Urteil des BVerwG vom 07.11.2002

Offenkundig

BUNDESVERWALTUNGSGERICHT
BESCHLUSS
BVerwG 3 C 45.02
OVG 3 L 47.02
In der Verwaltungsstreitsache
hat der 3. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 7. November 2002
durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht
Prof. Dr. D r i e h a u s sowie die Richter am Bundes-
verwaltungsgericht van S c h e w i c k und
Dr. B r u n n
beschlossen:
- 2 –
Die Revision der Klägerin gegen den Beschluss
des Schleswig-Holsteinischen Oberverwaltungsge-
richts vom 26. August 2002 wird verworfen.
Die Klägerin trägt die Kosten des Revisionsver-
fahrens.
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das
Revisionsverfahren auf 80 784,12 € festgesetzt.
G r ü n d e :
Die Revision ist unzulässig. Durch den angefochtenen Beschluss
hat das Oberverwaltungsgericht den Antrag der Klägerin auf Zu-
lassung der Berufung gegen das verwaltungsgerichtliche Urteil
abgelehnt. Gegen einen solchen Beschluss ist die Revision nicht
statthaft. Sie ist nach § 132 Abs. 1 VwGO eröffnet gegen Urtei-
le des Oberverwaltungsgerichts und gegen Beschlüsse nach § 47
Abs. 5 Satz 1 VwGO, wenn sie vom Oberverwaltungsgericht oder
vom Bundesverwaltungsgericht zugelassen worden ist. Daneben
kommt die Revision in Betracht gegen Beschlüsse des Oberverwal-
tungsgerichts, durch die eine Berufung als unzulässig verworfen
worden ist (§ 125 Abs. 2 VwGO) oder durch die eine Berufung
einstimmig für begründet oder unbegründet erklärt worden ist,
wobei das Gericht eine mündliche Verhandlung nicht für erfor-
derlich hielt (§ 130 a VwGO). All diese Fälle liegen hier of-
fenkundig nicht vor. Es heißt daher am Ende des angefochtenen
Beschlusses zutreffend, dass dieser Beschluss nach § 152 Abs. 1
VwGO unanfechtbar ist.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streit-
wertfestsetzung beruht auf § 13 Abs. 2, § 14 GKG.
Prof. Dr. Driehaus van Schewick Dr. Brunn