Urteil des BVerwG vom 24.04.2003

Politische Verfolgung, DDR, Grundstück, Ausreise

BUNDESVERWALTUNGSGERICHT
IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
BVerwG 3 C 6.02
Verkündet
VG 2 A 303/00 DE
am 24. April 2003
Schöbel
Justizangestellte
als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle
In der Verwaltungsstreitsache
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hat der 3. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
auf die mündliche Verhandlung vom 24. April 2003
durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungs-
gericht Prof. Dr. D r i e h a u s sowie die Richter
am Bundesverwaltungsgericht van S c h e w i c k ,
Dr. B o r g s - M a c i e j e w s k i , Dr. B r u n n
und V o r m e i e r
für Recht erkannt:
Die Revision der Kläger gegen das Urteil des
Verwaltungsgerichts Dessau vom 22. März 2001
wird zurückgewiesen.
Die Kläger tragen die Kosten des Revisionsver-
fahrens.
G r ü n d e :
I.
Die Kläger begehren ihre verwaltungsrechtliche Rehabilitierung
wegen des Verlustes eines auf einem volkseigenen Grundstück er-
richteten Wohnhauses. An diesem Grundstück war ihnen ein unbe-
fristetes Nutzungsrecht eingeräumt worden.
Ende April 1987 suchten der Kläger und sein Sohn kurzzeitig Zu-
flucht in der Ständigen Vertretung der Bundesrepublik Deutsch-
land in der DDR, um so ihre Ausreise aus der DDR zu erreichen.
Anfang Mai 1987 beantragten sie ihre ständige Ausreise aus der
DDR. Im gleichen Monat wurde der Wert des Eigenheims der Kläger
von einem Bausachverständigen auf 63 000 Mark geschätzt. Zu
diesem Betrag verkauften die Kläger ihr Haus mit notariellem
Kaufvertrag vom 24. November 1987 an die Eheleute H. und reis-
ten im unmittelbaren Anschluss hieran aus der DDR aus.
Den Eheleuten H. wurde im Dezember 1987 ein Nutzungsrecht an
dem volkseigenen Grundstück eingeräumt. Im Januar 1988 wurden
sie als Eigentümer des auf dem Grundstück stehenden Wohngebäu-
des im Gebäudegrundbuch eingetragen. Mit notariellem Kaufver-
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trag vom 16. Juni 1990 erwarben sie das Grundstück; die Grund-
bucheintragung erfolgte am 22. Oktober 1990.
Bereits mit Schreiben vom 23. August 1990 hatten die Kläger er-
folglos die Rückübertragung des Eigentums an ihrem Einfamilien-
haus nach den Vorschriften des Vermögensgesetzes (VermG) bean-
tragt. Auf ihren Widerspruch wurde zunächst festgestellt, ihnen
stehe wegen des erlittenen Eigentumsverlustes ein Entschädi-
gungsanspruch nach dem Vermögensgesetz zu. Die von ihnen gegen
die spätere Aufhebung des den Entschädigungsanspruch zuerken-
nenden Bescheids gerichtete Klage nahmen die Kläger im Septem-
ber 1999 zurück.
Am 4. Oktober 1999 beantragten die Kläger ihre verwaltungs-
rechtliche Rehabilitierung mit dem Hinweis, das Verlangen nach
Veräußerung ihres Wohngebäudes im Zusammenhang mit ihrer Aus-
reise aus der DDR stelle eine politische Verfolgung dar, weil
diese Maßnahme an ihre politische Überzeugung angeknüpft habe.
Sie baten um Aufhebung des zwischen ihnen und den Eheleuten H.
geschlossenen Kaufvertrages sowie - hilfsweise - um Feststel-
lung, das Verkaufsverlangen staatlicher Stellen der DDR sei
rechtswidrig gewesen. Zur Erläuterung trugen sie u.a. vor: Sie
hätten das Eigenheim verkaufen müssen, um die Möglichkeit zur
Ausreise aus der DDR zu erhalten. Sie seien Repressionen sei-
tens des Ministeriums für Staatssicherheit ausgesetzt gewesen
und man habe ihnen unmissverständlich klar gemacht, das Haus zu
dem Schätzpreis an einen Betriebsdirektor veräußern zu müssen,
um ausreisen zu können. Sie hätten weder den Vertragspartner
aussuchen noch über den Kaufpreis oder den sonstigen Inhalt des
Kaufvertrages verhandeln können.
Mit Bescheid vom 1. Dezember 1999 lehnte der Beklagte den An-
trag auf verwaltungsrechtliche Rehabilitierung im Wesentlichen
mit der Begründung ab, das Verwaltungsrechtliche Rehabilitie-
rungsgesetz (VwRehaG) sei nach dessen § 1 Abs. 1 Satz 2 nicht
anwendbar auf Maßnahmen, die vom Vermögensgesetz erfasst wür-
den. Um eine solche Maßnahme handele es sich hier; § 1 Abs. 3
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VermG erfasse nämlich alle Fälle, in denen Ansprüche auf infol-
ge unlauterer Machenschaften verloren gegangener Vermögenswerte
erhoben würden.
Die nach erfolglosem Widerspruchsverfahren erhobene Klage hat
das Verwaltungsgericht mit Urteil vom 22. März 2001 abgewiesen:
Zwar könne als wahr unterstellt werden, dass die Kläger vor ih-
rer Ausreise aus der DDR systematisch bespitzelt und damit po-
litisch verfolgt worden seien; aus diesem Grunde habe dem Be-
weisantrag auf Beiziehung von Akten des Bundesbeauftragten für
die Unterlagen des Staatssicherheitsdienstes sowie der Anregung
auf Einholung eines Sachverständigengutachtens nicht entspro-
chen werden müssen. Der Antrag auf Aufhebung des Kaufvertrages
könne jedoch schon deshalb keinen Erfolg haben, weil es sich
bei dem Abschluss dieses Vertrages nicht um eine - wie von § 1
Abs. 1 Satz 1 VwRehaG gefordert - "hoheitliche Maßnahme einer
deutschen behördlichen Stelle" handele. Ebenso wenig könnten
die Kläger die Feststellung der Rechtsstaatswidrigkeit des Ver-
äußerungsverlangens beanspruchen. Denn dieses Verlangen habe
mit der seinerzeitigen Rechtslage in der DDR übereingestimmt
und sei nicht auf eine politische Verfolgung der Kläger gerich-
tet gewesen. Der Fortbestand des Nutzungsrechts an dem volksei-
genen Grundstück und des Eigentums an dem darauf errichteten
Gebäude hätten nach der Ausreise der Kläger aus der DDR dem
dortigen Eigentumsrecht widersprochen, so dass durch das Veräu-
ßerungsverlangen dem Entstehen eines solchen regelwidrigen Zu-
standes vorgebeugt worden sei. Selbst in der nach DDR-Recht un-
zulässigen Einflussnahme auf die Person des Erwerbers sei keine
politische Verfolgung und auch kein Willkürakt im Einzelfall zu
sehen; diese Maßnahme sei vielmehr auf eine - rechtswidrige -
Begünstigung eines Dritten ausgerichtet gewesen. Das in der Er-
teilung der Ausreisegenehmigung liegende Ende der politischen
Verfolgung der Kläger sei dazu genutzt worden, einem anderen
einen rechtswidrigen Vermögensvorteil zu verschaffen.
Mit der gegen dieses Urteil gerichteten Revision verfolgen die
Kläger ihr erstinstanzliches Begehren weiter.
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Der Beklagte und der Vertreter des Bundesinteresses beim Bun-
desverwaltungsgericht verteidigen das angefochtene Urteil
II.
Die Revision hat keinen Erfolg. Das angefochtene Urteil ent-
spricht im Ergebnis der Rechtslage. Die mit der Klage geltend
gemachten Ansprüche finden entgegen der Auffassung der Kläger
keine Grundlage im Verwaltungsrechtlichen Rehabilitierungsge-
setz in der Fassung der Bekanntmachung vom 1. Juli 1997 (BGBl I
S. 1620) - VwRehaG -. Dieses Gesetz ist im vorliegenden Fall
nicht anwendbar.
1. Die beiden von den Klägern erhobenen Verfahrensrügen sind
unbegründet. Soweit die Kläger geltend machen, das Verwaltungs-
gericht habe es verfahrensfehlerhaft unterlassen, entsprechend
dem von ihnen in der mündlichen Verhandlung gestellten Beweis-
antrag aufzuklären, dass sie bis zu ihrer Ausreise vom Ministe-
rium für Staatssicherheit systematisch bespitzelt und damit po-
litisch verfolgt worden seien, gilt das schon deshalb, weil das
Verwaltungsgericht auf der Grundlage seiner insoweit maßgebli-
chen materiellrechtlichen Ansicht berechtigt war, diesen Antrag
mit der Begründung abzulehnen, die Tatsache könne als wahr un-
terstellt werden (vgl. u.a. Urteil vom 6. Dezember 1988
- BVerwG 9 C 91.87 - Buchholz 310 § 86 Abs. 1 VwGO Nr. 204
S. 20 <22 f.>). Ebenfalls fehl geht die Rüge der Kläger, das
Verwaltungsgericht sei unter Verletzung der ihm obliegenden
Aufklärungspflicht nicht der Frage eines staatlicherseits fest-
gelegten, unangemessen niedrigen Kaufpreises nachgegangen, ob-
wohl sich diesbezüglich eine weitere Beweiserhebung aufgedrängt
habe. Denn das Verwaltungsgericht hat den entsprechenden Vor-
trag der anwaltlich vertretenen Kläger gewürdigt und als un-
substantiiert beurteilt. Das ist bundesrechtlich nicht zu bean-
standen.
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2. Die Kläger erstreben im Ergebnis in erster Linie die Rückga-
be ihres durch Vertrag vom 24. November 1987 verkauften Eigen-
heims. Sie begehren gemäß § 1 Abs. 1 Satz 1 VwRehaG durch die
Aufhebung dieses Vertrags rehabilitiert zu werden, mit dem sie
zur Erreichung einer Genehmigung zur dauerhaften Ausreise aus
der vormaligen DDR ihr Gebäudeeigentum veräußert haben; hilfs-
weise verfolgen sie gemäß § 1 Abs. 5 VwRehaG die Feststellung,
das seinerzeitige Verlangen des Eigenheimverkaufs durch staat-
liche Stellen der DDR sei mit tragenden Grundsätzen des Rechts-
staats schlechthin unvereinbar gewesen und die Folgen wirkten
bis heute schwer und unzumutbar fort. Wie der Wortlaut nament-
lich ihres Hauptantrages belegt, verstehen die Kläger den auf
das Veräußerungsverlangen der DDR-Behörden zurückgehenden und
inhaltlich von diesen diktierten "Zwangsverkauf", der zum Ver-
lust ihres Eigenheims geführt hat, als eine hoheitliche Maßnah-
me einer deutschen behördlichen Stelle im Sinne des § 1 Abs. 1
Satz 1 VwRehaG. Es kann dahinstehen, welche Teilelemente im
Einzelnen als Voraussetzungen für die Erteilung einer Genehmi-
gung zur dauerhaften Ausreise aus der DDR erfüllt sein mussten,
die jedenfalls gebündelt als eine hoheitliche Maßnahme im Sinne
dieser Bestimmung zu qualifizieren sind. Denn im vorliegenden
Fall ist zentrales Element der von den Klägern beanstandeten
staatlichen Vorgehensweise das Verlangen nach Veräußerung ihres
Eigenheims. Insoweit ist indes - wie bereits gesagt - das Ver-
waltungsrechtliche Rehabilitierungsgesetz nicht anwendbar. Das
ergibt sich aus § 1 Abs. 1 Satz 2 VwRehaG. Danach findet das
Verwaltungsrechtliche Rehabilitierungsgesetz u.a. auf solche
hoheitliche Maßnahmen keine Anwendung, die vom Vermögensgesetz
"erfasst" werden. Das trifft auf die hier in Rede stehende
staatliche Vorgehensweise im Zusammenhang mit der Veräußerung
des klägerischen Eigenheims zu; sie fällt nämlich in den Rege-
lungsbereich des Vermögensgesetzes.
a) Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts rich-
tet sich die Beantwortung der Frage, ob im Einzelfall eine ho-
heitliche Maßnahme zum Regelungsbereich des Verwaltungsrechtli-
chen Rehabilitierungsgesetzes oder des Vermögensgesetzes zählt,
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nach dem Zweck und Ziel der Maßnahme, die zum Verlust des jetzt
zurückverlangten Vermögensgegenstandes geführt hat. Ansprüche
nach dem Vermögensgesetz setzen danach Maßnahmen voraus, die
zielgerichtet den Verlust des zurückgeforderten Vermögenswertes
bezweckt haben (vgl. Urteil vom 27. Juli 1995 - BVerwG 7 C
12.94 - BVerwGE 99, 82 <85>). Demgegenüber zielten die in § 1
VwRehaG vorausgesetzten Unrechtsmaßnahmen auf andere Zwecke und
sind durch grob rechtsstaatswidrige Eingriffe in die Persön-
lichkeitssphäre des Geschädigten gekennzeichnet (vgl. Urteil
vom 26. September 1996 - BVerwG 7 C 61.94 - BVerwGE 102, 89
<93>). Solche Eingriffe führten zwar nicht selten auch zu Ver-
mögensentziehungen, jedoch stellen diese gleichsam nur eine Ne-
benfolge des primär bezweckten Zugriffs auf die Persönlich-
keitssphäre des Betroffenen dar (vgl. Urteil vom 5. März 1998
- BVerwG 7 C 30.97 - BVerwGE 106, 210 <214 f.>). Dementspre-
chend hat das Bundesverwaltungsgericht einerseits Ansprüche
nach dem Vermögensgesetz stets verneint, wenn sich die inkrimi-
nierte Maßnahme nicht als zielgerichteter Zugriff auf den Ver-
mögenswert, sondern als primär personenbezogener Unrechtsakt
erwies (vgl. u.a. Urteil vom 26. September 1996 - BVerwG 7 C
61.94 - a.a.O. S. 90). Und andererseits hat es erkannt, Maßnah-
men die in erster Linie auf den Entzug eines Vermögensgegens-
tandes des Betroffenen ausgerichtet waren, unterfielen allein
dem Vermögensgesetz und schlössen die Anwendung des Verwal-
tungsrechtlichen Rehabilitierungsgesetzes aus (vgl. u.a. Urteil
vom 23. August 2001 - BVerwG 3 C 39.00 – Buchholz 428.6 § 1
VwRehaG Nr. 3 = VIZ 2002, 25).
Regelmäßig waren Veräußerungsverlangen staatlicher Stellen im
Zusammenhang mit der ständigen Ausreise aus der DDR und darauf
zurückgehende "Zwangsverkäufe" von unter Inanspruchnahme eines
Nutzungsrechts auf einem volkseigenen Grundstück errichteten
Gebäuden auf den Entzug dieses Vermögenswertes gerichtet und
zählen deshalb zum Regelungsbereich des Vermögensgesetzes. Da-
von ist das Bundesverwaltungsgericht bereits in seiner Ent-
scheidung vom 16. Juli 1998 (BVerwG 7 C 36.97 - BVerwGE 107,
156 <159 ff.>) ausgegangen. Diese Auffassung wird bestätigt
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durch die Gesetzesbegründung zu § 1 Abs. 3 VermG (vgl. BTDrucks
11/7831 S. 3). Dort wird nämlich ausdrücklich Bezug genommen
auf Fälle, in denen die Erteilung einer Ausreisegenehmigung da-
von abhängig gemacht wurde, dass der Ausreisewillige zuvor Ver-
mögenswerte (entgeltlich oder unentgeltlich) veräußerte oder
auf sein Eigentum verzichtete. Sie werden dem Regelungsbereich
des Vermögensgesetzes zugeordnet.
Im vorliegenden Fall gilt auf der Grundlage der tatsächlichen,
nicht mit zulässigen und begründeten Verfahrensrügen angegrif-
fenen und deshalb für den erkennenden Senat bindenden Feststel-
lungen des Verwaltungsgerichts nichts anderes. Danach war das
hier im Zentrum der staatlichen Vorgehensweise stehende Veräu-
ßerungsverlangen und der darauf zurückgehende "Zwangsverkauf"
nicht auf eine politische Verfolgung der Kläger gerichtet.
Vielmehr sollte mit ihm die Konsequenz daraus gezogen werden,
dass die Kläger nach genehmigter Ausreise aus der DDR ihre Ver-
pflichtungen nach dem "Gesetz über die Verleihung von Nutzungs-
rechten an volkseigenen Grundstücken" vom 14. Dezember 1970
(GBl I S. 372) nicht mehr erfüllen konnten. Da der Fortbestand
des den Klägern eingeräumten Nutzungsrechts an dem volkseigenen
Grundstück und des Gebäudeeigentums nach der Übersiedlung der
Kläger in die Bundesrepublik der gesetzlichen Ausgestaltung des
Eigentumsrechts in der DDR widersprochen hätte, habe das staat-
liche Veräußerungsverlangen dazu gedient, dem Entstehen eines
regelwidrigen Zustandes durch Veräußerung des Eigenheims vorzu-
beugen.
b) Die Kläger sind der Ansicht, die von ihnen beanstandete ho-
heitliche Maßnahme werde nicht vom Vermögensgesetz im Sinne des
§ 1 Abs. 1 Satz 2 VwRehaG "erfasst", weil hier ein Vermögens-
schädigungstatbestand des Vermögensgesetzes nicht erfüllt sei
und sie deshalb keinen Anspruch nach diesem Gesetz hätten. Dem
kann nicht gefolgt werden. Zwar trifft es nach der Rechtspre-
chung des Bundesverwaltungsgerichts (vgl. Urteile vom 16. Juli
1998 - BVerwG 7 C 36.97 - a.a.O. S. 160 f. und - BVerwG 7 C
39.97 - Buchholz 428 § 1 VermG Nr. 159 S. 498 ff.) zu, dass in
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Fallgestaltungen, in denen sich das staatliche Veräußerungsver-
langen auf ein Eigenheim bezog, das unter Inanspruchnahme eines
Nutzungsrechts auf einem volkseigenen Grundstück errichtet wor-
den war, der für die Anwendung des § 1 Abs. 3 VermG erforderli-
che Vorwurf einer sittlich anstößigen Manipulation entfällt,
weil dieses Veräußerungsverlangen mit der damaligen Rechtslage
in der DDR im Einklang stand und dieser Rechtslage in einer
nicht sachwidrigen Weise Rechnung trug. Doch rechtfertigt das
keine abweichende Auslegung des § 1 Abs. 1 Satz 2 VwRehaG. Der
erkennende Senat hat bereits im Urteil vom 23. August 2001
(BVerwG 3 C 39.00 - a.a.O.) entschieden, der durch § 1 Abs. 1
Satz 2 VwRehaG begründete Anwendungsausschluss gelte selbst
dann, wenn der auf das Vermögensgesetz gestützte Anspruch aus
anderen Gründen nicht zum Erfolg führe, etwa wegen Verneinung
unlauterer Machenschaften (§ 1 Abs. 3 VermG). Daran ist nach
erneuter Überprüfung festzuhalten. Diese Annahme wird bestätigt
durch die Ausschlussfrist des § 30 a Abs. 1 VermG, die deutlich
von der in § 9 Abs. 3 VwRehaG genannten Frist abweicht und
weitgehend bedeutungslos wäre, wenn sich an ein erfolglos
durchgeführtes Verfahren nach dem Vermögensgesetz, das sich ge-
gen eine dem Regelungsbereich dieses Gesetzes zuzuordnende ho-
heitliche Maßnahme gerichtet hat, ein Verfahren nach dem Ver-
waltungsrechtlichen Rehabilitierungsgesetz anschließen könnte.
Vom Vermögensgesetz "erfasst" im Sinne des § 1 Abs. 1 Satz 2
VwRehaG wird deshalb eine hoheitliche Maßnahme, wenn sie in
dessen abstrakten Regelungsbereich fällt, und zwar selbst dann,
wenn ein Vermögensschädigungstatbestand des Vermögensgesetzes
im konkreten Einzelfall nicht eingreift.
3. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO.
Prof. Dr. Driehaus van Schewick Dr. Borgs-Maciejewski
Dr. Brunn Vormeier
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B e s c h l u s s
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Revisionsverfahren
auf 4 000 € festgesetzt.
Prof. Dr. Driehaus van Schewick Dr. Borgs-Maciejewski
Dr. Brunn Vormeier
Sachgebiet:
BVerwGE:
ja
SED-Unrecht
Fachpresse:
ja
Verwaltungsrechtliche Rehabilitierung
Rechtsquellen:
VwRehaG
§ 1 Abs. 1 Satz 2
VermG
§ 1 Abs. 3
Stichworte:
Auf volkseigenem Grundstück errichtetes Wohnhaus; zur
Erlangung einer Ausreisegenehmigung veräußertes Vermögen;
staatliches Veräußerungsverlangen; Ausschluss des
Verwaltungsrechtlichen Rehabilitierungsgesetzes; Merkmal
"erfasst" im § 1 Abs. 1 Satz 2 VwRehaG.
Leitsätze:
Vom Vermögensgesetz im Sinne des § 1 Abs. 1 Satz 2 VwRehaG
"erfasst" wird eine hoheitliche Maßnahme, wenn sie in dessen
Regelungsbereich fällt, und zwar selbst dann, wenn ein
Vermögensschädigungstatbestand des Vermögensgesetzes im
konkreten Einzelfall nicht eingreift (im Anschluss an Urteil
vom 23. August 2001 - BVerwG 3 C 39.00 - Buchholz 428.6 § 1
VwRehaG Nr. 3 = VIZ 2002, 25).
Ein von der DDR als Ausreisebedingung verlangter Verkauf eines
auf einem volkseigenen Grundstück aufgrund eines
Nutzungsrechts errichteten Eigenheims kann im Regelfall nicht
nach dem Verwaltungsrechtlichen Rehabilitierungsgesetz
rückgängig gemacht werden.
Urteil des 3. Senats vom 24. April 2003 - BVerwG 3 C 6.02
I. VG Dessau vom 22.03.2001 - Az.: VG 2 A 303/00 DE -