Urteil des BVerwG vom 09.03.2006

Verfolgter, Anerkennung, Schüler, Rechtsgrundsatz

BUNDESVERWALTUNGSGERICHT
BESCHLUSS
BVerwG 3 PKH 11.05
VG 1 K 498/01.Me
In der Verwaltungsstreitsache
hat der 3. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 9. März 2006
durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht K l e y
und die Richter am Bundesverwaltungsgericht van S c h e w i c k und
Dr. D e t t e
beschlossen:
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1. Der Antrag des Klägers, ihm für die Durchführung des
Beschwerdeverfahrens gegen das Urteil des Ver-
waltungsgerichts Meiningen vom 7. April 2005 Prozess-
kostenhilfe zu gewähren, wird abgelehnt.
2. Die "außerordentliche Beschwerde" gegen den Be-
schluss des Verwaltungsgerichts Meiningen vom 7. April
2005, mit dem der Antrag des Klägers, ihm Prozesskos-
tenhilfe zu gewähren, abgelehnt wurde, wird verworfen.
G r ü n d e :
Der Kläger wurde mit Bescheid des Thüringer Landesamtes für Rehabilitierung
und Wiedergutmachung vom 1. März 1995 als verfolgter Schüler im Sinne des
Beruflichen Rehabilitierungsgesetzes (BerRehaG) anerkannt. Die darüber hin-
aus im Klagewege erstrebte Anerkennung als Verfolgter im Sinne des § 1
BerRehaG erreichte der Kläger nicht: Die gegen das klageabweisende Urteil
des Verwaltungsgerichts Weimar vom 25. September 1997 eingelegte Revision
hat der Senat mit Urteil vom 21. Januar 1999 - BVerwG 3 C 6.98 - zurückge-
wiesen. Die dagegen erhobene Verfassungsbeschwerde wurde mit Beschluss
des Bundesverfassungsgerichts vom 21. März 2000 nicht zur Entscheidung
angenommen. Im vorliegenden Verfahren begehrt der Kläger die Gewährung
von Ausgleichsleistungen nach dem Beruflichen Rehabilitierungsgesetz. Die mit
diesem Ziel erhobene Klage hat das Verwaltungsgericht Meiningen mit Urteil
vom 7. April 2005 abgewiesen. Gegen die Nichtzulassung der Revision in die-
sem Urteil hat der Kläger mit Schreiben vom 2. Juni 2005 Beschwerde einge-
legt.
Mit Schreiben vom 20. Juli 2005 hat der Kläger beantragt, ihm für die Durchfüh-
rung des Beschwerdeverfahrens Prozesskostenhilfe zu gewähren (1.). Gleich-
zeitig hat er gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Meiningen vom
7. April 2005, mit dem der Antrag des Klägers, ihm Prozesskostenhilfe zu ge-
währen, abgelehnt wurde, außerordentliche Beschwerde eingelegt (2.).
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1. Die beantragte Prozesskostenhilfe kann dem Kläger nicht bewilligt werden,
weil die beabsichtigte Rechtsverfolgung keine Aussicht auf Erfolg hat (§ 166
VwGO i.V.m. § 114 ZPO). Der mit der Beschwerde allein geltend gemachte Re-
visionszulassungsgrund der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache
(§ 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) liegt nicht vor. Der Kläger meint, die vorliegende
Rechtssache habe grundsätzliche Bedeutung, da es um die rechtliche Einord-
nung der "verfolgten Schüler gemäß § 3 BerRehaG unter die Ausgleichsberech-
tigten gemäß § 8 BerRehaG" gehe. Hilfsweise wird ein Anspruch wegen einer
aus politischen Gründen erfolgten Benachteiligung in der Ausbildung geltend
gemacht, auch wenn dieser nicht ausdrücklich im BerRehaG erwähnt sei. Die
Rechtsgrundlage ergebe sich aus § 5 BerRehaG.
Die grundsätzliche Bedeutung liegt indessen nicht vor, da die mit dem Fall zu-
sammenhängenden Fragen durch den beschließenden Senat in dem vom Klä-
ger selbst geführten früheren Revisionsverfahren geklärt sind. Wie in dem frü-
heren Verfahren geht es dem Kläger nicht um die Auslegung der gesetzlichen
Anspruchsgrundlage, sondern um deren Gültigkeit. Nach Auffassung des Klä-
gers habe der Gesetzgeber eine ihn praktisch entschädigungslos stellende Re-
gelung nicht treffen dürfen, da das den Verpflichtungen des Art. 17 Einigungs-
vertrag zuwiderlaufe und jedenfalls gegen den Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1
Grundgesetz verstoße. Während er im vorausgegangenen Verfahren erfolglos
um die Anerkennung als Verfolgter im Sinne des § 1 Abs. 1 BerRehaG stritt,
macht er nunmehr sich aus dieser Stellung ergebende Ansprüche geltend und
kleidet so seine bereits vorgebrachten Einwände lediglich in ein anderes Ge-
wand. Der beschließende Senat hat die gegen die gesetzliche Regelung erho-
benen Bedenken jedoch bereits erwogen und verworfen (vgl. insbesondere Ur-
teil vom 21. Januar 1999 - BVerwG 3 C 6.98 -). Dies ist auch durch das Bun-
desverfassungsgericht nicht beanstandet worden (vgl. Beschluss vom 21. März
2000 - 1 BvR 603/99 -). Daher ist für die Zulassung einer weiteren Revision zu
genau den gleichen Fragen kein Raum.
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2. Der von dem Kläger als "außerordentliche Beschwerde" bezeichnete Rechts-
behelf gegen die Versagung von Prozesskostenhilfe ist unzulässig. Die Be-
schwerde gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts ist gemäß § 27 Abs. 1
Satz 2 BerRehaG ausgeschlossen. Die Rechtsprechung hat zwar früher die
Möglichkeit erwogen, eine außerordentliche Beschwerde zuzulassen, um eine
nach dem Gesetz unanfechtbare Entscheidung zu korrigieren, wenn der Betrof-
fene vortrug, die Entscheidung sei greifbar gesetzwidrig. Eine solche
außerordentliche Beschwerde ist seit der Einfügung des § 321 a in die Zivilpro-
zessordnung nicht mehr statthaft. Dieser Vorschrift ist der allgemeine Rechts-
grundsatz zu entnehmen, dass schweres Verfahrensunrecht in einer mit förmli-
chen Rechtsbehelfen nicht mehr angreifbaren Entscheidung durch das ent-
scheidende Gericht selbst zu beseitigen ist (Beschluss vom 16. Mai 2002
- BVerwG 6 B 28.02 - Buchholz 310 § 152 VwGO Nr. 14). Davon abgesehen
kann bei der angefochtenen Entscheidung von einer greifbar gesetzwidrigen
Entscheidung keine Rede sein.
Kley van Schewick Dr. Dette
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