Urteil des BVerwG vom 28.11.2007

Schüler, Abonnement, Produkt, Eltern

BUNDESVERWALTUNGSGERICHT
IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
Verkündet
BVerwG 3 C 47.06
am 28. November 2007
OVG 1 B 23.05
Zweigler
als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle
In der Verwaltungsstreitsache
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hat der 3. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
auf die mündliche Verhandlung vom 28. November 2007
durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Kley
und die Richter am Bundesverwaltungsgericht van Schewick, Dr. Dette,
Liebler und Prof. Dr. Rennert
für Recht erkannt:
Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des Oberver-
waltungsgerichts Berlin-Brandenburg vom 20. Juni 2006
wird zurückgewiesen.
Die Klägerin trägt die Kosten des Revisionsverfahrens.
G r ü n d e :
I
Die Klägerin befördert Schüler im Ausbildungsverkehr. Sie beansprucht vom
beklagten Land einen höheren Ausgleich für das Kalenderjahr 2000.
Im Linienverkehr mit Bussen, der unter Ausschluss anderer Fahrgäste der re-
gelmäßigen Beförderung von Schülern zwischen Wohnung und Lehranstalt
dient, war dem Unternehmer im Kalenderjahr 2000 bei Vorliegen bestimmter
Voraussetzungen auf Antrag ein Ausgleich in Höhe von 50 v.H. des Unter-
schiedsbetrages zwischen den erzielten Erlösen und dem Produkt aus den ge-
leisteten Personen-Kilometern und den durchschnittlichen verkehrsspezifischen
Kosten zu gewähren (§ 45a PBefG). Die geleisteten Personen-Kilometer wer-
den durch Multiplikation der Beförderungsfälle mit der mittleren Reichweite er-
mittelt. Hierbei wird die Zahl der Beförderungsfälle nach den verkauften Wo-
chen-, Monats- und Jahreszeitfahrausweisen errechnet, wobei die Woche mit
höchstens 6 Tagen, der Monat mit höchstens 26 Tagen und das Jahr mit
höchstens 240 Tagen anzusetzen ist und je Gültigkeitstag 2,3 Fahrten zugrun-
de zu legen sind. Bei einem von mehreren Unternehmern gebildeten zusam-
menhängenden Liniennetz ist die Zahl der Beförderungsfälle um einen prozen-
tualen Zuschlag (sog. Verbundzuschlag) zu erhöhen (§ 3 PBefAusglV). Die
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durchschnittlichen verkehrsspezifischen Kosten hat das Land Brandenburg
mit Verordnung vom 13. November 1995, soweit hier von Interesse, auf
27,0 Pfennige je Personen-Kilometer und mit Verordnung vom 7. Juli 2000,
die sich Geltung ab 1. Januar 1999 beilegt, auf 26,2 Pfennige je Personen-
Kilometer festgelegt.
Die Klägerin beantragte am 11. Mai 2001 einen Ausgleich für das Jahr 2000 in
Höhe von 7 684 939 DM. Dabei gab sie an, unter anderem 95 949 Monatskar-
ten für Schüler verkauft zu haben, die sie mit 26 Tagen ansetzte. Außerdem
beanspruchte sie einen Verbundzuschlag von 10 v.H.
Mit Bescheid vom 5. Juli 2001 gewährte das Landesamt zunächst einen Aus-
gleich von 6 735 100 DM, wobei es dem Antrag der Klägerin folgte und nur den
Verbundzuschlag ablehnte. Mit Änderungsbescheid vom 21. Januar 2002 setz-
te es den Ausgleich auf 6 098 255 DM herab. Die im Antrag deklarierten
95 949 Schülermonatskarten seien als Jahreskarten mit Gültigkeit für das je-
weilige Schuljahr - also etwa für 10 Monate - anzusehen, weshalb sie nicht mit
26, sondern nur mit 24 Tagen (240 Tage : 10) anzusetzen seien. Auf den Wi-
derspruch der Klägerin wurde mit Teilwiderspruchsbescheid vom 29. Januar
2002 ein Verbundzuschlag von 365 982 DM bei einer Zuschlagsquote von
4,13 v.H. nachbewilligt; im Übrigen wurde der Widerspruch der Klägerin mit Wi-
derspruchsbescheid vom 6. Dezember 2002 zurückgewiesen. Die ergangenen
Bescheide waren wegen einer hier nicht strittigen Frage nur vorläufig ergangen;
mit weiterem Bescheid vom 29. Juli 2004 wurden sie für endgültig erklärt.
Mit ihrer Klage begehrt die Klägerin einen um 967 975 DM höheren Ausgleich.
Dabei beharrt sie darauf, dass die Zeitfahrausweise für Schüler als Monatskar-
ten anzusehen und mit 26 Tagen anzusetzen seien. Das führe auch zu einem
höheren Verbundzuschlag. Schließlich seien die durchschnittlichen verkehrs-
spezifischen Kosten für das Jahr 2000 noch mit 27 Pfg/Pkm festgelegt; die Ab-
senkung auf 26,2 Pfg/Pkm könne für das Jahr 2000 noch keine Geltung bean-
spruchen. Hinsichtlich der Qualifizierung der Schülerzeitfahrausweise als Mo-
natskarten hat sie zur Begründung im Wesentlichen geltend gemacht, die Fahr-
ausweise würden über die Schulverwaltungen monatlich bei ihr bestellt und
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monatlich abgerechnet. Die Schüler erwürben lediglich einen Beförderungsan-
spruch für jeweils einen Monat. Das Beförderungsverhältnis verlängere sich im
Wege eines Abonnements jeweils um einen Monat bis längstens zum Schuljah-
resende, wenn es nicht zuvor gekündigt werde; die Abmeldung sei monatlich
jederzeit möglich, ebenso wie die nachträgliche Anmeldung. Derartige Fluktua-
tionsfälle beträfen etwa 10 bis 15 v.H. aller Schüler.
Das Verwaltungsgericht Frankfurt (Oder) hat die Klage mit Urteil vom 5. April
2005 abgewiesen. Das Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg hat die Be-
rufung der Klägerin mit Urteil vom 20. Juni 2006 zurückgewiesen. Zur Begrün-
dung hat es im Wesentlichen ausgeführt: Zutreffend habe das Verwaltungsge-
richt entschieden, dass die 95 949 Schülerzeitfahrausweise rechnerisch wie
Jahreskarten anzusetzen seien. Dass das einschlägige Verordnungsrecht Wo-
chenkarten mit 6, Monatskarten mit 26 und Jahreskarten mit 240 Gültigkeitsta-
gen ansetze, ergebe sich aus dem Zweck der Regelung, nur Fahrten im Aus-
bildungsverkehr zu erfassen, weshalb Sonn- und Feiertage sowie Ferientage
ausgeklammert würden. Während bei Jahreskarten sämtliche Ferienzeiten he-
rausgerechnet seien, sei dies bei Wochen- und Monatskarten nicht möglich ge-
wesen; hier habe der Verordnungsgeber stattdessen auf das Kaufverhalten des
berechtigten Personenkreises vertraut. Auf diesem Hintergrund lasse sich die
Behandlung der umstrittenen Zeitfahrausweise wie Jahreskarten rechtlich nicht
beanstanden. Andernfalls erhielte die Klägerin einen Ausgleich auch für die
Zeiten der sog. „kleinen“ Schulferien, was dem Zweck der Verordnung zu-
widerlaufe. Daneben spreche für eine Einordnung als Jahreszeitfahrausweis
auch, dass die strittigen Zeitfahrausweise einen Beförderungsanspruch des
Inhabers für das gesamte Schuljahr bekundeten. Nach dem hier praktizierten
Verfahren meldeten die Schulverwaltungsämter die Zahl der benötigten Schü-
lerzeitfahrausweise zu Beginn eines jeden Schuljahres, woraufhin die Klägerin
den Schülern mit Lichtbild versehene Ausweise über die jeweilige Schule aus-
händigen lasse, die bis zum letzten Tag des laufenden Schuljahres gültig seien.
Demgegenüber sei nicht entscheidend, wie der Zeitfahrausweis genannt oder
wie über ihn abgerechnet werde. Von einer Jahreskarte könne nicht nur dann
gesprochen werden, wenn sie insgesamt im Voraus bezahlt werde. Die Be-
handlung der Fluktuationsfälle während des laufenden Schuljahres ändere
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hieran im Grundsatz nichts. Sei nach allem die Behandlung der strittigen Schü-
lerzeitfahrausweise wie Jahreskarten rechtmäßig, so lasse sich auch nicht be-
anstanden, dass der Beklagte die zunächst rechtswidrige Bewilligung nachträg-
lich korrigiert habe; auf Vertrauensschutz könne sich die Klägerin insofern nicht
berufen, da die Zuvielbewilligung auf ihre unzutreffenden Angaben zurückzu-
führen sei. Schließlich stünden der Klägerin infolge einer Änderung der insofern
maßgeblichen Landesverordnung je Personen-Kilometer auch nur die zuer-
kannten 26,2 Pfennige und nicht die nunmehr verlangten 27,0 Pfennige zu.
Zwar sei die Änderungsverordnung rückwirkend in Kraft getreten. Für das Jahr
2000 handele es sich jedoch nur um eine sog. unechte Rückwirkung, die hin-
länglich gerechtfertigt sei. Ein Vertrauen in den Fortbestand der älteren Rege-
lung habe die Klägerin nicht bilden können, da die für die Neuregelung maß-
geblichen statistischen Erhebungen bereits seit 1999 bekannt gewesen seien.
Hiergegen richtet sich die vom Berufungsgericht zugelassene Revision der Klä-
gerin. Diese trägt vor: Die strittigen Schülerzeitfahrausweise seien als Monats-
karten anzusehen. Maßgeblich hierfür sei, dass sie von ihren Kunden, den
Schulverwaltungsämtern der beteiligten Kreise, monatlich bestellt und bezahlt
würden. Eigentlich müssten auch monatlich Fahrausweise ausgegeben werden.
Das abweichende Verfahren diene allein der Verwaltungsvereinfachung und
werde auf ausdrücklichen Wunsch der Schulverwaltungsämter praktiziert.
Wesensmerkmal einer Jahreskarte sei demgegenüber, dass sie zu Beginn des
Jahres vollständig bezahlt werde, so dass der Beförderungsunternehmer über
das Entgelt bereits verfügen könne. Die Schulverwaltungsämter hätten sich ge-
gen eine derartige Gestaltung entschieden, gerade um der Jahresbindung zu
entgehen und auf diesem Wege auch die zahlreichen Fluktuationsfälle berück-
sichtigen zu können. Die Landesverordnung zur Herabsetzung des Kostensat-
zes je Personen-Kilometer lege sich unzulässigerweise Rückwirkung bei. Sie,
die Klägerin, habe allein wegen der statistischen Erhebungen im Jahre 1999 mit
der Herabsetzung nicht rechnen müssen, schon weil bis zum Ergehen einer
Neuregelung üblicherweise ein längerer Zeitraum verstreiche. Hinzu komme,
dass die Neuregelung im Juli 2000 und damit zu einem Zeitpunkt verkündet
worden sei, zu dem sie auch für das Schuljahr 2000/2001 nicht mehr habe rea-
gieren können.
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Der Beklagte verteidigt das angefochtene Urteil.
II
Die Revision ist unbegründet. Das Oberverwaltungsgericht hat die Berufung der
Klägerin gegen das klageabweisende Urteil des Verwaltungsgerichts mit Recht
zurückgewiesen. Der Klägerin steht der behauptete Anspruch auf eine weitere
Ausgleichszahlung für das Kalenderjahr 2000 nicht zu.
1. Der Anspruch der Klägerin beurteilt sich nach § 45a des Personenbeförde-
rungsgesetzes (PBefG) vom 21. März 1961 (BGBl I S. 241) in der Fassung der
Bekanntmachung vom 8. August 1990 (BGBl I S. 1690), mit Wirkung für das
Kalenderjahr 2000 zuletzt geändert durch Gesetz vom 27. Dezember 1993
(BGBl I S. 2378). Mit dieser Regelung wurde für Verkehrsunternehmen, die
Verkehrsdienstleistungen im Ausbildungsverkehr im Gemeininteresse zu nicht
kostendeckenden Preisen erbringen, ein Anspruch auf einen hälftigen Ausgleich
ihrer Mindererlöse eingeräumt. Damit sollte einer strukturellen Kostenun-
terdeckung im gemeinwirtschaftlichen öffentlichen Personennahverkehr (ÖPNV)
entgegengewirkt und zu wirtschaftlich leistungsfähigen Unternehmen
beigetragen werden (vgl. BTDrucks 7/2018 S. 6 ff.). Als Ausgleich werden
50 v.H. des Unterschiedsbetrages zwischen dem erzielten Ertrag und dem Pro-
dukt aus den in diesem Verkehr geleisteten Personen-Kilometern und den
durchschnittlichen verkehrsspezifischen Kosten gewährt. Der Ertrag, den die
Klägerin im Kalenderjahr 2000 erzielte, steht nicht im Streit. Die Beteiligten
streiten um zwei Berechnungsfaktoren für den Vergleichswert, also für das
Produkt aus den geleisteten Personen-Kilometern (2.) und den durchschnittli-
chen verkehrsspezifischen Kosten (3.). In beiden Punkten ist das Berufungsge-
richt der Auffassung der Klägerin mit Recht nicht gefolgt.
2. § 57 Abs. 1 Nr. 9 PBefG ermächtigt unter anderem dazu, durch Rechtsver-
ordnung des Bundes zu bestimmen, wie die geleisteten Personen-Kilometer zu
ermitteln sind. Nach § 3 Abs. 1 der Verordnung über den Ausgleich gemeinwirt-
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schaftlicher Leistungen im Straßenpersonenverkehr (PBefAusglV) vom 2. Au-
gust 1977 (BGBl I S. 1460), geändert durch die Verordnung vom 24. März 1992
(BGBl I S. 730), werden Personen-Kilometer durch Multiplikation der Beförde-
rungsfälle mit der mittleren Reiseweite ermittelt. Die Zahl der Beförderungsfälle
ist gemäß § 3 Abs. 2 PBefAusglV nach den verkauften Wochen-, Monats- und
Jahreszeitfahrausweisen im Ausbildungsverkehr zu errechnen (Satz 1). Für die
Ausnutzung der Zeitfahrausweise sind 2,3 Fahrten je Gültigkeitstag zugrunde
zu legen (Satz 2). Dabei ist die Woche mit höchstens 6 Tagen, der Monat mit
höchstens 26 Tagen und das Jahr mit höchstens 240 Tagen anzusetzen
(Satz 3).
Die Klägerin hatte in ihrem Ausgleichsantrag unter anderem 95 949 Monatszeit-
fahrausweise für Schüler angesetzt, der Beklagte diese in den angefochtenen
Bescheiden aber wie Jahreskarten behandelt und deshalb nicht mit 26, sondern
nur mit (240 : 10 =) 24 Gültigkeitstagen gewertet. Das Berufungsgericht hat dies
im Wesentlichen aus zwei Erwägungen gebilligt: Zum einen lägen schon
begrifflich Jahreskarten vor; denn die Schüler erwürben einen Beförde-
rungsanspruch für das gesamte Schuljahr. Zum anderen entspreche es auch
Sinn und Zweck der Verordnung, nicht nur - durch den Ansatz von nur 10 statt
12 Monaten - die „großen“ Schulferien (Sommerferien), sondern auch die „klei-
nen“ Schulferien herauszurechnen, was nur bei einer Abrechnung nach Jah-
reskarten möglich sei. Das hält den Angriffen der Revision stand.
a) Mit Recht hat das Berufungsgericht angenommen, dass die von der Klägerin
verkauften Schülerzeitfahrausweise als Jahres- und nicht als Monatszeitfahr-
ausweise anzusehen sind.
Ob ein Zeitfahrausweis für einen bestimmten Zeitraum - eine Woche, einen
Monat, ein Jahr - vorliegt, bestimmt sich nach der Dauer des Beförderungsan-
spruchs, der seinem Inhaber gegen den Beförderungsunternehmer zusteht und
den der Ausweis dokumentiert. Der Begriff des Zeitfahrausweises wird zwar in
der Verordnung nicht definiert. Doch bezeichnet ein Zeitfahrausweis nach sei-
nem gewöhnlichen Wortsinn einen Ausweis, der den Anspruch seines Inhabers
zur Inanspruchnahme bestimmter (gleichartiger) Beförderungsdienstleistungen
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während des in ihm bezeichneten Zeitraums dokumentiert. Auf die weiteren
Modalitäten der vertraglichen Gestaltung kommt es demgegenüber nicht an. So
ist für den Begriff des Jahreszeitausweises unerheblich, ob das Beförderungs-
entgelt auf einmal oder aber ratenweise bezahlt wird und ob, unter welchen
Voraussetzungen und mit welchen Rechtsfolgen der Kunde das Beförderungs-
rechtsverhältnis vorzeitig kündigen kann. Ebenso ist unschädlich, wenn Teile
des Gültigkeitszeitraums außerhalb des Kalenderjahres liegen, in dem der
Ausweis verkauft wurde, oder wenn dem Unternehmer Teile des Erlöses erst im
nachfolgenden Kalenderjahr zufließen (Urteil vom 14. Februar 1996 - BVerwG
11 C 3.95 - Buchholz 442.01 § 45a PBefG Nr. 7).
Dass die Verordnung als derart bestimmte Zeiträume nur eine Woche, einen
Monat oder ein Jahr vorsieht, schließt nicht aus, den Gültigkeitszeitraum der
Zeitfahrausweise zu beschränken, ohne dass deshalb die Möglichkeit ihrer Zu-
ordnung zu einer der drei vorgesehenen Arten von Zeitausweisen entfiele. Die-
se Gestaltung ist in der Verordnung selbst bereits berücksichtigt, soweit § 3
Abs. 2 Satz 3 PBefAusglV bestimmt, dass Wochen-, Monats- oder Jahreskarten
nur mit „höchstens“ 6, 26 oder 240 Gültigkeitstagen anzusetzen sind; sehen
Zeitfahrausweise weniger Gültigkeitstage vor, so können sie auch nur in diesem
geringeren Umfang angesetzt werden (Urteil vom 7. September 2000 - BVerwG
3 C 31.99 - Buchholz 442.0 § 45a PBefG Nr. 9 ). Zeitfahrausweise für
Schüler sind deshalb auch dann noch als Jahreszeitfahrausweise anzusehen
und anzusetzen, wenn sie für ein Schuljahr unter Ausschluss der „großen“
(Sommer-)Ferien, also nicht für 365 oder 366 Tage, sondern nur für etwa
zehneinhalb Monate gelten. Ebenso kann begrifflich noch ein Jahreszeitfahr-
ausweis vorliegen, wenn er während des laufenden Schuljahres ausgegeben
wird und nur noch für dessen verbleibenden Rest gilt; allerdings kann er dann
nicht mehr mit 240, sondern nur noch mit den bis zum Schuljahresende verblei-
benden Gültigkeitstagen angesetzt werden.
Im vorliegenden Fall hat das Berufungsgericht festgestellt, dass die Auszubil-
denden Fahrausweise mit Lichtbild erhalten, in welche neben der jeweiligen
Fahrstrecke (nebst betroffenen Tarifwaben) das Schuljahr als Gültigkeitszeit-
raum eingetragen ist. Es hat derartige Fahrausweise mit Recht als Jahreszeit-
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fahrausweise angesehen. Die Klägerin wendet im Wesentlichen ein, die von ihr
ausgegebenen Fahrausweise dokumentierten mehr als den vertraglichen Be-
förderungsanspruch. In Wahrheit schließe sie mit den Schulverwaltungsämtern
der beteiligten Kreise allmonatlich neue Beförderungsverträge für die Laufzeit
eines Monats. Dass an die Schüler nicht allmonatlich neue Fahrausweise aus-
gegeben würden, diene lediglich der Verwaltungsvereinfachung. Damit kann sie
schon deshalb nicht gehört werden, weil ihr Vortrag nicht mit dem seinerzeit
gültigen Beförderungstarif übereinstimmt. Nach dem „Gemeinsamen Tarif des
Verkehrsverbundes Berlin-Brandenburg (VBB-Tarif)“ können Monatskarten an
Auszubildende/Schüler auch „als Jahres- und Abonnementkarten“ ausgegeben
werden (Teil B Ziff. 5.2.2.1 am Ende). Dabei werden „persönliche Abonnement-
karten (für Auszubildende/Schüler ...) ... ausschließlich im Lastschriftverfahren
vertrieben und ihr Gegenwert in monatlichen Teilbeträgen (im Voraus ab
1. Werktag des laufenden Monats) und ggf. in einem Jahresbetrag vom Konto
abgebucht“ (Anlage 5 Ziff. 2.2). Derartige Zeitfahrausweise sind ungeachtet
ihrer Bezeichnung begrifflich Jahreszeitfahrausweise, bei denen lediglich eine
ratenweise Bezahlung vereinbart ist. Auf dieser Grundlage wurde hier verfah-
ren, wie die Klägerin selbst einräumt; andernfalls hätten monatlich Wertmarken
geklebt werden müssen (vgl. Teil B Ziff. 5.2.2 und 5.2.2.1).
b) Selbst wenn mit der Klägerin davon auszugehen sein sollte, dass sie mit den
Schulverwaltungsämtern der Kreise - oder mit den durch diese vertretenen
Schülern oder deren Eltern - nur monatliche Beförderungsverträge schließt, hät-
te der Beklagte diese Zeitfahrausweise gleichwohl mit Recht nur mit 24 statt 26
Gültigkeitstagen angesetzt und damit Jahreszeitfahrausweisen gleichgestellt.
Auszugehen ist davon, dass der Gesetzgeber durch § 45a PBefG einen Aus-
gleich für Mindereinnahmen aus dem Ausbildungsverkehr gewähren, den Aus-
gleich aber auch auf die ausbildungsnotwendigen Verkehre beschränken wollte
(stRspr; vgl. Urteile vom 22. März 1995 - BVerwG 11 C 16.94 - Buchholz
442.01 § 45a PBefG Nr. 6 und vom 18. Juli 2002 - BVerwG 3 C 52.01 -
Buchholz 442.01 § 45a PBefG Nr. 10 ). Dieses Ziel sucht der Verord-
nungsgeber durch § 3 Abs. 2 Satz 3 PBefAusglV auf unterschiedlichen Wegen
zu erreichen. Als Tage ohne Ausbildungsverkehre gelten ihm Sonn- und Feier-
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tage sowie Ferientage. Das Ziel, die Gewährung des Ausgleichs auf Tage mit
Ausbildungsverkehr zu beschränken, erreicht § 3 Abs. 2 Satz 3 PBefAusglV bei
den Jahreskarten allein durch deren Ansatz mit 240 Gültigkeitstagen; damit sind
nicht nur Sonn- und Feiertage, sondern auch sämtliche Ferientage her-
ausgerechnet. Demgegenüber berücksichtigt der Ansatz von 6 Gültigkeitstagen
bei den Wochen- und von 26 Gültigkeitstagen bei den Monatskarten allein die
Sonn- und Feiertage, nicht hingegen auch die Ferientage. Bei diesen Zeitfahr-
ausweisen rechnete der Verordnungsgeber zusätzlich mit dem Käuferverhalten,
nämlich damit, „dass der berechtigte Personenkreis diese Fahrausweise nur
erwerben wird, wenn die Ausbildungsverhältnisse eine angemessene Ausnut-
zung erlauben; so werden z.B. Schüler in Monaten mit größeren Ferienab-
schnitten keine Monats-, sondern Wochenkarten erwerben“ (BRDrucks
246/1/77 S. 16).
Die Bemessung der Gültigkeitstage bei den Wochen- und Monatskarten in § 3
Abs. 2 Satz 3 PBefAusglV setzt damit voraus, dass die jeweilige Tarifgestaltung
dem Kunden des Beförderungsunternehmers rechtlich und faktisch die Mög-
lichkeit belässt, Ferienzeiten durch Wahl des „passenden“ Zeitfahrausweises
auszusparen. Eine derartige Wahlmöglichkeit besteht jedoch nicht, wenn die
geltenden Tarifbestimmungen für alle Auszubildenden oder doch für bestimmte
Gruppen von ihnen - etwa für Schüler - lediglich „Monatskarten im Abonnement“
vorsehen oder wenn die Zuschüsse, welche das Land oder die Kommunen den
Schülern oder ihren Eltern zu den Kosten der Schülerbeförderung gewähren,
vom Kauf von „Monatskarten im Abonnement“ abhängig gemacht werden.
Selbst wenn solche „Monatskarten im Abonnement“ jeweils nur einen mo-
natlichen - und monatsweise verlängerten - Beförderungsanspruch vermitteln,
so besteht doch ein rechtlicher oder faktischer Zwang zu dieser allmonatlichen
Verlängerung. Die von § 3 Abs. 2 Satz 3 PBefAusglV vorausgesetzte Wahl-
möglichkeit des Kunden ist damit beseitigt. Dies rechtfertigt es, derartige Mo-
natskarten wie Jahreskarten anzusehen und deshalb mit 24 statt mit 26 Gültig-
keitstagen anzusetzen.
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So verhält es sich hier: Schülern werden ausschließlich solche „Monatskarten
im Abonnement“ angeboten. Zwar werden die Zeiten der „großen Ferien“
(Sommerferien) ausgespart; die Zeiten der „kleinen Ferien“ (Herbst-, Weih-
nachts-, Winter-, Oster-, Pfingstferien) können sie aber nicht aussparen. Ohne
Erfolg wendet die Klägerin hiergegen ein, ihre Kunden seien nicht die Schüler
oder ihre Eltern, sondern die Schulverwaltungsämter der beteiligten Kreise, und
diese hätten es in der Hand, auf ein entsprechendes Tarifangebot hinzuwirken.
Zum einen steht nicht fest, ob die Kreise tatsächlich Vertragspartner der Kläge-
rin und die Schüler lediglich Drittbegünstigte sind; die einschlägigen Verträge
liegen nicht vor, und die Bestimmungen in § 112 Abs. 1 des Brandenburgischen
Schulgesetzes vom 12. April 1996 (GVBl I S. 102) in der hier maßgeblichen
Fassung des Gesetzes vom 28. Juni 2000 (GVBl I S. 90) und in den Schülerbe-
förderungssatzungen der beteiligten Kreise sprechen eher dagegen. Selbst
wenn aber die Kreise „Großkunden“ der Klägerin sein sollten, so änderte dies
- zum anderen - doch nichts daran, dass das geltende Tarifangebot eine Wahl-
freiheit auch für diese „Großkunden“ vermissen lässt. Es mag sein, dass die
Kreise - übrigens ebenso wie die Klägerin selbst - auf eine andere Tarifgestal-
tung hinwirken könnten, die dann ggf. zu einer abweichenden rechtlichen Beur-
teilung Anlass bieten könnte. Für den vorliegenden Rechtsstreit ist dies indes
unerheblich.
3. Der Ausgleich nach § 45a PBefG beläuft sich auf 50 v.H. des Unterschieds-
betrages zwischen dem von der Klägerin im Ausbildungsverkehr erzielten Er-
trag und dem Produkt aus den in diesem Verkehr geleisteten Personen-
Kilometern und den durchschnittlichen verkehrsspezifischen Kosten (Abs. 2
Satz 1). Als durchschnittliche verkehrsspezifische Kosten gelten dabei die Kos-
tensätze je Personen-Kilometer, die von den Landesregierungen oder den von
ihnen durch Rechtsverordnung ermächtigten Behörden durch Rechtsverord-
nung nach Durchschnittswerten einzelner repräsentativer Unternehmen, die
sparsam wirtschaften und leistungsfähig sind, pauschal festgelegt werden; da-
bei können unterschiedliche Kostensätze für verschiedene Beförderungsarten
und für verschiedene Verkehrsregionen festgelegt werden (Abs. 2 Satz 2).
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Die Landesregierung von Brandenburg hatte den Kostensatz für Unternehmen
derjenigen Unternehmensgruppe, der die Klägerin zugehört, mit Verordnung
vom 13. November 1995 (GVBl II S. 686) zunächst auf 27,0 Pfennige je Perso-
nen-Kilometer festgelegt, den Kostensatz jedoch mit Änderungsverordnung
vom 7. Juli 2000 (GVBl II S. 222), die mit Wirkung vom 1. Januar 1999 in Kraft
trat, auf 26,2 Pfennige je Personen-Kilometer abgesenkt. Der Beklagte legte für
das Kalenderjahr 2000 den neuen, niedrigeren Kostensatz zugrunde. Das Be-
rufungsgericht hat dies gebilligt, hierin namentlich keine unzulässige Rückwir-
kung gesehen. Auch hiergegen wendet sich die Revision ohne Erfolg.
Dass sich die Änderungsverordnung Rückwirkung beilegte, betraf in dem hier
strittigen Kalenderjahr 2000 keine abgeschlossenen Sachverhalte; denn die
Verordnung ist am 14. Juli 2000 und damit noch vor Ablauf dieses Jahres ver-
kündet worden. Richtig ist allerdings, dass die Änderungsverordnung die För-
derbedingungen für ein bereits laufendes Kalenderjahr verändert hat. Das war
der Klägerin aber zumutbar; ein Vertrauen der Klägerin in den Fortbestand der
alten Regelung war nicht schutzwürdig. Schon das Verwaltungsgericht hat mit
Recht darauf hingewiesen, dass die Landesregierungen durch § 45a Abs. 2
Satz 2 PBefG gehalten sind, die Kostensätze auf ihre sachliche Richtigkeit hin
fortlaufend zu überprüfen, und dass die Landesregierung von Brandenburg eine
derartige Überprüfung bereits 1999 eingeleitet hatte; die Ergebnisse ihrer
statistischen Erhebungen sind der Klägerin seit 1999 bekannt gewesen, wes-
halb sie mit einer alsbaldigen Anpassung der alten Kostensätze - jedenfalls
noch mit Wirkung für das Kalenderjahr 2000 - hatte rechnen müssen. Hierge-
gen kann die Klägerin nicht einwenden, Verordnungsgebung vollziehe sich
üblicherweise zögerlicher.
Mit ihrem Vortrag, ihr habe die Möglichkeit gefehlt, ihre Tarifgestaltung den
neuen Kostenansätzen noch mit Wirkung für das Schuljahr 2000/2001 anzu-
passen, kann die Klägerin auch aus einem weiteren Grunde nicht gehört wer-
den. Nach § 45a Abs. 1 Nr. 2 PBefG ist der Verkehrsunternehmer ohnehin ver-
pflichtet, seine Beförderungsentgelte in angemessenen Zeiträumen zu überprü-
fen und an die Ertrags- und Kostenlage anzupassen. Hätte die Ertrags- und
Kostenlage ein höheres Beförderungsentgelt erlaubt, so hätte sich die Klägerin
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um dessen Genehmigung also ohnedies bemühen müssen; dazu hätte es nicht
erst des Anstoßes durch eine Senkung der Kostensätze bedurft.
4. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO.
Kley
van Schewick
Dr. Dette
Liebler
Prof. Dr. Rennert
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Sachgebiet:
BVerwGE:
nein
Verkehrsrecht
Fachpresse: ja
Personenbeförderung
Rechtsquellen:
PBefG § 45a
PBefAusglV § 3 Abs. 2
Stichworte:
Personenbeförderung; Beförderungsunternehmen; OPNV; Ausbildungsverkehr;
Schülerbeförderung; Ausgleich; Ausgleichsanspruch; Personen-Kilometer; Zeit-
fahrausweis; Jahreskarte; Monatskarte; Abonnement; Rückwirkung.
Leitsatz:
Ob ein Zeitfahrausweis für einen bestimmten Zeitraum - eine Woche, einen
Monat, ein Jahr - vorliegt, bestimmt sich nach der Dauer des Beförderungsan-
spruchs, der seinem Inhaber gegen den Beförderungsunternehmer zusteht und
den der Ausweis dokumentiert.
Urteil des 3. Senats vom 28. November 2007 - BVerwG 3 C 47.06
I. VG Frankfurt (Oder) vom 05.04.2005 - Az.: VG 7 K 3175/02 -
II. OVG Berlin-Brandenburg vom 20.06.2006 - Az.: OVG 1 B 23.05 -