Urteil des BVerwG vom 02.09.2009

Prozess, DDR, Wiederaufnahme

BUNDESVERWALTUNGSGERICHT
BESCHLUSS
BVerwG 3 PKH 10.09
VG 30 A 65.04
In der Verwaltungsstreitsache
hat der 3. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 2. September 2009
durch die Richter am Bundesverwaltungsgericht Liebler, Dr. Dette und
Prof. Dr. Dr. h.c. Rennert
beschlossen:
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Der Antrag des Klägers, ihm Prozesskostenhilfe für eine
Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in
dem Urteil des Verwaltungsgerichts Berlin vom 19. Mai
2009 zu bewilligen und ihm einen Rechtsanwalt beizuord-
nen, wird abgelehnt.
G r ü n d e :
Der Antrag bleibt erfolglos, weil die beabsichtigte Rechtsverfolgung keine Aus-
sicht auf Erfolg bietet (§ 166 VwGO i.V.m. § 114 Satz 1 ZPO). Der Begründung
des Antrags lässt sich nichts dafür entnehmen, dass einer der Gründe gegeben
wäre, aus denen die Revision nach § 132 Abs. 2 VwGO nur zugelassen werden
könnte: Weder kommt der Rechtssache grundsätzliche Bedeutung zu (§ 132
Abs. 2 Nr. 1 VwGO), noch weicht das Urteil des Verwaltungsgerichts von einem
Urteil des Bundesverwaltungsgerichts oder eines der anderen Divergenzgerich-
te ab (§ 132 Abs. 2 Nr. 2 VwGO), noch liegt ein Verfahrensfehler vor, auf dem
das Urteil des Verwaltungsgerichts beruhen kann (§ 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO).
Der Kläger führt lediglich an, den Zuordnungsbescheiden vom 18. Juni 1996
fehle das öffentliche Interesse. Damit wäre ein Grund für die Wiederaufnahme
des rechtskräftig abgeschlossenen Klageverfahrens gegen diese Bescheide
nicht dargetan. Im Übrigen dürfte ein Missverständnis vorliegen. Selbstver-
ständlich beruhen die Zuordnungsbescheide auf einem öffentlichen Interesse,
nämlich auf dem Interesse daran, dass das ehemalige Volkseigentum der DDR
mit deren Ende einem der verschiedenen Rechtsträger im gegliederten Staats-
wesen der ihr nachfolgenden Bundesrepublik Deutschland zugeordnet wurde.
Eine andere Frage ist, ob hierdurch Rechte des Klägers verletzt werden konn-
ten. Daran fehlt es, schon weil die Zuordnung ausdrücklich unbeschadet priva-
ter Rechte Dritter - also auch von Rechten des Klägers - erging. Die Zuordnung
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erfolgte deshalb ausschließlich im öffentlichen Interesse; die Klage des Klägers
wurde im ersten Prozess mit Recht als unzulässig abgewiesen.
Liebler
Dr. Dette
Prof. Dr. Dr. h.c. Rennert