Urteil des BVerwG vom 14.05.2007

Urteil vom 14.05.2007

BUNDESVERWALTUNGSGERICHT
BESCHLUSS
BVerwG 3 C 6.07 (3 PKH 1.07) (vormals 3 C 2.07)
VG RO 2 K 06.2009
In der Verwaltungsstreitsache
hat der 3. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 14. Mai 2007
durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Kley
und die Richter am Bundesverwaltungsgericht van Schewick und Dr. Dette
beschlossen:
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Das Revisionsverfahren wird eingestellt.
Der Kläger trägt die Kosten des Revisionsverfahrens.
Von der Erhebung von Gerichtskosten wird abgesehen.
G r ü n d e :
Der Kläger hat seine Revision gegen das Urteil des Bayerischen Verwaltungs-
gerichts Regensburg vom 9. Januar 2007 mit Schriftsatz vom 24. April 2007
zurückgenommen. Das Revisionsverfahren ist deshalb gemäß § 141 Satz 1,
§ 125 Abs. 1 Satz 1, § 92 Abs. 3 Satz 1 VwGO einzustellen.
Den Antrag auf Prozesskostenhilfe hat der Kläger ebenfalls mit Schriftsatz vom
24. April 2007 zurückgenommen, sodass sich eine Entscheidung über diesen
Antrag erübrigt.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 155 Abs. 2 VwGO. Von der Erhebung von
Gerichtskosten wird für das Revisionsverfahren gemäß § 21 Abs. 1 Satz 1 GKG
abgesehen.
Kley van Schewick Dr. Dette
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