Urteil des BVerwG vom 14.10.2002

Restitution, Zuwendung, Verfassungsbeschwerde, Anfang

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BESCHLUSS
BVerwG 3 PKH 10.02
VGH 8 UE 3344/96
In der Verwaltungsstreitsache
hat der 3. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 14. Oktober 2002
durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht
Prof. Dr. D r i e h a u s sowie die Richter am Bundes-
verwaltungsgericht van S c h e w i c k und Dr. B r u n n
beschlossen:
Der Antrag der Klägerin, ihr für eine Restitu-
tionsklage in der Sache BVerwG 3 B 4.98 Pro-
zesskostenhilfe zu gewähren, wird abgelehnt.
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G r ü n d e :
Der Antrag auf Gewährung von Prozesskostenhilfe ist nach § 166
VwGO i.V.m. § 117 Abs. 1, § 127 Abs. 1 ZPO schon deshalb abzuleh-
nen, weil das Bundesverwaltungsgericht für die Gewährung der Pro-
zesskostenhilfe nicht zuständig ist. Zuständig ist nach den ge-
nannten Vorschriften das Gericht, das auch die Entscheidung in
der Sache zu treffen hätte. Dies wäre vorliegend der Hessische
Verwaltungsgerichtshof. Dabei kann offen bleiben, ob sich das
Restitutionsbegehren der Klägerin - worauf die Angabe des Akten-
zeichens des Beschwerdeverfahrens BVerwG 3 B 4.98 hindeutet - ge-
gen den in diesem Verfahren ergangenen Beschluss des Bundesver-
waltungsgerichts vom 12. März 1998 richten soll oder ob - wofür
der Inhalt des Antrags spricht - die Restitution des Berufungsur-
teils vom 17. September 1997 erstrebt wird. Darauf kommt es nicht
an, weil die Klägerin Restitution auf der Grundlage des § 580
Nr. 7 b ZPO begehrt und eine andere Grundlage ohnehin nicht in
Betracht kommt. Für die Anfechtung einer in der Revisionsinstanz
erlassenen Entscheidung aufgrund des § 580 Nr. 7 ZPO ist gemäß
§ 584 Abs. 1 ZPO in jedem Falle das Berufungsgericht zuständig.
Selbst wenn sich also die Restitutionsklage gegen den Beschluss
des Bundesverwaltungsgerichts richten sollte, bliebe dafür der
Hessische Verwaltungsgerichtshof als Berufungsinstanz zuständig.
Im Übrigen ist darauf hinzuweisen, dass die Gewährung von Pro-
zesskostenhilfe für die beabsichtigte Restitutionsklage auch des-
halb ausscheidet, weil eine solche Rechtsverfolgung offensicht-
lich aussichtslos wäre (§ 166 VwGO i.V.m. § 114 ZPO). Die Zulas-
sung der Revision in dem Verfahren BVerwG 3 B 81.01 berührt die
Grundlagen der vorliegend angegriffenen Entscheidungen im Rechts-
streit BVerwG 3 B 4.98 in keiner Weise und taugt daher nicht als
Restitutionsgrund nach § 580 Nr. 7 b ZPO. Die zugelassene Revisi-
on, über deren endgültigen Erfolg ohnehin noch nicht entschieden
ist, betrifft die Rücknahme einer von der Beklagten seinerzeit
bewilligten Zuwendung. Das setzt nach § 48 VwVfG die Rechtswid-
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rigkeit des damaligen Zuwendungsbescheides voraus. Dagegen betraf
der Rechtsstreit, dessen Wiederaufnahme die Klägerin erstrebt,
die Verpflichtung der Beklagten zur Bewilligung einer von Anfang
an abgelehnten Zuwendung. Das Bundesverwaltungsgericht hat dazu
bereits in dem gleichgelagerten Verfahren BVerwG 3 B 76.00 im Be-
schluss vom 13. Juni 2000 ausgeführt, dass die Beklagte nach Auf-
deckung der Praxis, Referenten ohne spezifische Kenntnisse im Be-
reich der Unternehmensgründung einzusetzen, durch die zunächst
ergangenen Bewilligungsbescheide nicht gehindert war, der Kläge-
rin die weitere Förderung zu versagen. Die hiergegen gerichtete
Verfassungsbeschwerde blieb ohne Erfolg (vgl. BVerfG, Beschluss
vom 16. Mai 2001 - 1 BvR 721/01 -). Selbst ein Erfolg der nunmehr
zugelassenen und unter dem Aktenzeichen BVerwG 3 C 25.02 geführ-
ten Revision wäre daher - von anderen Erwägungen abgesehen - für
den Ausgang des Verfahrens BVerwG 3 B 4.98 irrelevant.
Prof. Dr. Driehaus van Schewick Dr. Brunn