Urteil des BVerwG vom 13.07.2011

Rechtsgrundlage, Ausstellung, Einzelrichter

BUNDESVERWALTUNGSGERICHT
BESCHLUSS
BVerwG 3 KSt 2.11 (3 B 26.11; 3 PKH 2.11; 3 PKH 5.11)
VG 11 K 1000/10
In der Verwaltungsstreitsache
hat der 3. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 13. Juli 2011
durch den Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Wysk
beschlossen:
Die Erinnerung des Klägers gegen den Kostenansatz vom
28. Juni 2011 wird zurückgewiesen.
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G r ü n d e :
Die nach § 66 Abs. 1 Satz 1 GKG statthafte Erinnerung hat keinen Erfolg. Zur
Entscheidung ist gemäß § 66 Abs. 6 Satz 1 GKG der in der Geschäftsverteilung
des Senats vorgesehene Berichterstatter als Einzelrichter berufen (Beschluss
vom 25. Januar 2006 - BVerwG 10 KSt 5.05 - NVwZ 2006, 479).
Der Kläger wendet sich dagegen, dass ihm als Unterlegenem des Nichtzulas-
sungsbeschwerdeverfahrens BVerwG 3 B 26.11 die Zahlung der Gebühr nach
Nr. 5500 des Kostenverzeichnisses zum Gerichtskostengesetz abverlangt wird.
Gegen die Höhe der Gebühr bringt der Kläger nichts vor, sondern trägt lediglich
ganz allgemein vor, die Ausstellung der Kostenrechnung vom 28. Juni 2011 sei
falsch, gesetzwidrig, amtspflichtverletzend und widerspreche „den gesetzlichen
Voraussetzungen der Bundesrepublik“. Er fühlt sich als Schwarzafrikaner mit
deutscher Staatsangehörigkeit diskriminiert, ungerecht behandelt und in seiner
Rechts- und Freiheitssphäre angegriffen. Das lässt Fehler des Kostenansatzes
nicht erkennen. Die Kostenrechnung findet ihre Rechtsgrundlage in der Kosten-
grundentscheidung des die Nichtzulassung der Revision verwerfenden Be-
schlusses des Senats vom 7. April 2011 und im Gerichtskostengesetz. Der An-
satz der Verfahrensgebühr - 2,0 Gebühren nach Nr. 5500 des Kostenverzeich-
nisses zum Gerichtskostengesetz - ist weder dem Grunde noch der Höhe nach
zu beanstanden.
Das Verfahren über die Erinnerung ist gebührenfrei. Kosten werden nicht erstat-
tet, § 66 Abs. 8 GKG.
Dr. Wysk
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