Urteil des BVerwG vom 24.10.2002

DDR, Haft, Rechtsstaatlichkeit, Inhaber

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IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
BVerwG 3 C 7.02
Verkündet
VGH 12 B 97.685
am 24. Oktober 2002
Riebe
Justizangestellte
als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle
In der Verwaltungsstreitsache
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hat der 3. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
auf die mündliche Verhandlung vom 24. Oktober 2002
durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungs-
gericht Prof. Dr. D r i e h a u s sowie die Richter
am Bundesverwaltungsgericht van S c h e w i c k ,
Dr. B o r g s - M a c i e j e w s k i , K i m m e l
und Dr. B r u n n
für Recht erkannt:
Die Revision des Beklagten gegen das Urteil
des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs vom
30. Mai 2001 wird zurückgewiesen.
Der Beklagte trägt die Kosten des Revisionsver-
fahrens.
G r ü n d e :
I.
Die Beteiligten streiten darüber, ob dem Kläger für eine in
der DDR erlittene Freiheitsentziehung eine Kapitalentschädi-
gung nach den Vorschriften des Strafrechtlichen Rehabilitie-
rungsgesetzes zusteht.
Der im Jahre 1944 geborene Kläger war seit August 1961 frei-
williger Soldat bei der Grenztruppe der Nationalen Volksarmee
der früheren DDR. Am 19. Mai 1962 erschoss er während eines
Streifengangs den Postenführer und floh nach Bayern, wo er am
folgenden Tage festgenommen wurde. Das Landgericht Schweinfurt
verurteilte ihn am 14. Dezember 1962 wegen Mordes zu einer Ju-
gendstrafe von neun Jahren, die er bis zu seiner bedingten
Entlassung am 1. März 1968 verbüßte. Nach beanstandungsfrei
verlaufener Bewährungszeit wurde ihm die Reststrafe mit Be-
schluss des Amtsgerichts Münchberg vom 3. März 1971 erlassen.
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Als der Kläger am 18. Dezember 1978 mit seiner Familie über
die Transitautobahn nach West-Berlin reisen wollte, wurde er
am Grenzkontrollpunkt Marienborn von den Grenzsicherungsorga-
nen der ehemaligen DDR verhaftet. Das Militärobergericht Ber-
lin verurteilte ihn am 12. Juni 1979 wegen Mordes an dem Pos-
tenführer in Tateinheit mit Fahnenflucht in schwerem Fall zu
einer lebenslänglichen Freiheitsstrafe. Seine Berufung wurde
vom Obersten Gericht der DDR mit Urteil vom 25. Juli 1979 zu-
rückgewiesen. Am 15. Dezember 1988 wurde er entlassen und in
das Bundesgebiet ausgewiesen.
Ende 1989 erhielt der Kläger auf seinen Antrag eine Bescheini-
gung nach § 10 Abs. 4 des Häftlingshilfegesetzes (HHG) des In-
halts, dass bei ihm die Voraussetzungen des § 1 Abs. 1 Nr. 1
HHG und des § 9 Abs. 1 HHG vorlägen und Ausschlussgründe nach
§ 2 Abs. 1 Nrn. 1 und 2 HHG nicht gegeben seien.
Nach dem In-Kraft-Treten des Strafrechtlichen Rehabilitie-
rungsgesetzes vom 29. Oktober 1992 beantragte der Kläger zudem
seine Rehabilitierung. Mit Beschluss vom 30. Mai 1994 hob das
Kammergericht die Entscheidung der Strafgerichte der DDR auf
und erklärte sie wegen Verstoßes gegen das "Transitabkommen"
und damit zugleich gegen das völkerrechtlich garantierte
Grundrecht auf Freiheit für rechtsstaatswidrig und rehabili-
tierte den Kläger.
Den Antrag des Klägers, ihm für die in der Zeit von 1978 bis
1988 in der DDR verbüßte Haft eine Kapitalentschädigung nach
dem Strafrechtlichen Rehabilitierungsgesetz (StrRehaG) zu ge-
währen, lehnte die Regierung von Unterfranken mit Bescheid vom
7. November 1994 ab. Zur Begründung verwies sie auf § 16
Abs. 2 StrRehaG, wonach Ausgleichsleistungen nicht gewährt
würden, wenn der Berechtigte gegen die Grundsätze der Mensch-
lichkeit und Rechtsstaatlichkeit verstoßen oder in schwerwie-
gendem Maße seine Stellung zu eigenem Vorteil oder zum Nach-
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teil anderer missbraucht habe und wegen dieser Delikte zu
Freiheitsstrafen von insgesamt mehr als drei Jahren rechts-
kräftig vor Ort verurteilt worden sei. Die der Verurteilung
des Klägers durch das Landgericht Schweinfurt zugrunde liegen-
de Straftat widerspreche in jeder Hinsicht der Menschlichkeit
und dem Rechtsstaatsprinzip. Der Kläger habe danach seinen An-
spruch auf staatliche Leistungen als Entschädigung auch für
die spätere Haft in der DDR verwirkt.
Nach erfolglosem Widerspruchsverfahren verfolgte der Kläger
sein Ziel im Klageweg weiter. Mit Urteil vom 13. Januar 1997
verpflichtete das Verwaltungsgericht den Beklagten, dem Kläger
eine Kapitalentschädigung in Höhe von 36 300 DM nach Maßgabe
der "Verordnung über die Gewährung der Kapitalentschädigung
nach dem Strafrechtlichen Rehabilitierungsgesetz" vom 19. März
1993 zu gewähren. Zur Begründung führte das Verwaltungsgericht
im Wesentlichen aus, die Ausschließungsgründe des § 16 Abs. 2
StrRehaG seien im Rahmen der Leistungen nach § 25 Abs. 2
StrRehaG nicht zu prüfen. Im Übrigen seien sie auch nicht ge-
geben. Dazu sei erforderlich, dass das Opfer vorher oder nach-
her zugleich Täter des Systems gewesen sei. Das sei beim Klä-
ger nicht der Fall.
Die Berufung des Beklagten hat der Bayerische Verwaltungsge-
richtshof mit Urteil vom 30. Mai 2001 zurückgewiesen und dem
Kläger auf seine Anschlussberufung eine nach der neuen Rechts-
lage erhöhte Entschädigung in Höhe von 72 600 DM zuerkannt.
Zwar seien die Ausschließungsgründe des § 16 Abs. 2 StrRehaG
im Rahmen der Leistungsgewährung nach § 25 Abs. 2 StrRehaG zu
prüfen, sie lägen jedoch nicht vor. Dies gelte zunächst für
den Verstoß gegen Grundsätze der Menschlichkeit oder Rechts-
staatlichkeit. Richtig sei, dass der Kläger mit der Ermordung
des Postenführers im Jahre 1962 gegen die Grundsätze der
Menschlichkeit verstoßen habe. Als ungeschriebene Vorausset-
zung müsse jedoch hinzukommen, dass der Verstoß im Zusammen-
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hang mit Tätigkeiten zugunsten des Unrechtssystems der DDR zu
sehen sei, also in irgendeiner Weise der Verfolgung aus poli-
tischen Gründen gedient habe. Der von dem Kläger verübte Mord
weise keinen derartigen Systembezug auf; er stehe nicht im Zu-
sammenhang mit Tätigkeiten zugunsten des Unrechtsregimes der
DDR. Dem Kläger sei auch kein Stellungsmissbrauch i.S. von
§ 16 Abs. 2 2. Alternative StrRehaG vorzuhalten. Stellungs-
missbrauch setze voraus, dass Machtbefugnisse, die das Un-
rechtsregime verliehen habe, bewusst und gewollt dazu ausgeübt
wurden, sich selbst zu bevorzugen oder anderen zu schaden. In
diesem Sinne sei wiederum Systembezug erforderlich, woran es
hier fehle. Der Kläger habe den Posten nicht in missbräuchli-
cher Ausübung seiner ihm als NVA-Soldat verliehenen Machtbe-
fugnisse ermordet, sondern außerhalb dieser Funktion gleichsam
"bei Gelegenheit".
Mit der vom Senat zugelassenen Revision wendet sich der Be-
klagte insbesondere gegen die Annahme des Berufungsgerichts,
Verstöße gegen Grundsätze der Menschlichkeit erforderten einen
Systembezug und der Ausschließungsgrund des Stellungsmiss-
brauchs liege beim Kläger nicht vor. Die Tatsache der Doppel-
verurteilung könne nicht die soziale Unwürdigkeit des Klägers
für staatliche Ausgleichsleistungen aufheben. Die DDR-Urteile
seien der Sache nach nicht zu beanstanden. Zu beanstanden sei
lediglich die Ergreifung des Klägers unter Verstoß gegen das
Transitabkommen, in der ein absolutes Verfahrenshindernis zu
sehen gewesen sei.
Der Kläger verteidigt die zu seinen Gunsten ergangenen Urtei-
le.
II.
Die Revision des Beklagten ist unbegründet. Das angegriffene
Berufungsurteil entspricht im Ergebnis der Rechtslage. Der
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geltend gemachte Entschädigungsanspruch für die zu Unrecht er-
littene Haft des Klägers in der DDR ist berechtigt. Er schei-
tert nicht an den Ausschlussgründen des § 16 Abs. 2 StrRehaG.
Entgegen der entscheidungstragenden Begründung des Berufungs-
gerichts folgt dies allerdings nicht aus einer Bewertung des
Verhaltens des Klägers im Rahmen dieser Ausschlussnorm, son-
dern aus deren rechtlicher Unanwendbarkeit wegen der dem Klä-
ger bereits 1989 erteilten Bescheinigung nach dem Häftlings-
hilfegesetz.
Zu Recht und von der Revision nicht beanstandet geht das Beru-
fungsgericht von § 25 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 StrRehaG als der al-
leinigen Rechtsgrundlage für die vom Kläger begehrte, auf die
Häftlingshilfebescheinigung gestützte soziale Ausgleichsleis-
tung (Haftentschädigung) aus. Inwieweit der Kläger unter Beru-
fung auf den Rehabilitierungsbeschluss des Kammergerichts
stattdessen Ausgleichsleistungen von der zuständigen Landes-
justizverwaltung gemäß § 25 Abs. 1 Satz 1 StrRehaG hätte bean-
spruchen können, spielt hier keine Rolle.
Der Kläger erfüllt als Inhaber einer Häftlingshilfebescheini-
gung alle in § 25 Abs. 2 Satz 1 Nr.1 StrRehaG geforderten Vo-
raussetzungen. Die Ausschlussgründe des § 16 Abs. 2 StrRehaG
sind im Rahmen dieses Verfahrens nicht zu prüfen.
Das Berufungsgericht hält demgegenüber die Vornahme der Prü-
fung der Ausschlussgründe des § 16 Abs. 2 StrRehaG in den Aus-
gleichsverfahren des 3. Abschnitts des StrRehaG generell für
geboten. Nach seiner Ansicht kann von einem gesetzgeberischen
Willen, die Inhaber der Häftlingsbescheinigung gegenüber den
"Normal"-Berechtigten des Strafrechtlichen Rehabilitierungsge-
setzes zu privilegieren, nicht ausgegangen werden. Nach Über-
zeugung des erkennenden Senats steht eine solche Auslegung des
§ 25 Abs. 2 Satz 1 StrRehaG nicht im Einklang mit der diesbe-
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züglichen Gesetzessystematik und der sich aus den Gesetzesma-
terialien ergebenden Regelungsabsicht.
Während Absatz 1 des § 25 StrRehaG die Ausschlussgründe des
§ 16 Abs. 2 StrRehaG ausdrücklich in Bezug nimmt und ihre Prü-
fung verlangt, fehlt eine entsprechende Erwähnung in Absatz 2.
Bereits dieser Unterschied deutet darauf hin, dass ein solcher
Prüfungsauftrag im Anwendungsbereich des § 25 Abs. 2 StrRehaG
nicht besteht. Der Senat sieht darin vor allem deshalb ein be-
redtes Schweigen des Gesetzgebers, weil § 25 Abs. 2 StrRehaG
- anders als Abs. 1, der nur eine Zuständigkeitsregelung ent-
hält - eine eigenständige Anspruchsgrundlage darstellt, die
den Kreis der Anspruchsberechtigten über § 16 Abs. 1 StrRehaG
hinaus auf bestimmte, nicht zuvor rehabilitierte Personen er-
weitert. Handelt es sich aber um eine selbständige, den An-
spruch auf soziale Ausgleichsleistungen vermittelnde Vor-
schrift, so kann nicht davon ausgegangen werden, dass diese im
Übrigen stillschweigend allen Voraussetzungen des auf die ge-
richtliche Rehabilitierung folgenden Ausgleichsanspruchs un-
terliegt. Gerade weil es sich bei § 25 Abs. 2 StrRehaG um ei-
nen Sonderfall handelt, der von ansonsten mit diesem Gesetz
nicht befassten Behörden zu bearbeiten ist, hätte es nahe ge-
legen, die Prüfung der Ausschlussgründe des § 16 Abs. 2
StrRehaG zu erwähnen, wenn sie wirklich gewollt gewesen wäre.
Es kann auch keine Rede davon sein, dass der von § 25 Abs. 2
StrRehaG erfasste Personenkreis ohne diese Prüfung eine unge-
rechtfertigte Privilegierung erführe. Die Häftlingshilfebe-
scheinigung nach § 10 Abs. 4 HHG, an die § 25 Abs. 2 StrRehaG
anknüpft, setzt nämlich ihrerseits voraus, dass Ausschluss-
gründe nach § 2 Abs. 1 Nrn. 1 und 2 HHG nicht vorliegen. Diese
sind weitgehend mit denen des § 16 Abs. 2 StrRehaG identisch.
Ein Bedürfnis für eine erneute Prüfung besteht deshalb nicht,
zumal im Regelfall dieselbe Behörde für die Leistungsgewährung
im Rahmen des § 25 Abs. 2 StrRehaG zuständig ist, die zuvor
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das Vorliegen von Ausschlussgründen nach § 2 Abs. 1 Nrn. 1
und 2 HHG verneint hatte.
Auch Sinn und Zweck des § 25 Abs. 2 StrRehaG bestätigen die
Annahme, dass im Anwendungsbereich dieser Vorschrift keine
Ausschlussgründe mehr zu prüfen sind. Nach der Begründung des
Gesetzentwurfs (BTDrucks 12/1608 S. 29) erfüllen die in § 25
Abs. 2 Satz 1 StrRehaG genannten Personen durchweg die Voraus-
setzungen des Strafrechtlichen Rehabilitierungsgesetzes, so-
weit ihnen eine Bescheinigung nach § 10 Abs. 4 HHG wegen der
dort aufgeführten Ereignisse ausgestellt worden ist. Die von
dieser Bestimmung erfassten Personen könnten daher ohne weite-
res auch eine Rehabilitierungsentscheidung vor den ordentli-
chen Gerichten erwirken. In Hinblick auf ihr vielfach schon
fortgeschrittenes Alter wollte ihnen der Gesetzgeber aber die
bei einer solchen Vorgehensweise unvermeidbare Verzögerung er-
sparen, damit sie möglichst schnell in den Genuss der Aus-
gleichsleistung kommen. Diesem Ziel entspricht es, keine noch-
malige Prüfung von Ausschlussgründen vorzunehmen.
Das angefochtene Urteil verstößt mit seiner gegenteiligen An-
nahme gegen Bundesrecht. Es erweist sich jedoch aus anderen
Gründen als im Ergebnis richtig (§ 144 Abs. 4 VwGO). Sind näm-
lich die Ausschlussgründe des § 16 Abs. 2 StrRehaG vorliegend
nicht mehr zu prüfen, so stehen dem Kläger, der die übrigen
Voraussetzungen des § 25 Abs. 2 StrRehaG erfüllt, die ihm vom
Berufungsgericht zugesprochenen sozialen Ausgleichsleistungen
zweifelsfrei zu.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO.
Prof. Dr. Driehaus van Schewick Dr. Borgs-Maciejewski
Kimmel Dr. Brunn
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B e s c h l u s s
Der Wert des Streitgegenstandes für das Revisionsverfahren
wird auf 37 119 € festgesetzt.
Prof. Dr. Driehaus van Schewick Dr. Borgs-Maciejewski
Kimmel Dr. Brunn
Sachgebiet:
BVerwGE:
nein
SED-Unrecht
Fachpresse:
ja
Strafrechtliche Rehabilitierung
Rechtsquellen:
StrRehaG § 25 Abs. 2 und § 16 Abs. 1 und 2
HHG
§ 10 Abs. 4, § 1, § 2 Abs. 1 Nrn. 1 und 2
Stichworte:
Strafrechtliche Rehabilitierung; Häftlingshilfebescheinigung;
Ausschlussgründe nach § 16 Abs. 2 StrRehaG und § 2 HHG; Ver-
stoß gegen Grundsätze der Rechtsstaatlichkeit und Menschlich-
keit.
Leitsatz:
Dem Berechtigten aus einer bestandskräftigen Häftlingshilfebe-
scheinigung gemäß § 10 Abs. 4 HHG können die sozialen Aus-
gleichsleistungen des Strafrechtlichen Rehabilitierungsgeset-
zes nach § 25 Abs. 2, § 17 StrRehaG nicht unter Berufung auf
die Ausschlussgründe des § 16 Abs. 2 StrRehaG versagt werden.
Urteil des 3. Senats vom 24. Oktober 2002 - BVerwG 3 C 7.02
I. VG Würzburg vom 13.01.1997 - Az.: VG W 8 K 96.879 -
II. VGH München vom 30.05.2001 - Az.: VGH 12 B 97.685 -