Urteil des BVerwG vom 06.03.2003

Rechtsmittelbelehrung, Verweigerung

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BESCHLUSS
BVerwG 3 PKH 10.03 (3 C 12.03)
VG 12 A 4075/02
In der Verwaltungsstreitsache
hat der 3. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 6. März 2003
durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht
Prof. Dr. D r i e h a u s sowie die Richter am Bundes-
verwaltungsgericht van S c h e w i c k und
Dr. B r u n n
beschlossen:
Der Antrag des Klägers, ihm Prozesskostenhilfe
für die Durchführung des Revisionsverfahrens
gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts
Oldenburg vom 20. Dezember 2002 zu gewähren und
ihm Rechtsanwalt Klaus-Dieter Vehring aus
Leer/Ostfriesland beizuordnen, wird abgelehnt.
- 2 -
G r ü n d e :
Der Kläger begehrt Prozesskostenhilfe und Beiordnung eines
Rechtsanwalts, weil er die Durchführung eines Revisionsverfah-
rens beabsichtigt. Prozesskostenhilfe kann ihm jedoch nicht
bewilligt werden, weil die von ihm beabsichtigte Rechtsverfol-
gung keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet (§ 166 VwGO
i.V.m. §§ 114 ff. ZPO):
Der Kläger hält im Streitverfahren eine Sprungrevision für
statthaft. Zur Begründung macht er Prozessbetrug, Rechtsbeu-
gung sowie Verweigerung rechtlichen Gehörs geltend. Indessen
bestimmt § 134 Abs. 1 Satz 1 VwGO, dass gegen ein Urteil eines
Verwaltungsgerichts den Beteiligten die Revision unter Überge-
hung der Berufungsinstanz (nur) zusteht, wenn der Kläger und
der Beklagte der Einlegung der Revision schriftlich zustimmen
und wenn sie von dem Verwaltungsgericht im Urteil oder auf An-
trag durch Beschluss zugelassen wird. Die angefochtene Ent-
scheidung des Verwaltungsgerichts enthält - von anderen Vor-
aussetzungen abgesehen - eine solche Zulassung ebenso wenig
wie eine Zulassung der Berufung; dementsprechend belehrt die
Rechtsmittelbelehrung zutreffend dahin, dass die Zulassung der
Berufung beantragt werden müsse, wenn die Berufung eröffnet
sein soll. Folglich wird die Sprungrevision des Klägers im
Falle ihrer Aufrechterhaltung verworfen werden müssen.
Prof. Dr. Driehaus van Schewick Dr. Brunn