Urteil des BVerwG vom 04.04.2006

Einzelrichter, Behandlung, Rüge, Form

BUNDESVERWALTUNGSGERICHT
BESCHLUSS
BVerwG 3 KSt 2.06 (3 B 1.06)
VG 6 K 28/03
In der Verwaltungsstreitsache
hat der 3. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 4. April 2006
durch den Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Dette
als Einzelrichter gemäß § 66 Abs. 6 Satz 1 GKG
beschlossen:
Die Erinnerung des Klägers gegen den Kostenansatz in
der Kostenrechnung zu dem Verfahren BVerwG 3 B 1.06
wird zurückgewiesen.
- 2 -
G r ü n d e :
Das als „Erinnerung“ bezeichnete Schreiben des Klägers vom 20. März 2006,
dem das Begehren, des Klägers zu entnehmen ist, von der Kostenerhebung
abzusehen, ist als Erinnerung im Sinne des § 66 Abs. 1 GKG zu werten, da es
nach Zugang der Kostenrechnung erstellt wurde. Zur Entscheidung über die
Erinnerung ist der Senat durch eines seiner Mitglieder als Einzelrichter berufen.
Dies ergibt sich unmittelbar aus § 66 Abs. 6 Satz 1 GKG. Nach dem Beschluss
des Senats über die senatsinterne Geschäftsverteilung für das Jahr 2006 vom
13. Dezember 2005 ist Einzelrichter in den durch Gesetz vorgesehenen Fällen
der Berichterstatter. Dies gilt im Falle des § 66 Abs. 6 Satz 1 GKG auch für Er-
innerungsverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht (vgl. Beschluss vom
25. Januar 2006 - BVerwG 10 KSt 5.05 -).
Die Erinnerung des Klägers bleibt in der Sache ohne Erfolg. Mit seiner Erinne-
rung möchte der Kläger offenbar geltend machen, nicht verpflichtet zu sein, die
Kosten des von ihm beim Bundesverwaltungsgericht geführten Verfahrens
- BVerwG 3 B 1.06 - zu tragen, da unterdessen der Petitionsausschuss des
Sächsischen Landtags mit seiner Angelegenheit befasst sei. Dabei verkennt der
Kläger, dass das Petitionsverfahren von formalen Verwaltungs- und
Rechtsbehelfsverfahren unabhängig ist. Zwar steht es ihm frei, sein Anliegen in
Form einer Petition weiter zu verfolgen, auch nachdem sämtliche Rechtsmittel
erschöpft sind. Das ändert aber nichts daran, dass das förmliche Verfahren als
solches rechtskräftig abgeschlossen ist und die dort angefallenen Kosten zu
tragen sind.
Auch wenn man das Vorbringen des Klägers als Rüge unrichtiger Sachbehand-
lung im Sinne des § 21 Abs. 1 GKG auffasste, bleibt sein Begehren ohne Er-
folg. Gemäß § 21 Abs. 1 Satz 1 GKG werden Kosten nicht erhoben, die bei
richtiger Behandlung der Sache nicht entstanden wären. Wie bereits im Be-
schluss vom 14. Februar 2006 zur mit Schreiben vom 2. Februar 2006 geäu-
ßerten Gegenvorstellung des Klägers gegen den Beschluss vom 20. Januar
2006 dargelegt, ist die Sache richtig behandelt worden.
1
2
3
- 3 -
Die Entscheidung ergeht gebührenfrei. Kosten werden nicht erstattet (§ 66
Abs. 8 GKG).
Dr. Dette
4