Urteil des BVerwG vom 29.11.2007

Approbation, Ermessen, Hauptsache

BUNDESVERWALTUNGSGERICHT
BESCHLUSS
BVerwG 3 C 52.06
OVG 1 R 12/05
In der Verwaltungsstreitsache
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hat der 3. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 29. November 2007
durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Kley
und die Richter am Bundesverwaltungsgericht van Schewick und Dr. Dette
beschlossen:
Das Verfahren wird eingestellt.
Die Urteile des Verwaltungsgerichts des Saarlandes vom
22. September 2004 und des Oberverwaltungsgerichts
des Saarlandes vom 29. November 2005 sind unwirksam.
Die Gerichtskosten tragen der Kläger und der Beklagte je
zur Hälfte; die außergerichtlichen Kosten trägt jeder Betei-
ligte selbst.
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Revisions-
verfahren auf 50 000 € festgesetzt.
G r ü n d e :
Nachdem der Kläger und der Beklagte den Rechtsstreit in der Hauptsache für
erledigt erklärt haben, ist das Verfahren in entsprechender Anwendung des
§ 92 Abs. 3 VwGO i.V.m. §§ 141, 125 Abs. 1 VwGO einzustellen. Die vor-
instanzlichen Urteile sind gemäß § 269 Abs. 3 ZPO i.V.m. § 173 VwGO für un-
wirksam zu erklären.
Über die Kosten des Verfahrens ist gemäß § 161 Abs. 2 Satz 1 VwGO nach
billigem Ermessen unter Berücksichtigung des bisherigen Sach- und Streitstan-
des zu entscheiden. Danach sind die Kosten gegeneinander aufzuheben. Zwar
hat der Beklagte mit der Aufhebung der angefochtenen Ruhensanordnung das
den Rechtsstreit erledigende Ereignis herbeigeführt. Mit dieser Entscheidung
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hat er jedoch lediglich die Konsequenz daraus gezogen, dass mit dem rechts-
kräftigen Abschluss des Strafverfahrens die gesetzlichen Voraussetzungen der
Ruhensanordnung nach § 6 Abs. 1 Nr. 1 BÄO entfallen waren. Der bisherige
Sach- und Streitstand erlaubt es ebenfalls nicht, die gesamten Kosten des
Rechtsstreits einer Partei aufzuerlegen. Die bei der Zulassung der Revision als
klärungsbedürftig angesehene Frage, unter welchen Voraussetzungen und in
welchem Umfang im Hinblick auf den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit nach
§ 6 Abs. 1 Nr. 1 BÄO das Ruhen der Approbation als Arzt angeordnet werden
kann, entzieht sich einer Beantwortung im Rahmen der vorliegenden Kosten-
entscheidung.
Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 47 Abs. 1 und § 52 Abs. 1 GKG.
Kley van Schewick Dr. Dette
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