Urteil des BVerwG vom 07.10.2004

Grundstück, Realteilung, DDR, Stadt

BUNDESVERWALTUNGSGERICHT
IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
BVerwG 3 C 43.03
VG 6 K 2502/98
In der Verwaltungsstreitsache
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hat der 3. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 7. Oktober 2004
durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht
Prof. Dr. D r i e h a u s sowie die Richter am Bundesverwaltungsgericht
van S c h e w i c k , Dr. D e t t e , L i e b l e r und Prof. Dr. R e n n e r t
ohne mündliche Verhandlung für Recht erkannt:
Auf die Revision des Klägers wird das Urteil des Verwaltungs-
gerichts Dresden vom 3. April 2003 geändert. Die Beklagte wird
unter entsprechender Aufhebung ihres Bescheides vom
4. August 1998 verpflichtet festzustellen, dass der Kläger am
3. Oktober 1990 Eigentümer der in der Anlage zum Bescheid
rot gekennzeichneten Teilfläche des Flurstücks 1967/24 der
Gemarkung Dresden-Neustadt geworden ist, und ihm diese
Teilfläche zuzuordnen.
Die Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits.
G r ü n d e :
I.
Die Beteiligten streiten um die Zuordnung einer etwa 10 000 m² großen Teilfläche
eines in Dresden-Neustadt gelegenen Flurstücks.
Als Eigentümer des insgesamt 40 428 m² großen Grundstücks war im Grundbuch
seit dem 5. September 1940 das Deutsche Reich, Reichsfiskus (Heer) eingetragen;
ab 1961 wurde das Grundstück als Volkseigentum ausgewiesen. Die Gebäude wur-
den seit den 80er Jahren überwiegend zu Wohnzwecken genutzt. Auf der hier streiti-
gen Teilfläche erfolgte eine Nutzung unter anderem für Zwecke der DDR-Transport-
polizei. 1983 wechselte die Rechtsträgerschaft für das Grundstück vom Ministerrat
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der Deutschen Demokratischen Republik, Ministerium für Nationale Verteidigung, auf
den VEB Kommunale Wohnungsverwaltung der Stadt Dresden.
Der Kläger beantragte am 18. Mai 1994 die Zuordnung der hier streitigen Teilfläche.
Bereits zuvor hatte die Stadt Dresden unter dem 17. April 1991 die Zuordnung des
gesamten Grundstücks beantragt. Sie hatte diesen Zuordnungsantrag dann im No-
vember 1993 auf den im beigefügten Lageplan als Wohnvermögen gekennzeichne-
ten Teil des Grundstücks mit einer Fläche von 30 428 m² beschränkt, nachdem die
Beigeladene am 5. August 1993 die Restitution der hier streitigen Teilfläche bean-
tragt hatte. Die Stadt Dresden und die Beigeladene stimmten am 22. April/25. Mai
1994 einer Aufteilung und Zuordnung des Grundstückes in einer Teilfläche von etwa
30 428 m² auf die Stadt Dresden und hinsichtlich der weiteren etwa 10 000 m² auf die
Beigeladene schriftlich zu und erklärten, keine weiteren Ansprüche geltend machen
zu wollen.
Mit Bescheid vom 4. August 1998 ordnete die Beklagte den wohngenutzten Teil des
Grundstückes der Stadt Dresden und die hier streitige Teilfläche der Beigeladenen
zu. Den Zuordnungsantrag des Klägers lehnte sie ab. Zur Begründung führte sie aus:
Das Grundstück habe sich am 3. Oktober 1990 in der Rechtsträgerschaft eines
volkseigenen Betriebs der Wohnungswirtschaft befunden und sei überwiegend zu
Wohnzwecken genutzt worden. Es stelle somit Finanzvermögen dar, das nach
Art. 22 Abs. 4 EV der Stadt Dresden zuzuordnen sei. Diese habe jedoch hinsichtlich
der streitigen Teilfläche der Zuordnung an die Beigeladene zugestimmt. Daher sei
diese Teilfläche gemäß § 2 Abs. 1 Satz 6 VZOG der Beigeladenen zuzuordnen. Da-
gegen sei der Zuordnungsantrag des Klägers unbegründet, da das Grundstück we-
der am 1. Oktober 1989 noch am 3. Oktober 1990 überwiegend Verwaltungsaufga-
ben der Länder gedient habe. Die vom Kläger beanspruchte Teilfläche mache nur
25 % der Gesamtfläche aus, das Grundstück sei zu 75 % und damit überwiegend zu
Wohnzwecken genutzt worden. Soweit die streitige Teilfläche am 1. Oktober 1989
überwiegend von der DDR-Transportpolizei genutzt worden sei, habe sie Verwal-
tungsaufgaben gedient, die nach der Kompetenzordnung des Grundgesetzes Bun-
desaufgaben seien. Nach den Regelungen des Einigungsvertrages sei die DDR-
Transportpolizei ein Dienstzweig des neu aufgebauten Grenzschutzes, der mit dem
Beitritt Teil des Bundesgrenzschutzes geworden sei.
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Die hiergegen gerichtete Klage hat das Verwaltungsgericht Dresden mit Urteil vom
3. April 2003 abgewiesen und zur Begründung ausgeführt: Die Aufteilung des Grund-
stückes habe entsprechend der nach § 2 Abs. 1 Satz 6 VZOG vorrangigen Vereinba-
rung zwischen der Stadt Dresden und der Beigeladenen erfolgen dürfen, die keine
Rechte des Klägers verletzt habe. Da ihm kein Zuordnungsanspruch zustehe, sei er
an der Vereinbarung auch nicht zu beteiligen gewesen. Ein Anspruch des Klägers
könne sich allein aus Art. 21 Abs. 1 EV ergeben, doch habe am 1. Oktober 1989 kei-
ne überwiegende Nutzung des Grundstücks für Verwaltungsaufgaben der Länder
stattgefunden. Zu den Stichtagen 1. Oktober 1989 und 3. Oktober 1990 sei das
Grundstück zu etwa ¾ der Grundfläche durch die Stadt Dresden zu Wohnzwecken
und nur zu etwa ¼ durch die Transportpolizei, Abteilung Kriminalpolizei, und die Be-
zirkspolizeibehörde Dresden, Abteilung Nachrichten und Abteilung Technik, genutzt
worden. Bei einer solchen Nutzung zu verschiedenen Zwecken sei auf die überwie-
gende Nutzung abzustellen, sofern nicht ausnahmsweise eine Realteilung in Be-
tracht komme. Ein Anspruch auf Zuordnung einer Teilfläche könne nur dann beste-
hen, wenn die beanspruchte Teilfläche von einem Träger öffentlicher Verwaltung
ausschließlich genutzt worden sei und eine entsprechende Realteilung nicht zu gra-
vierenden praktischen Problemen führe. Hier habe der Kläger die von ihm begehrte
Teilfläche jedoch nicht ausschließlich genutzt. In den Gebäuden sei zumindest am
1. Oktober 1989 auch die DDR-Transportpolizei untergebracht gewesen. Sie habe
Aufgaben erfüllt, die nach der Aufgabenverteilung des Grundgesetzes zum Teil dem
Bundesgrenzschutz und zum anderen Teil den Ländern im Bereich Kriminalpolizei
oblägen. Dabei spiele es keine Rolle, ob die auf dem Teilgrundstück untergebrachte
Einheit der DDR-Transportpolizei konkret mit Aufgaben befasst gewesen sei, die
durch die Eingliederung der Abteilung Kriminalpolizei in die Landespolizei Landes-
aufgabe geworden seien. Abzustellen sei auf die Aufgabenverteilung generell und
nicht darauf, welche unselbständigen Dienststellen oder Teile von Dienststellen auf
dem Grundstück untergebracht gewesen oder welches die konkreten Tätigkeiten der
Mitarbeiter dort gewesen seien. Der Kläger habe selbst dann keinen Anspruch auf
die begehrte Teilfläche, wenn man von der Möglichkeit einer Realteilung ausgehe.
Die Voraussetzungen des § 11 Abs. 1 Satz 3 Nr. 1 VZOG für ein Zurücktreten des
Restitutionsanspruchs der Beigeladenen lägen nicht vor. Am 25. Dezember 1993 sei
auf der streitigen Teilfläche ein Um- und Ausbau erfolgt, in dem keine Nutzung für
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Polizeizwecke gesehen werden könne. Zwar schlössen am Stichtag noch nicht ab-
geschlossene Baumaßnahmen die Annahme einer Nutzung nicht generell aus. Auf
einem unbebauten Grundstück könnten öffentliche Aufgaben in aller Regel - anders
als bei fertigen Gebäuden - nur nach einer entsprechenden Bebauung oder Ausstat-
tung wahrgenommen werden. Hier habe es sich jedoch um den Aus- und Umbau
eines Gebäudes gehandelt, das für die Aufgabenwahrnehmung auch vor dem Um-
bau geeignet gewesen wäre. § 11 Abs. 1 Satz 3 Nr. 1 VZOG solle die unterbre-
chungsfreie Fortführung der öffentlichen Aufgabe ermöglichen. Dieser Kontinuität
bedürfe es jedoch nicht, wenn die Wahrnehmung der Aufgabe am betreffenden
Standort bereits aufgegeben worden sei und durch Um- und Ausbaumaßnahmen
neue Voraussetzungen für eine weitere bzw. auch erweiterte Aufgabenerfüllung erst
geschaffen würden. Bei Verfahrensabläufen, die langwieriger Planungen bedürften
und deshalb bereits in der Planungsphase die verfestigte Absicht in sich trügen, mö-
ge dies anders zu beurteilen sein. Hier habe es sich jedoch um einen kurzfristig
planbaren und durchzuführenden Um- und Ausbau gehandelt.
Gegen dieses Urteil wendet sich der Kläger mit seiner Revision und macht zur Be-
gründung geltend: Der beanspruchte Grundstücksteil sei vom Gesamtgrundstück real
abteilbar. In der tatsächlichen Nutzung sei dies bereits vor 1990 erfolgt. Die Teilflä-
che sei am 1. Oktober 1989 und 25. Dezember 1993 für polizeiliche Aufgaben ge-
nutzt worden, die nun er durchführe. Zwar habe die formale Trägerschaft bis zum
3. Oktober 1990 bei der DDR-Transportpolizei gelegen, die nach ihrem Aufgabenzu-
schnitt grundsätzlich in die Bundesverwaltung übergeleitet worden sei. Doch seien
auf der streitigen Teilfläche kriminalpolizeiliche Aufgaben erledigt worden, die nach
der Aufgabenverteilung des Grundgesetzes in die Zuständigkeit der Länder fielen.
Die hier beschäftigten Angehörigen der Transportpolizei seien in weit überwiegender
Zahl in den Landesdienst übernommen worden.
Die Beklagte und die Beigeladene treten der Revision entgegen.
Der Vertreter des Bundesinteresses beim Bundesverwaltungsgericht beteiligt sich am
Verfahren.
Die Beteiligten haben auf mündliche Verhandlung verzichtet.
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II.
Die Revision des Klägers ist begründet. Sie führt zur Änderung des angefochtenen
Urteils und zur Verpflichtung der Beklagten, dem Kläger die streitige Teilfläche zuzu-
ordnen. Die Entscheidung des Verwaltungsgerichts verletzt Bundesrecht (§ 137
Abs. 1 Nr. 1 VwGO) und erweist sich auch nicht aus anderen Gründen als richtig
(§ 144 Abs. 4 VwGO). Das Verwaltungsgericht hat zu Unrecht angenommen, dass
die Mischnutzung der streitigen Teilfläche eine Realteilung des Gesamtgrundstückes
und damit eine getrennte Bewertung und Zuordnung des Teilgrundstückes nach dem
Maßstab der auf dieser Teilfläche überwiegenden Nutzung ausschließt. Ebenso we-
nig steht dem Zuordnungsanspruch des Klägers aus Art. 21 Abs. 1 und 2 EV ein vor-
rangiger Restitutionsanspruch der Beigeladenen aus Art. 21 Abs. 3 Halbsatz 2 EV
entgegen. Der Kläger kann sich, auch wenn am 25. Dezember 1993 auf der streiti-
gen Teilfläche ein Um- und Ausbau im Gange war, auf den Ausschluss der Rückga-
be nach § 16 i.V.m. § 11 Abs. 1 Satz 3 Nr. 1 VZOG berufen.
1. Die hier streitige Teilfläche steht nach Art. 21 Abs. 1 und 2 EV dem Kläger zu, da
sie am 3. Oktober 1990 Verwaltungsvermögen und nach ihrer Zweckbestimmung am
1. Oktober 1989 überwiegend für Verwaltungsaufgaben bestimmt war, die nach dem
Grundgesetz von den Ländern wahrzunehmen sind.
Nach Art. 21 Abs. 1 Satz 1 EV wird das Vermögen der Deutschen Demokratischen
Republik, das unmittelbar bestimmten Verwaltungsaufgaben dient (Verwaltungsver-
mögen), Bundesvermögen, sofern es nicht nach seiner Zweckbestimmung am 1. Ok-
tober 1989 überwiegend für Verwaltungsaufgaben bestimmt war, die nach dem
Grundgesetz von den Ländern, Gemeinden (Gemeindeverbände) oder sonstigen
Trägern öffentlicher Verwaltung wahrzunehmen sind. Soweit Verwaltungsvermögen
danach nicht Bundesvermögen wird, steht es gemäß Art. 21 Abs. 2 EV demjenigen
Träger öffentlicher Verwaltung zu, der nach dem Grundgesetz für die Verwaltungs-
aufgabe zuständig ist.
a) Einer getrennten zuordnungsrechtlichen Bewertung der Teilfläche steht nicht ent-
gegen, dass dort am für die Zuordnung von Verwaltungsvermögen maßgeblichen
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Stichtag eine Mischnutzung stattfand. Nach den Feststellungen des Verwaltungsge-
richts wurde sie am 1. Oktober 1989 durch die Transportpolizei, Abteilung Kriminal-
polizei, und durch die Bezirkspolizeibehörde Dresden, Abteilung Nachrichten und
Abteilung Technik, genutzt.
Dass zu den zuordnungsfähigen Vermögensgegenständen nach § 1a Abs. 1 Satz 1
VZOG Teilflächen eines Grundstücks oder anteilige Rechte an Grundstücken nur ge-
hören, wenn sie rechtlich selbständig sind (Beschluss vom 12. Dezember 1995
- BVerwG 7 B 350.95 - Buchholz 114 § 1a VZOG Nr. 3) zwingt nicht zu der Annah-
me, dass nur bereits zuvor gebildete Buchgrundstücke zuordnungsfähig sind (vgl.
hierzu Urteil vom 22. August 1996 - BVerwG 7 C 74.94 - Buchholz 428 § 1 VermG
Nr. 85 m.w.N.). Vielmehr zeigt § 2 Abs. 2 Satz 2 VZOG, wonach dem Zuordnungsbe-
scheid ein Plan beizufügen ist, aus dem sich die neuen Grundstücksgrenzen erge-
ben, wenn ein Grundstück einem oder mehreren Berechtigten ganz oder teilweise
zugeordnet wird, dass das Vermögenszuordnungsrecht neben der Zuordnung von
Buchgrundstücken auch von der Möglichkeit ausgeht, unselbständige, noch nicht
vermessene Teilflächen eines Grundstückes zuzuordnen. Gleiches gilt für § 2
Abs. 2a Satz 1 VZOG, der die Möglichkeit eröffnet, über die Zuordnung zu entschei-
den, wenn ein Grundstück einem oder mehreren Berechtigten zugeordnet oder zu-
zuordnen ist. § 2 Abs. 2 Satz 2 VZOG wird in der Gesetzesbegründung mit dem Hin-
weis gerechtfertigt, es könne vorkommen, dass ein Grundstück einem Beteiligten
nicht vollständig, sondern nur teilweise zugeordnet oder zuzuordnen sei. Für diesen
Fall sei vorgesehen, dass der Bescheid einen Plan enthalten müsse, aus dem sich
die neuen Grundstücksgrenzen ergäben (BTDrucks 12/103 S. 57) Diese eine Grund-
stücksteilung ermöglichenden Bestimmungen des Vermögenszuordnungsgesetzes
setzen aber einen an anderer Stelle geregelten materiellen Zuordnungs- oder Tei-
lungsanspruch voraus.
Ein solcher Anspruch ergibt sich aus § 11 Abs. 2 Satz 2 TreuhG (Urteil vom 19. No-
vember 1998 - BVerwG 3 C 28.97 - Buchholz 115 Sonstiges Wiedervereinigungs-
recht Nr. 18), aber ebenso im Rahmen von Art. 21 Abs. 1 Satz 1 EV (Urteil vom
3. August 2000 - BVerwG 3 C 21.00 - BVerwGE 111, 364 <367 f.>). Die Abtrennung
der entsprechend genutzten Teilfläche kann der Verwaltungsträger nach dem Urteil
des erkennenden Senates vom 3. August 2000 jedenfalls dann verlangen, wenn er
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die Teilfläche ausschließlich genutzt hat und deren Verselbständigung keine gravie-
renden Probleme aufwirft. Damit ist - wie bereits in dieser Formulierung zum Aus-
druck kommt - die Realteilung eines Buchgrundstückes jedoch nicht auf die Fälle der
ausschließlichen Nutzung der fraglichen Teilfläche durch nur einen Verwaltungsträ-
ger beschränkt.
Im vorliegenden Fall ist nach den Feststellungen des Verwaltungsgerichts eine ein-
deutige Abgrenzung zwischen dem ausschließlich durch einen Träger wohngenutz-
ten und dem gemischt verwaltungsgenutzten streitigen Grundstücksteil möglich.
Auch bei einer solchen Fallkonstellation greift der sowohl der Vermögenszuordnung
nach Art. 21 EV als auch dem Restitutionsausschluss nach § 11 Abs. 1 Satz 3 Nr. 1
VZOG zugrunde liegende Gesichtspunkt durch, die Verwaltungsträger mit den zur
Aufgabenerfüllung erforderlichen Vermögensgegenständen auszustatten. Hielte man
hier eine Realteilung und eine getrennte Zuordnung eindeutig abgrenzbarer Teilflä-
chen nicht für möglich, würde - abgesehen von einer vorrangig zu berücksichtigen-
den Einigung der Beteiligten nach § 2 Abs. 1 Satz 6 VZOG - der Vermögensgegens-
tand an den überwiegenden Nutzer des Gesamtgrundstückes, hier also die Stadt
Dresden, fallen, die indes die streitige Teilfläche gar nicht genutzt hat und danach
- entsprechend der Wertung des Gesetzgebers - auch künftig nicht benötigt. Dies
stünde dem Zuordnungsziel einer angemessenen Ausstattung der Verwaltungsträger
zur Erfüllung ihrer Aufgaben erheblich ferner, als die sich aus einer Realteilung des
Gesamtgrundstückes und der Anwendung des Zuordnungsprinzips der überwiegen-
den Nutzung auf diese Teilfläche ergebende Folge. Zwar gehen der bzw. die weite-
ren Mitnutzer der gemischt genutzten Teilfläche zu Gunsten des überwiegenden Nut-
zers leer aus, doch wäre dies auch dann der Fall, wenn es sich bei der mischgenutz-
ten Teilfläche um ein Buchgrundstück handelte. Eine Überdehnung des Regelungs-
gehaltes von Art. 21 EV liegt darin nicht, vielmehr wird durch die Realteilung und ge-
trennte Zuordnung gerade dessen Sinn und Zweck Rechnung getragen.
Ebenso wenig geht es hier um eine unzulässige "anteilige" Vermögenszuordnung zu
mehreren Trägern öffentlicher Verwaltung (vgl. dazu Beschluss vom 12. Dezember
1995 - BVerwG 7 B 418.95 - Buchholz 428.2 § 11 VZOG Nr. 7). Inmitten steht hier
anders als damals nicht die Zuordnung eines Vermögensgegenstandes - in jenem
Fall eines mit einem Verwaltungsgebäude bebauten Grundstückes - anteilig an meh-
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rere Zuordnungsprätendenten. Vielmehr erfolgt hier in einem ersten Schritt eine Re-
alteilung des Vermögensgegenstandes entsprechend der eindeutig abgrenzbaren
Nutzungssphären und im zweiten Schritt eine Zuordnung der durch die Teilung ent-
standenen Vermögensgegenstände an jeweils nur einen Nutzer: hinsichtlich des
wohngenutzten Grundstücksteils an den ausschließlichen und hinsichtlich des
mischgenutzten Teils an den überwiegenden Nutzer.
Dass im vorliegenden Fall eine solche Realteilung des Buchgrundstückes in wohn-
genutzten und mischgenutzten Grundstücksteil - wie erforderlich - ohne gravierende
praktische Probleme möglich ist, folgt aus der verwaltungsgerichtlichen Feststellung
insoweit klar getrennter Nutzungssphären. Diese Voraussetzung bezieht sich nicht
darauf, ob in Bezug auf einen Grundstücksteil die Zuordnungsfrage schwierig ist,
gemeint ist nur die Teilbarkeit des Buchgrundstückes als solche, namentlich die Ein-
deutigkeit der Grenzziehung. Dass das Buchgrundstück in dieser Weise teilbar ist,
entspricht auch der übereinstimmenden Auffassung aller Beteiligten, wie sie in der
zwischen der Stadt Dresden und der Beigeladenen geschlossenen Vereinbarung
sowie ebenso im Zuordnungsantrag des Klägers zum Ausdruck kommt, der auf den
nicht wohngenutzten Grundstücksteil beschränkt war.
b) Ist damit die Zuordnung der streitigen Teilfläche nach Art. 21 Abs. 1 und 2 EV da-
von abhängig, ob gerade diese Teilfläche und nicht - wie im angefochtenen Bescheid
und vom Verwaltungsgericht angenommen - ob das Gesamtgrundstück am maßgeb-
lichen Stichtag überwiegend für Verwaltungsaufgaben des Bundes oder der Länder
genutzt wurde, ergibt sich auf der Grundlage der vom Verwaltungsgericht getroffenen
Feststellungen, dass sie dem Kläger zusteht.
Danach wurde der streitige Teil der Liegenschaft am 1. Oktober 1989 einerseits
durch die Transportpolizei, Abteilung Kriminalpolizei, und andererseits durch die Be-
zirkspolizeibehörde Dresden, Abteilung Nachrichten und Abteilung Technik, genutzt.
Es unterliegt keinem Zweifel, dass die Nutzung durch die Abteilungen Nachrichten
und Technik der Bezirkspolizeibehörde Dresden eine Nutzung für Verwaltungsaufga-
ben ist, die nach dem Grundgesetz von den Ländern wahrzunehmen sind. Auch hin-
sichtlich der Nutzung durch die DDR-Transportpolizei kommt es darauf an, welche
Aufgaben konkret auf dem fraglichen Teilgrundstück wahrgenommen wurden, nicht
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aber darauf, inwieweit der DDR-Transportpolizei generell betrachtet Bundes- oder
Landesaufgaben zukamen. Nur eine solche konkrete Betrachtung trägt dem Art. 21
EV zugrunde liegenden Zuordnungsziel einer aufgabengerechten Vermögensaus-
stattung der Verwaltungsträger hinreichend Rechnung. Bei der vom Verwaltungsge-
richt befürworteten von der konkreten Liegenschaft abstrahierenden Betrachtungs-
weise könnte es dagegen sein, dass die Liegenschaft an den Bund fiele, weil die
DDR-Transportpolizei als solche überwiegend Bundesaufgaben wahrgenommen hat,
selbst wenn auf dieser Liegenschaft ausschließlich Landesaufgaben ausgeführt wor-
den sein sollten, was nach der gesetzgeberischen Wertung dafür spricht, dass gera-
de das Land diese Fläche benötigt. Die im Bereich Kriminalpolizei von der DDR-
Transportpolizei wahrgenommenen Aufgaben sind nach den Feststellungen des
Verwaltungsgerichts solche, die den Ländern obliegen. Dafür spricht auch, dass die
Abteilung Kriminalpolizei, wie das Verwaltungsgericht weiter ausgeführt hat, in die
Landespolizeibehörden eingegliedert wurde. Schließlich hat der Kläger unwiderspro-
chen vorgetragen, dass die auf der hier streitigen Fläche beschäftigten Angehörigen
der Transportpolizei in weit überwiegender Zahl in den Landesdienst übernommen
worden seien.
2. Die angefochtene Entscheidung stellt sich nicht deswegen im Ergebnis als richtig
dar (§ 144 Abs. 4 VwGO), weil der Zuordnungsanspruch des Klägers aus Art. 21
Abs. 1 und 2 EV hinter einem vorrangigen Restitutionsanspruch der Beigeladenen
aus Art. 21 Abs. 3 Halbsatz 2 EV zurücktritt.
a) Nach Art. 21 Abs. 3 EV werden Vermögenswerte, die dem Zentralstaat oder den
Ländern und Gemeinden (Gemeindeverbänden) von einer anderen Körperschaft des
öffentlichen Rechts unentgeltlich zur Verfügung gestellt werden, an diese Körper-
schaft oder ihre Rechtsnachfolgerin unentgeltlich zurückübertragen; früheres Reichs-
vermögen wird Bundesvermögen. Hier stand das Gesamtgrundstück ausweislich des
Grundbuchs im Eigentum des Deutschen Reiches, Reichsfiskus (Heer). Es wurde
dem Zentralstaat durch die Überführung in Volkseigentum unentgeltlich zur Verfü-
gung gestellt, so dass die Beigeladene nach Art. 21 Abs. 3 Halbsatz 2 EV einen Res-
titutionsanspruch hat.
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b) Doch kann sich der Kläger hier auf den Ausschluss der Rückübertragung nach
§ 16 i.V.m. § 11 Abs. 1 Satz 3 Nr. 1 VZOG berufen. Gemäß § 16 VZOG gilt unter den
Voraussetzungen des § 11 Abs. 1 ein Eigentumserwerb nach Art. 21 Abs. 3 Halb-
satz 2 EV als nicht erfolgt. Nach § 11 Abs. 1 Satz 3 Nr. 1 VZOG ist die Rückübertra-
gung ausgeschlossen, wenn die Vermögensgegenstände bei In-Kraft-Treten dieser
Vorschrift, also am 25. Dezember 1993, für eine öffentliche Aufgabe entsprechend
den Artikeln 21, 26, 27 und 36 des Einigungsvertrages genutzt wurden.
Dem Restitutionsausschluss steht nicht entgegen, dass am 25. Dezember 1993 auf
der streitigen Teilfläche Um- und Ausbaumaßnahmen durchgeführt wurden. Bau-
maßnahmen, die am Stichtag noch nicht abgeschlossen waren oder jedenfalls noch
nicht zur Realisierung des mit ihnen verfolgten Zwecks geführt haben, schließen
- wie der erkennende Senat in seinem Urteil vom 24. Oktober 2002 (BVerwG 3 C
42.01 - BVerwGE 117, 125 <131>) bereits klargestellt hat, die Annahme einer Nut-
zung nicht aus. Für den vorliegenden Fall trifft nicht zu, dass sich die vorge-
sehene Funktion am Stichtag - abgesehen von innerbürokratischen Vorgängen wie
Zuständigkeitsklärungen, Mittelzuweisungen und Gutachten - noch nicht andeu-
tungsweise abgezeichnet hätte, was eine Nutzung ausschließen würde (Beschluss
vom 11. November 1998 - BVerwG 3 B 140.98 - Buchholz 428.2 § 11 VZOG Nr. 21).
Nach den Feststellungen des Verwaltungsgerichts war hier am Stichtag die Pla-
nungsphase bereits verlassen und der Umbau im Gange.
Eine Parzelle kann auch schon vor Abschluss der Bautätigkeit als für den Zweck ge-
nutzt angesehen werden, dem das Vorhaben zukommen soll. Der sich in der Bebau-
ung dokumentierende Wille zur aufgabenkonformen Nutzung - im damals entschie-
denen die Errichtung einer Bahnanlage auf einem bislang unbebauten Grundstück -
nimmt die Nutzung gleichsam vorweg und bezieht die Errichtungsphase in die Nut-
zung mit ein (Urteil vom 24. Oktober 2002 - BVerwG 3 C 42.01 - BVerwGE 117, 125
<131 f.>). Zwar wurde entsprechend den Gegebenheiten des damaligen Falls auf die
Besonderheiten eines unbebauten Grundstückes abgestellt, bei dem - anders als bei
fertigen Gebäuden - die Nutzung nur nach einer entsprechenden Bebauung oder
Ausstattung wahrgenommen werden könne. Doch gilt für ein bebautes Grundstück
im Grundsatz nichts anderes. Werden die Nutzungsvoraussetzungen für ein Gebäu-
de durch den Umbau erst geschaffen, dann steht die Situation eines bebauten der
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eines unbebauten Grundstückes unter dem im Urteil vom 24. Oktober 2002 genann-
ten Gesichtspunkt ohnehin gleich. Geht es - wie hier nach den Feststellungen des
Verwaltungsgerichts - um kurzfristig planbare und durchzuführende Um- und Aus-
bauten, wird die eigentliche Verwaltungstätigkeit nur kurzzeitig unterbrochen. Dann
kann aber keine Rede davon sein, dass es sich wegen dieser Unterbrechung am
Stichtag nicht mehr um eine kontinuierliche Aufgabenerfüllung handelt. Es wäre ge-
messen an Sinn und Zweck des Restitutionsausschlusses nach § 11 Abs. 1 Satz 3
Nr. 1 VZOG ein widersinniges Ergebnis, ließe man bei einer solchen kurzzeitigen
Unterbrechung, bei der die Absicht einer weiteren Nutzung auch in zeitlicher Hinsicht
sogar noch besonders deutlich wird, den Rückgabeanspruch nach Art. 21 Abs. 3 EV
durchgreifen. Die Nutzer, die eine Liegenschaft sowohl vor als auch nach dem Stich-
tag für die Erfüllung ihrer Verwaltungsaufgaben verwenden, würden durch Entzug
des Vermögensgegenstandes dafür bestraft, dass sie die Nutzungsbedingungen
durch einen Umbau - allerdings ausgerechnet am Stichtag - gerade noch verbessern
wollen.
Die Kontinuität der Aufgabenerfüllung, der der Restitutionsausschluss nach § 11
Abs. 1 Satz 3 Nr. 1 VZOG und die dadurch gewährte "Standortgarantie" dienen (Ur-
teil vom 24. Oktober 2002 - BVerwG 3 C 42.01 - BVerwGE 117, 125 <132>), wird
ebenso wenig dadurch in Frage gestellt, dass der Verwaltungsträger nach dem Um-
bau andere als die bisherigen Aufgaben auf dem betreffenden Grundstück wahr-
nehmen will, jedenfalls solange es sich weiterhin um Aufgaben handelt, die nach der
Kompetenzordnung des Grundgesetzes ihm obliegen. Es muss der Organisations-
hoheit des betreffenden Verwaltungsträgers überlassen bleiben, auf welcher seiner
Liegenschaften er welche seiner Aufgaben wahrnehmen will. Es ist bereits geklärt,
dass ein Restitutionsausschluss nach dieser Vorschrift nicht voraussetzt, dass der
Vermögensgegenstand am 25. Dezember 1993 und am 3. Oktober 1990 Aufgaben
desselben Verwaltungsträgers diente (hier Wahrnehmung von Bundesaufgaben zum
einen in unmittelbarer, zum anderen in mittelbarer Bundesverwaltung), wenn es sich
jedenfalls an beiden Stichtagen um Verwaltungsaufgaben des Bundes handelte (Be-
schluss vom 13. Oktober 1995 - BVerwG 7 B 265.95 - Buchholz 428.2 § 11 VZOG
Nr. 6). Für einen bloßen Wechsel der Aufgabe kann nichts anderes gelten, jedenfalls
solange es bei einer Aufgabe desselben Verwaltungsträgers bleibt.
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c) Dem Restitutionsausschluss nach § 11 Abs. 1 Satz 3 Nr. 1 VZOG steht ebenfalls
nicht entgegen, dass der Kläger - wie die Beigeladene geltend macht - die streitige
Teilfläche genutzt und umgebaut habe, obwohl sie zum Reichsvermögen gehört ha-
be und als solches von ihr gerade nicht zur anderweitigen Verwendung freigegeben
worden sei. Sie bezieht sich hierzu auf das Schreiben des Bundesministers des In-
nern vom 6. Juni 1991, in dem unter Bezugnahme auf eine vorangegangene Bespre-
chung das Einverständnis zu einer anderweitigen Verwendung im Einzelnen genann-
ter Gebäude, darunter auch der hier streitigen Liegenschaft, erteilt wurde, allerdings
mit dem Zusatz, dass dieses Einverständnis nicht für Gebäude und Grundstücke
(bzw. Teile davon) gelte, die früher Reichsvermögen gewesen seien.
Es liegt fern, in den Besprechungsergebnissen eine Einigung im Sinne von § 2
Abs. 1 Satz 2 VZOG i.d.F. vom 22. März 1991 zu sehen, da Einvernehmen über die
Zuordnung - wie das vorliegende Verfahren gerade zeigt - nicht erzielt wurde.
Ebenso wenig bedurfte es einer Zustimmung der Beigeladenen zur Fortsetzung der
Nutzung der streitigen Teilfläche einschließlich der Durchführung von Umbaumaß-
nahmen durch den Kläger. Ihm stand nach Art. 21 Abs. 1 und 2 EV dieser Teil des
Grundstückes wegen der überwiegenden Nutzung für Verwaltungsaufgaben der Län-
der am 1. Oktober 1989 zu. Auch wenn mit dem Schreiben vom 6. Juni 1991 der
Restitutionsanspruch der Beigeladenen gesichert werden sollte, der nach der zu die-
sem Zeitpunkt geltenden Rechtslage noch vorrangig war, so ist dieser Vorrang doch
mit dem In-Kraft-Treten des Registerverfahrensbeschleunigungsgesetzes vom
20. Dezember 1993 (BGBl I S. 2182) entfallen. Durch dessen Art. 16 wurden die aus
dem Einigungsvertrag abzuleitenden Kollisionsregeln für das Verhältnis von funktio-
naler Zuordnung und Restitutionsprinzip umgekehrt und das einigungsvertragliche
Restitutionsprinzip zugunsten der funktionalen Zuordnung eingeschränkt. Der Aus-
schlusstatbestand des § 11 Abs. 1 Satz 3 Nr. 1 VZOG gilt gemäß § 16 VZOG auch
für den Erwerb früheren Reichsvermögens durch den Bund; auch insoweit geht auf-
grund dieser Neuregelung eine stichtagsbezogene Nutzung zu Verwaltungszwecken
dem Restitutionsanspruch vor (vgl. Urteil vom 28. September 1995 - BVerwG 7 C
57.94 - BVerwGE 99, 283 <287>). Hieran ist die Beigeladene als Verwaltungsträger
gebunden (Art. 20 Abs. 3 GG). Sowenig sie seither einen Vorbehalt zur Sicherung
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eigener Restitutionsansprüche geltend machen kann, sowenig darf sie sich auf einen
in der Vergangenheit ausgesprochenen Vorbehalt berufen.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 und 3 VwGO.
Prof. Dr. Driehaus van Schewick Dr. Dette
Liebler Richter am Bundesverwaltungs-
gericht Prof. Dr. Rennert ist
wegen Urlaubs an der Unter-
zeichnung verhindert.
Prof. Dr. Driehaus
B e s c h l u s s
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Revisionsverfahren auf 5 000 € fest-
gesetzt.
Prof. Dr. Driehaus Liebler
Richter am Bundesverwaltungs-
gericht Prof. Dr. Rennert ist
wegen Urlaubs an der Unter-
zeichnung verhindert.
Prof. Dr. Driehaus
Sachgebiet:
BVerwGE:
nein
Vermögenszuordnungsrecht
Fachpresse:
ja
Rechtsquellen:
EV
Art. 21 Abs. 1 und 3, Art. 22 Abs. 4
VZOG § 11 Abs. 1 Satz 3 Nr. 1, § 16
Stichworte:
Buchgrundstück; Realteilung; Teilfläche; Mischnutzung; überwiegende Nutzung; Nut-
zung für Verwaltungsaufgaben; Verwaltungsvermögen; Einigung der Beteiligten;
Restitution; Restitutionsausschluss; funktionale Zuordnung; Transportpolizei; DDR-
Transportpolizei; Kriminalpolizei; Umbau; Umbaumaßnahmen; Baumaßnahmen.
Leitsätze:
Ein Anspruch auf Realteilung eines Buchgrundstückes besteht auch dann, wenn nur
eine der nach den Nutzungsarten eindeutig abgrenzbaren Teilflächen einheitlich für
eine Aufgabe genutzt wurde, hinsichtlich des anderen Teils jedoch eine Mischnut-
zung für mehrere Verwaltungsaufgaben vorlag. Die mischgenutzte Teilfläche steht
dem Verwaltungsträger zu, für dessen Aufgaben sie überwiegend genutzt wurde.
Eine die Restitution ausschließende Nutzung im Sinne von § 11 Abs. 1 Satz 3 Nr. 1
VZOG entfällt auch bei bebauten Grundstücken nicht dadurch, dass am Stichtag
Aus- und Umbaumaßnahmen durchgeführt werden (im Anschluss an das Urteil vom
24. Oktober 2002 - BVerwG 3 C 42.01 - BVerwGE 117, 125).
Die Kontinuität der Nutzung, deren Sicherung der Restitutionsausschluss nach § 11
Abs. 1 Satz 3 Nr. 1 VZOG dient, wird nicht dadurch unterbrochen, dass auf dem
Grundstück nach den Umbaumaßnahmen andere Aufgaben desselben Verwaltungs-
trägers durchgeführt werden.
I. VG Dresden vom 03.04.2003 - Az.: VG 6 K 2502/98 -