Urteil des BVerwG vom 02.07.2003

Drohende Gefahr, Informationsanspruch, Verfassung, Unternehmer

BUNDESVERWALTUNGSGERICHT
IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
BVerwG 3 C 46.02
VGH 3 S 334/01
In der Verwaltungsstreitsache
hat der 3. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 2. Juli 2003
durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Prof. Dr. D r i e h a u s
sowie die Richter am Bundesverwaltungsgericht van S c h e w i c k ,
Dr. B o r g s - M a c i e j e w s k i , Dr. B r u n n und B ü g e
ohne mündliche Verhandlung für Recht erkannt:
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Auf die Revision der Klägerin werden die Urteile des Verwaltungs-
gerichts Karlsruhe vom 25. September 2000 und des Verwaltungs-
gerichtshofs Baden-Württemberg vom 7. Dezember 2001 teilweise
geändert. Der Beklagte wird verpflichtet, der Klägerin bis zum
30. September eines Jahres alle im Zuständigkeitsbereich des Regie-
rungspräsidiums Karlsruhe im Folgejahr ablaufenden Genehmigun-
gen nach §§ 13, 42, 43 PBefG mit Enddatum der Genehmigung und
Streckenverlauf mitzuteilen. Im Übrigen wird die Revision zurückge-
wiesen.
Die Klägerin trägt ¾ der Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens, des
Berufungsverfahrens und des Beschwerdeverfahrens sowie die Hälf-
te der Kosten des Revisionsverfahrens. Die übrigen Kosten des
Rechtsstreits trägt der Beklagte.
G r ü n d e :
I.
Die Klägerin, eine Kommanditgesellschaft, beabsichtigt den Betrieb von Omnibus- und Stra-
ßenbahnlinien nach dem Personenbeförderungsgesetz (PBefG) auch im Zuständigkeitsbe-
reich des Beklagten; in der Vergangenheit hat sich die Klägerin bereits mehrfach erfolglos
um Liniengenehmigungen bemüht.
Einem Auskunftsbegehren der Klägerin aus dem Jahre 1999, betreffend Laufzeiten und Be-
dingungen zugunsten anderer Personen erteilter Genehmigungen, wurde seitens des Be-
klagten nicht entsprochen. Die auf Auskunftserteilung gerichtete Klage hat das Verwaltungs-
gericht als unbegründet beurteilt.
Die Berufung der Klägerin war, soweit im Revisionsverfahren noch von Interesse, erfolglos.
Der Verwaltungsgerichtshof hat mit Urteil vom 7. Dezember 2001 Auskunfts- und Informati-
onsansprüche versagt:
Weder Bestimmungen des Personenbeförderungs- noch des Landesverwaltungsverfahrens-
rechts sähen entsprechende Ansprüche vor; auch das Gemeinschaftsrecht sei insoweit nicht
einschlägig, insbesondere die Niederlassungsfreiheit (Art. 43 ff. EGV) sowie die Freiheit des
Dienstleistungsverkehrs (Art. 49 EGV) könnten sich nicht zugunsten der Klägerin auswirken,
weil die Klägerin als nach deutschem Recht gegründete Kommanditgesellschaft, die ihren
Sitz in der Bundesrepublik Deutschland habe, sich im vorliegenden Streitverfahren aus-
schließlich innerhalb des Mitgliedstaates Bundesrepublik Deutschland betätigen wolle und es
daher des notwendigen grenzüberschreitenden Elements ermangele. Unmittelbar aus der
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Verfassung lasse sich das geltend gemachte Begehren auch nicht herleiten. Zwar lasse es
Art. 19 Abs. 4 GG zu, nach pflichtgemäßem Ermessen entsprechende Informationen und
Auskünfte zu erteilen, sofern nicht - wofür keine Anhaltspunkte vorlägen - gesetzliche Aus-
kunfts- bzw. Akteneinsichtsverbote eingriffen. Der Beklagte habe aber diesem Anspruch auf
ermessensfehlerfreie Entscheidung genügt; es sei nicht zu beanstanden, wenn der Beklagte
auf den erheblichen Verwaltungsaufwand verweise, den das umfassende Gesuch der Kläge-
rin mit sich brächte.
Mit der vom Senat (begrenzt) zugelassenen Revision erstrebt die Klägerin die Verurteilung
des Beklagten, ihr jeweils bis zum 30. September eines Jahres alle im Zuständigkeitsbereich
des Beklagten im Folgejahr ablaufenden Genehmigungen mit deren Enddaten, den Stre-
ckenverläufen, den genehmigten Fahrplänen und Tarifen sowie den Auflagen der Bedie-
nungsverbote bzw. Koppelungen von Linien mitzuteilen.
Es gehe ihr ausschließlich darum, diejenigen Informationen zu erhalten, auf deren Kenntnis
sie zur Wahrung ihrer (grundrechtlich geschützten) Rechtspositionen unbedingt angewiesen
sei. Ohne solche Informationen werde sie insbesondere im Hinblick auf die Inhaber der be-
stehenden Genehmigungen unzulässig benachteiligt. In einem Fall einer ausgelaufenen Ge-
nehmigung habe sie erfahren müssen, dass deren Inhaber bereits längere Zeit vor dem Ab-
laufdatum die Genehmigungsverlängerung gewährt worden sei, so dass ihre Bewerbung zu
spät gekommen sei; aber auch dann, wenn ein Verfahren noch nicht entschieden sei, sei sie
ohne die verlangten Informationen in nicht ausgleichbarer Weise benachteiligt. Kennzeich-
nend für den öffentlichen Personennahverkehr sei es, dass noch nicht vergebene Linien
kaum zu "entdecken" seien. Deswegen stoße ein Neubewerber regelmäßig auf "Altkonzessi-
onäre", die aus einer beanstandungsfreien Bedienung in der Vergangenheit auch für die Zu-
kunft Vorrechte herleiten könnten, so dass ein Neubewerber gezwungen sei, ein besseres
Angebot abzugeben. Hierzu seien die verlangten Informationen unerlässlich.
Im Einzelnen betreffe dies vor allem die rechtzeitige Mitteilung des Ablaufs von - regelmäßig
acht Jahre gültigen - Genehmigungen. Anderenfalls sei die Klägerin gezwungen, "ins Blaue
hinein" Genehmigungsanträge zu stellen, was deren Erfolg von vornherein entgegenstünde;
soweit das Berufungsgericht auf die Möglichkeit konkreter Auskunftsersuchen abstelle, über-
sehe es, dass ohne die Kenntnis der ablaufenden Genehmigungen konkrete Auskunftsersu-
chen nicht anzubringen seien. Auch der räumliche Zuschnitt einer auslaufenden Genehmi-
gung müsse bekannt sein, weil ansonsten die Klägerin Gefahr laufe, die Genehmigung we-
gen "Überlagerungen" mit anderen - länger laufenden - Genehmigungen nicht oder nur zum
Teil zu erhalten. Gerade innerhalb von Verkehrsverbünden könnten erteilte Liniengenehmi-
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gungen regelmäßig nicht einwandfrei erkannt werden, weil etwa durch Gestattung der Kop-
pelung der Bedienung verschiedener Linien, durch privatrechtliche Verzichte auf Beförde-
rungsverbote und durch abweichende Darstellungsformen (Teilung von Linien, Aufnahme
von Fahrten anderer Unternehmen etc.) eine solche Identifizierung wesentlich erschwert
wenn nicht unmöglich gemacht werde.
Der Beklagte verteidigt seine Informationsverweigerung und das Berufungsurteil. Er sei zwar
unverändert bereit, auf Nachfragen der Klägerin, die einzelne Liniengenehmigungen beträ-
fen, entsprechende Auskünfte zu erteilen; dann könne nämlich die entsprechende Akte mit
den maßgeblichen Daten gezogen werden. Nicht durchführbar sei es aber, der Klägerin - wie
von ihr verlangt - Informationen aus einigen hunderten von Genehmigungsakten zu einem
bestimmten Stichtag zu erteilen.
II.
Die Revision der Klägerin ist zum Teil begründet. Das angefochtene Berufungsurteil verletzt
Bundesrecht im Sinne des § 137 Abs. 1 VwGO mit seiner entscheidungstragenden Annah-
me, die Klägerin könne auch aus der Verfassung keinen Anspruch gegen den Beklagten
darauf ableiten, ihr bis zum 30. September eines Jahres alle im Zuständigkeitsbereich des
Beklagten im Folgejahr ablaufenden Genehmigungen nach §§ 13, 42, 43 PBefG mit Endda-
tum der Genehmigung und Streckenverlauf mitzuteilen. Im Übrigen ist die Revision unbe-
gründet, weil die Klägerin nicht beanspruchen darf, dass ihr - wie von ihr verlangt - weitere
Einzelheiten zu den auslaufenden Genehmigungen mitgeteilt werden.
1. Nicht dem Bundesrecht entspricht die Weigerung des Beklagten sowie deren tatsachenge-
richtliche Bestätigung, bis zum 30. September eines Jahres im Folgejahr ablaufende Ge-
nehmigungen mit deren Enddatum und Streckenverlauf mitzuteilen.
a) Allerdings teilt der erkennende Senat die Auffassung des Verwaltungsgerichtshofs, weder
aus dem geschriebenen (einfachen) Bundesrecht noch aus dem (primären oder sekundären)
Gemeinschaftsrecht ergebe sich der von der Klägerin geltend gemachte Anspruch. Insoweit
macht sich der erkennende Senat die im Berufungsurteil dargelegte Überzeugung des Ver-
waltungsgerichtshofs zu eigen.
Namentlich das Verwaltungsverfahrensgesetz (des Landes wie des Bundes) ergibt in Fällen
der hier in Rede stehenden Art keinen gesetzlichen Auskunfts- bzw. Informationsanspruch,
weil die Vorschriften, soweit sie überhaupt in Betracht zu ziehen sind, an die Beteiligtenstel-
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lung des § 13 Abs. 1 VwVfG anknüpfen (vgl. etwa § 25 Satz 2 und § 29 Abs. 1 VwVfG); einer
solchen Beteiligtenstellung berühmt sich indes für den im Streitfall in Betracht zu ziehenden
Zeitraum (vor Stellung eines Genehmigungs-Antrags) selbst die Klägerin nicht.
Zutreffend hat das Berufungsgericht auch einen aus den Grundfreiheiten des EG-Vertrages
(insbesondere aus der Niederlassungs- bzw. Dienstleistungsfreiheit) ableitbaren Anspruch
verneint; das Begehren der Klägerin, die sich als nach deutschem Recht und mit satzungs-
mäßigem Sitz in der Bundesrepublik Deutschland gegründete Kommanditgesellschaft im
Streitfall in der Bundesrepublik Deutschland betätigen möchte, hat keinerlei grenzüberschrei-
tenden Charakter, welcher im vorliegenden Zusammenhang notwendig wäre, um eine An-
wendbarkeit des Gemeinschaftsrechts ins Blickfeld zu rücken.
b) Indessen folgt das Recht der Klägerin im tenorierten Umfang unmittelbar aus der Verfas-
sung; die aus dem Grundrecht der Berufsfreiheit des Art. 12 Abs. 1 GG (vgl. etwa BVerfGE
52, 380 <388 ff.>; 73, 280 <294 ff.>; 82, 209 <227>; 84, 34 <45 f.>; 84, 59 <72 f.>) sowie aus
dem Prozessgrundrecht des Art. 19 Abs. 4 GG (vgl. BVerfGE 69, 1 <49>) ableitbaren Vor-
wirkungen namentlich auf das behördliche Verfahren und dessen Gestaltung rechtfertigen
insoweit die Zuerkennung eines Auskunfts- und Informationsanspruchs auch für den Zeit-
raum eines Vor-Verwaltungsverfahrens.
aa) In der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts sind solche unmittelbar aus der
Verfassung abzuleitenden Ansprüche bereits für denkbar gehalten, gleichwohl aber als im
konkreten Einzelfall nicht begründet beurteilt worden (vgl. Urteile vom 16. September 1980
- BVerwG 1 C 52.75 - BVerwGE 61, 15 sowie - BVerwG 1 C 98.79 - BVerwGE 61, 40, vom
5. Juni 1984 - BVerwG 5 C 73.82 - BVerwGE 69, 278 und vom 20. Februar 1990 - BVerwG
1 C 42.83 - BVerwGE 84, 375); jedenfalls dann, wenn eine begehrte und einer Behörde
mögliche Auskunfts- bzw. Informationsleistung zum Schutz des grundrechtlich gesicherten
Freiheitsraumes des jeweiligen Grundrechtsträgers unerlässlich ist (Urteil vom 16. Septem-
ber 1980 - BVerwG 1 C 52.75 - a.a.O. S. 19), kann an dessen berechtigtem Interesse an ei-
ner solchen behördlichen Leistung kein beachtlicher Zweifel bestehen. Der Streitfall gibt
Gelegenheit, diesen verfassungsrechtlichen Ansatz weiterzuentwickeln.
bb) Der Streitfall ist durch tatsächliche und rechtliche Umstände gekennzeichnet, die die Be-
jahung eines verfassungsunmittelbaren Auskunfts- und Informationsanspruchs rechtfertigen.
Denn die der Klägerin ernsthaft drohende Gefahr, zugunsten anderer Bewerber, insbesonde-
re zugunsten so genannter "Altkonzessionäre", mit ihrem Begehren zurückgewiesen zu wer-
den, die Genehmigung für die Bedienung konkreter Verkehrslinien zu erhalten, stellt sich als
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Beeinträchtigung ihres Berufsgrundrechts aus Art. 12 Abs. 1 GG dar; diese muss zur Wah-
rung der Verhältnismäßigkeit auf das notwendige Maß beschränkt werden, indem der Kläge-
rin die begehrten Informationen nicht vorenthalten werden. Dies ergibt sich im Einzelnen aus
Folgendem:
(1) Auszugehen ist davon, dass § 2 Abs. 1 PBefG die Aufnahme des Linienverkehrs mit
Kraftfahrzeugen unter Genehmigungsvorbehalt stellt. Gemäß § 13 Abs. 2 Nr. 2 PBefG stellt
es einen Versagungsgrund dar, wenn der Verkehr mit den vorhandenen Verkehrsmitteln
befriedigend bedient werden kann oder wenn der beantragte Verkehr ohne eine wesentliche
Verbesserung der Verkehrsbedienung Verkehrsaufgaben übernehmen soll, die vorhandene
Unternehmer bereits wahrnehmen (vgl. hierzu Beschluss vom 6. April 2000 - BVerwG 3 C
7.99 - Buchholz 442.01 § 8 PBefG Nr. 1 m.w.N.). Dies hat vor allem zur Konsequenz, dass
während der Geltungsdauer der einem Unternehmer erteilten Liniengenehmigung ein ande-
rer Bewerber - wie die Klägerin - in der Regel keine Möglichkeit hat, eine entsprechende Ge-
nehmigung zu erhalten (Verbot der Doppelbedienung). Folglich hat er regelmäßig erst beim
Ablauf einer - meist acht Jahre gültigen (vgl. § 16 Abs. 2 PBefG) - Genehmigung eine tat-
sächlich und rechtlich relevante Gelegenheit, erfolgreich um eine Genehmigung nachzusu-
chen. In den Fällen, in denen früher erfolgreiche Bewerber sich erneut um eine Genehmi-
gung bemühen, kommt wegen § 13 Abs. 3 PBefG für einen neuen Bewerber hinzu, dass er
- schlagwortartig ausgedrückt - das "bessere Angebot" machen muss, um sich gegenüber
einem Altkonzessionär durchsetzen zu können (vgl. Beschluss vom 6. April 2000 - BVerwG
3 C 7.99 - a.a.O. S. 3).
(2) Vor diesem normativen Hintergrund liegt es auf der Hand und bedarf keiner vertieften
Begründung, dass ein neuer Bewerber wie die Klägerin keine reelle Chance hat, sich sofort
und unmittelbar auf einem bereits im Wesentlichen aufgeteilten Markt des Linienverkehrs
betätigen zu können. Um zu vermeiden, dass ein Bewerber wegen bestehender und noch
längere Zeit gültiger Genehmigungen von vornherein zurückgewiesen wird, ist es deshalb für
ihn unerlässlich, sich auf diejenigen Linien zu konzentrieren, die in einer überschaubaren
Zukunft ablaufen werden; mit anderen Worten darf er nicht gezwungen sein, sich gewisser-
maßen blind auf sämtliche überhaupt denkbaren Linien zu bewerben, weil - wie hier nicht
weiter dargelegt werden muss - ein ernsthafter und ernst zu nehmender Antrag umfangrei-
che, unter Umständen erhebliche Kosten verursachende Vorüberlegungen in finanzieller,
sächlicher und personeller Hinsicht (bezogen vor allem auf die zu erwartende Rentabilität)
voraussetzt.
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Auch das vom Beklagten ausgesprochene Zugeständnis, auf konkrete (linienbezogene)
Auskunftsersuchen auch konkret zu antworten, beseitigt das vorbeschriebene Dilemma ei-
nes Neubewerbers nicht oder allenfalls unzureichend; mangels eines öffentlich zugänglichen
Verzeichnisses laufender Liniengenehmigungen ist es einem Bewerber kaum möglich und
auch nicht zumutbar, von sich aus diesbezüglich Ermittlungen anzustellen und unter Vorlage
eines selbst verfertigten Gesamtverzeichnisses der überhaupt in Betracht zu ziehenden Li-
nien um konkrete Angaben nachzusuchen.
Auf der anderen Seite ist der von der Behörde verlangte Aufwand auch unter der Vorausset-
zung zumutbar, dass die Behörde nicht über ein elektronisches Erschließungssystem verfü-
gen sollte und sie deswegen - wie der Beklagte im Verfahren vorgebracht hat - gezwungen
ist, die Unterlagen über laufende Genehmigungen mit absehbarem Ablauf zugunsten eines
Neubewerbers "herauszusuchen". Eine Genehmigungsbehörde, die für die Erteilung gesetz-
lich vorgeschriebener und zwingend befristeter Genehmigungen zuständig ist, muss in jedem
Fall schon zur ordnungsgemäßen Erfüllung ihrer Aufgaben einen ständigen Überblick dar-
über haben, welche Genehmigungen demnächst auslaufen.
(3) Ein aus dem vorbezeichneten Dilemma eines Neubewerbers folgendes sowie einer Be-
hörde zumutbares Begehren hat auch verfassungsrechtliches Gewicht.
Als inländische Personengesellschaft kann sich die Klägerin zumindest entsprechend Art. 19
Abs. 3 GG hinsichtlich der von ihr angestrebten Erwerbstätigkeit auch auf die Berufsfreiheit
des Art. 12 Abs. 1 GG berufen (vgl. lediglich BVerfGE 21, 261 <266>). Für dieses Grund-
recht hat das Bundesverfassungsgericht namentlich im Beschluss vom 18. Juni 1986 (1 BvR
787/80 - BVerfGE 73, 280 <296>, für Notarbewerber) dargelegt, dass durch eine Gestaltung
von Auswahlverfahren unmittelbar Einfluss auf Konkurrenzsituationen und damit auf das
Ergebnis der Auswahlentscheidung genommen werden kann, so dass ein Verfahren, soll es
den Anforderungen des Art. 12 Abs. 1 GG genügen, gewährleisten muss, dass tatsächlich
von allen potentiellen Bewerbern derjenige gefunden wird, der am ehesten den gesetzten
Anforderungen entspricht. Diese Anforderungen treffen auch auf das hier in Rede stehende
Verfahren nach dem Personenbeförderungsrecht zu. Zwar bietet das gültige allgemeine oder
fachbezogene Verfahrensrecht demjenigen Alt- oder Neubewerber hinreichende Möglichkei-
ten, der sich von vornherein nur auf eine kleine Anzahl von Linien konzentriert oder gar für
sich bereits eine konkrete Auswahlentscheidung getroffen hat, nicht aber bietet es eine aus-
reichende Handhabe, in einem Vorklärungsprozess aus einer Vielzahl überhaupt in Betracht
zu ziehender Linien diejenigen zu ermitteln, die als Antragsobjekte ernsthaft in Betracht zu
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ziehen sein könnten. Dieser Umstand rechtfertigt einen verfassungsunmittelbaren Auskunfts-
und Informationsanspruch.
2. Aus den vorstehenden Darlegungen folgen für das Streitverfahren zugleich die Grenzen
eines verfassungsunmittelbaren Anspruchs.
a) Von vornherein versteht es sich von selbst, dass sich ein Anspruch der vorbezeichneten
Art nur auf Informationen beziehen kann, über die eine Behörde befugtermaßen und in dem
Sinne ausschließlich verfügt, dass der Anspruchsteller sie sich nicht mit zumutbaren An-
strengungen auf anderweitige Weise verschaffen kann. Dies folgt aus dem allgemeinen
Rechtsgrundsatz, dass derjenige kein berechtigtes und schutzwürdiges Interesse an einer
behördlichen oder gerichtlichen Leistung hat, welcher zumutbar auf andere Weise zu einem
entsprechenden Ergebnis gelangen kann.
Daher trifft die Behauptung des Beklagten zu, die Klägerin könne sich Einzelangaben über
Tarife und Fahrzeiten der auslaufenden Linien ohne Mühe selbst verschaffen; hat die Kläge-
rin durch eine behördliche Auskunft über den Streckenverlauf einer auslaufenden Linie die
Möglichkeit einer Vorauswahl im Hinblick auf die von ihr angestrebten Bewerbungen, so ist
sie durch Ausschöpfung allgemein zugänglicher Quellen wie Fahrplänen und Entgeltaufstel-
lungen in der Lage, entsprechende Überlegungen sowie Kalkulationen zur Frage anzustel-
len, ob sie ein ähnliches oder besseres Angebot abgeben kann.
b) Gleichfalls nicht von einem verfassungsunmittelbaren Auskunftsanspruch erfasst sind im
vorliegenden Zusammenhang solche Informationen, deren Preisgabe die berechtigten Inte-
ressen anderer Bewerber in nicht vertretbarer Weise beeinträchtigen würde.
Denn auch diese anderen Bewerber können sich - wie die Klägerin - auf ihren Grundrechts-
schutz und die staatliche Pflicht berufen, für eine den Grundrechtsschutz effektuierende Or-
ganisations- und Verfahrensgestaltung zu sorgen (vgl. hierzu lediglich Jarass/Pieroth, GG,
6. Aufl., Vorbemerkung vor Art. 1 Rn. 11 m.w.N.); auch diese Bewerber werden von der
wettbewerbsfördernden Wirkung des Art. 12 Abs. 1 GG (vgl. Jarass/Pieroth a.a.O. Art. 12
Rn. 15 m.w.N.) erfasst und begünstigt. Deshalb kann ein potentieller Neubewerber nur ver-
langen, durch entsprechende Informationen in eine dem Altkonzessionär gleichwertige Aus-
gangslage gebracht zu werden, nicht aber, ihm gegenüber begünstigt zu werden. Letzteres
wäre aber der Fall, wenn dem potentiellen Neubewerber solche Informationen über Einzel-
heiten der ablaufenden Genehmigung erteilt würden, denen in einem sich anschließenden
Wettbewerb um die künftige Genehmigung keine Informationen entsprechen, welche der
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Altkonzessionär von dem Neubewerber erfährt oder erfahren müsste. Kennzeichnend für
einen rechtmäßigen Wettbewerb um eine Genehmigung ist es nämlich, dass die Wettbewer-
ber zwar der Genehmigungsbehörde gegenüber die ihnen zur Verfügung stehenden Mittel
und ihre Absichten offenbaren müssen, aber nicht ihren Konkurrenten; denn Grundregel je-
des Ausschreibungsverfahrens im weiteren Sinne - und ein Wettbewerbsverfahren um eine
behördliche Konzession kann zwanglos als Ausschreibungsverfahren im weiteren Sinne beg-
riffen werden - ist es, dass jeder Anbieter sein Angebot eigenständig und ohne Kenntnis des
Angebots der übrigen Bewerber abzugeben hat.
Da die Annahme nahe liegend ist, dass ein Altkonzessionär eine erfolgreich betriebene Ver-
kehrslinie unter gleichen oder ähnlichen Bedingungen weiter betreiben will, bestünde im Fal-
le der Informationserteilung, die über den zeitlichen Ablauf sowie die Streckenführung einer
genehmigten Linie hinausgeht, immer die grundsätzlich nicht hinnehmbare Gefahr einer un-
zulässigen Preisgabe von Strategien und Geschäftsgeheimnissen des Altkonzessionärs be-
reits im Vorfeld des eigentlichen Wettbewerbs.
Daher kann die Klägerin nicht verlangen, dass ihr auch bisherige Gestattungen von Koppe-
lungen der Bedienung verschiedener Linien, Linienteilungen, Aufnahmen von Fahrten ande-
rer Unternehmer sowie Verzichte auf Beförderungsverbote bekannt gegeben werden.
3. Bei der Kostenentscheidung ist der erkennende Senat davon ausgegangen, dass von dem
ursprünglichen Begehren der Klägerin sich schon in und nach den tatsachengerichtlichen
Instanzen ein wesentlicher Anteil nicht als berechtigt erwiesen hat und auch das Nichtzulas-
sungs- und Revisionsverfahren nur noch zu einem Teilerfolg der Klägerin geführt hat. Dies
rechtfertigt die tenorierte Kostenverteilung.
Prof. Dr. Driehaus van Schewick Dr. Borgs-Maciejewski
Dr. Brunn Büge
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B e s c h l u s s
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Revisionsverfahren auf 4 090,33 € festgesetzt.
G r ü n d e :
Die Streitwertfestsetzung ergibt sich aus einer Übernahme des berufungsgerichtlichen Streit-
wertes abzüglich des Streitwert-Anteils, der dem bereits nach Abschluss des Nichtzulas-
sungsbeschwerdeverfahrens abgewiesenen Begehren entspricht (zwei Drittel).
Prof. Dr. Driehaus van Schewick Dr. Brunn
Sachgebiet:
BVerwGE:
ja
Personenbeförderungsrecht
Fachpresse:
ja
Rechtsquellen:
GG
Art. 12 Abs. 1
VwVfG
§ 25 Satz 2, § 29 Abs. 1
Stichworte:
Auskunftsanspruch, verfassungsunmittelbarer -; Informationsanspruch, verfassungsunmittel-
barer -; verfassungsunmittelbarer Informations- und Auskunftsanspruch; Berufsfreiheit,
grundrechtsfreundliche Verfahrensgestaltung; Berufsgrundrecht, Vorwirkungen auf die Ver-
fahrensgestaltung; Linienverkehr, Verbot der Doppelbedienung; Doppelbedienung, Verbot
der - im Linienverkehr; Beteiligtenstellung; Nicht-Beteiligter und Auskunfts- bzw. Informati-
onsanspruch; Auftragsvergabe, staatliche - und gleiche Wettbewerbschancen; Wettbewerbs-
chancen, gleiche - bei staatlicher Auftragsvergabe im weiteren Sinne.
Leitsatz:
Das Grundrecht aus Art.12 Abs. 1 GG kann es einer Behörde gebieten, bereits im Vorfeld
eines Verwaltungsverfahrens (hier: Linienverkehrs-Genehmigungsverfahren) und damit un-
abhängig von einer verwaltungsverfahrensrechtlichen Beteiligten-Stellung einem potentiellen
Verfahrensbeteiligten Informationen zur Verfügung zu stellen, welche dieser bedarf, um
sachgerecht die Frage prüfen und entscheiden zu können, ob und in welchem Umfang er
sich um eine behördliche Genehmigung (Konzession) bewirbt.
Urteil des 3. Senats vom 2. Juli 2003 - BVerwG 3 C 46.02
I. VG Karlsruhe vom 25.09.2000 - Az.: VG 12 K 1977/00 -
II. VGH Mannheim vom 07.12.2001 - Az: VGH 3 S 334/01 -