Urteil des BVerwG vom 06.07.2006
Rechtliches Gehör, Verfahrensmangel, Meinung, Versäumnis
BUNDESVERWALTUNGSGERICHT
BESCHLUSS
BVerwG 3 PKH 12.06
VG 9 A 108.02
In der Verwaltungsstreitsache
hat der 3. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 6. Juli 2006
durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Kley und
die Richter am Bundesverwaltungsgericht van Schewick und Dr. Dette
beschlossen:
- 2 -
Der Antrag des Klägers, ihm für die Durchführung des
Beschwerdeverfahrens gegen die Nichtzulassung der
Revision in dem Urteil des Verwaltungsgerichts Berlin vom
14. Februar 2006 Prozesskostenhilfe zu bewilligen und ei-
nen Rechtsanwalt seiner Wahl beizuordnen, wird abge-
lehnt.
G r ü n d e :
Mit bestandskräftiger Rehabilitierungsbescheinigung des Landesamtes für Ge-
sundheit und Soziales Berlin vom 9. Juni 1998 wurde dem Kläger bescheinigt,
dass er Verfolgter i.S.d. § 1 Abs. 1 BerRehaG ist, Ausschließungsgründe nach
§ 4 BerRehaG nicht vorliegen und die Verfolgungszeit vom 1. Januar 1976 bis
2. Oktober 1990 dauerte. In Ziff. 5 der „Bescheinigung nach § 17 i.V.m. § 22
BerRehaG für Zwecke der Rentenversicherung“ als Bestandteil der Rehabilitie-
rungsbescheinigung wurde der Kläger für den festgesetzten Verfolgungszeit-
raum als (angelernter) Mitarbeiter beim Rundfunk/Aufnahmeleiter in die Qualifi-
kationsgruppe 5 des Bereiches 18 eingruppiert. Er begehrt das Wiederaufgrei-
fen des Verfahrens mit dem Ziel der Zuordnung in eine höhere Qualifikations-
gruppe. Bei der Berechnung seiner Rente durch den Rentenversicherungsträ-
ger habe er feststellen müssen, dass dieser aufgrund seiner Einstufung in die
Qualifikationsgruppe 5 von einem zu geringen Verdienst ausgegangen sei. Das
Verwaltungsgericht hat die Klage abgewiesen, da Gründe für ein Wiederauf-
greifen des Verfahrens nicht vorlägen und auch Gründe für eine Rücknahme
des Bescheides vom 9. Juni 1998 nicht gegeben seien.
Ob der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe zulässig ist, weil die auf
einem Vordruck vorzulegende Erklärung über die persönlichen und wirtschaftli-
chen Verhältnisse nebst entsprechenden Belegen (§ 166 VwGO i.V.m. § 117
Abs. 2 Satz 1 ZPO) erst nach entsprechender Aufforderung durch das Gericht
und nach Ablauf der Beschwerdefrist nachgereicht wurden, kann dahinstehen.
Prozesskostenhilfe kann dem Kläger nicht bewilligt werden, weil die von ihm be-
absichtigte Rechtsverfolgung keine Aussicht auf Erfolg bietet (§ 166 VwGO
i.V.m. § 114 ZPO). Nach § 132 Abs. 2 VwGO ist die Revision nur zuzulassen,
wenn entweder die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder das Urteil
1
2
- 3 -
von einer Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen
Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsge-
richts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder ein Verfahrensmangel
geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.
Weder aus dem Vorbringen des Klägers noch aus dem sonstigen Akteninhalt
ergibt sich, dass einer dieser Zulassungsgründe vorliegen könnte. Allenfalls
könnte dem Klägervorbringen entnommen werden, dass das Verwaltungsge-
richt nicht gestattet habe, zum Ergebnis der mündlichen Verhandlung vom
31. Januar 2006 noch schriftlich innerhalb einer nachgelassenen Frist Stellung
zu nehmen, und darin eine Verletzung des Gebots, rechtliches Gehör zu ge-
währen (§ 108 Abs. 2 VwGO, Art. 103 Abs. 1 GG), zu sehen sei. So ist der Klä-
ger offenbar der Meinung, das Verwaltungsgericht habe seine zum Verkün-
dungstermin am 14. Februar 2006 überreichte Stellungnahme nebst Anlage A
noch berücksichtigen müssen. Ob das Verwaltungsgericht tatsächlich Gele-
genheit zur schriftlichen Stellungnahme hätte einräumen müssen, erscheint als
zweifelhaft, mag aber dahinstehen. Zur Zulassung der Revision könnte ein sol-
ches Versäumnis nur führen, wenn die angefochtene Entscheidung darauf be-
ruhen kann (§ 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO). Dafür sind jedoch weder aus dem Vor-
bringen des Klägers noch aus dem sonstigen Akteninhalt irgendwelche An-
haltspunkte ersichtlich.
Kley van Schewick Dr. Dette
3