Urteil des BVerwG vom 07.07.2008

Verfahrensmangel

BUNDESVERWALTUNGSGERICHT
BESCHLUSS
BVerwG 3 PKH 11.08 (3 B 61.08)
VG 8 K 97/07 Me
In der Verwaltungsstreitsache
hat der 3. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 7. Juli 2008
durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Kley
und die Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Dette und Prof. Dr. Rennert
beschlossen:
- 2 -
Der Antrag des Klägers, ihm für das Beschwerdeverfahren
gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Gerichts-
bescheid des Verwaltungsgerichts Meiningen vom 5. Mai
2008 Prozesskostenhilfe zu bewilligen und einen Rechts-
anwalt beizuordnen, wird abgelehnt.
G r ü n d e :
Prozesskostenhilfe kann dem Kläger nicht bewilligt werden, weil die von ihm
beabsichtigte Rechtsverfolgung keine Aussicht auf Erfolg bietet (§ 166 VwGO
i.V.m. § 114 ZPO). Nach § 132 Abs. 2 VwGO ist die Revision nur zuzulassen,
wenn entweder die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder der Ge-
richtsbescheid von einer Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts, des
Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bun-
desverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder ein
Verfahrensmangel geltend gemacht wird oder vorliegt, auf dem die Entschei-
dung beruhen kann. Weder aus dem Vorbringen des Klägers noch aus dem
sonstigen Akteninhalt ergibt sich, dass einer dieser Zulassungsgründe vorliegen
könnte.
Kley
Dr. Dette
Prof. Dr. Rennert
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