Urteil des BVerwG vom 17.11.2008

Notlage, Entziehen, Erheblichkeit, Inhaftierung

BUNDESVERWALTUNGSGERICHT
BESCHLUSS
BVerwG 3 PKH 10.08 (3 B 58.08)
VG 9 A 325/06 MD
In der Verwaltungsstreitsache
hat der 3. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 17. November 2008
durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Kley
und die Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Dette und Prof. Dr. Rennert
beschlossen:
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Der Antrag des Klägers, ihm für die Durchführung des Be-
schwerdeverfahrens gegen die Nichtzulassung der Revi-
sion in dem Urteil des Verwaltungsgerichts Magdeburg
vom 5. März 2008 Prozesskostenhilfe zu bewilligen und
Rechtsanwalt Brennecke beizuordnen, wird abgelehnt.
G r ü n d e :
Der Kläger wurde für die Dauer eines zu Unrecht erlittenen Freiheitsentzuges
vom 19. Oktober 1967 bis 1. Oktober 1969 mit Beschluss des Landgerichts
Magdeburg vom 17. März 2006 rehabilitiert. Seinen Antrag auf Feststellung die-
ser Zeit als Verfolgungszeit nach dem Beruflichen Rehabilitierungsgesetz
(BerRehaG) lehnte der Beklagte mit Bescheid vom 14. August 2006 ab, da
nicht festgestellt werden könne, dass der Kläger zum Zeitpunkt seiner Inhaftie-
rung in einem Arbeitsrechtsverhältnis gestanden habe. Das Verwaltungsgericht
hat die Klage abgewiesen, da der Anspruch auf berufliche Rehabilitierung je-
denfalls wegen einer Tätigkeit des Klägers für das MfS ausgeschlossen sei.
Prozesskostenhilfe kann dem Kläger nicht bewilligt werden, weil die von ihm
beabsichtigte Rechtsverfolgung keine Aussicht auf Erfolg bietet (§ 166 VwGO
i.V.m. § 114 ZPO). Die Rechtssache weist weder die geltend gemachte grund-
sätzliche Bedeutung im Sinne des § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO auf (1.), noch ist
eine Abweichung von der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts im
Sinne des § 132 Abs. 2 Nr. 2 VwGO erkennbar (2.).
1. Der Kläger hält im Wesentlichen für grundsätzlich klärungsbedürftig,
„ob auch ein bereits angebahntes Arbeitsverhältnis letzt-
lich die tatbestandlichen Voraussetzungen des § 1 Abs. 1
Ziff. 1 - 4 BerRehaG erfüllt".
Diese Fragestellung geht bereits daran vorbei, dass das Verwaltungsgericht die
Fragen nach dem Vorliegen der tatbestandlichen Voraussetzungen des § 1
Abs. 1 Ziff. 1 - 4 BerRehaG ausdrücklich hat dahinstehen lassen, da wegen der
Tätigkeit des Klägers für das MfS Ausschlussgründe nach § 4 BerRehaG vorlä-
gen. Damit liegt die für die Zulassung der Revision notwendige Erheblichkeit der
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als grundsätzlich bedeutsam aufgeworfenen Frage für die Entscheidung nicht
vor.
2. Ebenso wenig kommt eine Zulassung der Revision wegen einer Abweichung
von der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts in Betracht. Der Klä-
ger sieht eine Divergenz zu dem Urteil des Senats vom 8. März 2002 - BVerwG
3 C 23.01 - (BVerwGE 116, 100) darin, dass das Verwaltungsgericht eine Not-
lage, aufgrund derer er sich der Spitzeltätigkeit nicht habe entziehen können,
verneint habe. Eine rügefähige Abweichung wird durch dieses Vorbringen nicht
dargetan. Der Kläger arbeitet keine einander widersprechenden Rechtssätze
heraus, die der Entscheidung des Verwaltungsgerichts und dem herangezoge-
nen Urteil des Bundesverwaltungsgerichts zugrunde liegen. Vielmehr meint er,
dass das Verwaltungsgericht von einer Notlage hätte ausgehen müssen, wenn
es den von ihm vorgetragenen Sachverhalt ordnungsgemäß unter die vom
Bundesverwaltungsgericht aufgestellten Grundsätze subsumiert hätte. Solche
vermeintlichen Rechtsanwendungsfehler begründen jedoch keine Abweichung
im revisionsrechtlichen Sinn.
Kley Dr. Dette Prof. Dr. Rennert
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