Urteil des BVerwG vom 23.07.2012

Beihilfe, Rechtsverordnung, Übersiedlung, Wiederaufnahme

BUNDESVERWALTUNGSGERICHT
BESCHLUSS
BVerwG 3 PKH 1.12 (3 B 1.12)
VG 3 L 746/11
In der Verwaltungsstreitsache
hat der 3. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 23. Juli 2012
durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Kley,
den Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Wysk und
die Richterin am Bundesverwaltungsgericht Dr. Kuhlmann
beschlossen:
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Der Antrag des Klägers, ihm für die Durchführung des
Beschwerdeverfahrens BVerwG 3 B 1.12 gegen die Nicht-
zulassung der Revision in dem Urteil des Verwaltungsge-
richts Hamburg vom 6. Dezember 2011 Prozesskostenhil-
fe zu bewilligen und einen Rechtsanwalt beizuordnen, wird
abgelehnt.
G r ü n d e :
Dem Kläger kann Prozesskostenhilfe nicht bewilligt und ein Rechtsanwalt bei-
geordnet werden, weil das beabsichtigte Rechtsmittel keine hinreichende Aus-
sicht auf Erfolg bietet (§ 166 VwGO i.V.m. § 114 Satz 1, § 121 Abs. 1 ZPO;
§ 173 Satz 1 VwGO i.V.m. § 78b Abs. 1 ZPO).
Der Kläger begehrt die förmliche Bescheidung eines Antrags auf Gewährung
einer laufenden Beihilfe für Sowjetzonenflüchtlinge aus dem Härtefonds nach
§§ 301, 301a des Lastenausgleichsgesetzes (LAG). Ein erster, nach Übersied-
lung des Klägers in die Bundesrepublik gestellter Antrag blieb im Verwaltungs-
und Klageverfahren erfolglos. Anschließend beantragte der Kläger wiederholt
die Wiederaufnahme dieses Verfahrens. Die Anträge blieben sämtlich ohne Er-
folg. Eine Bescheidung des im Juli 2010 erneut gestellten Antrags auf laufende
Beihilfe verweigerte die Beklagte unter Hinweis auf die vorangegangenen ab-
lehnenden Entscheidungen. Die auf Bescheidung gerichtete Klage hat das Ver-
waltungsgericht abgewiesen und ausgeführt, der Kläger habe keinen Anspruch
auf (erneute) förmliche Bescheidung, weil sein Sachbegehren wegen ent-
gegenstehender bestandskräftiger und rechtskräftiger Entscheidungen offen-
sichtlich unter keinem Gesichtspunkt Erfolg haben könne.
Die Beschwerde BVerwG 3 B 1.12 gegen die Nichtzulassung der Revision in
dem Urteil des Verwaltungsgerichts wird aller Voraussicht nach ohne Erfolg
bleiben. Das Vorbringen des anwaltlich nicht vertretenen Klägers lässt bei der
von Amts wegen vorzunehmenden Prüfung durch den Senat nicht erkennen,
dass ein Grund vorliegt, der nach § 132 Abs. 2 VwGO die Zulassung der Revi-
sion rechtfertigen kann. Der Kläger macht geltend, es gebe abweichende
Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts. Danach sei laufende Beihilfe
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im Verfahren nach §§ 345 f. LAG unmittelbar nach § 301 LAG zu zahlen und
nicht nur aufgrund einer Rechtsverordnung. Bescheide, die nicht auf den in
Verwaltungsvorschriften veröffentlichten Vordrucken erteilt würden, seien nich-
tig. Dies sei auch grundsätzlich klärungsbedürftig.
Mit diesem Vortrag macht der Kläger hauptsächlich die Abweichung des ange-
fochtenen Urteils von Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (§ 132
Abs. 2 Nr. 2 VwGO) und eine grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache
(§ 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) geltend. Beide Zulassungsgründe liegen erkennbar
nicht vor.
Soweit der Vortrag auf die materiellen Voraussetzungen abzielt, unter denen ei-
ne Beihilfe nach §§ 301, 301a LAG gewährt werden kann, kommt es auf die
angesprochenen Fragen gemessen an den Gründen des angefochtenen Urteils
nicht an. Einer Prüfung dieser Voraussetzungen stehen die früheren behördli-
chen und gerichtlichen Entscheidungen entgegen. Deren Wirksamkeit steht
nach den Feststellungen des Verwaltungsgerichts nicht infrage. Durchgreifende
Gründe für ein Wiederaufgreifen liegen in Bezug auf frühere Verfahren nicht vor
und sind vom Kläger nicht geltend gemacht worden. Es ist auch nicht zweifel-
haft und bedarf keiner Klärung in einem Revisionsverfahren, dass ein Bescheid
nicht deshalb nichtig ist, weil er nicht auf einem amtlich eingeführten Vordruck
erteilt worden ist. Gegenteiliges ergibt sich nicht aus dem vom Kläger angeführ-
ten Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 6. Mai 1958 - 2 BvL 37/56,
11/57 - BVerfGE 8, 155.
Kley
Dr. Wysk
Dr. Kuhlmann
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