Urteil des BVerwG vom 07.10.2004

Ausbildung, Programm, Übergangsregelung, Ausschuss

BUNDESVERWALTUNGSGERICHT
IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
BVerwG 3 C 46.03
OVG 8 L 1217/00
In der Verwaltungsstreitsache
hat der 3. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 7. Oktober 2004
durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht
Prof. Dr. D r i e h a u s sowie die Richter am Bundesverwaltungsgericht
van S c h e w i c k , Dr. D e t t e , L i e b l e r und Prof. Dr. R e n n e r t
ohne mündliche Verhandlung für Recht erkannt:
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Das Urteil des Niedersächsischen Oberverwaltungsgerichts
vom 11. Dezember 2002 wird geändert.
Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Verwaltungs-
gerichts Lüneburg vom 12. Januar 2000 wird zurückgewiesen.
Die Beklagte trägt die Kosten des Berufungs- und des Revisi-
onsverfahrens.
G r ü n d e :
I.
Der Kläger, ein Sanitätssoldat der Bundeswehr, begehrt aufgrund seiner im Rahmen
des Dienstes erfolgten Ausbildung und Tätigkeit die Erlaubnis zum Führen der Be-
rufsbezeichnung "Rettungsassistent" nach Maßgabe des Rettungsassistentengeset-
zes (RettAssG).
Die Beklagte lehnte den darauf gerichteten Antrag u.a. mit der Begründung ab, seine
Ausbildung am Bundeswehrkrankenhaus Ulm könne deshalb nicht berücksichtigt
werden, weil sie entgegen § 5 Satz 2 der Niedersächsischen Lehrgangsregelung für
Rettungssanitäter (Runderlass des Niedersächsischen Sozialministers vom 16. No-
vember 1978) in weniger als 6 Monaten durchgeführt worden sei.
Das Verwaltungsgericht Lüneburg hat der Klage durch Urteil vom 12. Januar 2000 im
Wesentlichen mit der Begründung stattgegeben, dass der Kläger den Nachweis über
eine Ausbildung nach dem 520-Stunden-Programm erbracht habe. Die vorgelegten
Bescheinigungen bestätigten ausdrücklich, dass er nach den Grundsätzen zur Aus-
bildung des Personals im Rettungsdienst, die der Bund-Länder-Ausschuss "Ret-
tungswesen" am 20. September 1977 beschlossen habe, ausgebildet worden sei.
Der Anerkennung dieser Ausbildung stehe nicht entgegen, dass sie nicht in der von
§ 5 Satz 2 der Niedersächsischen Lehrgangsregelung für Rettungssanitäter vorge-
schriebenen Mindestzeit von 6 Monaten erfolgt sei. § 13 Abs. 1 RettAssG, der dem
Runderlass des Niedersächsischen Sozialministers vom 16. November 1978 vorge-
he, sehe eine Mindestausbildungszeit nicht vor.
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Mit Urteil vom 11. Dezember 2002 hat das Oberverwaltungsgericht das Urteil des
Verwaltungsgerichts aufgehoben und die Klage im Wesentlichen mit der Begründung
abgewiesen, die Voraussetzungen für die Erteilung der Erlaubnis zum Führen der
Berufsbezeichnung "Rettungsassistent" gemäß § 13 Abs. 1 Satz 1 RettAssG lägen
im Fall des Klägers nicht vor, weil seine Ausbildung zum Rettungssanitäter dem 520-
Stunden-Programm der Niedersächsischen Lehrgangsregelung für Rettungssanitäter
nicht entsprochen habe. Das Gericht halte an der in seinem Urteil vom 21. Oktober
1996 (8 L 632/95) zur Beachtlichkeit der Niedersächsischen Lehrgangsregelung für
Rettungssanitäter im Rahmen des § 13 Abs. 1 Satz 1 RettAssG, insbesondere zur
Beachtlichkeit der von § 5 Satz 2 der Niedersächsischen Lehrgangsregelung für Ret-
tungssanitäter vorgeschriebenen 36-Monats-Frist entwickelten Rechtsauffassung
auch unter Berücksichtigung der vom Verwaltungsgericht dagegen erhobenen Ein-
wände fest. Danach handele es sich bei der Niedersächsischen Lehrgangsregelung
für Rettungssanitäter um eine gesetzesvertretende Verwaltungsvorschrift, die wie ein
Gesetz zu beachten sei. Darüber hinaus sei diese gesetzesvertretende Verwaltungs-
vorschrift von dem Gesetzgeber des Rettungsassistentengesetzes im Rahmen des
§ 13 Abs. 1 RettAssG in den gesetzgeberischen Willen aufgenommen worden. Die
Über- oder Unterschreitung der in § 5 Satz 2 der Niedersächsischen Lehrgangsrege-
lung vorgeschriebenen Lehrgangsdauer stehe der Erteilung einer Erlaubnis zum
Führen der Berufsbezeichnung "Rettungsassistent" nach § 13 Abs. 1 Satz 1
RettAssG auch dann entgegen, wenn die Ausbildung nicht in Niedersachsen erfolgt
sei. Da der Gesetzgeber die landesrechtlichen Bestimmungen über die Ausbildung
nach dem 520-Stunden-Programm im Rahmen der Übergangsregelung des § 13
RettAssG habe respektieren wollen, bestehe ein Anspruch auf die Erteilung der Er-
laubnis zum Führen der Berufsbezeichnung "Rettungsassistent" in Niedersachsen
nur dann, wenn die Ausbildung nach dem 520-Stunden-Programm den niedersäch-
sischen Maßgaben entsprochen habe.
Gegen dieses Urteil richtet sich die vom erkennenden Senat zugelassene Revision.
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Der Senat kann ohne mündliche Verhandlung entscheiden, da die Beteiligten hierzu
ihr Einverständnis erklärt haben (§ 101 Abs. 2 i.V.m. § 125 Abs. 1, § 141 VwGO).
Die zulässige Revision ist begründet. Das Berufungsurteil beruht auf einer Verletzung
revisiblen Rechts (§ 137 Abs. 1 Nr. 1 VwGO), und zwar des § 13 Abs. 1 Satz 1 des
Gesetzes über den Beruf der Rettungsassistentin und des Rettungsassistenten
(Rettungsassistentengesetz - RettAssG) vom 10. Juli 1989 (BGBl I S. 1384), zuletzt
geändert durch Gesetz zur Gleichstellung behinderter Menschen und zur Änderung
anderer Gesetze vom 27. April 2002 (BGBl I S. 1467, 1474).
Nach der Übergangsvorschrift des § 13 Abs. 1 Satz 1 RettAssG, die hier allein als
anspruchsbegründende Norm in Betracht kommt, erhält - abweichend vom gesetzlich
vorgeschriebenen Ausbildungsgang und ohne weitere Prüfung (§ 2 RettAssG) - ein
zuverlässiger, geistig und körperlich nicht ungeeigneter (§ 2 Abs. 1 Nr. 2 und 3 Ret-
tAssG) Antragsteller, der vor Inkrafttreten dieses Gesetzes eine Ausbildung als
Rettungssanitäter nach dem 520-Stunden-Programm erfolgreich abgeschlossen oder
mit einer solchen Ausbildung begonnen und diese nach Inkrafttreten des Gesetzes
erfolgreich abgeschlossen hat, die Erlaubnis, die Berufsbezeichnung "Ret-
tungsassistent" zu führen, wenn er eine mindestens 2000 Stunden umfassende Tä-
tigkeit im Rettungsdienst abgeleistet hat.
Nach den im Revisionsverfahren nicht angegriffenen Feststellungen der Vorinstan-
zen erfüllt der Kläger diese Voraussetzungen. Dem steht nicht entgegen, dass seine
Ausbildung zum Rettungssanitäter nach dem 520-Stunden-Programm nicht der Nie-
dersächsischen Lehrgangsregelung für Rettungssanitäter (vgl. RdErl. d. MS v.
16. November 1978; Nds. MBl 55/1978) entsprochen hat, wie das Berufungsgericht
zu Unrecht angenommen hat. Die Auslegung des § 13 Abs. 1 Satz 1 RettAssG er-
gibt, dass für die Anerkennung einer Ausbildung und Tätigkeit vor Inkrafttreten des
RettAssG keine über die in § 13 Abs. 1 Satz 1 RettAssG ausdrücklich genannten
hinausgehenden Voraussetzungen zu fordern sind.
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Schon nach dem Wortlaut des § 13 Abs. 1 Satz 1 RettAssG kann nicht angenommen
werden, dass der Gesetzgeber mit "520-Stunden-Programm" etwas anderes gemeint
haben könnte, als die vom Bund-Länder-Ausschuss "Rettungswesen" am
20. September 1977 beschlossenen "Grundsätze zur Ausbildung des Personals im
Rettungsdienst". Dafür spricht auch die dahingehende Legaldefinition in § 8 Abs. 2
Satz 1 RettAssG. Diese Grundsätze stellten einheitliche Mindestanforderungen für
das Personal im Rettungsdienst dar und waren in der Folgezeit Grundlage verschie-
dener Regelungen in den einzelnen Ländern, ohne insbesondere Ausbildungs-
höchst- oder -mindestzeiten zu enthalten, an denen der Anspruch des Klägers hier
im Berufungsverfahren gescheitert ist. Bereits unter Nr. 5 der "Grundsätze zur Aus-
bildung des Personals im Rettungsdienst (520-Stunden-Programm)" ist festgelegt,
dass Prüfungen und Ausbildungsabschnitte nach der Mindestausbildung von allen
Ländern anerkannt werden, wenn sie staatlich durchgeführt oder anerkannt sind.
Daraus folgt, dass etwaige Unterschiede in der Ausgestaltung des 520-Stunden-
Programms zwischen den Ländern von Anfang an die bundesweite Anerkennung der
Ausbildung nicht in Frage stellen sollten, soweit die in den Grundsätzen niedergeleg-
ten Mindestvoraussetzungen eingehalten wurden. Das muss auch für eine entspre-
chende Ausbildung in der Verantwortung der Bundeswehr gelten.
Sinn und Zweck einer Übergangsregelung bei Neuschaffung eines Berufsbildes sind
nicht notwendig darauf beschränkt, die neuen Anforderungen an Kenntnisse und
Fähigkeiten auf die bisher in dem Berufsfeld Tätigen zu übertragen. Es war vielmehr
gerade Sinn und Zweck der vorstehenden Übergangsregelung, den in dem weiteren
Berufsfeld Tätigen, die die neuen Anforderungen nicht erfüllen, eine großzügige Auf-
nahme in den neuen, qualifizierteren Berufsstand zu ermöglichen. Dafür spricht be-
reits der Umstand, dass eine Übergangsregelung mit geringeren, die bisherige Be-
rufserfahrung jedoch honorierenden Anforderungen überhaupt geschaffen wurde.
Gestützt wird diese Annahme durch die Gesetzgebungsmaterialien. So ist in der
Amtlichen Begründung zu § 14 RettAssG (jetzt § 13 RettAssG; vgl. BTDrucks
11/2275, S. 13) von einer "großzügigen Übergangsregelung" die Rede. Auch der
Redebeitrag der zuständigen Bundesministerin Dr. Süssmuth betont, dass "eine
großzügige Übergangsregelung wichtig war", um angesichts der demographischen
Entwicklung langjährig tätige, erfahrene Rettungssanitäter in diesen Beruf überneh-
men zu können (vgl. BT-Plenarprotokoll 11. Wahlperiode, S. 5475).
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Zwar beruft sich das Oberverwaltungsgericht zum Beleg seiner Auffassung ebenfalls
auf die Gesetzgebungsmaterialien (vgl. BTDrucks 11/2275). Diese geben jedoch für
die Rechtsauffassung des Berufungsgerichts nichts her. Die Amtliche Begründung zu
§ 14 RettAssG (jetzt § 13 RettAssG) spricht nur vom 520-Stunden-Programm, ohne
dieses näher zu erläutern. Allerdings enthält auch diese Begründung einen Hinweis
auf § 9 Abs. 2 RettAssG, dem heutigen § 8 Abs. 2 RettAssG, der die schon be-
schriebene Definition des 520-Stunden-Programms enthält (vgl. BTDrucks 11/2275,
S. 13). Soweit sich das Berufungsgericht auf den allgemeinen Teil der Gesetzesbe-
gründung bezieht, ist seiner Auffassung nicht zu folgen. Dort heißt es:
"Um dem im Rettungswesen tätigen Personal bundeseinheitlich wenigstens eine be-
stimmte Mindestqualifikation zu vermitteln, hat der Bund-Länder-Ausschuss 'Ret-
tungswesen' im September 1977 'Grundsätze zur Ausbildung des Personals im Ret-
tungsdienst' verabschiedet. Dieses 520 Stunden umfassende Ausbildungsprogramm
(sog. 520-Stunden-Programm) wurde von allen Ländern anerkannt. Die Ausbildung
erfolgt inzwischen weitgehend nach diesen Mindestanforderungen" (vgl. BTDrucks
11/2275, S. 7).
Diesen letzten Satz nimmt das Berufungsurteil wohl in Bezug, wenn es meint, die
Gesetzesbegründung weise auch darauf hin, dass die Ausbildung in den Ländern
nicht einheitlich nach diesen Mindestanforderungen erfolge. Dieses Verständnis be-
ruht auf einer Verkennung des Sinngehalts der Amtlichen Gesetzesbegründung. Dort
wird dargelegt, dass ein gewisser Mindeststandard überwiegend erreicht worden sei.
Das ist der Kern der Aussage. Hingegen stellt die Gesetzesbegründung nicht darauf
ab, dass die Ausbildung in den Ländern uneinheitlich erfolge, obwohl der Bundesge-
setzgeber bei Erlass des Gesetzes die verschiedenen landesrechtlichen Regelungen
kannte. Wenn er eine Vielzahl verschiedener Regelungen hätte aufgreifen wollen,
wäre aber zu erwarten gewesen, dass er bei der Formulierung des § 13 RettAssG
hierauf Bezug genommen hätte.
Das aus dem Wortlaut sowie dem Sinn und Zweck, eine bundeseinheitliche Rege-
lung zu schaffen, folgende Ergebnis wird zudem durch § 13 Abs. 2 RettAssG ge-
stützt. Dort heißt es: "Absatz 1 gilt entsprechend für Antragsteller, die vor Inkrafttre-
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ten dieses Gesetzes nach landesrechtlichen Vorschriften den Absolventen einer
Ausbildung nach dem 520-Stunden-Programm gleichgestellt worden sind." Daraus ist
zu folgern, dass nach dem Willen des Gesetzgebers Maßstab das bundeseinheitliche
520-Stunden-Programm sein sollte. Bei Gleichstellung einer Ausbildung nach
landesrechtlichen Vorschriften sollte zwar ebenfalls die Vorschrift des § 13 Abs. 1
RettAssG zugunsten des Antragstellers greifen. Nicht angeordnet wurde jedoch, und
das wäre ausdrücklich zu erwarten gewesen, dass abweichende landesrechtliche
Vorschriften die Anforderungen des bundeseinheitlichen 520-Stunden-Programms in
einzelnen Ländern verschärfen sollten. Somit hat der Gesetzgeber durchaus den ihm
bekannten unterschiedlichen landesrechtlichen Regelungen Rechnung getragen,
allerdings nicht dadurch, dass er, wie das Berufungsurteil meint, diese quasi als un-
geschriebene Tatbestandsmerkmale in § 13 Abs. 1 RettAssG vorausgesetzt hätte.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO.
Prof. Dr. Driehaus
van Schewick
Dr. Dette
Liebler
Prof. Dr. Rennert
B e s c h l u s s
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Revisionsverfahren auf 10 000 € fest-
gesetzt.
Prof. Dr. Driehaus
van Schewick
Dr. Dette
Sachgebiet:
BVerwGE: nein
Gesundheitsverwaltungsrecht
Fachpresse: ja
Recht der Heilhilfsberufe
Rettungsassistent
Rechtsquelle:
RettAssG
§§ 2, 8, 13
Stichworte:
Berufsbezeichnung; Rettungsassistent; Übergangsrecht; 520-Stundenprogramm;
Notfallrettung; Krankentransport.
Leitsatz:
Der in der Übergangsvorschrift des § 13 RettAssG verwendete Begriff des "520-
Stunden-Programms" nimmt die am 20. September 1977 vom Bund-Länder-
Ausschuss "Rettungswesen" aufgestellten "Grundsätze zur Ausbildung des Perso-
nals im Rettungsdienst" in Bezug und stellt keine darüber hinausgehenden Anforde-
rungen auf.
Urteil des 3. Senats vom 7. Oktober 2004 - BVerwG 3 C 46.03
I. VG Lüneburg vom 12.01.2000 - Az.: VG 5 A 51/98 -
II. OVG Lüneburg vom 11.12.2002 - Az.: OVG 8 L 1217/00 -