Urteil des BVerwG vom 17.11.2005

DDR, Entschädigung, Einfaches Verfahren, Auszahlung

BUNDESVERWALTUNGSGERICHT
IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
BVerwG 3 C 55.04
Verkündet
VG 25 A 75.98
am 17. November 2005
Bech
als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle
In der Verwaltungsstreitsache
hat der 3. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
auf die mündliche Verhandlung vom 17. November 2005
durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht K l e y sowie die
Richter am Bundesverwaltungsgericht van S c h e w i c k , Dr. D e t t e ,
L i e b l e r und Prof. Dr. R e n n e r t
für Recht erkannt:
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Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des Verwaltungs-
gerichts Berlin vom 13. Januar 2004 wird zurückgewiesen.
Die Klägerin trägt die Kosten des Revisionsverfahrens.
G r ü n d e :
I.
Die Klägerin begehrt die Auskehrung einer sog. stecken gebliebenen DDR-Ent-
schädigung einschließlich Zinsen.
Die Klägerin war Eigentümerin eines 5 104 m² großen Grundstücks in Berlin-Mitte,
das mit Bescheiden vom 8. September 1955, 24. Dezember 1957 und 6. Januar
1967 auf der Grundlage des DDR-Aufbaugesetzes in Anspruch genommen und in
Volkseigentum überführt wurde. Der Rat des Stadtbezirks Mitte von Groß-Berlin
setzte mit Bescheiden vom 1. Juni 1967 eine Entschädigung in Höhe von insgesamt
2 404 530 M/DDR fest. Nach den Feststellungen des Verwaltungsgerichts floss die-
ser Betrag der Klägerin nicht zu.
Eine Rückübertragung des Grundstücks an die Klägerin lehnte das Landesamt zur
Regelung offener Vermögensfragen Berlin ab. Das die Ablehnung bestätigende
rechtskräftige Urteil des Verwaltungsgerichts Berlin vom 27. Oktober 1997 war unter
anderem darauf gestützt, dass das Grundstück unter das Abkommen zwischen der
Regierung des Königreichs Schweden und der Deutschen Demokratischen Republik
zur Regelung vermögensrechtlicher Fragen vom 24. Oktober 1968 falle, so dass der
Ausschlusstatbestand des § 1 Abs. 8 Buchst. b VermG greife. Die Aktien der Kläge-
rin hätten zu rund 80 % teils unmittelbar, teils mittelbar über deutsche Tochtergesell-
schaften einem schwedischen Unternehmen gehört. Ein von der Klägerin eingeleite-
tes Wiederaufnahmeverfahren blieb ohne Erfolg.
Mit Schreiben vom 19. Februar 1998 beantragte die Klägerin beim Bundesamt zur
Regelung offener Vermögensfragen die Auszahlung der in den Bescheiden vom
1. Juni 1967 festgesetzten Entschädigung einschließlich Zinsen. Ihr Anspruch belau-
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fe sich zum 3. Oktober 1990 auf 5 094 644,50 M/DDR (2 547 322,25 DM), hinzu kä-
men weitere Zinsen ab diesem Zeitpunkt. Das Bundesamt verwies mit Schreiben
vom 9. März 1998 darauf, dass nach § 12 EntschG für die Entscheidung das Lan-
desamt zur Regelung offener Vermögensfragen zuständig sei. Im Übrigen fielen die
Ansprüche unter die Ausschlussregelung in § 1 Abs. 8 Buchst. b VermG.
Mit ihrer beim Verwaltungsgericht Berlin erhobenen Klage hat die Klägerin ihren An-
spruch weiterverfolgt. Zur Begründung beruft sie sich darauf, dass DDR-Verwal-
tungsakte und damit auch die Entschädigungsbescheide nach Art. 19 EV wirksam
blieben. Gemäß § 7 Abs. 2 des DDR-Entschädigungsgesetzes i.V.m. § 6 Abs. 1 der
1. Durchführungsverordnung zum Aufbaugesetz der DDR sei die Entschädigung vom
Zeitpunkt der Inanspruchnahme an mit 4 % jährlich zu verzinsen. Nach dem Be-
schluss des Bundesgerichtshofs vom 31. Juli 2003 - III ZB 58/02 -, dass für Klagen
auf Auszahlung einer nach DDR-Recht festgesetzten, jedoch nicht geleisteten (ste-
cken gebliebenen) Enteignungsentschädigung der Zivilrechtsweg gegeben sei, hat
die Klägerin die Verweisung an das Landgericht Berlin beantragt.
Das Verwaltungsgericht Berlin hat - ohne vorab über den Rechtsweg zu entschei-
den - die Klage mit Urteil vom 13. Januar 2004 als unbegründet abgewiesen. Zur
Begründung führt das Verwaltungsgericht aus: Die Klägerin habe derzeit keinen An-
spruch auf Auszahlung der Entschädigung. Rechtsgrundlage könne nur das am
17. Dezember 2003 in Kraft getretene DDR-Entschädigungserfüllungsgesetz (DDR-
EErfG) vom 10. Dezember 2003 sein. Nach § 4 DDR-EErfG entscheide das Amt
oder das Landesamt zur Regelung offener Vermögensfragen über den Anspruch. Ein
solcher Bescheid fehle bisher. Die Voraussetzungen einer Untätigkeitsklage lägen
schon deshalb nicht vor, weil das Gesetz zum Entscheidungszeitpunkt weniger als
einen Monat in Kraft gewesen sei. Für Ansprüche aus dem DDR-Entschä-
digungserfüllungsgesetz sei nach dessen § 6 der Verwaltungsrechtsweg gegeben.
Art. 14 Abs. 3 Satz 4 GG stehe dem nicht entgegen. Die Eröffnung des Zivilrechts-
wegs nach Art. 14 Abs. 3 Satz 4 GG setze eine sich an Art. 14 GG ausrichtende
Entschädigungsregelung voraus. Verfassungsrechtliche Grundlage der dem Vermö-
gensgesetz nachfolgenden Entschädigungsgesetze - und damit auch des DDR-
Entschädigungserfüllungsgesetzes - sei aber nicht Art. 14 GG, sondern das Sozial-
staatsprinzip des Art. 20 GG. Der Gesetzgeber habe deshalb zum behördlichen und
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gerichtlichen Verfahren besondere Regelungen treffen können. Die Entscheidung
des Bundesgerichtshofs vom 31. Juli 2003 sei durch das später ergangene Gesetz
überholt. Dass die Klägerin das vorliegende Verfahren bereits lange vor dem In-Kraft-
Treten des DDR-Entschädigungserfüllungsgesetzes eingeleitet habe und weitere
Verfahren bei den Zivilgerichten anhängig seien, führe zu keiner anderen Beurtei-
lung. Das Gesetz enthalte keine Übergangsregelung; somit erfasse es die Ansprüche
auf Auszahlung stecken gebliebener DDR-Entschädigungen ab seinem In-Kraft-
Treten. Dies sei auch hinnehmbar, da die Betroffenen die Möglichkeit hätten, die
Abweisung ihrer zuvor erhobenen Klagen durch einen Verweisungsantrag oder eine
Erledigungserklärung zu vermeiden. Auf andere Vorschriften könne die Klägerin ih-
ren Zahlungsanspruch wegen der verdrängenden Wirkung des DDR-Entschä-
digungserfüllungsgesetzes nicht stützen.
Zur Begründung ihrer Revision macht die Klägerin geltend: Entgegen der Auffassung
des Verwaltungsgerichts sei für ihre vor dem In-Kraft-Treten des DDR-Entschä-
digungserfüllungsgesetzes erhobene Klage der Zivilrechtsweg gegeben. Die anders
lautende Entscheidung des Verwaltungsgerichts sei nicht bindend, weil das Verwal-
tungsgericht trotz Verweisungsantrag und Rechtswegrüge nicht vorab über den
Rechtsweg entschieden habe. Der Bundesgerichtshof habe Art. 14 Abs. 3 Satz 4 GG
auch auf Enteignungen in der ehemaligen DDR angewendet. Diese Rechtswegzu-
weisung erfasse nicht nur Streitigkeiten über die Höhe, sondern auch über das "ob"
einer Entschädigung; dann aber falle erst recht ein Rechtsstreit darunter, in dem es
- wie hier - nur um die Auszahlung der Entschädigung gehe. Art. 14 Abs. 3 Satz 4
GG setze keine Enteignung durch die bundesdeutsche öffentliche Gewalt voraus,
sondern greife bereits dann, wenn die Inanspruchnahme in tatsächlicher Hinsicht
dem Enteignungsbegriff von Art. 14 GG entspreche. Die Eröffnung des Verwaltungs-
rechtswegs in § 6 DDR-EErfG verstoße daher gegen Art. 14 Abs. 3 Satz 4 GG. Je-
denfalls sei das DDR-Entschädigungserfüllungsgesetz wegen des Fehlens von
Übergangsregelungen nur auf solche stecken gebliebene Entschädigungen an-
wendbar, deren Auskehrung noch nicht klageweise geltend gemacht worden sei. Ihr
Zahlungsanspruch ergebe sich aus Art. 19 EV i.V.m. den 1967 ergangenen Festset-
zungsbescheiden. Die Zinsansprüche beruhten auf § 6 der 1. Durchführungsverord-
nung zum Aufbaugesetz der DDR und § 288 BGB. Diese Ansprüche seien bereits
vor und unabhängig vom In-Kraft-Treten des DDR-Entschädigungserfüllungsge-
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setzes begründet und fällig gewesen. Selbst wenn § 3 DDR-EErfG Zinsansprüche
weitgehend ausschließe, seien die bis zum 3. Oktober 1990 aufgelaufenen und durch
Bescheid festgesetzten Zinsen auszukehren. Für die Zeit danach habe sie einen
Zinsanspruch nach den allgemeinen zivilrechtlichen Regelungen. Darauf habe sie
vertraut. Ebenso habe sie im Vertrauen darauf gehandelt, dass vor einer Klage keine
Antrags-, Verwaltungs- und Widerspruchsverfahren durchzuführen seien. Auf einen
anderen Zeitpunkt als den der Klageerhebung könne es dabei nicht ankommen.
Selbst wenn man aus Art. 135a Abs. 2 GG eine Kürzungsbefugnis des Gesetzgebers
herleiten wolle, könne eine solche Kürzung wegen Art. 3 GG des Rück-
wirkungsverbots und des Vertrauensschutzgrundsatzes nur vor dem In-Kraft-Treten
des DDR-Entschädigungserfüllungsgesetzes noch nicht klageweise geltend gemach-
te Ansprüche erfassen. Sie dürfe nicht schlechter gestellt werden als diejenigen, die
bereits rechtskräftige zivilgerichtliche Urteile erlangt hätten.
Die Beklagte verteidigt das Urteil des Verwaltungsgerichts.
Der Vertreter des Bundesinteresses beim Bundesverwaltungsgericht beteiligt sich
nicht am Verfahren.
II.
Die Revision bleibt ohne Erfolg. Das Urteil des Verwaltungsgerichts steht im Ergebnis
im Einklang mit Bundesrecht (§ 137 Abs. 1 Nr. 1 VwGO).
1. Das Verwaltungsgericht hat entgegen § 17a Abs. 3 Satz 2 GVG ungeachtet der
von der Klägerin erhobenen Rechtswegrüge und ihres Verweisungsantrages nicht
vorab durch Beschluss über die Zulässigkeit des Rechtswegs, sondern sogleich
durch Urteil über die Begründetheit der Klage entschieden. Dies führt dazu, dass der
Senat nicht an die Bejahung des Verwaltungsrechtswegs durch die Vorinstanz ge-
bunden ist. Zwar prüft gemäß § 17a Abs. 5 GVG das Gericht, das über ein Rechts-
mittel gegen eine Entscheidung in der Hauptsache entscheidet, nicht, ob der be-
schrittene Rechtsweg zulässig ist. Doch ist diese Regelung einschränkend auszule-
gen. Da der Klägerin durch die Verfahrensweise des Verwaltungsgerichts die Mög-
lichkeit einer gesonderten Vorwegklärung der Rechtswegfrage im Wege der Be-
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schwerde genommen wurde, bleibt dem Rechtsmittelgericht diese Überprüfung mög-
lich (vgl. BVerwG, Beschluss vom 28. Januar 1994 - BVerwG 7 B 198.93 - Buchholz
310 § 40 VwGO Nr. 268 m.w.N.; BGH, Urteil vom 30. Juni 1995 - V ZR 118/94 -
BGHZ 130, 159 <163>).
2. Zu Recht hat das Verwaltungsgericht angenommen, dass für das vorliegende Ver-
fahren der Verwaltungsrechtsweg eröffnet ist.
a) Die Klägerin begehrt die Auszahlung einer Entschädigung nebst Zinsen, die 1967
durch den Rat des Stadtbezirks Mitte von Groß-Berlin für eine auf der Grundlage des
DDR-Aufbaugesetzes erfolgte Inanspruchnahme ihres Grundstücks festgesetzt wor-
den war. Solche Ansprüche sind seit dem In-Kraft-Treten des Gesetzes zur Regelung
in der Deutschen Demokratischen Republik nicht erfüllter Entschädigungsansprüche
aus Enteignung (DDR-Entschädigungserfüllungsgesetz - DDR-EErfG) am
17. Dezember 2003 (BGBl I S. 2473) ausschließlich nach den Regelungen dieses
Gesetzes zu beurteilen. Das Gesetz erfasst nach seinem § 1 Abs. 1 Ansprüche auf
Entschädigung nach den zum Zeitpunkt der Enteignung in der früheren Deutschen
Demokratischen Republik anzuwendenden gesetzlichen Bestimmungen, die nicht
erfüllt worden sind. Hierzu gehört der hier geltend gemachte Anspruch.
Daneben bleibt kein Raum für einen unmittelbaren Rückgriff auf in der Deutschen
Demokratischen Republik ergangene Festsetzungsbescheide, welche die Klägerin
zur Grundlage ihres Anspruchs machen will. Der Gesetzgeber wollte durch das DDR-
Entschädigungserfüllungsgesetz die Erfüllung bisher nicht festgesetzter oder nicht
ausgezahlter DDR-Entschädigungen insgesamt einer Regelung zuführen, zumal
nach dem Ende der Deutschen Demokratischen Republik insbesondere die Frage
des Anspruchsgegners, daneben aber auch die Höhe und eine mögliche Verjährung
der Ansprüche unklar und umstritten waren (vgl. BTDrucks 15/1180 S. 4, 15 f.). Das
DDR-Entschädigungserfüllungsgesetz hat deshalb die nach dem Recht der DDR
begründeten, aber noch nicht erfüllten Entschädigungsforderungen auf eine neue
rechtliche Grundlage gestellt.
Das Gesetz enthält keinen Anhalt dafür, dass - wie die Klägerin meint - jedenfalls
solche Ansprüche von seinem Regelungsbereich ausgenommen sein sollten, die
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zum Zeitpunkt seines In-Kraft-Tretens bereits rechtshängig waren. Das DDR-
Entschädigungserfüllungsgesetz weist keine Übergangsregelung dieses Inhalts auf.
Ziel des Gesetzgebers war es vielmehr, ein möglichst einfaches Verfahren zu schaf-
fen, in dem die heute zu zahlenden Entschädigungen nach einheitlichen Kriterien
bemessen werden, unabhängig davon, wann die Enteignung stattgefunden hat (vgl.
BTDrucks 15/1180 S. 16). Die angestrebte Einheitlichkeit der Regelung zeigt sich
gerade auch an der Ausgestaltung der aus dem Recht der DDR hergeleiteten Zins-
ansprüche. § 3 Satz 2 DDR-EErfG, der die Verzinsung regelt, differenziert nicht nach
der Rechtshängigkeit der Ansprüche. Auch die Verfahrensvorschriften der §§ 4 ff.
DDR-EErfG enthalten keine derartige Differenzierung.
b) Rechtsstreitigkeiten über Ansprüche nach dem DDR-Entschädigungserfüllungs-
gesetz sind im Verwaltungsrechtsweg auszutragen. Das ergibt sich aus § 6 des Ge-
setzes. Nach dieser Vorschrift finden die Abschnitte V und VI des Vermögensgeset-
zes entsprechende Anwendung. Abschnitt VI des Vermögensgesetzes (Verfahrens-
regelungen) umfasst auch § 37 VermG. Zwar enthält diese Vorschrift keine aus-
drückliche Rechtswegzuweisung an die Verwaltungsgerichte. Dieser Regelungsge-
halt lässt sich § 37 VermG, der Abweichungen von einzelnen Bestimmungen der
Verwaltungsgerichtsordnung vorsieht, aber jedenfalls mittelbar entnehmen. Eine sol-
che Auslegung von § 37 VermG entspricht auch der ständigen Rechtsprechung zu
dieser Vorschrift (vgl. u.a. Beschluss vom 21. Mai 2001 - BVerwG 8 B 24.01 -
Buchholz 428 § 13 VermG Nr. 2).
Die Rechtswegzuweisung in § 6 DDR-EErfG ist auch zugrunde zu legen, wenn die
Klage - wie hier - bereits vor dem In-Kraft-Treten des DDR-Entschädigungs-
erfüllungsgesetzes am 17. Dezember 2003 bei einem Verwaltungsgericht rechtshän-
gig war. Nach § 17 Abs. 1 GVG wird zwar die Zulässigkeit des beschrittenen Rechts-
wegs durch eine nach Rechtshängigkeit eingetretene Veränderung der sie begrün-
denden Umstände nicht berührt. Diese Vorschrift ist jedoch einschränkend auszule-
gen. Sie wirkt rechtswegerhaltend und lässt - um im Interesse der Verfahrensöko-
nomie eine Verzögerung und Verteuerung gerichtlicher Verfahren zu vermeiden -
eine bei Rechtshängigkeit bestehende Zuständigkeit nicht mehr entfallen. Dagegen
sind aus demselben Grund nach der Rechtshängigkeit eingetretene Umstände, die
zur Zuständigkeit des angerufenen Gerichts führen, beachtlich, soweit nicht bereits
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verwiesen wurde (vgl. Kissel, NJW 1991, 945 <948>; Rennert in: Eyermann, VwGO,
11. Aufl. 2000, § 41 Rn. 9). Auch danach ist von der Rechtswegregelung des DDR-
Entschädigungserfüllungsgesetzes auszugehen.
c) Aus dem Beschluss des Bundesgerichtshofs vom 31. Juli 2003 - III ZB 58.02 -
(BGHR GVG § 13 Enteignungsentschädigung = ZOV 2003, 326 = VIZ 2004, 74) er-
gibt sich nichts anderes. Der Bundesgerichtshof hatte angenommen, dass für die
Klage auf Auszahlung einer nach DDR-Recht festgesetzten, jedoch nicht geleisteten
Enteignungsentschädigung der Zivilrechtsweg gegeben ist. Dabei war er allerdings
noch von einem Anspruch ausgegangen, der sich materiell nach DDR-Recht richtet.
Mit dem am 17. Dezember 2003 in Kraft getretenen DDR-Entschädigungserfüllungs-
gesetz hat der Gesetzgeber derartige Ansprüche jedoch auf eine neue rechtliche
Grundlage gestellt und insoweit auch von ihrem Entstehungsgrund gelöst. Der Ge-
setzgeber hat die Regelung stecken gebliebener DDR-Entschädigungen dabei als
Bestandteil der umfassenden Wiedergutmachung von Unrecht im Zusammenhang
mit DDR-Enteignungen angesehen. Diese Wiedergutmachung kann in der Restitution
des enteigneten Vermögens oder ersatzweise in Entschädigungs- oder Aus-
gleichsleistungen bestehen. Dieser Zusammenhang wird unter anderem in der Ge-
setzesbegründung zu § 3 Satz 2 DDR-EErfG deutlich. Die dort getroffene Regelung
der Verzinsung wird wesentlich auf einen Vergleich mit den übrigen Wiedergutma-
chungsleistungen gestützt (vgl. BTDrucks 15/1180 S. 27). Da der diesen Entschädi-
gungsansprüchen zugrunde liegende Eingriff in das Eigentum durch eine nicht an
das Grundgesetz gebundene Staatsgewalt erfolgt war, unterlag der Gesetzgeber bei
der Ausgestaltung des Wiedergutmachungsanspruchs nicht den Vorgaben von
Art. 14 GG (vgl. BVerfGE 102, 254 <297 f.>).
3. Die Annahme des Verwaltungsgerichts, dass die Klage bereits wegen der noch
fehlenden Durchführung des nach dem DDR-Entschädigungserfüllungsgesetz vor-
gesehenen Verwaltungsverfahrens ohne Erfolg bleiben muss, steht im Ergebnis
ebenfalls im Einklang mit Bundesrecht.
Der Gesetzgeber hat die Gewährung der Ansprüche nach dem DDR-Entschä-
digungserfüllungsgesetz in den §§ 4 bis 6 DDR-EErfG an ein besonderes Verwal-
tungsverfahren und den Erlass eines Feststellungsbescheides gebunden. Nach § 4
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DDR-EErfG entscheiden über Ansprüche nach den §§ 1 und 2 des Gesetzes die für
die Durchführung des Vermögensgesetzes zuständigen Behörden. Die erforderlichen
Anträge konnten gemäß § 5 Satz 1 DDR-EErfG bis zum 16. Juni 2004 (Aus-
schlussfrist) gestellt werden. Nach § 5 Satz 2 DDR-EErfG gilt ein Antrag nach dem
Vermögensgesetz, über den nicht bestandskräftig entschieden ist, als Antrag nach
dieser Vorschrift. Für das Verfahren gelten nach § 6 DDR-EErfG die Abschnitte V
und VI des Vermögensgesetzes entsprechend.
Offen bleiben kann, inwieweit sich die Klägerin im Revisionsverfahren darauf berufen
kann, sie habe zumindest den erforderlichen Antrag beim Landesamt zur Regelung
offener Vermögensfragen Berlin gestellt und dies im erstinstanzlichen Verfahren
auch bereits vorgetragen. Das Verwaltungsgericht hat jedenfalls entsprechende
Feststellungen nicht getroffen. Allein die Antragstellung würde zur Erfüllung der ver-
fahrensrechtlichen Erfordernisse jedoch ohnehin nicht genügen, Anspruchsvoraus-
setzung ist vielmehr die vom Gesetzgeber vorgesehene Entscheidung der zuständi-
gen Behörde. Eine solche Entscheidung steht hier noch aus.
Auch die Vorschriften über die Untätigkeitsklage in § 75 VwGO helfen der Klägerin
nicht weiter. Sie hat eine Leistungsklage gegen die aus ihrer Sicht zur nachträglichen
Erfüllung ihres Entschädigungsanspruchs verpflichtete Bundesrepublik Deutschland
erhoben, nicht aber die gebotene Verpflichtungsklage gegen den Träger der Behör-
de, die über ihren Anspruch nach dem DDR-Entschädigungserfüllungsgesetz zu ent-
scheiden hat, hier also gegen das Land Berlin. Da ihre Leistungsklage somit ein an-
deres Prozessrechtsverhältnis betrifft, ist § 75 VwGO nicht anwendbar. Darauf, wie
viel Zeit zwischen dem In-Kraft-Treten des DDR-Entschädigungserfüllungsgesetzes
und der gerichtlichen Entscheidung über den geltend gemachten Anspruch vergan-
gen ist, kommt es danach nicht an.
4. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO.
Kley van Schewick Dr. Dette
Liebler Prof. Dr. Rennert
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B e s c h l u s s
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Revisionsverfahren auf 1 302 425,10 €
festgesetzt.
Kley van Schewick Dr. Dette
Liebler Prof. Dr. Rennert
Sachgebiet:
BVerwGE:
ja
Entschädigungsrecht
Fachpresse:
ja
Rechtsquellen:
GG
Art. 14 Abs. 3 Satz 4
DDR-EErfG §§ 3, 6
GVG
§ 17a Abs. 2 und 5
Stichworte:
stecken gebliebene Entschädigung; hängen gebliebene DDR-Entschädigung; DDR-
Entschädigungserfüllungsgesetz; Enteignung; Enteignungsentschädigung; Entschä-
digung; Auskehrung; Wiedergutmachung; Zinsanspruch; Zinsen; Rechtsweg; Verwal-
tungsrechtsweg; Zivilrechtsweg; öffentlich-rechtliche Streitigkeit.
Leitsätze:
Durch das DDR-Entschädigungserfüllungsgesetz wurden die Ansprüche auf Auszah-
lung einer Entschädigung, die nach den zum Zeitpunkt der Enteignung in der Deut-
schen Demokratischen Republik anzuwendenden gesetzlichen Vorschriften zu ge-
währen war, auf eine neue rechtliche Grundlage gestellt. Für einen unmittelbaren
Rückgriff auf in der DDR ergangene Festsetzungsbescheide als Anspruchsgrundlage
bleibt deshalb kein Raum.
Das DDR-Entschädigungserfüllungsgesetz erfasst solche Entschädigungsansprüche
auch dann, wenn sie vor dem In-Kraft-Treten dieses Gesetzes bereits rechtshängig
waren.
Ein Anspruch nach dem DDR-Entschädigungserfüllungsgesetz setzt eine behördliche
Entscheidung in dem in den §§ 4 bis 6 dieses Gesetzes vorgesehenen Verfahren
voraus und kann nicht unmittelbar im Wege einer Leistungsklage gegen den nach § 1
Abs. 1 DDR-EErfG zur Zahlung Verpflichteten verfolgt werden.
Urteil des 3. Senats vom 17. November 2005 - BVerwG 3 C 55.04
I. VG Berlin vom 13.01.2004 - Az.: VG 25 A 75.98 -