Urteil des BVerwG vom 14.10.2002

Zuwendung, Restitution, Anfang, Wiederaufnahme

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BESCHLUSS
BVerwG 3 PKH 11.02
VGH 8 UE 556/95
In der Verwaltungsstreitsache
hat der 3. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 14. Oktober 2002
durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht
Prof. Dr. D r i e h a u s sowie die Richter am Bundes-
verwaltungsgericht van S c h e w i c k und Dr. B r u n n
beschlossen:
Der Antrag der Klägerin, ihr für eine Restituti-
onsklage in den Sachen BVerwG 3 B 76 - 93.00
Prozesskostenhilfe zu gewähren, wird abgelehnt.
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G r ü n d e :
Der Antrag auf Gewährung von Prozesskostenhilfe ist nach § 166
VwGO i.V.m. §§ 117 Abs. 1, 127 Abs. 1 ZPO schon deshalb abzuleh-
nen, weil das Bundesverwaltungsgericht für die Gewährung der
Prozesskostenhilfe nicht zuständig ist. Zuständig ist nach den
genannten Vorschriften das Gericht, das auch die Entscheidung in
der Sache zu treffen hätte. Dies wäre vorliegend der Hessische
Verwaltungsgerichtshof. Dabei kann offen bleiben, ob sich das
Restitutionsbegehren der Klägerin – worauf die Angabe der Akten-
zeichen der Beschwerdeverfahren BVerwG 3 B 76 - 93.00 hindeu-
tet – gegen die in diesen Verfahren ergangenen Beschlüsse des
Bundesverwaltungsgerichts vom 13. Juni 2000 richten soll oder ob
- wofür der Inhalt des Antrags spricht – die Restitution der
entsprechenden Berufungsurteile erstrebt wird. Darauf kommt es
nicht an, weil die Klägerin Restitution auf der Grundlage des
§ 580 Nr. 7 b ZPO begehrt und eine andere Grundlage ohnehin
nicht in Betracht kommt. Für die Anfechtung einer in der Revisi-
onsinstanz erlassenen Entscheidung aufgrund des § 580 Nr. 7 ZPO
ist gemäß § 584 Abs. 1 ZPO in jedem Falle das Berufungsgericht
zuständig. Selbst wenn sich also die Restitutionsklage gegen die
Beschlüsse des Bundesverwaltungsgerichts richten sollte, bliebe
dafür der Hessische Verwaltungsgerichtshof als Berufungsinstanz
zuständig.
Im Übrigen ist darauf hinzuweisen, dass die Gewährung von Pro-
zesskostenhilfe für die beabsichtigte Restitutionsklage auch
deshalb ausscheidet, weil eine solche Rechtsverfolgung offen-
sichtlich aussichtslos wäre (§ 166 VwGO i.V.m. § 114 ZPO). Die
Zulassung der Revision in dem Verfahren BVerwG 3 B 81.01 berührt
die Grundlagen der vorliegend angegriffenen Entscheidungen in
den Rechtsstreiten BVerwG 3 B 76 - 93.00 in keiner Weise und
taugt daher nicht als Restitutionsgrund nach § 580 Nr. 7 b ZPO.
Die zugelassene Revision, über deren endgültigen Erfolg ohnehin
noch nicht entschieden ist, betrifft die Rücknahme einer von der
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Beklagten seinerzeit bewilligten Zuwendung. Das setzt nach § 48
VwVfG die Rechtwidrigkeit des damaligen Zuwendungsbescheides vo-
raus. Dagegen betrafen die Rechtsstreite, deren Wiederaufnahme
die Klägerin erstrebt, die Verpflichtung der Beklagten zur Be-
willigung einer von Anfang an abgelehnten Zuwendung. Das Bundes-
verwaltungsgericht hat dazu bereits in den gleichgelagerten Ver-
fahren BVerwG 3 B 76 - 93.00 in den Beschlüssen vom 13. Juni
2000 ausgeführt, dass die Beklagte nach Aufdeckung der Praxis,
Referenten ohne spezifische Kenntnisse im Bereich der Unterneh-
mensgründung einzusetzen, durch die zunächst ergangenen Bewilli-
gungsbescheide nicht gehindert war, der Klägerin die weitere
Förderung zu versagen. Die hiergegen gerichteten Verfassungsbe-
schwerden blieben ohne Erfolg (vgl. BVerfG, Beschluss vom
16. Mai 2001 - 1 BvR 721/01 -). Selbst ein Erfolg der nunmehr
zugelassenen und unter dem Aktenzeichen BVerwG 3 C 25.02 geführ-
ten Revision wäre daher - von anderen Erwägungen abgesehen - für
den Ausgang der Verfahren BVerwG 3 B 76 - 93.00 irrelevant.
Prof. Dr. Driehaus van Schewick Dr. Brunn