Urteil des BVerwG vom 28.11.2007

Verfügung, Stadt, Überführung, Unentgeltlich

BUNDESVERWALTUNGSGERICHT
IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
Verkündet
BVerwG 3 C 44.06
am 28. November 2007
VG 15 A 214.99
Zweigler
VG 15 A 272.99
als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle
In der Verwaltungsstreitsache
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hat der 3. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
auf die mündliche Verhandlung vom 28. November 2007
durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Kley
und die Richter am Bundesverwaltungsgericht van Schewick, Dr. Dette,
Liebler und Prof. Dr. Rennert
für Recht erkannt:
Die Urteile des Verwaltungsgerichts Berlin vom 15. De-
zember 2005 werden aufgehoben. Die Sache wird zur an-
derweitigen Verhandlung und Entscheidung an das Ver-
waltungsgericht zurückverwiesen.
Die Kostenentscheidung bleibt der Schlussentscheidung
vorbehalten.
G r ü n d e :
I
Der Kläger beansprucht die Rückübertragung von vier in der beigeladenen
Gemeinde belegenen Flurstücken.
Die Flächen, die sowohl im Zeitpunkt des Eigentumsverlustes als auch heute
außerhalb des Berliner Hoheitsgebietes auf dem Gebiet der Beigeladenen la-
gen und liegen, gehörten nach Darstellung des Klägers früher zu einem der so
genannten Stadtgüter, welche die Stadtgemeinde Berlin im 19. und im begin-
nenden 20. Jahrhundert auch außerhalb ihres Stadtgebietes erwarb, zunächst
vornehmlich, um dem infolge der wachsenden Einwohnerzahl größer werden-
den Problem der Abwasserentsorgung zu begegnen. Später gewannen die
Stadtgüter auch Bedeutung für die Freiflächenversorgung und Erholung der
Bevölkerung. Nach 1945 wurden die in der Sowjetischen Besatzungszone be-
legenen Güter zunächst durch die Sowjetarmee verwaltet und nach Bildung der
DDR in Volkseigentum überführt. Bei den hier im Streit stehenden Flurstücken
war dies 1953 der Fall. Die auf die Berliner Stadtgüter zurückzuführenden
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Volkseigenen Güter erhielt das Land Berlin 1991 bis auf einige Ausnahmen,
darunter die hier streitigen Flächen, zurück.
Mit Bescheid vom 16. August 1999 übertrug der Oberfinanzpräsident der Ober-
finanzdirektion Berlin das Eigentum u.a. an den streitigen Flurstücken nach
Art. 21 Abs. 3 i.V.m. Art. 22 Abs. 1 Satz 7 des Einigungsvertrages - EV - an die
Beigeladene zurück, weil ihr die in Volkseigentum überführten Flächen gehört
hätten. Der Kläger hatte gleichfalls die Restitution von fünf der betroffenen
Flurstücke beantragt. Diesen Antrag lehnte der Oberfinanzpräsident mit Be-
scheid vom 29. September 1999 ab. Die Vermögenswerte hätten weder 1945
noch bei deren Überführung in Volkseigentum im Jahr 1961 im Eigentum
Berlins gestanden.
Daraufhin hat der Kläger Klage gegen die Rückübertragung der fünf von ihm
beanspruchten Flurstücke erhoben; diese Klage hat er später auf vier Grund-
stücke beschränkt (Ausgangsrechtsstreit zum Verfahren BVerwG 3 C 44.06).
Daneben hat er eine weitere Klage anhängig gemacht, mit der er sein eigenes
Restitutionsbegehren hinsichtlich dieser Flurstücke weiterverfolgt (Ausgangs-
rechtsstreit zum Verfahren BVerwG 3 C 45.06). Der Kläger beruft sich unter
Hinweis auf Katasterunterlagen darauf, dass die umstrittenen Flächen seit 1930
bis zur Überführung in Volkseigentum in seinem Eigentum gestanden hätten.
Die Beklagte ist dem entgegengetreten. Der Kläger habe sein Alteigentum nicht
hinreichend nachgewiesen, außerdem seien die Flurstücke an den maßgebli-
chen Stichtagen als öffentliche Wege benutzt worden.
Das Verwaltungsgericht hat die Klagen, soweit sie nicht zurückgenommen wor-
den waren, mit Urteilen vom 15. Dezember 2005 abgewiesen. Zur Begründung
führt es aus: Es könne dahinstehen, ob der Kläger bei Überführung der Flurstü-
cke in Volkseigentum deren Eigentümer gewesen sei; jedenfalls sei er nicht in
seinen Rechten verletzt, weil ihm deren Restitution nicht zustehe. Funktions-
nachfolgerin der die Vermögenswerte unentgeltlich zur Verfügung stellenden
Körperschaft im Sinne des § 11 Abs. 3 VZOG sei nach der Rechtsprechung des
Bundesverwaltungsgerichts bei außerhalb ihres Hoheitsgebietes liegenden
Flurstücken die Körperschaft, zu deren Gebiet diese Flächen jetzt gehörten.
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Zur Begründung seiner Revision macht der Kläger geltend, dass die in der
Rechtsprechung entwickelten Rechtsgrundsätze zur Funktionsnachfolge den
vorliegenden Fall nicht erfassten. Grundlage der Restitutionsanträge sei seine
- des Klägers - kommunalwirtschaftliche Tätigkeit außerhalb der eigenen Ge-
meindegrenzen sowie seine Eigentümerstellung vor Gründung der DDR. Die
Frage der Rechtsnachfolge stelle sich nicht, weil die Stadtgemeinde Berlin nie-
mals aufgelöst worden sei.
Die Beklagte verteidigt die Urteile. Die für Zuordnungs- und Restitutionsent-
scheidungen maßgeblichen Vorschriften des Einigungsvertrages gälten für das
in Art. 3 des Einigungsvertrages - EV - genannte Gebiet - und damit auch für
den Teil des Landes Berlin, in dem das Grundgesetz vor Wirksamwerden des
Beitritts nicht gegolten habe. Anhaltspunkte dafür, dass dem Kläger im Ver-
gleich zu den übrigen neuen Ländern bzw. Gemeinden im Hinblick auf Restitu-
tionsansprüche ein Sonderstatus zukommen solle, seien nicht ersichtlich. Der
Kläger sei nur bezüglich des ehemaligen Berlin (West) mit der zur Verfügung
stellenden Körperschaft des öffentlichen Rechts identisch, im Hinblick auf den
Ost-Teil der Stadt sei er hingegen bloßer Funktionsnachfolger. Als solcher kön-
ne er nur die Rückübertragung solcher Vermögenswerte beanspruchen, die in
seinem Hoheitsgebiet belegen seien.
Die Beigeladene hält die angefochtenen Urteile ebenfalls für zutreffend.
Der Senat hat die beiden Verfahren zu gemeinsamer Verhandlung und Ent-
scheidung verbunden (§ 141 Satz 1, § 125 Abs. 1 Satz 1, § 93 VwGO).
II
Die Revision ist begründet, da die angefochtenen Urteile auf einer Verletzung
von Bundesrecht beruhen (§ 137 Abs. 1 Nr. 1 VwGO). Das Verwaltungsgericht
hat zu Unrecht angenommen, dass der Kläger keinen Restitutionsanspruch hat,
weil die Grundstücke außerhalb seines Hoheitsgebietes liegen. Dies führt zur
Zurückverweisung an die Vorinstanz, da bislang Feststellungen zum Alteigen-
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tum des Klägers und zum Vorliegen eines Restitutionsauschlussgrundes nach
§ 11 Abs. 1 Satz 3 Nr. 1 des Vermögenszuordnungsgesetzes - VZOG - fehlen.
1. Der geltend gemachte Restitutionsanspruch findet seine Rechtsgrundlage in
Art. 22 Abs. 1 Satz 7 EV i.V.m. Art. 21 Abs. 3 EV sowie § 11 VZOG. Zwar ge-
hört der westliche Teil des Landes Berlin nicht zum Beitrittsgebiet des Eini-
gungsvertrages, so dass zweifelhaft sein könnte, ob neben oder sogar anstelle
der vermögenszuordnungsrechtlichen Anspruchsberechtigung eine solche nach
dem Vermögensgesetz besteht; denn dessen Anwendung ist nach seinem § 1
Abs. 8 Buchst. d nur für vom Kommunalvermögensgesetz erfasste Ansprüche
von Gebietskörperschaften ausgeschlossen. Berlin muss jedoch mit Blick auf
seine beitretenden östlichen Bezirke insgesamt als Gebietskörperschaft des
Beitrittsgebietes im Sinne dieser vermögensgesetzlichen Vorschrift angesehen
werden. Nur so wird sichergestellt, dass die für den Ost-Teil der Stadt zweifels-
frei angeordnete Geltung des Kommunalvermögensgesetzes und - später - des
Vermögenszuordnungsgesetzes greift und zugleich für die Stadt ein einheitli-
ches Restitutionsregime Anwendung findet.
2. Nach Art. 22 Abs. 1 Satz 7 EV i.V.m. Art. 21 Abs. 3 EV sind Vermögenswer-
te, die (u.a.) dem Zentralstaat von einer anderen Körperschaft des öffentlichen
Rechts unentgeltlich zur Verfügung gestellt worden sind, an sie oder an ihre
Rechtsnachfolgerin unentgeltlich zurückzuübertragen.
Die das Eigentum an den umstrittenen Flurstücken zur Verfügung stellende
Körperschaft im Sinne von Art. 21 Abs. 3 EV war hier möglicherweise die
Stadtgemeinde Berlin, die durch das Preußische Gesetz vom 27. April 1920
(PrGS S. 123) gebildet worden war.
Mit dieser Stadtgemeinde Berlin ist das klagende Land Berlin als Körperschaft
rechtlich identisch (vgl. u.a. Driehaus, in: Driehaus (Hrsg.), Verfassung von
Berlin, 2. Aufl. 2005, Art. 1 Rn. 2; Zivier, Verfassung und Verwaltung von Berlin,
3. Aufl. 1998, S. 84). Die Stadtgemeinde Berlin ist durch die 1945 erfolgte Auf-
teilung Berlins in vier Sektoren weder aufgelöst worden noch hat sie ihre recht-
liche Identität verloren. Ebenso wenig hat sich bis zur Überführung der Grund-
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stücke in Volkseigentum etwas an der Rechtsstellung Berlins als deren Eigen-
tümer verändert. Die Hauptsiegermächte des Zweiten Weltkriegs hatten am
Fortbestand von Berlin als Ganzem festgehalten. Gegenstand ihrer Rechte war
nach den dazu von ihnen zunächst zu dritt und dann zu viert geschlossenen
Londoner Protokollen neben den vier weiteren Besatzungszonen ein „besonde-
res Berliner Gebiet“, das gemeinsam besetzt werden sollte. Das „Berliner Ge-
biet“ wurde bezeichnet als das „Territorium Groß Berlin, wie im Gesetz vom
27. April 1920 definiert“ (vgl. dazu Mahncke, Berlin im geteilten Deutschland,
1973, S. 33 f.). Dessen rechtliche Einheit wurde durch die faktische Spaltung
der Stadt in einen Ost- und einen West-Teil nicht beseitigt. Für eine Statusän-
derung hätte es des Konsenses aller vier Hauptsiegermächte bedurft, den es
aber nicht gab. An der rechtlichen Einheit von ganz Berlin hatte, ebenso wie die
westlichen Alliierten, auch die Bundesrepublik Deutschland festgehalten (vgl. zu
Einzelheiten u.a. von Mangoldt, ROW 1990, 1). Dies belegt unter anderem
Art. 23 GG in der alten Fassung, wonach auch das Land Groß-Berlin zum Gel-
tungsbereich des Grundgesetzes zählen sollte; allein gegen diese Einbeziehung
haben die westlichen Militärgouverneure im Hinblick auf die alliierten Vor-
behaltsrechte in Bezug auf Berlin Einwände erhoben, nicht aber gegen die An-
nahme eines rechtlichen Fortbestandes von Groß-Berlin. Ausgehend von des-
sen Fortbestand haben sich die Bundesrepublik Deutschland und die drei west-
lichen Besatzungsmächte regelmäßig gegen die Versuche der Regierung der
DDR und der Sowjetunion gewandt, die faktische und jedenfalls weitgehende
rechtliche Integration Ost-Berlins in die DDR zu betreiben. Die Auffassung, dass
Berlin als Stadtgemeinde aufgrund der Aufspaltung in einen West- und einen
Ost-Teil und deren Einordnung in verschiedene Gesellschaftssysteme nicht
fortbestanden habe, widerspricht auch dem Verständnis des Einigungs-
vertrages, der in seinem Art. 1 deutlich zwischen den auf der Grundlage des
Landeseinführungsgesetzes neu gebildeten Ländern Brandenburg, Mecklen-
burg-Vorpommern, Sachsen, Sachsen-Anhalt und Thüringen in seinem Ab-
satz 1 einerseits und dem aus seinen damals 23 Bezirken gebildeten Land
Berlin in seinem Absatz 2 andererseits unterscheidet und durch die Formulie-
rung in Art. 1 Abs. 2 „die 23 Bezirke von Berlin bilden das Land Berlin“ die elf
Ostbezirke in den bisherigen Bestand des Landes und der Stadt einfügt
(vgl. Finkelnburg, LKV, 1991, S. 6 <7>). Die Formulierung in Art. 3 EV, die von
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dem „Teil des Landes Berlin“ spricht, in dem das Grundgesetz bisher nicht galt,
belegt ebenfalls, dass der Einigungsvertrag abgesehen von der differenzierten
Geltung des Grundgesetzes vor dem 3. Oktober 1990 von einer fortbestehen-
den Identität Berlins ausgeht. Dies ist auch Grundlage und Inhalt des Vertrages
über die abschließende Regelung in Bezug auf Deutschland (dritte Begrün-
dungserwägung der Präambel und Art. 1 Abs. 1 Satz 1) vom 12. September
1990 (BGBl II S. 1318).
Danach hat - entgegen der vom Bundesamt für zentrale Dienste und offene
Vermögensfragen vertretenen Ansicht - die Zusammenführung der damals
23 Berliner Stadtbezirke im Zuge der Wiedervereinigung nicht wie im Falle der
anderen „neuen“ Länder zu einer Neugründung geführt. Ebenso wenig ist es mit
dem durch Verklammerung über die Viermächte-Verantwortlichkeiten gesi-
cherten rechtlichen Fortbestand von Groß-Berlin vereinbar, eine Identität des
Klägers mit der die Grundstücke zur Verfügung stellenden Körperschaft nur hin-
sichtlich der Westsektoren anzunehmen, hinsichtlich des Ostsektors von Berlin
dagegen nur eine Funktionsnachfolge.
3. Dem Rückübertragungsanspruch des Klägers steht der Umstand nicht ent-
gegen, dass die streitigen Grundstücke niemals zu seinem Hoheitsgebiet gehört
haben.
Art. 21 Abs. 3 Halbs. 1 EV ordnet unmissverständlich an, dass der Körperschaft
der Vermögenswert zurückzuübertragen ist, die ihn dem Zentralstaat oder den
anderen dort genannten Empfängern unentgeltlich zur Verfügung gestellt hat.
Nur für den Fall, dass die eigentlich anspruchsberechtigte Körperschaft nicht
mehr existiert, trifft § 11 Abs. 3 VZOG eine Nachfolgeregelung. Da der Kläger
- wie dargelegt - mit der Körperschaft, die seinerzeit die Flurstücke zur Verfü-
gung gestellt hat, identisch ist, stünde ihm als früherem Eigentümer der Rück-
übertragungsanspruch unabhängig davon zu, dass die Flächen stets außerhalb
Berlins gelegen haben.
Das Verwaltungsgericht hat sein gegenteiliges Ergebnis zu Unrecht auf die
Rechtsprechung des Senats gestützt, deren Ausgangspunkt das Urteil vom
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15. Juli 1999 - BVerwG 3 C 12.98 - (Buchholz 428.2 § 11 VZOG Nr. 23) ist. Die
dort aufgestellten Grundsätze sind schon deshalb nicht auf den vorliegenden
Fall übertragbar, weil in den damals entschiedenen Fällen keine Identität zwi-
schen der den Vermögenswert zur Verfügung stellenden und der ihre Restituti-
on begehrenden Körperschaft anzunehmen war. Zudem lag der genannten
Entscheidung die Besonderheit zugrunde, dass Teile der alten Gebietskörper-
schaft zwischenzeitlich im Zuge einer Gebietsreform einer anderen Gemeinde
zugeschlagen worden waren, so dass dort für das betreffende Grundstück eine
Konkurrenzsituation zwischen mehreren möglichen Rechtsnachfolgern aufzulö-
sen war. Für diesen Fall hat der Senat das notwendige zusätzliche Kriterium für
die Feststellung der Restitutionsberechtigung in der Belegenheit des zurückzu-
übertragenden Vermögenswertes gesehen. Hier dagegen lagen die umstritte-
nen Flächen stets außerhalb des Gebietes des Klägers und kommt die beige-
ladene Belegenheitsgemeinde keinesfalls als Rechtsnachfolger in Betracht.
4. Trotz dieser Verletzung von Bundesrecht würde sich die Entscheidung des
Verwaltungsgerichts gleichwohl aus anderen Gründen im Ergebnis als richtig
erweisen (§ 144 Abs. 4 VwGO), wenn - wie die Beigeladene geltend macht - die
die Grundstücke zur Verfügung stellende Körperschaft nicht die Stadtgemeinde
Berlin war oder ein Restitutionsausschlussgrund nach § 11 Abs. 1 Satz 3 Nr. 1
VZOG vorliegt, weil die Grundstücke am maßgeblichen Stichtag als öffentliche
Wege genutzt wurden. Da Feststellungen des Verwaltungsgerichts hierzu feh-
len, ist die Sache gemäß § 144 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 VwGO an das Verwaltungs-
gericht zurückzuverweisen.
Kley van Schewick Dr. Dette
Liebler Prof. Dr. Rennert
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Sachgebiet:
BVerwGE: nein
Vermögenszuordnung
Fachpresse: nein
Rechtsquellen:
Einigungsvertrag - EV -
Art. 3, Art. 21 Abs. 3 i.V.m. Art. 22 Abs. 1 Satz 7
VZOG
§ 11 Abs. 3
VermG
§ 1 Abs. 8 Buchst. d
Stichworte:
Restitution, öffentliche; Rückübertragung; Rückübertragungsanspruch; Resti-
tutionsanspruch; Identität; Rechtsnachfolge; Funktionsnachfolge; Belegen-
heitsprinzip; Stadtgüter Berlin.
Leitsatz:
Auf Rückübertragungsansprüche des Landes Berlin findet ungeachtet des Um-
standes, dass nur der östliche Teil des Landes zum Beitrittsgebiet gehört, das
Vermögenszuordnungsgesetz Anwendung.
Das Land Berlin ist mit der durch das Preußische Gesetz vom 27. April 1920
gebildeten Stadtgemeinde als Körperschaft rechtlich identisch. Für die Restitu-
tionsberechtigung des Landes bedarf es daher regelmäßig keines Rückgriffs
auf die Rechtsnachfolgeregelung des § 11 Abs. 3 VZOG.
Das Land Berlin kann als früherer Eigentümer die Rückübertragung auch sol-
cher in Volkseigentum überführter Grundstücke beanspruchen, die stets
außerhalb seines Hoheitsgebietes gelegen haben.
Urteil des 3. Senats vom 28. November 2007 - BVerwG 3 C 44.06
I. VG Berlin vom 15.12.2005 - Az.: VG 15 A 214.99 -
II. VG Berlin vom 15.12.2005 - Az.: VG 15 A 272.99 -