Urteil des BVerwG vom 18.02.2002

Mittellosigkeit, Betriebsverlust, Rücknahme

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BESCHLUSS
BVerwG 3 PKH 1.02 (3 B 17.02)
VG 9 A 564.99
In der Verwaltungsstreitsache
hat der 3. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 18. Februar 2002
durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht
Prof. Dr. D r i e h a u s sowie die Richter am Bundes-
verwaltungsgericht van S c h e w i c k und K i m m e l
beschlossen:
Der Antrag des Klägers, ihm für die Durchfüh-
rung des Beschwerdeverfahrens gegen die Nicht-
zulassung der Revision in dem Urteil des Ver-
waltungsgerichts Berlin vom 12. November 2001
Prozesskostenhilfe zu gewähren und ihm einen
Rechtsanwalt beizuordnen, wird abgelehnt.
- 2 -
G r ü n d e :
Dem Kläger kann die sinngemäß beantragte Prozesskostenhilfe
unter Beiordnung eines Rechtsanwalts nicht bewilligt werden,
weil die beabsichtigte Rechtsverfolgung keine hinreichende
Aussicht auf Erfolg bietet (§ 166 VwGO i.V.m. § 114 ff. ZPO).
Seinem Vortrag und dem Akteninhalt ist keiner der in § 132
Abs. 2 VwGO abschließend aufgeführten Zulassungsgründe für ei-
ne Revision zu entnehmen.
Der Kläger rügt die Nichtberücksichtigung seiner Baumaschinen
bei der lastenausgleichsrechtlichen Schadensfeststellung. Da-
mit will er den ihm ursprünglich zuerkannten Betrag als zu
niedrig kennzeichnen. Er verkennt jedoch, dass das angefochte-
ne Urteil die Rücknahme des gesamten Bescheides vom 2. Juli
1992 über die Feststellung des Betriebsvermögensschadens als
rechtmäßig bestätigt hat, weil sein Betriebsverlust nicht als
berücksichtigungsfähiger Vertreibungsschaden anerkannt werden
kann.
Verfahrensfehlerhafte Feststellungen (§ 132 Abs. 2 Nr. 3
VwGO), klärungsbedürftige Rechtsfragen, die von höchstrichter-
licher Rechtsprechung abweichend entschieden worden (§ 132
Abs. 2 Nr. 2 VwGO) oder von grundsätzlicher Bedeutung sind
(§ 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO), sind nicht erkennbar.
Aus diesem Grund war das Gesuch abzulehnen, ohne dass es auf
einen Nachweis über die behauptete Mittellosigkeit ankommt.
- 3 -
Die vom Kläger persönlich eingelegte Beschwerde wird als unzu-
lässig verworfen werden müssen. Dem Kläger wird anheim gege-
ben, binnen 2 Wochen mitzuteilen, ob er sie (aus Kostengrün-
den) zurücknehmen will.
Prof. Dr. Driehaus van Schewick Kimmel