Urteil des BVerwG vom 10.02.2003

Recht auf Akteneinsicht, Mittellosigkeit, Verfahrensmangel, Rückforderung

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BESCHLUSS
BVerwG 3 PKH 1.03
VG 13 K 2410/01
Verwaltungsstreitsache
hat der 3. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 10. Februar 2003
durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht
Prof. Dr. D r i e h a u s sowie die Richter am Bundes-
verwaltungsgericht van S c h e w i c k und K i m m e l
beschlossen:
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Der dem Schreiben der Klägerin vom 14. Dezember
2002 sinngemäß zu entnehmende Antrag, ihr für
die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Re-
vision in dem Urteil des Verwaltungsgerichts
Arnsberg vom 8. November 2002 Prozesskostenhil-
fe zu gewähren, wird abgelehnt.
G r ü n d e :
Das an das Verwaltungsgericht Arnsberg gerichtete Schreiben der
Klägerin vom 12. Dezember 2002 ist nach der Reaktion vom
27. Januar 2003 auf die Anfrage des Verwaltungsgerichts vom
17. Dezember 2002 als Beschwerde gegen die Nichtzulassung der
Revision in dem Urteil des Verwaltungsgerichts Arnsberg vom
8. November 2002 zu verstehen. Dem ihren Ausführungen weiter zu
entnehmenden Antrag auf Gewährung von Prozesskostenhilfe für
die Durchführung dieser Beschwerde kann nicht stattgegeben wer-
den, weil die beabsichtigte Rechtsverfolgung keine hinreichende
Aussicht auf Erfolg bietet (§ 166 VwGO i.V.m. § 114 f. ZPO).
Nach § 132 Abs. 2 VwGO ist die Revision nur zuzulassen, wenn
entweder die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder das
Urteil von einer Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts,
des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes
oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Ab-
weichung beruht oder ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird
und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann. Weder aus
dem Antragsvorbringen der Klägerin noch aus dem sonstigen Ak-
teninhalt ergibt sich, dass einer dieser Zulassungsgründe vor-
liegen könnte. Die im angefochtenen Urteil getroffenen Fest-
stellungen, nach denen die gesetzlichen Voraussetzungen für die
Rückforderung der der Mutter der Klägerin gewährten Lastenaus-
gleichsleistung vorliegen, lassen einen Rechtsfehler nicht er-
kennen. Die Klägerin wehrt sich erkennbar wegen eines Erb-
schaftsstreits mit Frau K. gegen ihre anteilige Verpflichtung
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an der Rückzahlungsforderung. Es ist jedoch nicht zu beanstan-
den, dass das Gericht von ihrer Erbenstellung ausweislich des
Erbscheins des Kreisgerichts E. vom 19. Dezember 1991 ausgegan-
gen ist.
Soweit die Klägerin geltend macht, es seien Aktenunterlagen
einbezogen worden, die ihr nicht bekannt sind bzw. nicht vorge-
legen hätten, lässt sich das auf die von dem Gericht in Bezug
genommenen Verwaltungsvorgänge zurückführen. Die Beiziehung
dieser Akten war der Klägerin aus der Klageerwiderung bekannt,
so dass es an ihr war, bei Gericht von ihrem Recht auf Akten-
einsicht Gebrauch zu machen. Ein Verfahrensfehler, auf dem die
Entscheidung beruhen könnte, wird deshalb nicht angezeigt.
Verfahrensfehlerhafte Feststellungen (§ 132 Abs. 2 Nr. 3
VwGO), klärungsbedürftige Rechtsfragen, die von höchstrichter-
licher Rechtsprechung abweichend entschieden worden sind (§ 132
Abs. 2 Nr. 2 VwGO) oder von grundsätzlicher Bedeutung sind
(§ 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO), sind auch im Übrigen nicht erkenn-
bar.
Danach war das Gesuch mangels Erfolgsaussichten des Beschwerde-
verfahrens abzulehnen, ohne dass es auf einen Nachweis für die
behauptete Mittellosigkeit ankommt.
Die Beschwerde wird wegen Formmangels nach § 67 VwGO – worauf
die Klägerin hingewiesen worden ist - als unzulässig verworfen
werden müssen. Der Klägerin wird anheim gegeben, binnen zwei
Wochen mitzuteilen, ob sie sie zurücknehmen will. In diesem
Fall würden keine weiteren Gerichtsgebühren im Beschwerdever-
fahren entstehen.
Prof. Dr. Driehaus van Schewick Kimmel