch des Klägers auf rechtliches Gehör in entschei-
dungserheblicher Weise verletzt haben könnte, § 152a Abs. 1 Satz 1 Nr. 2
VwGO.
Der Anspruch auf Gewährung rechtlichen Gehörs verpflichtet das Gericht, die
Ausführungen der Prozessbeteiligten zur Kenntnis zu nehmen und in Erwägung
zu ziehen. Das Gebot soll als Prozessgrundrecht sicherstellen, dass die von
den Fachgerichten zu treffende Entscheidung frei von Verfahrensfehlern ergeht,
die ihren Grund in unterlassener Kenntnisnahme und Nichtberücksichtigung des
Vortrags der Beteiligten haben (stRspr, BVerfG, Kammerbeschluss vom
22. Januar 2001 - 1 BvR 2075/98 - NJW-RR 2001, 1006). Dementsprechend
müssen mit der Anhörungsrüge hinreichend bestimmte Umstände dargelegt
werden, aus denen sich eine unterlassene Kenntnisnahme oder unzureichende
Berücksichtigung von Vortrag ableiten lassen, § 152a Abs. 2 Satz 6 VwGO. Da-
rauf zielt der Kläger aber nicht. Er beanstandet vielmehr, dass der Senat seiner
Rechtsansicht nicht gefolgt ist und der Beschluss deshalb sachlich falsch sei.
Darin als solches liegt keine Verletzung des rechtlichen Gehörs.
Die vom Kläger mit der Anhörungsrüge angesprochenen Umstände sind vom
Senat bedacht und auf ihre Bedeutung für ein Revisionsverfahren hin unter-
sucht worden. Welches der vom Kläger angestrengten Verwaltungs- und ver-
waltungsgerichtlichen Verfahren nicht hinreichend berücksichtigt worden sein
soll, ergibt sich aus der Anhörungsrüge nicht. Gründe für eine „Wiederaufnah-
me“ früherer Verfahren hat der Senat geprüft, aber als nicht dargelegt angese-
hen. In diesem Zusammenhang nimmt der Beschluss zur Frage der Nichtigkeit
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von Bescheiden wegen der Nichtverwendung amtlich eingeführter Vordrucke
ausdrücklich Stellung. Daher ist nicht erkennbar, inwieweit das Auffinden von
Urkunden über amtliche Vordrucke zu einer Wiedereröffnung eines Verfahrens
führen könnte. Ebenso wenig macht der Kläger deutlich, welcher entschei-
dungserhebliche Unterschied in seinem Fall zwischen der Wiederaufnahme und
dem Wiederaufgreifen von Verfahren bestehen könnte. Schließlich ist nicht ent-
scheidungserheblich, wie ein „Anspruch nach LAG § 301 Abs. 4 S. 2 iVm.
2. LeistungsDV-LA § 6 Abs. 3 oder § 6 Abs. 2“ zu beurteilen wäre. An dieser
Prüfung ist ein Gericht gehindert, wenn frühere Entscheidungen entgegenste-
hen, wie das Verwaltungsgericht festgestellt und der Kläger nicht in Zweifel ge-
zogen hat.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO.
Kley
Dr. Wysk
Dr. Kuhlmann
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