Urteil des BVerwG vom 13.10.2005

DDR, Grundstück, Eigentum, Juristische Person

BUNDESVERWALTUNGSGERICHT
IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
BVerwG 3 C 47.04
Verkündet
VG 15 A 517.02
am 13. Oktober 2005
Wahl
als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle
In der Verwaltungsstreitsache
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hat der 3. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
auf die mündliche Verhandlung vom 13. Oktober 2005
durch die Richter am Bundesverwaltungsgericht van S c h e w i c k ,
Dr. D e t t e , L i e b l e r , Prof. Dr. R e n n e r t und Dr. B i e r
für Recht erkannt:
Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des Verwaltungs-
gerichts Berlin vom 18. August 2004 geändert. Der Bescheid
des Oberfinanzpräsidenten der Oberfinanzdirektion Berlin vom
13. Juni 2002 wird aufgehoben.
Die Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits. Die Beigelade-
ne trägt ihre außergerichtlichen Kosten selbst.
G r ü n d e :
I.
Die Beteiligten streiten um die Zuordnung eines landwirtschaftlich genutzten Grund-
stücks in der Gemarkung G. (Brandenburg).
Das Grundstück wurde im Jahre 1946 im Rahmen der Bodenreform mit Bodenre-
formurkunde der Mutter der Beigeladenen und deren Ehemann zum "persönlichen,
vererbbaren Eigentum" übergeben. In den 1950er Jahren wurden diese dann unter
Hinweis auf Braunkohlevorkommen unter dem Ort aufgefordert, die Bodenreformur-
kunden zurückzugeben und stattdessen Bodenbenutzungsscheine in Empfang zu
nehmen. Im Liegenschaftsbestandsblatt wurde in der Rubrik "Eigentümer" die Mutter
der Beigeladenen mit dem Zusatz "Bodenbenutzungsschein" eingetragen, in einem
anderen ist vermerkt: "Im Eigentum des Volkes, Bodenfonds".
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Die Beklagte ordnete das Grundstück zunächst mit Sammelbescheid vom 18. Juni
1996 der Klägerin zu. Nachdem die Beigeladene der Zuordnungsbehörde im De-
zember 2001/Januar 2002 mitgeteilt hatte, dass das Grundstück ursprünglich im
Wege der Bodenreform vergeben worden war, nahm die Beklagte den Sammelzu-
ordnungsbescheid hinsichtlich des streitbefangenen Grundstücks mit Bescheid vom
13. Juni 2002 zurück, weil das Grundstück nicht volkseigen gewesen sei. Das öffent-
liche Interesse an einer den tatsächlichen Eigentumsverhältnissen entsprechenden
Feststellung überwiege das Interesse der Klägerin am Bestand des Bescheides.
Das Verwaltungsgericht hat die daraufhin erhobene Klage mit Urteil vom 18. August
2004 abgewiesen. Mit der Aufsiedelung und Zuweisung des Grundstücks mit Boden-
reformurkunde 1946 sei Arbeitseigentum der Rechtsvorgängerin der Beigeladenen
entstanden. Zwar sei die Bodenreformurkunde 1950 wieder eingezogen und an ihrer
Stelle ein Bodenbenutzungsschein ausgegeben worden, doch sei diese Maßnahme
nichtig gewesen. Es sei nicht nur eine bestehende Rechtsgrundlage falsch ange-
wendet worden, vielmehr habe es an jeglicher Grundlage gesetzlicher oder administ-
rativer Art gefehlt. Die Ausführungsverordnung Nr. 8 des Präsidenten der Provinzial-
verwaltung Mark Brandenburg vom 24. Oktober 1945 zur Durchführung der Bodenre-
form komme als Grundlage nicht in Betracht. Sie regele nur die Ausgabe kohlehalti-
ger Böden an Neubauern, nicht aber die Wiedereinziehung. Auch die Besitzwechsel-
verordnung vom 21. Juni 1951 komme als Rechtsgrundlage nicht in Betracht, weil sie
den Entzug nur aus Gründen vorsehe, die in der Person des Bauern liegen, nicht
aber aus Gründen der Bodenbeschaffenheit des jeweiligen Grundstücks. Sei das
Arbeitseigentum der Rechtsvorgängerin der Beigeladenen aber erhalten geblieben,
so sei das Grundstück nicht in den Bodenfonds zurückgefallen.
Gegen dieses Urteil richtet sich die - vom Verwaltungsgericht zugelassene - Revision
der Klägerin.
Die Beklagte verteidigt das angefochtene Urteil.
Die Beigeladene äußert sich nicht.
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Der Vertreter des Bundesinteresses beteiligt sich am Verfahren. Er hält die Klage für
begründet, selbst wenn mit dem Verwaltungsgericht von der Nichtigkeit der Entzie-
hung des Arbeitseigentums ausgegangen werde. Das ergebe sich aus Art. 237 § 2
Abs. 2 EGBGB.
II.
Der Senat konnte trotz des Ausbleibens von Beteiligten verhandeln und entscheiden.
Auf diese Möglichkeit war in der Ladung hingewiesen worden (§§ 141, 125 Abs. 1,
§ 102 Abs. 2 VwGO).
Die Revision hat Erfolg. Sie führt zur Aufhebung des angefochtenen Rücknahmebe-
scheides. Die Zuordnung des Grundstücks zur Klägerin war rechtmäßig.
1. Das Verwaltungsgericht hat angenommen, dass die Klägerin - der Bundesfiskus -
einen Zuordnungsanspruch nur aus § 3 3. DVO/TreuhG herleiten könne. Nach die-
ser Vorschrift werden die Eigentumsrechte an den volkseigenen land- und forstwirt-
schaftlichen Nutzflächen (Grundstücke), die sich im Besitz von Genossenschaften
oder Einzelpersonen befinden, nach Maßgabe des Gesetzes vom 22. Juli 1990 über
die Übertragung des Eigentums und die Verpachtung volkseigener landwirtschaftlich
genutzter Grundstücke an Genossenschaften, Genossenschaftsmitglieder und ande-
re Bürger in die treuhänderische Verwaltung der Treuhandanstalt übertragen. Das
streitgegenständliche Grundstück ist landwirtschaftliche Nutzfläche im Besitz einer
Einzelperson. Das Verwaltungsgericht hat aber angenommen, es sei nicht "volksei-
gen" gewesen, weshalb die Treuhandanstalt - die Rechtsvorgängerin der Klägerin -
hiernach kein Eigentum habe erwerben können. Das Grundstück sei nämlich an eine
natürliche Person als Arbeitseigentum ausgegeben und danach nicht wirksam wieder
dem Bodenfonds zugeführt worden. Die in den 1950er Jahren verfügte Wiederein-
ziehung sei nach dem Recht der DDR nichtig und unwirksam gewesen. Hiergegen
wendet sich die Revision mit Recht.
Richtig ist allerdings, dass die Rückführungen des Grundstücks in den Bodenfonds
eine Verwaltungsentscheidung von Behörden der ehemaligen DDR war, die Rege-
lungscharakter hatte und auf eine unmittelbare Rechtswirkung nach außen gerichtet
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war. Es handelte sich damit um einen Verwaltungsakt der DDR im Sinne von Art. 19
EV (Beschluss vom 25. Januar 1994 - BVerwG 11 B 53.93 - Buchholz 111 Art. 19 EV
Nr. 1). Er konnte nach Art. 19 Satz 1 EV auch nach dem Beitritt nur wirksam
"bleiben", wenn er nicht bereits vor dem Beitritt als unwirksam anzusehen war. Hier-
für ist auf die zum Zeitpunkt ihres Ergehens geltenden Vorschriften des DDR-Rechts
abzustellen (Urteil vom 26. August 1999 - BVerwG 3 C 31.98 - Buchholz 111 Art. 19
EV Nr. 6). Zwar kannte das in der ehemaligen DDR geltende Recht keine ausdrückli-
che Regelung über die Nichtigkeit von so genannten Einzelentscheidungen. Doch
war anerkannt, dass Einzelentscheidungen mit der Folge der Unwirksamkeit nichtig
sein konnten. Voraussetzung hierfür war, dass der Verstoß gegen die rechtlichen
Anforderungen besonders schwerwiegend und für den Adressaten objektiv unzwei-
felhaft erkennbar war (Urteil vom 9. Juni 2005 - BVerwG 3 C 30.04 - Umdruck S. 6).
Unzutreffend ist indes die Anwendung dieser Grundsätze im vorliegenden Fall.
Kohlehaltige Grundstücke durften nach damaligem Recht in der Mark Brandenburg
nicht im Zuge der Bodenreform als Arbeitseigentum an Neubauern zugeteilt werden.
Das ergibt sich aus der für kohlehaltige Böden maßgeblichen Ausführungsverord-
nung Nr. 8 zur Durchführung der Bodenreform über die Aufteilung kohlehaltiger Bö-
den, die dem Bodenfonds der Provinzialverwaltung Mark Brandenburg gehören, vom
24. Oktober 1945 (abgedruckt bei Döring, Von der Bodenreform zu den Landwirt-
schaftlichen Produktionsgenossenschaften, 1952, S. 122), auf die das Verwaltungs-
gericht selbst hinweist. Diese Ausführungsverordnung erfasste nach ihrem Wortlaut
zwar nur solche Böden, die Kohlengrubengesellschaften entzogen worden waren.
Zum einen aber hat das Verwaltungsgericht nicht näher geprüft, ob das vorliegende
Grundstück bis zur Enteignung einer Kohlengrubengesellschaft gehört hatte, wie die
Klägerin mit ihrer Verfahrensrüge geltend macht. Zum anderen kann nicht ange-
nommen werden, dass kohlehaltige Böden, die Privatpersonen entzogen worden
waren, anders behandelt werden sollten, also dem Kohleabbau nicht oder nur nach
erneuter, nunmehr entschädigungspflichtiger Enteignung zugeführt werden sollten.
Dass das vorliegend umstrittene Grundstück gleichwohl zu Arbeitseigentum an Neu-
bauern ausgegeben wurde, geschah damit unter Verletzung des seinerzeit geltenden
Rechts. Die Wiedereinziehung des ausgegebenen Landes zum Bodenfonds kam
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damit der Rücknahme einer rechtswidrigen begünstigenden Verwaltungsmaßnahme
gleich. Eine derartige Rücknahme war nach dem Recht der DDR im Jahre 1952 ohne
Weiteres möglich, sogar geboten (DDR-Verwaltungsrecht, Lehrbuch, 2. Aufl. 1988,
S. 138 f.; Sachs in Stelkens/Bonk/Sachs, VwVfG-Kommentar, 6. Aufl. 2001,
Rn. 262 ff. zu § 48 VwVfG). Daran ändert nichts, dass eine dahingehende Ermächti-
gung - abgesehen von hier nicht einschlägigen seltenen Sonderregelungen - im ge-
schriebenen Recht fehlte; im Recht der Bundesrepublik Deutschland lag es 1952
- rund zwanzig Jahre vor Erlass der Verwaltungsverfahrensgesetze - im Prinzip nicht
anders. Auch die Begleitumstände der Wiedereinziehung bieten, soweit sie bekannt
sind, keinen Anhaltspunkt, an ihrer Wirksamkeit nach DDR-Recht zu zweifeln, zumal
sie von allen Beteiligten offenbar als wirksam anerkannt (hierzu vgl. Urteil vom
20. März 1997 - BVerwG 7 C 23.96 - Buchholz 428 § 1 VermG Nr. 108) und etwa in
den Liegenschaftsbestandsblättern auch vollzogen wurde.
2. Das angefochtene Urteil verletzt auch insofern Bundesrecht, als es Art. 237 § 2
Abs. 2 EGBGB übersieht. Schon diese Vorschrift steht der Rücknahme der Zuord-
nung an die Klägerin entgegen.
a) Art. 237 § 2 Abs. 2 EGBGB bestimmt: Ist im Grundbuch oder im Bestandsblatt
(§ 105 Abs. 1 Nr. 5 der Grundbuchverfügung) eines Grundstücks als Eigentümer Ei-
gentum des Volkes eingetragen, ohne dass Volkseigentum entstanden ist, so erwirbt
die nach den Vorschriften über die Abwicklung des Volkseigentums berechtigte juris-
tische Person des öffentlichen oder des Privatrechts das Eigentum, wenn die Eintra-
gung vor dem 3. Oktober 1990 erfolgt ist und sie bis zum Ablauf des 30. September
1998 nicht durch eine rechtshängige Klage des wirklichen Eigentümers oder einen
beim Grundbuchamt eingereichten und durch eine Bewilligung des eingetragenen
Eigentümers oder des Verfügungsbefugten (§ 8 des Vermögenszuordnungsgeset-
zes) oder die einstweilige Verfügung eines Gerichts begründeten Antrag auf Eintra-
gung eines Widerspruchs angegriffen worden ist.
Nach den Feststellungen des Verwaltungsgerichts liegen diese Voraussetzungen
vor: Im Bestandsblatt des umstrittenen Grundstücks ist als Eigentümer "Im Eigentum
des Volkes, Bodenfonds" eingetragen. Dass in der Rubrik "Eigentümer" zugleich eine
natürliche Person eingetragen war, macht das Bestandsblatt nicht widersprüchlich;
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denn die Eintragung war mit dem Zusatz "Bodenbenutzungsschein" versehen und
bekundet daher kein Eigentum, sondern eine bloße Nutzungsberechtigung. Die
Eintragungen sind vor dem 3. Oktober 1990 erfolgt und wurden bis zum Ablauf des
30. September 1998 nicht angegriffen. Die Beigeladene hat sich erst nach Ablauf der
Ausschlussfrist gemeldet.
b) Die Buchersitzung des Fiskus ist auch nicht nach Art. 237 § 2 Abs. 4 Satz 1
EGBGB ausgeschlossen. Hiernach bleiben die Vorschriften über die Abwicklung des
Volkseigentums sowie Ansprüche nach dem Vermögensgesetz und nach Art. 233
§§ 11 bis 16 EGBGB unberührt.
Der Vorbehalt zugunsten der Vorschriften über die Abwicklung des Volkseigentums
greift hier nicht ein. Damit sind die Vorschriften des Zuordnungsrechts gemeint
(BTDrucks 13/7275 S. 34), die das materiellrechtliche Vorliegen von Volkseigentum
voraussetzen und dessen Aufteilung unter den zuordnungsberechtigten öffentlich-
rechtlichen Körperschaften regeln. Der Vorbehalt wirkt daher nicht gegenüber
Art. 237 § 2 Abs. 2 Satz 1 EGBGB, vielmehr deckt er sich mit der dort vorgesehenen
Rechtsfolge, dass die abwicklungsberechtigte Körperschaft das Eigentum erwirbt
(vgl. Staudinger/Rauscher, Rn. 34, 35 zu Art. 237 § 2 EGBGB). Seine Bedeutung
entfaltet er vielmehr gegenüber Art. 237 § 2 Abs. 1 EGBGB (hierzu Beschluss vom
29. September 2003 - BVerwG 3 B 59.03 - Buchholz 115 Nr. 47).
Ansprüche nach Art. 233 §§ 11 bis 16 EGBGB stehen nicht in Rede. Diese Vorschrif-
ten regeln die zivilrechtliche Abwicklung der Bodenreform im Gefolge des Gesetzes
über die Rechte der Eigentümer von Grundstücken aus der Bodenreform vom
6. März 1990 (GBl I S. 134, Schönfelder II Nr. 23). Sie gelten nur für Grundstücke,
die im Grundbuch als Grundstücke aus der Bodenreform gekennzeichnet sind oder
waren (vgl. Art. 233 § 11 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Satz 1 EGBGB) und als deren Eigen-
tümer am 16. März 1990 eine natürliche Person im Grundbuch eingetragen war (vgl.
Art. 233 § 11 Abs. 2 EGBGB; BGH, Urteil vom 20. September 1996 - V ZR 119/95 -
VIZ 1997, 48; Urteil vom 31. Januar 2003 - V ZR 229/02 - VIZ 2003, 396). Auf
Grundstücke, die zwar aus der Bodenreform stammen, für die aber am 16. März
1990 Eigentum des Volkes oder Bodenfonds im Grundbuch oder - was bei derartigen
Grundstücken wahrscheinlicher ist - im bloßen Bestandsblatt eingetragen war, findet
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die zivilrechtliche Abwicklung nach Art. 233 §§ 11 bis 16 EGBGB keine Anwendung.
Der Vorschlag des Bundesrates, materiell Berechtigten einen schuldrechtlichen
Auflassungsanspruch nach Art. 233 § 11 Abs. 3, § 12 EGBGB auch dann ein-
zuräumen, wenn im Grundbuch Eigentum des Volkes eingetragen ist (BTDrucks
13/2022 S. 5 f., 16), ist nicht Gesetz geworden (vgl. BTDrucks 13/7275 S. 13; wie
hier Urteil vom 19. Oktober 2000 - BVerwG 7 C 91.99 - Buchholz 428 § 2 VermG
Nr. 49 S. 16; Beschluss vom 1. November 2001 - BVerwG 7 B 85.01 - juris).
Die Beigeladene ist damit auf Restitutionsansprüche nach dem Vermögensgesetz
verwiesen. Diese bleiben gemäß Art. 237 § 2 Abs. 4 Satz 1 EGBGB unberührt. Je-
denfalls angesichts dieser verbleibenden Möglichkeit können verfassungsrechtliche
Einwände gegen die Ausschlussregelung des Art. 237 § 2 Abs. 2 EGBGB nicht er-
hoben werden (BGH, Urteil vom 17. Oktober 2003 - V ZR 91/03 - VIZ 2004, 128).
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1, § 162 Abs. 3 VwGO.
van Schewick
Dr. Dette
Liebler
Prof. Dr. Rennert
Dr. Bier
B e s c h l u s s
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Revisionsverfahren auf 5 000 € fest-
gesetzt.
van Schewick
Dr. Dette
Liebler
Prof. Dr. Rennert
Dr. Bier
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Sachgebiet:
BVerwGE: nein
Vermögenszuordnungsrecht
Fachpresse: nein
Rechtsquellen:
3. DVO/TreuhG
§ 3
EV
Art. 19
EGBGB
Art. 233 § 11, Art. 237 § 2
Stichworte:
Vermögenszuordnung; landwirtschaftliche Nutzfläche; kohlehaltiges Grundstück;
Bodenreform; Bodenreformeigentum; Arbeitseigentum; Bodenbenutzungsschein; Bo-
denfonds; nichtiger DDR-Verwaltungsakt; Rücknahme rechtswidriger DDR-
Verwaltungsakte; Buchersitzung des Fiskus; Ermächtigungsgrundlage für Zuord-
nungsbescheid.
Leitsätze:
Kohlehaltige Grundstücke, die im Zuge der Bodenreform enteignet worden waren,
durften nach damaliger Rechtslage in der Mark Brandenburg nicht an Neubauern
ausgegeben werden. Ihre Wiedereinziehung zum Bodenfonds kam daher der Rück-
nahme einer rechtswidrigen Begünstigung gleich; sie war nach DDR-Recht wirksam.
Urteil des 3. Senats vom 13. Oktober 2005 - BVerwG 3 C 47.04
I. VG Berlin vom 18.08.2004 - Az.: VG 15 A 517.02 -