Urteil des BVerwG vom 29.08.2002

Verfahrenskosten, Ermessen, Hauptsache, Rücknahme

B
U
N
D
E
S
V
E
R
W
A
L
T
U
N
G
S
G
E
R
I
C
H
T
BESCHLUSS
BVerwG 3 C 5.02
VG 1 K 1078/99
In der Verwaltungsstreitsache
hat der 3. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 29. August 2002
durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht
Prof. Dr. D r i e h a u s sowie die Richter am Bundes-
verwaltungsgericht Dr. B o r g s - M a c i e j e w s k i
und Dr. B r u n n
beschlossen:
- 2 -
Das Verfahren wird eingestellt.
Das Urteil des Verwaltungsgerichts Cottbus vom
8. August 2001 ist unwirksam.
Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Beklag-
te.
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das
Revisionsverfahren auf 5 000 € festgesetzt.
G r ü n d e :
Die Beklagte hat den angefochtenen Widerrufsbescheid mit Be-
scheid vom 22. Mai 2002 zurückgenommen. Zur Begründung hat sie
ausgeführt, sie halte an ihrer zuvor vertretenen Rechtsauffas-
sung angesichts der neueren Rechtsprechung des Bundesverwal-
tungsgerichts - insbesondere des Urteils vom 23. August 2001
(BVerwG 3 C 17.01) - nicht mehr fest. Durch die Rücknahme hat
sich - auch nach Auffassung der übrigen Beteiligten - der
Rechtsstreit in der Hauptsache erledigt. Das Verfahren ist da-
her einzustellen (§ 141 Satz 1, § 125 Abs. 1 VwGO in Verbin-
dung mit einer entsprechenden Anwendung des § 269 Abs. 3
Satz 1 ZPO).
Über die Kosten des Verfahrens ist gemäß § 161 Abs. 2 VwGO un-
ter Berücksichtigung des bisherigen Sach- und Streitstandes
nach billigem Ermessen zu entscheiden. Danach sind die Verfah-
renskosten in der Regel demjenigen Beteiligten aufzuerlegen,
der ohne die Erledigung in dem Rechtsstreit voraussichtlich
unterlegen wäre. Vor dem Hintergrund der angeführten und vom
Verwaltungsgericht Cottbus nicht berücksichtigten Rechtspre-
chung des beschließenden Senats hätte die Klage Erfolg haben
müssen. Die Verfahrenskosten sind daher der Beklagten aufzuer-
legen. Die Beigeladene ist gemäß § 154 Abs. 2 VwGO von Kosten
freigestellt, weil sie keinen Antrag gestellt hat. Für die von
- 3 -
ihr erbetene Auslegung des o.a. Senatsurteils vom 23. August
2001 ist im Rahmen der Kostenentscheidung allerdings kein
Raum.
Prof. Dr. Driehaus
Dr. Borgs-Maciejewski
Dr. Brunn