Urteil des BVerwG vom 27.02.2012

Einzelrichter, Unrichtigkeit, Verwaltungsverfahren, Anklageschrift

BUNDESVERWALTUNGSGERICHT
BESCHLUSS
BVerwG 3 KSt 1.12 (3 B 95.11, 3 PKH 18.11)
VGH 2 A 1644/11
In der Verwaltungsstreitsache
hat der 3. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 27. Februar 2012
durch den Richter am Bundesverwaltungsgericht Liebler
als Einzelrichter gemäß § 66 Abs. 6 GKG
beschlossen:
Die Erinnerung des Klägers gegen den Kostenansatz in
der Kostenrechnung vom 8. Februar 2012 wird zurückge-
wiesen.
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G r ü n d e :
Das Schreiben des Klägers vom 13. Februar 2012, mit dem er sich gegen die
Kostenrechnung vom 8. Februar 2012 wendet und beantragt, „die gesamten
Kosten im Verwaltungsverfahren laut Anklageschrift für nichtig zu erklären“, ist
als Erinnerung im Sinne von § 66 Abs. 1 GKG gegen diese Kostenrechnung zu
werten, mit der vom Kläger Gerichtskosten in Höhe von 530 € erhoben wurden.
Diese Erinnerung, über die der Senat nach der senatsinternen Geschäftsvertei-
lung durch den Berichterstatter als Einzelrichter entscheidet (vgl. BVerwG, Be-
schluss vom 26. Januar 2006 - BVerwG 10 KSt 5.05), bleibt ohne Erfolg.
Die Kostenrechnung betrifft das Beschwerdeverfahren BVerwG 3 B 95.11, in
dem der Senat die Nichtzulassungsbeschwerde des Klägers mit Beschluss vom
20. Januar 2012 als unzulässig verworfen hat, da sie nicht durch einen gemäß
§ 67 Abs. 4 VwGO vor dem Bundesverwaltungsgericht vertretungsbefugten
Prozessbevollmächtigten eingelegt wurde. Auf das Vertretungserfordernis war
der Kläger sowohl in dem mit der Nichtzulassungsbeschwerde angegriffenen
Beschluss des Hessischen Verwaltungsgerichtshofs als auch in einem Schrei-
ben des Bundesverwaltungsgerichts hingewiesen worden. Auch der Prozess-
kostenhilfeantrag des Klägers blieb ohne Erfolg.
Gründe, aus denen sich die sachliche Unrichtigkeit der Kostenrechnung ergibt,
trägt der Kläger in seinem Schreiben vom 13. Februar 2012 nicht vor. Es ist
auch sonst nicht zu erkennen, weshalb der Kostenansatz dem Grunde oder der
Höhe nach unzutreffend sein soll. Die Kostenrechnung beruht darauf, dass der
Kläger mit seiner Nichtzulassungsbeschwerde einen unzulässigen und daher
erfolglosen Rechtsbehelf eingelegt hat. Nach § 154 Abs. 2 VwGO fallen die
Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels demjenigen zur Last, der
es eingelegt hat. Diesen Zusammenhang übersieht der Kläger, wenn er in sei-
nem vorangegangenen Schreiben vom 2. Februar 2012, auf das er nun Bezug
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nimmt, darauf verweist, das Sozialgericht habe zu Unrecht den Verwaltungs-
rechtsweg für gegeben erachtet.
Das Verfahren über die Erinnerung ist gebührenfrei; Kosten werden nicht erstat-
tet (§ 66 Abs. 8 GKG).
Liebler
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