Urteil des BVerwG vom 20.02.2006

Urteil vom 20.02.2006

BUNDESVERWALTUNGSGERICHT
BESCHLUSS
BVerwG 3 C 9.06 (3 PKH 7.06)
VG 5 K 4011/04
In der Verwaltungsstreitsache
hat der 3. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 20. Februar 2006
durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht K l e y und
die Richter am Bundesverwaltungsgericht L i e b l e r und Prof. Dr. R e n n e r t
beschlossen:
Die (Sprung-)Revision des Klägers gegen das Urteil des
Verwaltungsgerichts Hamburg vom 6. Juli 2005 wird verworfen.
Der Antrag des Klägers, ihm Prozesskostenhilfe zu bewilligen
und einen Rechtsanwalt beizuordnen, wird abgelehnt.
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Der Kläger trägt die Kosten des Revisionsverfahrens.
Von der Erhebung von Gerichtskosten für das Revisionsverfah-
ren wird abgesehen.
G r ü n d e :
Die (Sprung-)Revision ist - abgesehen von weiteren Zulassungserforder-
nissen - unzulässig, weil sie nicht gemäß § 134 Abs. 1 VwGO vom Verwaltungsge-
richt zugelassen worden ist.
Der Antrag des Klägers auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe und Bei-
ordnung eines Rechtsanwalts für das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht
ist abzulehnen, weil die beabsichtigte Rechtsverfolgung aus dem oben genannten
Grund keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet (§ 166 VwGO i.V.m. §§ 114, 121
Abs. 1 ZPO).
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Gerichtskosten
werden gemäß § 21 Abs. 1 Satz 3 GKG nicht erhoben.
Kley Liebler Prof. Dr. Rennert