Urteil des BVerwG vom 22.05.2014

Reformatio in Peius, Versorgung, Schiedsstelle, Ärztliche Behandlung

BUNDESVERWALTUNGSGERICHT
IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
BVerwG 3 C 8.13
OVG 13 A 2102/11
Verkündet
am 22. Mai 2014
Ott
als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle
In der Verwaltungsstreitsache
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hat der 3. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
auf die mündliche Verhandlung vom 22. Mai 2014
durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Kley und
die Richter am Bundesverwaltungsgericht Liebler, Dr. Wysk,
die Richterin am Bundesverwaltungsgericht Dr. Kuhlmann und
den Richter am Bundesverwaltungsgericht Rothfuß
für Recht erkannt:
Auf die Revisionen der Kläger und der Beigeladenen zu 1
wird das Urteil des Oberverwaltungsgerichts für das Land
Nordrhein-Westfalen vom 18. April 2013, berichtigt am
22. April 2013, aufgehoben.
Die Sache wird zur anderweitigen Verhandlung und Ent-
scheidung an das Oberverwaltungsgericht zurückverwie-
sen.
Die Kostenentscheidung bleibt der Schlussentscheidung
vorbehalten.
G r ü n d e :
I
Die Beteiligten streiten über die Genehmigung einer Schiedsstellenentschei-
dung, nach der der Beigeladenen zu 1 für das Jahr 2006 ein Zuschlag nach § 5
Abs. 3 des Krankenhausentgeltgesetzes (KHEntgG) für besondere Aufgaben
als Brustzentrum zu gewähren ist.
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Die Beigeladene zu 1 ist Trägerin des M.-Hospitals E. Das Krankenhaus wurde
durch bestandskräftigen Bescheid vom 12. Mai 2005 mit Wirkung vom 1. April
2005 (u.a.) mit 15 Betten im Teilgebiet Senologie (Brustheilkunde) in den Kran-
kenhausplan des Landes Nordrhein-Westfalen aufgenommen. Der Bescheid
wies darauf hin, dass das M.-Hospital mit einer anderen Klinik ein kooperatives
Brustzentrum bilde und verpflichtet sei, sich spätestens ein Jahr nach Anerken-
nung und danach alle drei Jahre hinsichtlich der Einhaltung definierter Quali-
tätsstandards überprüfen zu lassen; würden die Standards nicht erfüllt, könne
dies zu einem Widerruf des Versorgungsauftrages als Brustzentrum führen.
In den Vergütungsverhandlungen für das Jahr 2006 machte die Beigeladene
zu 1 gegenüber den Klägern und den Beigeladenen zu 2 und 3 - gesetzlichen
Krankenkassen und Zusammenschlüssen von Krankenkassen - einen Betrag
von 128 909 € geltend, der für die besonderen Aufgaben des Brustzentrums
angefallen sei. Dabei handelte es sich um insgesamt 15 Leistungspositionen
(Netzwerkkoordination, Qualitätsmanagementsystem, Zielplanung/Festlegung/
Messung, Patientinnenbefragung, Qualitätsdarlegung/interne Audits, Qualitäts-
bericht/Managementreview, Brustsprechstunde, psychosoziale Betreuung/
Selbsthilfegruppen, Stellenplanung [Weiterbildungskosten für eine Fachpflege-
kraft/„Breast Nurse“], strukturierte Fortbildung, Psychoonkologie, Dokumenta-
tion, Informationsfluss, Tumorkonferenz, Wissenschaft/Evaluation). Die Kosten-
träger lehnten die dafür beanspruchte Gewährung eines Zuschlags ab.
Die Schiedsstelle hielt (nur) die Positionen Tumorkonferenz und Psychoonkolo-
gie für zuschlagsrelevant und erkannte im März 2007 auf einen Zuschlag in Hö-
he von 489,78 € je Behandlungsfall des Brustzentrums. Die zuständige Ge-
nehmigungsbehörde versagte der Schiedsstellenentscheidung die Genehmi-
gung mit der Begründung, zuschlagsfähig seien neben der Tumorkonferenz
auch die Leistungspositionen Patientinnenbefragung, Qualitätsdarlegung, struk-
turierte Fortbildung, Dokumentation und die Beteiligung an klinischen Studien;
hingegen könne die Psychoonkologie nicht berücksichtigt werden, weil es sich
um eine bereits über Fallpauschalen vergütete Leistung handele. Die erneut
angerufene Schiedsstelle setzte unter Beachtung dieser Rechtsauffassung mit
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Beschluss vom 25. August 2008 den zuschlagsrelevanten Betrag auf 63 169 €
und den Zuschlag auf 877,35 € fest. Durch Bescheid vom 28. November 2008
wurde der Schiedsspruch genehmigt.
Mit der dagegen erhobenen Anfechtungsklage haben die Kläger vorgetragen,
das M.-Hospital sei kein Zentrum im Sinne des Krankenhausentgeltgesetzes.
Darunter seien Einrichtungen zu verstehen, die besondere Leistungen zentral
und überregional erbrächten. Eine flächendeckende Spezialisierung und Quali-
tätsverbesserung, wie sie das Land Nordrhein-Westfalen mit der Errichtung von
51 Brustkrebszentren verfolge, erfülle diese Voraussetzungen nicht. Darüber
hinaus seien die mit dem angefochtenen Genehmigungsbescheid als zu-
schlagsrelevant anerkannten Leistungen auch keine besonderen Aufgaben im
Sinne des § 2 Abs. 2 Satz 2 Nr. 4 KHEntgG.
Die Beigeladene zu 1 ist dem wie das beklagte Land entgegengetreten. Sie hat
zudem selbst Anfechtungsklage gegen den Genehmigungsbescheid erhoben,
weil sie den von der Schiedsstelle festgesetzten Zuschlag für zu niedrig hält
(vgl. Parallelverfahren BVerwG 3 C 9.13).
Das Verwaltungsgericht hat den angefochtenen Bescheid durch Urteil vom
22. Juni 2011 aufgehoben. Die Genehmigung der Schiedsstellenentscheidung
vom 25. August 2008 sei rechtswidrig, weil der Beigeladenen zu 1 ein höherer
Zuschlag zu gewähren sei. Das M.-Hospital sei ein Zentrum im Sinne des Kran-
kenhausentgeltgesetzes. Der mit Bescheid vom 12. Mai 2005 bestandskräftig
erteilte Versorgungsauftrag als Brustzentrum stelle die finanzierungsrechtliche
Grundlage für den Zentrumszuschlag dar. Der Beigeladenen zu 1 stehe der
geltend gemachte Zuschlag allerdings nicht in vollem Umfang zu. Die ambulan-
ten Leistungen der Brustsprechstunde und der psychosozialen Betreuung in
Selbsthilfegruppen seien nicht berücksichtigungsfähig; denn zuschlagsrelevant
seien nur stationäre Versorgungsleistungen. Auch für die Kosten der Weiterbil-
dung einer Pflegekraft komme ein Zuschlag nicht in Betracht, weil das Perso-
nalmanagement eine grundsätzlich nicht zuschlagsfähige Organisationsmaß-
nahme sei. Hingegen habe der genehmigte Schiedsspruch die Positionen Psy-
choonkologie, Informationsfluss, Netzwerkkoordination und Qualitätsmanage-
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mentsystem zu Unrecht ausgenommen. Es handele sich wie bei der Tumorkon-
ferenz und den weiteren von der Schiedsstelle anerkannten Positionen um sta-
tionäre Leistungen des Brustzentrums, die im Fallpauschalensystem nicht an-
derweitig vergütet würden und für die deshalb Zuschläge zu gewähren seien.
Dagegen haben die Kläger und die Beigeladene zu 1 Berufung eingelegt und
jeweils beantragt, die Entscheidung des Verwaltungsgerichts zu ändern und
den Genehmigungsbescheid aus den von ihnen im Berufungsverfahren vorge-
tragenen Gründen aufzuheben. Das Oberverwaltungsgericht hat mit Urteil vom
18. April 2013 auf die Berufung der Kläger die erstinstanzliche Entscheidung
geändert und den Genehmigungsbescheid vom 28. November 2008 nach Maß-
gabe der Entscheidungsgründe aufgehoben. Die Berufung der Beigeladenen
zu 1 hat es zurückgewiesen. Zur Begründung heißt es im Wesentlichen: Die
Gewährung von Zuschlägen nach § 5 Abs. 3 KHEntgG setze voraus, dass das
Krankenhaus ein Zentrum oder Schwerpunkt im Sinne von § 2 Abs. 2 Satz 2
Nr. 4 KHEntgG sei und es keine bundesweiten Regelungen zu Zuschlägen
nach § 17b Abs. 1 Satz 4 des Krankenhausfinanzierungsgesetzes (KHG) oder
eine entsprechende Vorgabe des Bundesministeriums für Gesundheit nach
§ 17b Abs. 7 KHG gebe. Außerdem könne der Zuschlag nur für besondere Auf-
gaben beansprucht werden. Dazu sei nach § 17b Abs. 1 Satz 4 KHG erforder-
lich, dass es sich um Krankenhausleistungen handele, die nicht in das pauscha-
lierende Entgeltsystem nach Satz 1 einbezogen werden könnten, weil der Fi-
nanzierungstatbestand nicht in allen Krankenhäusern vorliege. Die Aufgaben
müssten zudem einen unmittelbaren Bezug zur stationären Versorgung des
einzelnen Patienten aufweisen. Für diese Beschränkung sprächen Wortlaut,
Systematik sowie Sinn und Zweck der Regelung. Danach seien nur die von der
Beigeladenen zu 1 veranschlagten Kosten für die Positionen Tumorkonferenz
und Psychoonkologie in Höhe von 35 264 € zuschlagsfähig. Das M.-Hospital
erfülle die Zentrumseigenschaft. Bestehe krankenhausplanerisch ein besonde-
rer Versorgungsauftrag für die Aufgabenwahrnehmung als Zentrum, führe die
Verknüpfung zwischen Krankenhausplanungs- und Krankenhausfinanzierungs-
recht dazu, dass auch entgeltrechtlich ein Zentrum vorliege. Dem M.-Hospital
sei mit dem Feststellungsbescheid vom 12. Mai 2005 ein besonderer Versor-
gungsauftrag als Brustzentrum erteilt worden. Dafür sprächen die gesonderte
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Bettenausweisung im Teilgebiet Senologie, der Hinweis auf die Zertifizierungs-
pflicht und auf den bei Nichterfüllung der Qualitätsstandards drohenden Wider-
ruf des besonderen Versorgungsauftrages sowie die Bezugnahme auf das re-
gionale Planungskonzept. Es sei auch nicht ersichtlich, dass dem Bescheid ein
vom Krankenhausentgeltgesetz abweichendes Verständnis des Zentrumsbe-
griffs zugrunde liege. Jedoch erfüllten nur die Positionen der Psychoonkologie
und der Tumorkonferenz das Merkmal der besonderen Aufgabe. Die psychoon-
kologischen Leistungen würden nicht anderweitig vergütet. Über Fallpauschalen
werde lediglich die Krisenintervention im Einzelfall finanziert, nicht aber die da-
von abzugrenzende regelmäßige psychoonkologische Begleitung aller Patien-
tinnen nach Maßgabe des für Brustzentren in Nordrhein-Westfalen verbindli-
chen Anforderungskatalogs. Bei der Tumorkonferenz, die eine klassische be-
sondere Zentrumsleistung sei, lägen ebenfalls keine Anhaltspunkte für eine
Doppelfinanzierung vor. Beide Leistungen kämen zudem unmittelbar der statio-
nären Patientenversorgung zugute. Demgegenüber könnten die Brustsprech-
stunde und die psychosoziale Betreuung nicht berücksichtigt werden, weil es
sich um ambulante Leistungen handele. Auch die den Komplexen Organisation,
Qualitätsmanagement und -sicherung, Fortbildung, Dokumentation und For-
schung zuzuordnenden übrigen Positionen seien keine besonderen Aufgaben
im Sinne des § 2 Abs. 2 Satz 2 Nr. 4 KHEntgG; denn sie dienten der stationä-
ren Behandlung lediglich mittelbar.
Mit der Revision verfolgen die Kläger ihr Begehren weiter. Sie halten an der
Auffassung fest, dass das M.-Hospital bereits kein Zentrum im entgeltrechtli-
chen Sinne sei. Aus der Krankenhausplanung lasse sich die Zuweisung eines
besonderen Versorgungsauftrags als Brustzentrum nicht ableiten. Dazu hätte
es einer Planungsentscheidung nach § 15 des Landeskrankenhausgesetzes
(KHG NRW) und nicht wie geschehen nach § 16 KHG NRW bedurft. Im Übrigen
fehle es an der Zentrumseigenschaft, weil das Brustzentrum keine überörtlichen
und krankenhausübergreifenden Aufgaben wahrnehme. Außerdem verstoße
das Berufungsurteil gegen § 17b Abs. 1 Satz 4 KHG. Die Leistungen der Psy-
choonkologie und der Tumorkonferenz würden bereits über Fallpauschalen er-
fasst und seien daher nicht zuschlagsfähig. Die Psychoonkologie sei ein inte-
graler Bestandteil der onkologischen Diagnostik, Behandlung und Nachsorge
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von Tumorpatienten und somit in allen Krankenhäusern versorgungsrelevant,
die Tumorerkrankungen behandelten. Ebenso gehörten Tumorkonferenzen seit
jeher zum allgemeinen Leistungsspektrum der Krankenhäuser.
Die Beigeladene zu 1 will mit ihrer Revision die Klageabweisung erreichen und
trägt im Wesentlichen vor, dass das Merkmal der besonderen Aufgabe keinen
unmittelbaren Bezug zur stationären Versorgung des einzelnen Patienten vo-
raussetze. Dafür sprächen insbesondere die Gesetzesmaterialien, die auch Do-
kumentationsleistungen, Fortbildungsaufgaben und Maßnahmen der Qualitäts-
sicherung als Beispiele für zuschlagsfähige Leistungen anführten.
Der Beklagte verteidigt den angefochtenen Genehmigungsbescheid.
Die Beigeladenen zu 2 und 3 stellen keinen Antrag.
Der Vertreter des Bundesinteresses beim Bundesverwaltungsgericht führt in
Übereinstimmung mit dem Bundesministerium für Gesundheit aus, dass die
entgeltrechtliche Zentrumseigenschaft die krankenhausplanerische Ausweisung
eines entsprechenden Versorgungsauftrages voraussetze. Die vom Berufungs-
gericht vorgenommene Beschränkung auf Leistungen, die einen unmittelbaren
Bezug zur stationären Versorgung des einzelnen Patienten aufwiesen, stehe in
Widerspruch zu den Gesetzesmaterialien.
II
Die Revisionen der Kläger haben zum Teil Erfolg. Die Revision der Beigelade-
nen zu 1 ist begründet.
Das angefochtene Urteil verletzt Bundesrecht (§ 137 Abs. 1 Nr. 1 VwGO), so-
weit die Aufhebung des angegriffenen Genehmigungsbescheids darauf gestützt
wird, dass die Beigeladene zu 1 für die Psychoonkologie einen Zuschlag bean-
spruchen kann. Hierin liegt ein Verstoß gegen § 88 VwGO zum Nachteil der
Kläger (1.). Im Übrigen sind die Revisionen der Kläger unbegründet. Die An-
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nahme des Berufungsgerichts, dass der Beigeladenen zu 1 für die Leistungs-
position der Tumorkonferenz ein Zuschlag nach § 5 Abs. 3 KHEntgG zu gewäh-
ren ist, ist im Ergebnis nicht zu beanstanden (2.). Die Revision der Beigelade-
nen zu 1 hat Erfolg. Die dem Berufungsurteil zugrunde liegende Rechtsauffas-
sung, zuschlagsfähig seien nur Leistungen mit einem unmittelbaren Bezug zur
stationären Versorgung des einzelnen Patienten, beruht auf einer unzutreffen-
den Auslegung von § 5 Abs. 3 i.V.m. § 2 Abs. 2 Satz 2 Nr. 4 KHEntgG. Dieser
Rechtsfehler führt zur Zurückverweisung der Sache an das Oberverwaltungsge-
richt (§ 144 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 VwGO), weil der Senat mangels der dazu erfor-
derlichen tatsächlichen Feststellungen nicht abschließend über das Klagebe-
gehren entscheiden kann (3.).
1. Das Berufungsurteil hebt darauf ab, dass die genehmigte Schiedsstellenent-
scheidung zu Lasten der Beigeladenen zu 1 rechtswidrig sei, weil die Kosten für
die Psychoonkologie nicht als zuschlagsfähig anerkannt worden seien. Die so
begründete Aufhebung des angefochtenen Genehmigungsbescheids verletzt
§ 88 VwGO, weil das Berufungsgericht unzulässig über das Klagebegehren
hinausgegangen ist.
a) Die Kläger greifen den Genehmigungsbescheid mit der Begründung an, dass
die Schiedsstelle rechtswidrig die Zuschlagsfähigkeit der Leistungspositionen
Patientinnenbefragung, Qualitätsdarlegung/interne Audits, Qualitätsbe-
richt/Managementreview, strukturierte Fortbildung, Dokumentation, Tumorkon-
ferenz sowie Wissenschaft/Evaluation in Höhe des Gesamtbetrages von
63 169 € festgestellt habe. Nicht vom Klagebegehren umfasst sind danach die
Leistungspositionen, für die die Schiedsstelle und ihr folgend die Genehmi-
gungsbehörde die Zuschlagsrelevanz zugunsten der Kläger verneint haben
(Netzwerkkoordination, Qualitätsmanagementsystem, Zielplanung/Festlegung/
Messung, Brustsprechstunde, psychosoziale Betreuung/Selbsthilfegruppen,
Stellenplanung, Informationsfluss und Psychoonkologie).
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b) Indem das Berufungsgericht im Klageverfahren der Kläger auch über die
Leistungsposition der Psychoonkologie entschieden und deren Zuschlagsfähig-
keit angenommen hat, hat es gegen das aus § 88 VwGO folgende Verbot der
„reformatio in peius“ (Verböserung) verstoßen. Das Berufungsurteil trifft mit die-
sen über das Klagebegehren hinausgehenden Rechtsausführungen Feststel-
lungen, die zum Nachteil der Kläger wirken. Den Gründen, die zu einer gericht-
lichen Aufhebung des Genehmigungsbescheides führen, kommt im weiteren
Verlauf des Entgeltverfahrens eine besondere Bindungswirkung zu. Wird die
Genehmigung eines Schiedsspruchs versagt, ist die Schiedsstelle auf Antrag
verpflichtet, unter Beachtung der Rechtsauffassung der Genehmigungsbehörde
erneut zu entscheiden (§ 14 Abs. 3 KHEntgG). Die Regelung ist analog anzu-
wenden, wenn die erteilte Genehmigung durch Urteil rechtskräftig aufgehoben
und damit im Ergebnis endgültig versagt wird. Die Rechtsauffassung des Ge-
richts tritt dann an die Stelle der Rechtsauffassung der Genehmigungsbehörde
im Sinne von § 14 Abs. 3 KHEntgG. Das entspricht der Rechtsprechung des
Senats zur Genehmigung der Pflegesatzvereinbarung nach § 20 der Bundes-
pflegesatzverordnung (BPflV) a.F. (Urteil vom 26. September 2002 - BVerwG
3 C 49.01 - Buchholz 451.74 § 18 KHG Nr. 10 S. 7 f.) und gilt gleichermaßen für
die Rechtslage nach dem Krankenhausentgeltgesetz (Urteil vom 30. Mai 2013
- BVerwG 3 C 16.12 - BVerwGE 146, 369 Rn. 15).
c) Etwas anderes ergibt sich nicht deshalb, weil die Beigeladene zu 1 im Beru-
fungsverfahren einen eigenen Sachantrag gestellt hat, der über das Klagebe-
gehren hinausreicht. Ihr Antrag lautete wie bei den Klägern auf Aufhebung des
Genehmigungsbescheides, allerdings mit einem entgegengesetzten materiellen
Anliegen. Sie hat das Aufhebungsbegehren damit begründet, dass der geneh-
migte Schiedsspruch den Zuschlag rechtswidrig zu niedrig festgesetzt habe.
Der Sachantrag ist also auf die von der Schiedsstelle und im Genehmigungsbe-
scheid nicht anerkannten Leistungspositionen einschließlich der Psychoonkolo-
gie gerichtet gewesen. Daraus hat sich jedoch für das Berufungsgericht nicht
die Befugnis ergeben, über diesen vom Klagebegehren abweichenden Streit-
gegenstand zu entscheiden; denn der Antrag der Beigeladenen zu 1 war unzu-
lässig.
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Offen bleiben kann, ob die Unzulässigkeit bereits aus § 66 VwGO folgt. Nach
§ 66 Satz 2 VwGO kann der Beigeladene einen Sachantrag, der von den An-
trägen eines Beteiligten abweicht, nur stellen, wenn - wie hier - eine notwendige
Beiladung (§ 65 Abs. 2 VwGO) vorliegt. Ob die Regelung den notwendig Beige-
ladenen auch zu einer Antragstellung berechtigt, die über den durch den Klage-
antrag bestimmten Streitgegenstand hinausreicht, wird nicht einheitlich beant-
wortet (vgl. zum Streitstand Czybulka, in: Sodan/Ziekow, VwGO, 3. Aufl., § 66
Rn. 20; Bier, in: Schoch/Schneider/Bier, VwGO, Stand: April 2013, § 66 Rn. 6;
Schmidt, in: Eyermann, VwGO, 13. Aufl., § 66 Rn. 10; siehe auch Urteil vom
16. Juli 1998 - BVerwG 7 C 39.97 - Buchholz 428 § 1 VermG Nr. 159 S. 497 f.:
eine dem Anschlussrechtsmittel vergleichbare Befugnis). Die Frage bedarf hier
keiner Entscheidung. Der auf eine Bescheidaufhebung gerichtete Sachantrag
der Beigeladenen zu 1 war jedenfalls wegen Verstoßes gegen das Verbot der
doppelten Rechtshängigkeit (§ 173 Satz 1 VwGO i.V.m. § 17 Abs. 1 Satz 2
GVG) unzulässig. Ein identischer Streitgegenstand ist bereits durch die von ihr
zuvor erhobene Klage gegen den Genehmigungsbescheid (VG Aachen 8 K
947/08 und OVG Münster 13 A 2140/11; BVerwG 3 C 9.13) rechtshängig ge-
wesen.
d) Unschädlich ist, dass die Kläger die Verletzung von § 88 VwGO nicht gerügt
haben. Es handelt sich um einen von Amts wegen zu prüfenden Verfahrens-
mangel, der in der Revisionsinstanz auch ohne entsprechende Rüge zu be-
rücksichtigen ist (vgl. Ortloff/Riese, in: Schoch/Schneider/Bier, VwGO, Stand:
April 2013, § 88 Rn. 13 und Eichberger/Buchheister, ebenda, § 137 Rn. 248).
2. Im Ergebnis zu Recht hat das Berufungsgericht angenommen, dass die an-
gefochtene Genehmigung nicht deshalb rechtswidrig ist, weil sie die von der
Schiedsstelle anerkannte Zuschlagsfähigkeit der Tumorkonferenz bestätigt.
Rechtsgrundlage für den Genehmigungsbescheid sind § 18 Abs. 5 Satz 1 des
Krankenhausfinanzierungsgesetzes vom 10. April 1991 (BGBl I S. 886) und
§ 14 Abs. 1 Satz 2 des Krankenhausentgeltgesetzes vom 23. April 2002 (BGBl I
S. 1422), jeweils in der für den Vergütungszeitraum 2006 maßgeblichen Fas-
sung. Danach hat die zuständige Landesbehörde auf Antrag einer der Ver-
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tragsparteien (§ 18 Abs. 2 KHG) die von der Schiedsstelle (§ 18a Abs. 1 KHG)
festgesetzte Vergütung zu genehmigen, wenn sie den Vorschriften des Kran-
kenhausfinanzierungs- und des Krankenhausentgeltgesetzes und sonstigem
Recht entspricht. Die Genehmigungsbehörde ist bei der Überprüfung der Fest-
setzungen der Schiedsstelle auf eine Rechtskontrolle beschränkt (stRspr, vgl.
Urteil vom 26. Februar 2009 - BVerwG 3 C 7.08 - BVerwGE 133, 192 Rn. 24
m.w.N.). Die dem genehmigten Schiedsspruch vom 25. August 2008 zugrunde-
liegende Feststellung, dass der Beigeladenen zu 1 für den Vereinbarungszeit-
raum 2006 hinsichtlich der Leistungsposition der Tumorkonferenz ein Zuschlag
nach § 5 Abs. 3 KHEntgG zusteht, ist rechtlich nicht zu beanstanden.
a) Die Voraussetzungen für die Gewährung eines Zentrumszuschlags ergeben
sich aus § 5 Abs. 3 i.V.m. § 2 Abs. 2 Satz 2 Nr. 4 KHEntgG sowie aus § 17b
Abs. 1 Satz 4 KHG. Die allgemeinen vollstationären und teilstationären Kran-
kenhausleistungen für einen Behandlungsfall werden auf der Basis eines pau-
schalierenden Entgeltsystems vergütet (§ 17b Abs. 1 Satz 1 KHG). Soweit all-
gemeine Krankenhausleistungen nicht in die Entgelte nach Satz 1 einbezogen
werden können, weil der Finanzierungstatbestand nicht in allen Krankenhäu-
sern gegeben ist, sind bundeseinheitlich Regelungen für Zu- und Abschläge zu
vereinbaren; das gilt insbesondere für Zuschläge für die besonderen Aufgaben
von Zentren und Schwerpunkten nach § 2 Abs. 2 Satz 2 Nr. 4 KHEntgG (vgl.
§ 17b Abs. 1 Satz 4 KHG). Liegen wie hier bundesweite Regelungen nach
§ 17b Abs. 1 Satz 4 KHG oder eine entsprechende Vorgabe des Bundesminis-
teriums für Gesundheit nach § 17b Abs. 7 KHG nicht vor, vereinbaren die Ver-
tragsparteien die Zuschläge für Zentren und Schwerpunkte nach § 2 Abs. 2
Satz 2 Nr. 4 KHEntgG auf der Grundlage der Vorgaben des Krankenhausent-
geltgesetzes (§ 5 Abs. 3 KHEntgG). Allgemeine Krankenhausleistungen sind
die Krankenhausleistungen, die unter Berücksichtigung der Leistungsfähigkeit
des Krankenhauses im Einzelfall nach Art und Schwere der Krankheit für die
medizinisch zweckmäßige und ausreichende Versorgung des Patienten not-
wendig sind (§ 2 Abs. 2 Satz 1 KHEntgG). Dazu zählen insbesondere die ärztli-
che Behandlung, die Krankenpflege, die Versorgung mit den notwendigen Arz-
nei-, Heil- und Hilfsmitteln sowie Unterkunft und Verpflegung (§ 2 Abs. 1 Satz 1
KHEntgG). Gemäß § 2 Abs. 2 Satz 2 Nr. 4 KHEntgG gehören zu den allgemei-
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nen Krankenhausleistungen unter den Voraussetzungen des Satzes 1 auch die
besonderen Aufgaben von Zentren und Schwerpunkten für die stationäre Ver-
sorgung von Patienten, insbesondere die Aufgaben von Tumorzentren und ge-
riatrischen Zentren sowie entsprechenden Schwerpunkten.
b) Das Krankenhaus der Beigeladenen zu 1 erfüllt die Voraussetzung eines
Zentrums im Sinne von § 5 Abs. 3 i.V.m. § 2 Abs. 2 Satz 2 Nr. 4 KHEntgG.
aa) Das Berufungsgericht hat den bestandskräftigen Feststellungsbescheid
vom 12. Mai 2005 dahin ausgelegt, dass das M.-Hospital als Brustzentrum mit
dem entsprechenden besonderen Versorgungsauftrag in den Krankenhausplan
des Landes Nordrhein-Westfalen aufgenommen worden ist. Das Revisionsge-
richt ist insoweit auf die Prüfung beschränkt, ob die Auslegung der behördlichen
Erklärung durch das Tatsachengericht die rechtlich vorgegebenen Auslegungs-
regeln beachtet und im Einklang mit allgemeinen Erfahrungssätzen und Denk-
gesetzen steht (Urteil vom 31. Mai 2012 - BVerwG 3 C 12.11 - Buchholz 451.55
Subventionsrecht Nr. 113 Rn. 15). Das ist hier der Fall. Das Berufungsgericht
hat angenommen, dass der Planaufnahmebescheid das Brustzentrum nicht
lediglich nachrichtlich erfasst, sondern dem Krankenhaus ein besonderer Ver-
sorgungsauftrag erteilt wird. Diese Einschätzung hat es unter Auswertung der
Bescheidausführungen überzeugend begründet.
bb) Dieser besondere Versorgungsauftrag führt wegen der Verknüpfung von
Krankenhausplanungs- und Krankenhausfinanzierungsrecht dazu, dass auch
entgeltrechtlich von einem Zentrum auszugehen ist. Grundlage hierfür ist § 11
Abs. 1 Satz 1 i.V.m. § 8 Abs. 1 KHEntgG. Danach ist der Inhalt der Vergütungs-
vereinbarung unter Beachtung und im Rahmen des Versorgungsauftrags des
Krankenhauses zu regeln. Das gilt, wie sich § 8 Abs. 1 Satz 3 i.V.m. § 7 Abs. 1
Satz 1 Nr. 4 KHEntgG i.V.m. § 17b Abs. 1 Satz 4 KHG entnehmen lässt, auch
für Zuschläge nach § 5 Abs. 3 KHEntgG. § 8 Abs. 1 Satz 4 Nr. 1 KHEntgG
bringt die Anbindung an das Krankenhausplanungsrecht zum Ausdruck. Er be-
stimmt, dass sich der Versorgungsauftrag bei einem Plankrankenhaus aus den
Festlegungen des Krankenhausplans des Landes in Verbindung mit den Be-
scheiden zu seiner Durchführung nach § 6 Abs. 1 und § 8 Abs. 1 Satz 3 KHG
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(sowie gegebenenfalls einer ergänzenden Vereinbarung nach § 109 Abs. 1
SGB V) ergibt. Das schließt die Ausweisung von Zentren mit ein; denn bundes-
rechtlich steht nicht in Frage, dass ein Krankenhausplan Festlegungen über
Versorgungsschwerpunkte und -zentren treffen kann (vgl. Urteil vom 14. April
2011 - BVerwG 3 C 17.10 - BVerwGE 139, 309 Rn. 20; Clemens, Rechtsschutz
vor Schiedsstellen und vor Gericht für Krankenhäuser und Reha-Einrichtungen,
in: DAI, 9. Medizinrechtliche Jahresarbeitstagung, 2014, S. 131 <153 ff.>).
Eine vergleichbare rechtliche Verknüpfung findet sich in den Regelungen über
die Versorgungsberechtigung der Krankenhäuser nach dem Fünften Buch des
Sozialgesetzbuchs. Gemäß § 108 Nr. 2 SGB V folgt aus der Aufnahme einer
Klinik in den Krankenhausplan des Landes die Berechtigung, Versicherte der
gesetzlichen Krankenversicherung stationär zu versorgen. Nach der Rechtspre-
chung des Bundessozialgerichts „präjudiziert“ die landesrechtliche Entschei-
dung über die Planaufnahme die Versorgungsberechtigung nach dem SGB V.
Dabei erstreckt sich die von der Krankenhausplanung des Landes ausgehende
Bindungswirkung auch auf die Anwendung der §§ 109 ff. SGB V. Das Bundes-
sozialgericht verweist in diesem Zusammenhang auf den Regelungszweck des
§ 108 Nr. 2 SGB V, mit der Anknüpfung an die landesrechtlichen Vorgaben di-
vergierende Entscheidungen über dieselbe stationäre Einrichtung auf Landes-
und auf Bundesebene zu vermeiden (vgl. BSG, Urteil vom 28. Januar 2009
- B 6 KA 61/07 R - BSGE 102, 219 = juris Rn. 23 ff.). Diese Erwägung gilt glei-
chermaßen für das Verhältnis von Krankenhausplanungs- und Krankenhaus-
entgeltrecht. Die ausdrückliche Bezugnahme in § 11 KHEntgG lässt auf die Re-
gelungsabsicht des Gesetzgebers schließen, dass für die Anwendung der
§§ 3 ff. KHEntgG die krankenhausplanerischen Festlegungen zugrunde zu le-
gen sind.
Keiner abschließenden Klärung bedarf in diesem Zusammenhang, ob die
Nichtausweisung von Zentrums- oder Schwerpunkteinrichtungen im Kranken-
hausplan dazu führt, dass die Gewährung eines Zuschlags ausgeschlossen ist
(vgl. zum Streitstand VG Magdeburg, Urteil vom 20. November 2012 - 3 A
105/10 - juris Rn. 28; VG Dresden, Urteil vom 28. September 2012 - 7 K
584/09 - juris Rn. 35 ff.; VG Frankfurt a.M., Urteil vom 6. Dezember 2011
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- 5 K 1973/11.F - juris Rn. 17 ff.; Trefz, Pflege- & Krankenhausrecht 2010, 57
<58>; Buchner/Spiegel/Jäger, ZMGR 2011, 57 <58 ff.>; Felix, GesR 2010, 113
<114 f.>; Gamperl, in: Dietz/Bofinger, Band 2, Stand: März 2014, § 5 KHEntgG,
S. 90c). Die Frage ist nicht entscheidungserheblich, nachdem hier von der Er-
teilung eines speziellen Versorgungsauftrags für das Brustzentrum auszugehen
ist.
cc) Ohne Erfolg wenden die Kläger ein, das Land habe die Brustzentren im
Rahmen regionaler Planungskonzepte nach § 16 des bis zum 28. Dezember
2007 geltenden Krankenhausgesetzes des Landes Nordrhein-Westfalen
- KHG NRW - vom 16. Dezember 1998 (GV. NRW. 1998 S. 696) ausgewiesen
und nicht durch Schwerpunktfestlegungen nach § 15 KHG NRW. Sie leiten da-
raus ab, dass die Planung nach ihrer Zielrichtung nicht auf eine Zentrumsaus-
weisung im entgeltrechtlichen Sinne ausgerichtet gewesen sei, so dass mit dem
Planaufnahmebescheid vom 12. Mai 2005 auch kein entsprechender Versor-
gungsauftrag erteilt worden sein könne. Der Einwand greift nicht durch. Nach
den Feststellungen des Berufungsgerichts ist es unerheblich, dass das Pla-
nungsverfahren nach § 16 und nicht nach § 15 KHG NRW durchgeführt wurde,
weil dieser Umstand für die bestandskräftige Aufnahme des M.-Hospitals als
Brustzentrum in den Landeskrankenhausplan und die Zuweisung des besonde-
ren Versorgungsauftrags rechtlich folgenlos ist. Zudem hat das Berufungsge-
richt angenommen, dass dem Bescheid vom 12. Mai 2005 der Zentrumsbegriff
des § 2 Abs. 2 Satz 2 Nr. 4 KHEntgG zugrunde liegt, das Landesrecht in dieser
Hinsicht also nicht vom Bundesrecht abweicht. Die Auslegung des irrevisiblen
Landesrechts ist für das Revisionsverfahren verbindlich (§ 137 Abs. 1 und
§ 173 Satz 1 VwGO i.V.m. § 560 ZPO).
Im Übrigen lassen die Ausführungen des Berufungsgerichts nicht erkennen,
dass es von einem falschen Verständnis des bundesrechtlichen Zentrumsbe-
griffs ausgegangen ist. § 2 Abs. 2 Satz 2 Nr. 4 KHEntgG benennt beispielhaft
Tumorzentren und geriatrische Zentren als Einrichtungen im Sinne der Norm.
Die frühere Begrenzung auf Tumorzentren und onkologische Schwerpunkte in
§ 2 Abs. 2 Satz 2 Nr. 4 BPflV i.d.F. der Verordnung zur Neuordnung des Pfle-
gesatzrechts vom 26. September 1994 (BGBl I S. 2750), die zunächst unverän-
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dert in das Krankenhausentgeltgesetz übernommen worden ist (vgl. § 2 Abs. 2
Satz 2 Nr. 4 KHEntgG i.d.F. des Fallpauschalengesetzes vom 23. April 2002,
BGBl I S. 1412), ist mit dem Fallpauschalenänderungsgesetz vom 17. Juli 2003
(BGBl I S. 1461) aufgegeben worden. Die Regelung ist bewusst für weitere
Zentren und Schwerpunkte in anderen medizinischen Fachbereichen geöffnet
worden (vgl. Beschlussempfehlung und Bericht des Ausschusses für Gesund-
heit und Soziale Sicherung zum Entwurf eines Fallpauschalenänderungsgeset-
zes, BTDrucks 15/994 S. 21). Auch sind Krankenhäuser, deren Versorgungs-
auftrag als Zentrum wie hier auf einen bestimmten Teilbereich der onkologi-
schen Erkrankungen ausgerichtet ist, vom Anwendungsbereich des § 2 Abs. 2
Satz 2 Nr. 4 KHEntgG nicht ausgenommen (Buchner/Spiegel/Jäger, a.a.O.
S. 61). Der Gesetzgeber hat bei der Einführung des neuen, leistungsorientierten
Entgeltsystems in den Blick genommen, dass die Spezialisierung voranschrei-
ten wird und sich medizinische Kompetenzzentren herausbilden werden, wie
z.B. Zentren zur Diagnostik und Therapie bestimmter Krebserkrankungen (vgl.
die amtliche Begründung zum Entwurf des Fallpauschalengesetzes, BTDrucks
14/6893 S. 28). Danach ist unter einem Zentrum im Sinne von § 5 Abs. 3 i.V.m.
§ 2 Abs. 2 Satz 2 Nr. 4 KHEntgG eine Einrichtung zu verstehen, die in dem be-
treffenden Fachbereich besonders spezialisiert ist und sich auf Grund medizini-
scher Kompetenz und Ausstattung von anderen Krankenhäusern abhebt. Über-
dies weist der Wortlaut des § 2 Abs. 2 Satz 2 Nr. 4 KHEntgG darauf hin, dass
sich die Einrichtung durch die Wahrnehmung spezieller Aufgaben von den
Krankenhäusern ohne Zentrumsfunktion unterscheiden muss. Weitergehende
Vorgaben sind aus dem Zentrumsbegriff nicht verbindlich abzuleiten. Zwingend
ist daher weder das Verlangen nach einem „überregionalen“ Einzugsbereich
noch nach einer bestimmten zahlenmäßigen Beschränkung der Zentren. Gegen
solche, der bundesgesetzlichen Begriffsbildung entnommene Vorgaben spricht
zudem, dass die Einschätzung des Versorgungsbedarfs einschließlich der
Standortplanung von Zentren und Schwerpunkten Sache der Krankenhauspla-
nung und damit der Landesbehörden ist. Dementsprechend weist § 17b Abs. 1
Satz 4 Halbs. 2 KHG auf die Zulässigkeit regionaler Differenzierungen hin (vgl.
die amtliche Begründung zum Entwurf des Zweiten Fallpauschalenänderungs-
gesetzes, BTDrucks 15/3672 S. 13). Hiernach unterliegt es keinen Bedenken,
dass das Berufungsgericht aus dem Versorgungsauftrag als Brustzentrum zu-
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gleich auf die Zentrumseigenschaft im entgeltrechtlichen Sinne geschlossen
hat. Der Versorgungsauftrag weist das M.-Hospital als eine Einrichtung mit
einer hervorgehobenen fachlichen Expertise aus und ist mit der Wahrnehmung
besonderer Aufgaben verbunden (Urteilsabdruck S. 32, zweiter Absatz).
c) Die von der Beigeladenen zu 1 geltend gemachte Leistungsposition der Tu-
morkonferenz ist eine besondere Aufgabe im Sinne des § 2 Abs. 2 Satz 2 Nr. 4
KHEntgG.
aa) Aus § 17b Abs. 1 Satz 4 KHG folgt, dass eine besondere Aufgabe nur in
Betracht kommt, wenn die Leistung nicht durch Fallpauschalen oder sonstige
Entgelte vergütet werden kann, weil der Finanzierungstatbestand nicht in allen
Krankenhäusern vorliegt (vgl. BTDrucks 14/6893 S. 38 und BTDrucks 15/3672
S. 13). Dass das bei der Tumorkonferenz der Fall ist, hat das Berufungsgericht
für den Senat bindend festgestellt (§ 137 Abs. 2 VwGO). Die Kläger bestreiten
zwar die Richtigkeit der Tatsachenwürdigung. Das genügt aber nicht für die
ordnungsgemäße Erhebung einer Verfahrensrüge.
bb) § 2 Abs. 2 Satz 2 Nr. 4 KHEntgG verlangt des Weiteren, dass es sich um
eine Aufgabe für die stationäre Versorgung von Patienten handelt.
(1) Entgegen der Annahme des Berufungsgerichts ist dafür nicht erforderlich,
dass die Leistung einen „unmittelbaren“ Bezug zur stationären Versorgung des
einzelnen Patienten aufweist. Mit der Abgrenzung zwischen „unmittelbaren“ und
„mittelbaren“ Versorgungsleistungen beschränkt das Berufungsgericht den An-
wendungsbereich der Norm auf Behandlungsleistungen am Patienten und
schließt Aufgaben aus, die der stationären Versorgung - wie z.B. Dokumentati-
ons- oder Fortbildungsaufgaben - patientenübergreifend zugute kommen. Die-
ses Normverständnis ist zu eng. Der Wortlaut des § 2 Abs. 2 Satz 2 Nr. 4
KHEntgG bietet für eine Beschränkung auf unmittelbare Behandlungsleistungen
keinen Anhaltspunkt. Die Formulierung „für die stationäre Versorgung von Pa-
tienten“ ist im Lichte der Regelungshistorie auszulegen, die erhellt, dass der
Gesetzgeber Leistungen mit einem nur mittelbaren Bezug zur Versorgung des
einzelnen Patienten nicht aus dem Kreis der besonderen Aufgaben nach § 2
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Abs. 2 Satz 2 Nr. 4 KHEntgG ausnimmt. Bereits in der ursprünglichen Fassung
des § 13 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 BPflV 1985 hieß es ähnlich, dass zu den pflege-
satzfähigen Kosten auch „der besondere Aufwand von Tumorzentren und onko-
logischen Schwerpunktkrankenhäusern für die Versorgung von Krebskranken“
gehört. Gemeint waren damit die finanziellen Aufwendungen, die durch die Ko-
ordination, gegenseitige Beratung und die Zusammenarbeit mit anderen Kran-
kenhäusern und mit niedergelassenen Ärzten entstehen (BRDrucks 224/85
S. 75). § 2 Abs. 2 Satz 2 Nr. 4 BPflV i.d.F. der Verordnung zur Neuordnung des
Pflegesatzrechts lautete sodann: „die besonderen Leistungen von Tumorzen-
tren und onkologischen Schwerpunkten für die stationäre Versorgung von
krebskranken Patienten“. Eine inhaltliche Änderung war damit nicht bezweckt.
Die amtliche Begründung benennt als Beispiele für solche Leistungen „Konsile,
interdisziplinäre Video-Fallkonferenzen einschließlich der Nutzung moderner
Kommunikationstechnologien, besondere Dokumentationsleistungen u.a. für
klinische Krebsregister und die Nachsorgeempfehlungen“ (BRDrucks 381/94
S. 27). § 2 Abs. 2 Satz 2 Nr. 4 KHEntgG i.d.F. des Fallpauschalengesetzes hat
die Regelung der Bundespflegesatzverordnung wörtlich übernommen
(BTDrucks 14/6893 S. 38). Mit dem Fallpauschalenänderungsgesetz ist der
Anwendungsbereich der Norm, wie gezeigt, für Zentren und Schwerpunkte an-
derer medizinischer Fachbereiche geöffnet worden, der Regelungsgehalt im
Übrigen aber unverändert geblieben. Die Gesetzesmaterialien bezeichnen über
die bisherigen Beispiele hinaus auch Fortbildungsaufgaben und Aufgaben der
Qualitätssicherung als mögliche besondere Aufgaben (BTDrucks 15/994 S. 21).
Die Ersetzung des Begriffs „Leistungen“ durch „Aufgaben“ bedeutete, wie das
Berufungsgericht unter Hinweis auf die synonyme Verwendung der Begriffe in
§ 17b Abs. 1 Satz 4 KHG zutreffend ausführt, keine inhaltliche Änderung.
Schließlich ergeben sich in dieser Hinsicht auch keine Abweichungen durch das
Zweite Fallpauschalenänderungsgesetz. Mit dessen Art. 2 Nr. 3 ist § 5 Abs. 3
neu in das Krankenhausentgeltgesetz eingefügt worden. Zudem wurde mit der
durch Art. 1 Nr. 4 eingefügten Ergänzung des § 17b Abs. 1 Satz 4 KHG klarge-
stellt, dass zu den dort genannten Zu- und Abschlägen auch Zuschläge nach
§ 2 Abs. 2 Satz 2 Nr. 4 KHEntgG zählen. Die amtliche Begründung knüpft an
die vorhergehenden Gesetzesmaterialien an und wiederholt die Aufzählung des
Aufgabenkatalogs (BTDrucks 15/3672 S. 13 und S. 15). Danach ist offenkundig,
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dass der Normgeber Krankenhausleistungen, die nicht der Behandlung eines
bestimmten Patienten dienen, sondern der stationären Versorgung patienten-
übergreifend („mittelbar“) zugute kommen, in den Anwendungsbereich des § 2
Abs. 2 Satz 2 Nr. 4 KHEntgG einbezogen hat. Das Auslegungsergebnis wird
nicht dadurch in Frage gestellt, dass der Zusatz „für die stationäre Versorgung
von Patienten“ mit Blick auf § 1 Abs. 1 KHEntgG als verzichtbare Wiederholung
angesehen werden mag. Es obliegt der Einschätzung des Normgebers, aus
Gründen der Klarstellung darauf hinzuweisen, dass sich § 2 Abs. 2 Satz 2 Nr. 4
KHEntgG nicht auf ambulante Leistungen erstreckt. Anderes lässt sich auch
nicht aus der Definition der allgemeinen Krankenhausleistungen in § 2 Abs. 2
Satz 1 KHEntgG ableiten. Die Regelung knüpft an die Unterscheidung der
Krankenhausleistungen nach notwendigen Leistungen und Wahlleistungen
(§ 17 KHEntgG) an (vgl. § 2 Abs. 1 Satz 1 Halbs. 2 KHEntgG). Daraus folgt für
die besonderen Aufgaben von Zentren und Schwerpunkten, dass sie nur dann
als allgemeine Krankenhausleistung zu vergüten sind, wenn sie für die medizi-
nisch zweckmäßige und ausreichende Versorgung des Patienten notwendig
sind. Das kann aber auch bei patientenübergreifenden Leistungen der Fall sein.
(2) Umgekehrt sind Behandlungsleistungen vom Anwendungsbereich der Rege-
lung nicht ausgenommen. Weder der Wortlaut noch die Regelungssystematik
lassen auf eine solche Beschränkung schließen. Für eine Einbeziehung der
Behandlungsmaßnahmen streitet zudem der Zweck des § 17b Abs. 1 Satz 4
KHG, besonderen Finanzierungstatbeständen Rechnung zu tragen, die sich im
Rahmen des pauschalierenden Entgeltsystems nicht sachgerecht abbilden las-
sen. Dafür macht es keinen Unterschied, ob der Finanzierungstatbestand an
eine Zentrumsleistung anknüpft, die unmittelbar der stationären Versorgung des
einzelnen Patienten zugute kommt, oder an eine patientenübergreifende „mit-
telbare“ Versorgungsmaßnahme. Dem entspricht, dass sich in § 17b Abs. 1
Satz 4 KHG kein Hinweis für eine solche Differenzierung findet. Aus den Geset-
zesmaterialien ergibt sich nichts Gegenteiliges. Die als Beispiel für besondere
Aufgaben nach § 2 Abs. 2 Satz 2 Nr. 4 KHEntgG angeführten Tumorkonferen-
zen sind auf eine interdisziplinäre Besprechung konkreter Fallakten ausgerich-
tet und haben somit einen direkten Bezug zum Patienten und dessen Behand-
lung. Die Äußerung in der amtlichen Begründung zum Zweiten Fallpauschalen-
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änderungsgesetz, Leistungen der Behandlung und Versorgung der Patienten
seien über die normalen Entgelte nach dem Krankenhausentgeltgesetz zu ver-
güten (BTDrucks 15/3672 S. 13), ist vor diesem Hintergrund als bloße Klarstel-
lung zu verstehen, dass mit Zuschlägen nach § 2 Abs. 2 Satz 2 Nr. 4 KHEntgG
keine herkömmlichen Krankenhausleistungen finanziert werden können. Davon
zu unterscheiden sind indes spezielle Behandlungsleistungen, die so nur bei
den Zentren und Schwerpunkten anfallen und sich deshalb einer Vergütung
über die üblichen Entgelte entziehen (Trefz, a.a.O. S. 60). Das bedeutet zu-
gleich, dass die in einem Zentrum angebotene Standardleistung nicht allein
deshalb zu einer besonderen Aufgabe wird, weil sie qualitativ hochwertiger er-
bracht wird als in anderen Krankenhäusern.
(3) Ausgehend davon handelt es sich bei der Leistungsposition der Tumorkon-
ferenz um eine besondere Aufgabe im Sinne des § 2 Abs. 2 Satz 2 Nr. 4
KHEntgG. Nach den Feststellungen des Berufungsgerichts kommt sie der sta-
tionären Patientenversorgung zugute. Auch ist sie nicht bloß eine in der Qualität
verbesserte Standardmaßnahme, sondern wegen eines speziellen, interdiszi-
plinären Versorgungsansatzes ein Aliud.
3. Das Berufungsgericht durfte die Zuschlagsfähigkeit der mit dem genehmigten
Schiedsspruch anerkannten Leistungspositionen Patientinnenbefragung, Quali-
tätsdarlegung/interne Audits, Qualitätsbericht und Management-Review, struk-
turierte Fortbildung, Dokumentation und Wissenschaft/Evaluation nicht deshalb
verneinen, weil sie der stationären Krankenversorgung des einzelnen Patienten
nicht unmittelbar dienen. Wie gezeigt, findet § 2 Abs. 2 Satz 2 Nr. 4 KHEntgG
(auch) auf patientenübergreifende Aufgaben eines Zentrums Anwendung. Die-
ser Rechtsfehler führt nach § 144 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 VwGO zur Zurückverwei-
sung des Rechtsstreits an das Oberverwaltungsgericht. Ob der angefochtene
Genehmigungsbescheid aufzuheben ist, weil die Schiedsstelle eine oder meh-
rere der anerkannten Positionen rechtswidrig für zuschlagsrelevant gehalten
hat, oder die Klagen unbegründet sind, lässt sich im Revisionsverfahren nicht
abschließend klären. Es fehlt dazu an hinreichenden Tatsachenfeststellungen.
Das Berufungsgericht ist auf die Leistungspositionen nicht näher eingegangen
und hat offen gelassen, ob sie nach § 17b Abs. 1 Satz 4 KHG nicht in die Ent-
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gelte nach § 17b Abs. 1 Satz 1 KHG einbezogen werden können, weil der Fi-
nanzierungstatbestand nicht in allen Krankenhäusern vorliegt (Urteilsabdruck
S. 24). Diese Prüfung ist nunmehr nachzuholen. Der Einwand der Beigeladenen
zu 1, es bestehe kein weiterer Aufklärungsbedarf, da auf ihre im Schiedsverfah-
ren vorgelegte Leistungs- und Kostenaufstellung abzustellen sei, geht fehl.
Zwar ist wegen des im Schiedsstellenverfahren geltenden Beibringungsgrund-
satzes die Schiedsstelle nicht verpflichtet, ohne substantiierte Beanstandungen
der Gegenseite die Kalkulation des Krankenhauses zu überprüfen (vgl. Urteil
vom 8. September 2005 - BVerwG 3 C 41.04 - BVerwGE 124, 209 <211 ff.>).
Es ist daher nicht zu beanstanden, dass die Schiedsstelle für die Berechnung
der Höhe des Zuschlags die von der Beigeladenen zu 1 veranschlagten Kosten
der zuschlagsrelevanten Leistungspositionen zugrunde gelegt hat. Darum geht
es hier aber nicht. Ob die Voraussetzungen des § 17b Abs. 1 Satz 4 KHG erfüllt
sind, ist eine Rechtsfrage, die über die Rechtmäßigkeit des Schiedsspruchs
bestimmt (§ 13 Abs. 1 Satz 2 KHEntgG) und die daher der Nachprüfung durch
die Genehmigungsbehörde und die Verwaltungsgerichte unterliegt.
Kley
Liebler
Dr. Wysk
Dr. Kuhlmann
Rothfuß
Sachgebiet:
BVerwGE:
ja
Krankenhausfinanzierungsrecht
Fachpresse: ja
Rechtsquellen:
KHG
§ 17b Abs. 1 Satz 4, § 18 Abs. 5 Satz 1
KHEntgG
§ 2 Abs. 2 Satz 2 Nr. 4, § 5 Abs. 3, § 11 Abs. 1 Satz 1,
§ 14 Abs. 1 Satz 2, Abs. 3
VwGO
§§ 66, 88
Stichworte:
Schiedsstelle; Schiedsstellenentscheidung; Genehmigung des Schiedsspruchs;
Zuschlag; Gewährung von Zuschlägen; Zentrum; Zentrumsbegriff; Brustzen-
trum; besondere Aufgaben von Zentren und Schwerpunkten; stationäre Versor-
gung von Patienten; Krankenhaus; Krankenhausleistungen; Behandlungsleis-
tungen; patientenübergreifende Versorgungsleistungen; Finanzierungstatbe-
stand; Tumorkonferenz; Krankenhausplanung; planerische Ausweisung von
Brustzentren; Verknüpfung von Krankenhausplanungsrecht und Krankenhausfi-
nanzierungsrecht; Versorgungsauftrag; reformatio in peius; abweichender
Sachantrag des notwendig Beigeladenen; doppelte Rechtshängigkeit.
Leitsätze:
Wird ein Krankenhaus bestandskräftig als Brust(krebs)zentrum mit dem ent-
sprechenden besonderen Versorgungsauftrag in den Krankenhausplan des
Landes aufgenommen, ist wegen der Verknüpfung von Krankenhausplanungs-
und Krankenhausentgeltrecht auch entgeltrechtlich von einem Zentrum auszu-
gehen.
Der Begriff der besonderen Aufgaben von Zentren und Schwerpunkten in § 2
Abs. 2 Satz 2 Nr. 4 KHEntgG erfasst sowohl patientenübergreifende Leistungen
für die stationäre Versorgung als auch stationäre Leistungen, die der Behand-
lung des einzelnen Patienten zugute kommen.
(wie Urteile vom selben Tag in den Parallelverfahren BVerwG 3 C 9.13,
BVerwG 3 C 12.13, BVerwG 3 C 13.13, BVerwG 3 C 14.13 und BVerwG
3 C 15.13)
Urteil des 3. Senats vom 22. Mai 2014 - BVerwG 3 C 8.13
I. VG Aachen
vom 22.06.2011 - Az.: VG 8 K 2424/08 -
II. OVG Münster
vom 18.04.2013 - Az.: OVG 13 A 2102/11 -