Urteil des BVerwG vom 06.10.2004

Anfechtung, Bestandteil, Richteramt, Hochschule

BUNDESVERWALTUNGSGERICHT
BESCHLUSS
BVerwG 3 KSt 1.04 (3 C 39.03)
In der Verwaltungsstreitsache
hat der 3. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 6. Oktober 2004
durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht
Prof. Dr. D r i e h a u s sowie die Richter am Bundesverwaltungsgericht
van S c h e w i c k und Dr. D e t t e
beschlossen:
- 2 -
Die Beschwerde des Klägers gegen die Kostenentscheidung im
Urteil des Senats vom 29. Januar 2004 wird verworfen.
G r ü n d e :
Die Beschwerde ist unzulässig. Der Kläger selbst kann beim Bundesverwaltungsge-
richt keine Beschwerde einlegen, da sich nach § 67 Abs. 1 Satz 1 VwGO vor dem
Bundesverwaltungsgericht jeder Beteiligte, soweit er einen Antrag stellt, durch einen
Rechtsanwalt oder einen Rechtslehrer an einer deutschen Hochschule mit Befähi-
gung zum Richteramt als Bevollmächtigten vertreten lassen muss. Außerdem findet
gegen ein Urteil des Bundesverwaltungsgerichts kein Rechtsmittel statt. Die Kosten-
entscheidung ist integrierender Bestandteil des Urteils. Nach § 173 VwGO i.V.m.
§ 99 Abs. 1 ZPO ist die isolierte Anfechtung einer Kostenentscheidung unzulässig.
Prof. Dr. Driehaus
van Schewick
Dr. Dette