Urteil des BVerwG vom 29.03.2010

Ermittlung des Sachverhaltes, Politische Verfolgung, Berufliche Tätigkeit, Rüge

BUNDESVERWALTUNGSGERICHT
BESCHLUSS
BVerwG 3 PKH 11.09 (3 B 70.09)
VG 3 K 1423/07
In der Verwaltungsstreitsache
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hat der 3. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 29. März 2010
durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Kley
und die Richter am Bundesverwaltungsgericht Liebler und Dr. Wysk
beschlossen:
Der Antrag der Klägerin, ihr Prozesskostenhilfe für die
Durchführung des Beschwerdeverfahrens BVerwG 3 B
70.09 gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil
des Verwaltungsgerichts Chemnitz vom 26. Juni 2009 zu
bewilligen und Rechtsanwältin ... beizuordnen, wird ab-
gelehnt.
G r ü n d e :
Der Klägerin kann Prozesskostenhilfe nicht bewilligt werden, denn das Be-
schwerdeverfahren gegen die Nichtzulassung der Revision bietet keine hinrei-
chende Aussicht auf Erfolg (§ 166 VwGO i.V.m. § 114 Satz 1 ZPO). Dement-
sprechend kommt auch die Beiordnung eines Rechtsanwalts nicht in Betracht
(§ 121 Abs. 1 ZPO).
Die Klägerin beansprucht ihre Rehabilitierung nach dem Beruflichen Rehabili-
tierungsgesetz (BerRehaG). Ihr Angestelltenverhältnis als Schauspielerin bei
den Städtischen Theatern Leipzig sei Mitte 1976 aus politischen Gründen be-
endet worden, weil sie 1975 einen Antrag auf Übersiedlung in die Bundesrepu-
blik Deutschland gestellt habe. Das Verwaltungsgericht hat die Klage abgewie-
sen und sich die Gründe des Widerspruchsbescheides zu Eigen gemacht. An-
haltspunkte für einen politisch motivierten Eingriff in die berufliche Tätigkeit der
Klägerin im Sinne des § 1 Abs. 1 Nr. 4 BerRehaG lägen nicht vor. Ein politi-
scher Hintergrund für die Nichtverlängerung ihres Arbeitsvertrages lasse sich
weder der Auskunft der Bundesbeauftragten für die Unterlagen des Staatssi-
cherheitsdienstes der ehemaligen DDR - BStU - noch den übersandten Unter-
lagen des MfS entnehmen. Der Wahrheitsgehalt der MfS-Akte sei hoch einzu-
schätzen und im Falle der Klägerin nicht infrage gestellt. Im Übrigen habe die
Klägerin nach der Nichtverlängerung des Arbeitsverhältnisses als Selbstständi-
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ge mehr verdient als vorher. Einen anderen Geschehensablauf habe die Kläge-
rin weder in der mündlichen Verhandlung noch in ihren schriftlichen Einlassun-
gen glaubhaft machen können. Das gelte insbesondere, soweit sie versucht
habe, ihr im Sozialversicherungsausweis eingetragenes sozialversicherungs-
pflichtiges Einkommen als Jahresbruttoeinkommen darzustellen.
Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision in dem
Urteil des Verwaltungsgerichts wird aller Voraussicht nach ohne Erfolg bleiben.
Die zur Begründung der Beschwerde geltend gemachten Verfahrensmängel im
Sinne des § 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO liegen nicht vor.
1. Zu Unrecht macht die Klägerin eine Verletzung von § 54 Abs. 1 VwGO i.V.m.
§ 45 Abs. 1, § 47 Abs. 1 ZPO geltend. Das Verwaltungsgericht hat sein Urteil
nicht vor Erledigung des in der mündlichen Verhandlung gestellten Ableh-
nungsgesuchs gefasst (vgl. BGH, Beschluss vom 21. Juni 2007 - V ZB 3/07 -
NJW-RR 2008, 216 <217> m.w.N.). Der Einzelrichter hat am Schluss der ent-
sprechend § 47 Abs. 2 Satz 1 ZPO fortgesetzten mündlichen Verhandlung vom
26. Juni 2009 lediglich beschlossen, dass eine Entscheidung zugestellt wird.
Das Ablehnungsgesuch ist mit Beschluss vom 2. Juli 2009 (ablehnend) be-
schieden worden, das angefochtene Urteil der Geschäftsstelle ausweislich ei-
nes Vermerks des Urkundsbeamten am 10. Juli 2009 übergeben worden. Dass
das Urteil - wie es im Rubrum heißt - „aufgrund der mündlichen Verhandlung
vom 26.06.2009“ ergangen ist, entspricht § 47 Abs. 2 ZPO. Danach ist der nach
Anbringung des Ablehnungsgesuchs liegende Teil der Verhandlung nur dann zu
wiederholen, wenn die Ablehnung für begründet erklärt wird; ansonsten bleibt er
wirksam und gehört zum verwertbaren Gesamtergebnis des Verfahrens im Sin-
ne des § 108 Abs. 1 Satz 1 VwGO.
2. Der Vortrag der Klägerin ergibt nicht, dass das Gericht seine Aufklärungs-
pflicht verletzt hat. Nach § 86 Abs. 1 VwGO ist das Gericht zur Ermittlung des
Sachverhaltes nur verpflichtet, soweit er entscheidungserheblich ist. Die Ent-
scheidungserheblichkeit ist vom materiellrechtlichen Standpunkt der Vorinstanz
aus zu beurteilen, auch wenn dieser Standpunkt verfehlt sein sollte (stRspr, Be-
schluss vom 23. Januar 1996 - BVerwG 11 B 150.95 - Buchholz 424.5 GrdstVG
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Nr. 1). Die Klägerin macht geltend, das Verwaltungsgericht habe auf ihren Hin-
weis in der mündlichen Verhandlung ihm unbekannte Aktenteile der BStU
anfordern müssen und schriftliche Erklärungen ihrer früheren Schauspie-
lerkollegen zum Anlass für weitere Ermittlungen nehmen müssen. Damit sind
Verstöße gegen die Aufklärungspflicht nicht entsprechend den Anforderungen
des § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO bezeichnet.
Was die angeblich unbekannten Teile aus BStU-Akten anlangt, ist der Vortrag
unsubstanziiert. Der Akteninhalt, auf den die Klägerin hingewiesen haben will,
wird nicht bezeichnet. Daher fehlt der Ansatzpunkt für die Beurteilung, inwiefern
es nach dem Standpunkt des Verwaltungsgerichts auf weitere Unterlagen an-
gekommen wäre und welcher zusätzliche Ermittlungsbedarf sich daraus erge-
ben hätte.
Entsprechendes gilt für die Erklärungen zweier früherer Kollegen der Klägerin.
Die Klägerin beschränkt sich im Beschwerdeverfahren darauf, diese Erklärun-
gen wörtlich wiederzugeben, ohne einen Bezug zu den entscheidungserhebli-
chen Erwägungen des Verwaltungsgerichts herzustellen. Eine Aufklärungsnot-
wendigkeit ist nicht damit dargetan, dass die Erklärungen „ausführliche Aussa-
gen zur Verfolgteneigenschaft“ der Klägerin enthalten. Ob eine Maßnahme im
Sinne des § 1 Abs. 1 Nr. 4 BerRehaG der politischen Verfolgung gedient hat, ist
keine der Beweiserhebung zugängliche Tatsachenfrage, sondern ergibt sich
aus einer vom Gericht vorzunehmenden rechtlichen Bewertung. Dass diese
fehlerhaft sein könnte, weil weitere Tatsachenermittlungen wie z.B. die Ver-
nehmung der Kollegen unterblieben sind, ist nicht dargelegt. Daher greift auch
die auf § 108 Abs. 1 VwGO gestützte Rüge nicht durch, das Verwaltungsgericht
habe insoweit wesentliche Umstände übergangen.
3. Die gerügten Verletzungen des Anspruchs auf Gewährung rechtlichen Ge-
hörs nach Art. 103 Abs. 1 GG, § 108 Abs. 2 VwGO sind ebenfalls nicht erkenn-
bar.
a) Ein Verstoß gegen diese Verfahrensgewährleistung ergibt sich nicht daraus,
dass das Gericht der Klägerin nicht die Unterlagen der Bundesbeauftragten
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übersandt hat, auf die es sich zur Begründung seiner Entscheidung gestützt
hat. Die Klägerin behauptet nicht, dass das Gericht ihr die Beiziehung dieser
Unterlagen verschwiegen oder ihr gar die Einsicht in diese Akten verweigert
habe. Hat sie es aber versäumt, sich auf diesem Wege Kenntnis vom Inhalt der
Unterlagen zu verschaffen, kann sie sich nicht im Nachhinein mit einer Gehörs-
rüge gegen dessen Verwertung wenden (Beschluss vom 6. Juni 2007 - BVerwG
3 B 98.06 - juris Rn. 11).
b) Selbst wenn man dem Beschwerdevorbringen sinngemäß die Rüge ent-
nimmt, das Gericht habe die Klägerin vor seiner Entscheidung nicht davon un-
terrichtet, welche Unterlagen es im Einzelnen für entscheidungserheblich halte,
und damit eine gezielte Stellungnahme verhindert, ist ein Verfahrensmangel
nicht feststellbar. Zwar garantiert Art. 103 Abs. 1 GG den Verfahrensbeteiligten
das Recht, sich zu den Tatsachen zu äußern, die der gerichtlichen Entschei-
dung zugrunde gelegt werden sollen (BVerfG, Beschluss vom 11. Oktober 1978
- 2 BvR 214/76 - BVerfGE 49, 325). Daraus erwachsen dem Gericht jedoch
keine umfassenden Informationspflichten (BVerfG, Kammerbeschluss vom
29. März 2007 - 2 BvR 120/07 - juris Rn. 14; Beschluss vom 25. Januar 1984
- 1 BvR 272/81 - BVerfGE 66, 116 <147>), und zwar weder in tatsächlicher
noch in rechtlicher Hinsicht (BVerfG, Beschluss vom 5. November 1986 - 1 BvR
706/85 - BVerfGE 74, 1 <6>). Es muss lediglich auf Umstände aufmerksam
machen, mit denen auch ein gewissenhafter und kundiger Prozessbeteiligter
nach dem bisherigen Prozessverlauf nicht zu rechnen brauchte (vgl. BVerfG,
Beschlüsse vom 25. Januar 1984 a.a.O. und vom 29. Mai 1991 - 1 BvR
1383/90 - BVerfGE 84, 188 <190>). Dass dies hier versäumt wurde, legt die
Klägerin nicht dar. Das Verwaltungsgericht konnte davon ausgehen, dass der
Klägerin der Inhalt der von ihm bewerteten BStU-Unterlagen bekannt war. Sie
hatte bereits im Verwaltungsverfahren sowie im Klageverfahren wiederholt,
teilweise wörtlich und mit Datum und Seitenzahl, aus den von der BStU über-
mittelten Akten des MfS zitiert. Das wird im Beschwerdevorbringen bekräftigt,
wenn die Klägerin beanstandet, das Verwaltungsgericht sei ihren detaillierten
Hinweisen auf Eintragungen in der BStU-Akte nicht nachgegangen. Über die
mögliche rechtliche Einschätzung dieser Unterlagen durch das Gericht ist die
Klägerin ausweislich der Sitzungsniederschrift in der mündlichen Verhandlung
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unterrichtet worden. Das stellt sie nicht in Abrede; Weitergehendes war dann
nicht veranlasst.
c) Eine Gehörsverletzung ist auch nicht deswegen anzunehmen, weil das Ge-
richt wesentlichen Vortrag der Klägerin nicht zur Kenntnis genommen und in
Erwägung gezogen hätte. Das gilt hier auch für die Umstände, die im angefoch-
tenen Urteil nicht ausdrücklich angesprochen sind. Eine Verletzung des rechtli-
chen Gehörs ist selbst dann, wenn die Entscheidungsgründe sich mit einem
Vorbringen nicht ausdrücklich auseinandersetzen, nur anzunehmen, wenn be-
sondere Umstände deutlich machen, dass tatsächliches Vorbringen entweder
gar nicht zur Kenntnis genommen oder doch bei der Entscheidung nicht erwo-
gen worden ist (BVerfG, Beschluss vom 19. Mai 1992 - 1 BvR 986/91 -
BVerfGE 86, 133 <146 f.>). Es trifft aber ersichtlich nicht zu, dass das Verwal-
tungsgericht die von der Klägerin wiederholt geschilderten - im Übrigen unstrei-
tigen - Diffamierungen und Diskreditierungen durch informelle Mitarbeiter der
Stasi an ihrem damaligen Arbeitsplatz übersehen hat. Das zeigt sich daran,
dass diesbezügliche zentrale Aussagen des Widerspruchsbescheides zitiert
und durch Bezugnahme nach § 117 Abs. 5 VwGO ausdrücklich übernommen
werden. Danach stand für das Gericht außer Frage, dass in der ehemaligen
DDR das Einreichen eines Ausreiseantrags als politische Widerstandshandlung
gewertet wurde (UA S. 3). Übernommen wird auch der rechtliche Ausgangs-
punkt des Bescheides, dass ein Verzicht auf Vertragsverlängerung nur dann als
erzwungener Eingriff in den ausgeübten Beruf im Sinne des § 1 Abs. 1 Nr. 4
BerRehaG gewertet werden könne, wenn der Betroffene entweder einer poli-
tisch motivierten Kündigung des Arbeitgebers zuvorkommen wolle oder die Mo-
tivation zur Eigenkündigung auf eine Maßnahme zurückgehe, die dem Anwen-
dungsbereich der Norm unterfalle. Mit diesen Ausführungen wird der Vortrag
der Klägerin aufgegriffen, aufgrund der geschilderten Diffamierungen und Dis-
kreditierungen im Anschluss an ihren Ausreiseantrag sei die Nichtverlängerung
des festen Theaterengagements erzwungen worden. Von dieser Würdigung
werden auch die Erklärungen ehemaliger Kollegen der Klägerin in den Schrei-
ben vom 12. November 2007 abgedeckt.
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d) Soweit die Klägerin zugleich die Sachverhalts- und Beweiswürdigung des
Verwaltungsgerichts beanstandet, zeigt sie keinen Verfahrensfehler im Sinne
des § 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO auf. Fehler in der Sachverhalts- und Beweiswür-
digung sind revisionsrechtlich dem sachlichen Recht, nicht dem Verfahrens-
recht zuzurechnen (stRspr, Beschluss vom 2. November 1995 - BVerwG 9 B
710.94 - Buchholz 310 § 108 VwGO Nr. 266). Vom Revisionsgericht ist insofern
nur die Einhaltung allgemein gültiger Würdigungsgrundsätze zu überprüfen, zu
denen die allgemeinen Auslegungsgrundsätze (§§ 133, 157 BGB), die gesetzli-
chen Beweisregeln, die allgemeinen Erfahrungssätze und die Denkgesetze ge-
hören (Beschlüsse vom 20. Mai 2003 - BVerwG 3 B 37.03 - juris Rn. 8 ff. und
vom 2. November 1995 a.a.O.). Den Darlegungen der Klägerin lässt sich kein
Verstoß gegen solche Grundsätze entnehmen. Insbesondere verletzt es nicht
die Gesetze der Logik, wenn das Verwaltungsgericht trotz der fortgeführten Tä-
tigkeit der Klägerin an den Leipziger Theatern von einer freiwilligen Beendigung
des Arbeitsverhältnisses ausgeht; denn es hat Gründe aufgezeigt, die es nach-
vollziehbar machen, dass die Klägerin weiterhin freiberuflich in Leipzig tätig war.
4. Abgesehen von alldem kommt eine Revisionszulassung nicht in Betracht,
weil das Verwaltungsgericht seine Klageabweisung selbstständig tragend dar-
auf gestützt hat, dass die Klägerin nach der Beendigung ihres Arbeitsverhält-
nisses in Leipzig als selbstständige Schauspielerin „denselben sozial gleichwer-
tigen Beruf“ hat ausüben können (UA S. 6 f.). Ist ein Urteil aber nebeneinander
auf mehrere selbstständig tragende Begründungen gestützt worden, kann eine
Revision nur zugelassen werden, wenn im Hinblick auf jede dieser Begründun-
gen ein Zulassungsgrund geltend gemacht wird und vorliegt (stRspr, vgl. Be-
schluss vom 9. April 1981 - BVerwG 8 B 44.81 - Buchholz 310 § 132 VwGO
Nr. 197).
Der unmittelbare Anschluss solcher Tätigkeiten schließt die Feststellung einer
Verfolgungszeit im Sinne des § 22 Abs. 1 Nr. 3 i.V.m. § 2 Abs. 1 BerRehaG
aus, selbst wenn die Aufgabe der früheren Tätigkeit erzwungen worden sein
sollte. Nach der Rechtsprechung des Senats endet die nach dem Beruflichen
Rehabilitierungsgesetz anerkennungsfähige Verfolgungszeit mit der Möglichkeit
des Verfolgten, einen sozial gleichwertigen Beruf auszuüben (Urteil vom 6. April
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2000 - BVerwG 3 C 34.99 - Buchholz 115 Sonst. Wiedervereinigungsrecht
Nr. 29 = DVBl 2000, 1453). Damit ist die Ausgrenzung des Einzelnen beendet,
die durch eine politische Verfolgung hervorgerufen wird, welche das Rechtsgut
der ungehinderten beruflichen Betätigung schwerwiegend beeinträchtigt. Wann
ein sozial gleichwertiger Beruf vorliegt, ist letztlich eine Tatfrage. Mit den Fest-
stellungen des Verwaltungsgerichts hierzu, namentlich zu den Einkommens-
verhältnissen während der Zeit als selbstständige Schauspielerin setzt sich die
Klägerin jedoch nicht in einer Weise auseinander, die einen Revisionszulas-
sungsgrund ergeben würde. Sie bemängelt lediglich, dass das Verwaltungsge-
richt die mindere Qualität ihrer freiberuflichen Tätigkeit falsch eingeschätzt ha-
be. Auf die aus Sicht des Verwaltungsgerichts entscheidungserhebliche Bedeu-
tung der Einkommensverhältnisse geht sie hingegen nicht ein. Das wäre aber
geboten gewesen, denn das Verwaltungsgericht stützt sich erkennbar auf die
Rechtsprechung des Senats, wonach bei der Auslegung des Begriffs „sozial
gleichwertiger Beruf“ auf die Rechtsprechung zu § 30 Abs. 2 Satz 2 Buchst. a
Bundesversorgungsgesetz zurückgegriffen werden kann, an den sich § 1 Abs. 1
letzter Halbs. BerRehaG anlehnt und wonach in der Regel bei einer Ein-
kommenseinbuße von ca. 20 v.H. davon auszugehen ist, dass ein sozialer Ab-
stieg vorliegt (Beschluss vom 2. Februar 2004 - BVerwG 3 B 103.03 - juris
Rn. 7; Urteil vom 6. April 2000 a.a.O. Rn. 10 ff.). Bei der Klägerin ist die freibe-
rufliche Tätigkeit aber nicht mit einer Einkommenseinbuße verbunden gewesen.
Kley
Liebler
Dr. Wysk