Urteil des BVerwG vom 09.10.2003

Öffentliche Aufgabe, Grundstück, Restitution, Verfügung

BUNDESVERWALTUNGSGERICHT
IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
BVerwG 3 C 43.02
VG 1 K 459/98
In der Verwaltungsstreitsache
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hat der 3. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 9. Oktober 2003
durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht
Prof. Dr. D r i e h a u s sowie die Richter am Bundesverwaltungsgericht
v a n S c h e w i c k , Dr. B o r g s - M a c i e j e w s k i , L i e b l e r und
Prof. Dr. R e n n e r t
ohne mündliche Verhandlung für Recht erkannt:
Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des Verwaltungs-
gerichts Leipzig vom 22. März 2002 aufgehoben.
Die Sache wird zur anderweitigen Verhandlung und Entschei-
dung an das Verwaltungsgericht zurückverwiesen.
Die Entscheidung über die Kosten des Rechtsstreits bleibt der
Schlussentscheidung vorbehalten.
G r ü n d e :
I.
Die Klägerin wendet sich gegen die Zuordnung eines mit einem Wohngebäude mit
insgesamt 18 Wohneinheiten bebauten Grundstücks an die beigeladene Stadt
Leipzig, der das Grundstück ursprünglich gehörte.
1929 wurde im Erbbaugrundbuch ein Erbbaurecht zu Gunsten der Baugenossen-
schaft für die Eisenbahn-Beamten und Arbeiter in Wahren (Sachsen), eingetragene
Genossenschaft mit beschränkter Haftung, eingetragen, das bis zum 31. März 1999
gelten sollte. Nach dessen Ablauf sollten die aufgrund des Erbbaurechts errichteten
Gebäude an den Grundstückseigentümer oder dessen Rechtsnachfolger übergehen,
der hierfür 2/3 des "gemeinen Wertes" an den Erbbauberechtigten zu zahlen hatte.
Am 7. April 1952 ging das Grundstück auf der Grundlage der Verordnung über die
Organisation der volkseigenen örtlichen Industrie und der kommunalen Einrichtungen
vom 22. Februar 1951 in Volkseigentum über. Rechtsträger wurde der Rat des
Stadtkreises Leipzig.
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Am 10. September 1954 wurde als neuer Rechtsträger die Deutsche Reichsbahn,
Reichsbahndirektion Halle, eingetragen.
Mit Kaufvertrag vom 17. Dezember 1987 verkaufte die Reichsbahnsiedlungsgesell-
schaft Mitteldeutschland GmbH unter anderem das Erbbaurecht am streitgegen-
ständlichen Grundstück, dessen Inhaberin sie seit dem 14. Juli 1950 war, an die
Deutsche Reichsbahn, Reichsbahndirektion Halle. Das Erbbaurecht ging in Eigentum
des Volkes über. Am 5. Mai 1988 wurden alle im Grundbuch eingetragenen Be-
lastungen, darunter auch das Erbbaurecht, gelöscht.
Auf ihren Antrag auf Grundbuchberichtigung gemäß Art. 26 Abs. 1 Satz 1 EV vom
18. Januar 1993 wurde die Klägerin, Bundeseisenbahnvermögen, als Eigentümerin
im Grundbuch eingetragen.
Mit Bescheid vom 9. März 1998 ordnete die Beklagte das streitgegenständliche
Grundstück antragsgemäß der beigeladenen Stadt Leipzig zu. Die hiergegen erho-
bene Klage hat das Verwaltungsgericht durch Urteil vom 22. März 2002 abgewiesen
und zur Begründung ausgeführt: Die Zuordnung des Grundstücks an die Beigelade-
ne sei rechtmäßig, da die Voraussetzungen von Art. 21 Abs. 3 i.V.m. Art. 22 Abs. 1
Satz 7 EV vorlägen. Das Grundstück sei dem Zentralstaat von der Stadt Leipzig un-
entgeltlich im Sinne von Art. 21 Abs. 3 EV zur Verfügung gestellt worden. Die Rück-
übertragung sei nicht gemäß § 11 Abs. 1 Satz 3 Nr. 1 VZOG ausgeschlossen. Bei
der Bereitstellung von Wohnungen für Mitarbeiter der Deutschen Bahn AG sowie des
Bundeseisenbahnvermögens handele es sich nicht um die Nutzung für eine öffentli-
che Aufgabe im Sinne dieser Vorschrift. Eine entsprechende Nutzung lasse sich ins-
besondere nicht mit Art. 1 § 15 Abs. 2 des Gesetzes zur Neuordnung des Eisen-
bahnwesens (Eisenbahnneuordnungsgesetz - ENeuOG) vom 27. Dezember 1993
begründen, der nur die funktionelle Zuständigkeit für die vorübergehende Fortführung
der in der Anlage zu dieser Vorschrift aufgeführten Sozialeinrichtungen regele.
Hauptaufgabe der Klägerin sei demgegenüber gemäß Art. 1 § 3 Abs. 2 Nr. 5
ENeuOG die Verwaltung und insbesondere Verwertung der im Sinne von Art. 1 § 20
Abs. 1 ENeuOG nicht bahnnotwendigen Liegenschaften. Der Restitutionsausschluss
nach § 11 Abs. 1 Satz 3 Nr. 1 VZOG umfasse nur bahnnotwendige Grundstücke,
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hierzu gehöre das streitbefangene Grundstück nicht. Auch ein Anspruch auf eine
zumindest teilweise Aufhebung des Bescheides bestehe nicht. Zwar habe die Beige-
ladene das Grundstück unbelastet durch ein Erbbaurecht und damit mehr, als sie
verloren habe, zurückzuerhalten. Doch würden Grundstücke nach § 11 Abs. 2 Satz 1
VZOG in dem Zustand zum Zeitpunkt des Zuordnungsbescheides zurückübertragen.
Zu diesem Zeitpunkt sei aber kein Erbbaurecht mehr im Grundbuch eingetragen ge-
wesen.
Mit der vom Senat wegen grundsätzlicher Bedeutung zugelassenen Revision wendet
sich die Klägerin zum einen dagegen, dass das Grundstück unentgeltlich im Sinne
von Art. 21 Abs. 3 EV zur Verfügung gestellt worden sei. Es sei von einer entgeltli-
chen Übertragung des Grundstücks einschließlich seiner wesentlichen Bestandteile
auszugehen, da das Erbbaurecht entgeltlich in Volkseigentum übertragen worden sei
und zur Zeit der Übertragung der Wert der Gebäude den Wert des Grundstückes
deutlich überstiegen habe. Außerdem seien mit dem Erlöschen des Erbbaurechts
zwei zuvor selbständige Vermögenswerte zu einem einzigen "verschmolzen". Damit
sei ebenso wie nach einer Verschmelzung zweier Grundstücke eine Restitution nicht
mehr möglich. Jedenfalls sei die Restitution an die Beigeladene nach § 11 Abs. 1
Satz 3 Nr. 1 VZOG ausgeschlossen. Entgegen der Auffassung des Verwaltungsge-
richts sei die Wohnungsfürsorge für Bahnbedienstete eine öffentliche Aufgabe im
Sinne dieser Vorschrift.
Die Beklagte verteidigt das angefochtene Urteil und macht zur Begründung geltend,
im Anwendungsbereich von Art. 26 EV könne nur eine bahnnotwendige Nutzung ei-
ner Restitution entgegenstehen. Hierzu zähle die allgemeine Wohnungsfürsorge für
Bahnbedienstete nicht. Außerdem könne die Bahnnotwendigkeit von vornherein nicht
für Wohnungen angenommen werden, die mit fremden Mietern oder Bahnbe-
diensteten im Ruhestand belegt seien. Auch soweit Wohnungen an aktive Bahnbe-
dienstete vermietet seien, genüge nicht bereits die Bindung des Mietverhältnisses an
das Dienstverhältnis, erforderlich sei vielmehr eine aufgabenspezifische Funktion.
Auch die Beigeladene tritt der Revision entgegen. Sie bestreitet, dass es sich bei der
Versorgung der Eisenbahner mit Wohnraum um eine logistische Hilfsfunktion im
Sinne der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts handele. Es gebe keine
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Anhaltspunkte dafür, dass es sich im vorliegenden Fall um Wohnungen handele, bei
denen gerade die besondere Tätigkeit des Arbeitnehmers, wie etwa bei Hausmeis-
tern, Pförtnern und vergleichbaren anderen, deren Unterbringung in diesen Woh-
nungen erfordere, um den Ablauf oder die Sicherheit des Betriebes zu gewährleisten.
II.
Die Revision ist begründet. Das angefochtene Urteil verletzt Bundesrecht (§ 137
Abs. 1 Nr. 1 VwGO).
Zwar ist die Auffassung des Verwaltungsgerichts nicht zu beanstanden, dass das
streitgegenständliche Grundstück dem Zentralstaat von der Beigeladenen unentgelt-
lich zur Verfügung gestellt wurde, was Voraussetzung für ihren auf Art. 21 Abs. 3 EV
gestützten Restitutionsanspruch ist. Doch ist entgegen der Auffassung des Verwal-
tungsgerichts eine Nutzung des streitgegenständlichen Grundstücks zur Wohnungs-
fürsorge für aktive und ehemalige Bahnbedienstete eine Nutzung für eine öffentliche
Aufgabe im Sinne von § 11 Abs. 1 Satz 3 Nr. 1 VZOG, die einer Restitution entge-
gensteht. Der Senat ist aber an einer abschließenden Entscheidung gehindert, da
tatsächliche Feststellungen der Vorinstanz zur konkreten Nutzung des Grundstücks
am maßgeblichen Stichtag fehlen.
1. Nach Art. 21 Abs. 3 EV werden Vermögenswerte, die dem Zentralstaat von einer
anderen Körperschaft des öffentlichen Rechts unentgeltlich zur Verfügung gestellt
worden sind, an diese Körperschaft oder ihre Rechtsnachfolger unentgeltlich zurück-
übertragen.
a) Die Übertragung des streitgegenständlichen Grundstücks in Volkseigentum ge-
schah auf der Grundlage der Verordnung über die Organisation der volkseigenen
örtlichen Industrie und der kommunalen Einrichtungen vom 22. Februar 1951 (GBl
DDR I S. 143 f.). Soweit danach die Übergabe und Übernahme mit allen Aktiven und
Passiven erfolgte, kann nicht bereits die Übernahme von Verbindlichkeiten als ein
Entgelt angesehen werden, das einer Restitution nach Art. 21 Abs. 3 EV entgegen-
steht.
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b) Dass jedenfalls für die Übertragung des Erbbaurechts durch die Reichsbahnsied-
lungsgesellschaft Mitteldeutschland GmbH an die Deutsche Reichsbahn im Dezem-
ber 1987 ein Entgelt bezahlt wurde, ist für die Anwendbarkeit von Art. 21 Abs. 3 EV
unerheblich, weil Gegenstand des von der Beigeladenen geltend gemachten Restitu-
tionsanspruches nicht das Erbbaurecht, sondern das Grundstück ist. Abgesehen
davon steht dem von der Klägerin angenommenen "Übergreifen" der Entgeltlichkeit
entgegen, dass das Erbbaurecht dem Zentralstaat nicht von der Beigeladenen zur
Verfügung gestellt wurde und zudem zwischen der Überführung des Grundstücks in
Volkseigentum im Jahre 1952 und der Übertragung des Erbbaurechts im Jahr 1987
und seiner nachfolgenden Überführung in Volkseigentum ein Zeitraum von über
35 Jahren liegt.
c) Entgegen der Auffassung der Klägerin ist die Restitution auch nicht mit der Be-
gründung auszuschließen, dass durch das Erlöschen des Erbbaurechts in Folge des
Zusammenfallens von Erbaurecht und Grundstückseigentum bei einem Inhaber ein
neuer Vermögensgegenstand entstanden sei.
Mit diesem Einwand kann die Klägerin wegen § 11 Abs. 2 Satz 1 VZOG nicht durch-
dringen. Danach werden Vermögenswerte in dem Zustand übertragen, in dem sie
sich zum Zeitpunkt des Zuordnungsbescheides befinden. Unter "Zustand" im Sinne
von § 11 Abs. 2 VZOG versteht das Gesetz in erster Linie den rechtlichen Zustand
(vgl. Begründung des Regierungsentwurfs BTDrucks 12/5553, S. 171). In rechtlicher
Hinsicht ist der Gegenstand namentlich durch die auf ihm lastenden Verbindlichkei-
ten gekennzeichnet. Zu diesen gehören bei Grundstücken Grundpfandrechte,
Dienstbarkeiten und sonstige dinglich gesicherte Rechte, aber auch konkret grund-
stücksbezogene schuldrechtlich begründete Verbindlichkeiten (BVerwG, Urteil vom
8. Juli 1994 - BVerwG 7 C 36.93 - BVerwGE 96, 231, 235 f.). Der "Zustand" eines
Grundstücks wird danach auch durch ein bestehendes Erbbaurecht mitgeprägt. Dann
kann jedoch für den Fall des Erlöschens einer solchen Belastung nichts anderes gel-
ten als für deren Bestellung. In der Begründung des Regierungsentwurfs (a.a.O.,
S. 171) wird ausdrücklich darauf hingewiesen, dass bei der Restitution nach Art. 21
EV gemäß § 11 Abs. 2 Satz 2 VZOG, unbeschadet des Satzes 3, anders als im
Vermögensgesetz im Grundsatz auch ein Ausgleich von Verbesserungen des
zurückzugebenden Gegenstandes nicht stattfinden soll.
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Daher unterscheidet sich der vorliegende Fall des Erlöschens eines Erbbaurechts,
wenn dessen Inhaber zugleich Eigentümer des Grundstücks wird, von dem Fall der
Zusammenlegung zweier Grundstücke, auf den die Klägerin Bezug nimmt. Verändert
sich im zweiten Fall die Identität des Vermögensgegenstandes, da rechtlich ein ein-
heitliches neues Grundstück entsteht, handelt es sich im ersten Fall - nicht anders als
beim Erlöschen eines Grundpfandrechts - nur um das Erlöschen einer Verbind-
lichkeit, die nach § 11 Abs. 2 Satz 1 VZOG gerade unbeachtlich sein soll.
2. Wurde damit das streitgegenständliche Grundstück dem Zentralstaat zwar unent-
geltlich zur Verfügung gestellt, so ist jedoch - entgegen der Auffassung des Verwal-
tungsgerichts - dessen Nutzung für Zwecke der Wohnungsfürsorge der Bahn die
Nutzung für eine öffentliche Aufgabe entsprechend Art. 26 EV, die der Restitution an
die Beigeladene entgegensteht. Nach § 11 Abs. 1 Satz 3 Nr. 1 VZOG ist die Rück-
übertragung von Vermögensgegenständen nach Art. 21 Abs. 3 und Art. 22 Abs. 1
Satz 7 i.V.m. Art. 21 Abs. 3 EV ausgeschlossen, wenn die Vermögensgegenstände
bei In-Kraft-Treten der Vorschrift - also am 25. Dezember 1993 - für eine öffentliche
Aufgabe entsprechend den Artikeln 21, 26, 27 und 36 EV genutzt wurden.
Für den Restitutionsausschluss nach § 11 Abs. 1 Satz 3 Nr. 1 VZOG ist nicht ent-
scheidend, ob ein Vermögensgegenstand "abstrakt" für eine öffentliche Aufgabe ge-
widmet ist, sondern ob am maßgeblichen Stichtag konkret eine entsprechende Nut-
zung stattfindet (BVerwG, Urteil vom 28. September 1995 - BVerwG 7 C 57.94 -
BVerwGE 99, 283, 288).
a) Zutreffend geht das Verwaltungsgericht zunächst davon aus, dass der Begriff der
Nutzung für eine öffentliche Aufgabe im Sinne von § 11 Abs. 1 Satz 3 Nr. 1 VZOG
weiter und allgemeiner ist als der des unmittelbaren Dienens für bestimmte Verwal-
tungsaufgaben, der die Zugehörigkeit von Vermögenswerten zum Verwaltungsver-
mögen im Sinne von Art. 21 EV charakterisiert. Dies ergibt sich daraus, dass § 11
Abs. 1 Satz 3 Nr. 1 VZOG nicht nur auf Verwaltungsaufgaben im Sinne von Art. 21
EV, sondern auch auf die Aufgaben entsprechend den Artikeln 26, 27 und 36 EV und
damit auf Aufgaben Bezug nimmt, die der Bahn, der Post und dem öffentlich-
rechtlichen Rundfunk obliegen.
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Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ist ein die Zugehörigkeit
zum Verwaltungsvermögen rechtfertigender Zweck zu bejahen, wenn die betreffende
Sache unmittelbar durch ihren Gebrauch dem Gemeinwohl oder den eigenen Be-
dürfnissen der öffentlichen Verwaltung (dauernd) zu dienen bestimmt ist und insoweit
öffentlichen Rechtsvorschriften unterliegt (Urteil vom 19. Oktober 2000 - BVerwG 3 C
33.99 - Buchholz 111 Art. 21 EV Nr. 42). Unerheblich ist in diesem Zusammenhang,
ob die betreffende Aufgabe von dem Verwaltungsträger - hier also von der Bahn -
überhaupt oder gerade in dieser Weise wahrgenommen werden musste oder ob mit
ihrer Durchführung auch private Einrichtungen hätten beauftragt werden können. Es
reicht aus, dass die Aufgabe als eine öffentliche zu qualifizieren ist. Dies kann auch
dann der Fall sein, wenn die Aufgabe mit Mitteln wahrgenommen wird, die von einer
privaten Aufgabenwahrnehmung nicht zu unterscheiden sind, also eines hoheitlichen
Moments entbehren.
Als Verwaltungsvermögen im Sinne von Art. 21 Abs. 1 EV - und damit zugleich als
für eine öffentliche Aufgabe im Sinne von § 11 Abs. 1 Satz 3 Nr. 1 VZOG genutzt -
anerkannt sind in der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts beispielswei-
se eine Kindertagesstätte (Urteil vom 28. September 1995 - BVerwG 7 C 57.94 -
BVerwGE 99, 283 285), ein Jugendtouristhotel (Beschluss vom 10. November 1999
- BVerwG 3 B 132.99 -), ein Behördenparkplatz (Beschluss vom 30. Dezember 1999
- BVerwG 3 B 143.99 - Buchholz 111 Art. 21 EV Nr. 38), ein Universitätssportplatz
(Beschluss vom 20. März 2000 - BVerwG 3 B 11.00 - Buchholz 111 Art. 21 EV
Nr. 39), ein Studentenwohnheim (Beschluss vom 29. September 2000 - BVerwG 3 B
68.00 - Buchholz 115 Nr. 33) und die Zentralwäscherei eines Universitätsklinikums
(Urteil vom 19. Oktober 2000 - BVerwG 3 C 33.99 - Buchholz 111 Art. 21 EV Nr. 42).
Nach dem Urteil vom 19. Oktober 2000 umfasst die dem Gemeinwohl dienende
Verwaltungsaufgabe neben den Kernaufgaben einer solchen Einrichtung auch alle
logistischen Hilfsfunktionen, die der Betrieb einer solchen Einrichtung typischerweise
mit sich bringt und die vom Verwaltungsträger in eigener Regie erbracht werden.
Für den einen Behördenparkplatz dem Verwaltungsvermögen zurechnenden Be-
schluss vom 30. Dezember 1999 (BVerwG 3 B 143.99 - a.a.O.) war ausschlagge-
bend, dass eine öffentliche Aufgabe auch dadurch eine Förderung erfährt, dass den
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Bediensteten in der Nähe der Behörde ein ihnen vorbehaltener Parkplatz angeboten
und damit zugleich der staatlichen Fürsorgepflicht genügt wird. Diese Sichtweise trifft
in noch stärkerem Maße zu, wenn nicht für die Fahrzeuge der Bediensteten, sondern
für die Bediensteten selbst eine Unterbringungsmöglichkeit in der Nähe des Dienst-
ortes zur Verfügung gestellt wird. Hierdurch wird ein dienstnahes und Fürsorgege-
sichtspunkten gerecht werdendes Wohnen der Bediensteten ermöglicht, das gerade
unter den besonderen Bedingungen des Bahnbetriebes, der die rasche Verfügbarkeit
und Einsatzbereitschaft der Bediensteten notwendig machen kann, Rechnung trägt.
Soweit die Beklagte und die Beigeladene meinen, eine Nutzung zur allgemeinen
Wohnungsfürsorge für Bedienstete sei für einen Restitutionsausschluss nach § 11
Abs. 1 Satz 3 Nr. 1 VZOG nicht ausreichend, vielmehr müsse die entsprechende
Nutzung für eine ordnungsgemäße Aufgabenerfüllung erforderlich sein, kann dem
nicht gefolgt werden. § 11 Abs. 1 VZOG stellt auf die Erforderlichkeit nämlich ledig-
lich im Rahmen des Restitutionsausschlussgrundes der Nr. 3 in Form der Betriebs-
notwendigkeit ab, nicht aber im Rahmen der hier einschlägigen Nr. 1. Nach der
Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts setzt der Restitutionsausschluss-
tatbestand des § 11 Abs. 1 Satz 3 Nr. 1 VZOG außerdem gerade nicht voraus, dass
der Vermögensgegenstand von dem jeweiligen Verwaltungsträger für die ihm oblie-
gende Verwaltungsaufgabe "benötigt" wird (Urteil vom 28. September 1995
- BVerwG 7 C 57.94 - a.a.O., 283, 288; Beschluss vom 12. Dezember 1995
- BVerwG 7 B 418.95 - Buchholz 114 § 11 VZOG Nr. 7). Die noch im Regierungs-
entwurf enthaltene Voraussetzung, dass der Vermögensgegenstand für eine öffentli-
che Aufgabe benötigt wird und nicht ohne erhebliche Beeinträchtigung dieser Aufga-
be zurückübertragen werden kann, ist nicht Gesetz geworden (vgl. Art. 16 Nr. 14
i.d.F. des Gesetzentwurfs der Bundesregierung, BTDrucks 12/5553, S. 40, 170; Stel-
lungnahme des Bundesrates, a.a.O. Nr. 91 ; Beschlussempfehlung und
Bericht des Rechtsausschusses, BTDrucks 12/6228, S. 57, 109).
Ebenso wenig ist entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts und der Beklag-
Vermögensgegenstandes abzustellen. Der in Art. 1 § 20 Abs. 1 ENeuOG legal defi-
nierte Begriff der Bahnnotwendigkeit steuert die (Unter-)Verteilung der gemäß
Art. 26 EV an die Bundesrepublik Deutschland (Bundeseisenbahnvermögen) gefal-
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lenen Vermögenswerte an die Deutsche Bahn AG oder deren Verbleib beim Bun-
deseisenbahnvermögen. Die damit erforderliche Prüfung der Notwendigkeit für das
Erbringen von Eisenbahnverkehrsleistungen sowie für das Betreiben der Eisenbahn-
infrastruktur ist nach der dargestellten Rechtsprechung für einen Restitutionsaus-
schluss nach § 11 Abs. 1 Satz 3 Nr. 1 VZOG jedoch gerade unerheblich. Außerdem
fallen nach der Systematik von Art. 26 EV auch nicht bahnnotwendige Vermögens-
gegenstände an das Bundeseisenbahnvermögen; entsprechend weit ist der Aufga-
benkreis auch für § 11 Abs. 1 Satz 3 Nr. 1 VZOG zu ziehen.
b) Dass die Wohnungsfürsorge zu den Aufgaben der Bahn gehört, lässt sich bezo-
gen auf den für § 11 Abs. 1 Satz 3 Nr. 1 VZOG maßgeblichen Stichtag, den
25. Dezember 1993, für den Bereich der Deutschen Bundesbahn § 27 des Bundes-
bahngesetzes vom 13. Dezember 1951 (BGBl III 931-1) entnehmen. Danach werden
die betrieblichen Sozialeinrichtungen und die anerkannten Selbsthilfeeinrichtungen
aufrechterhalten und nach den bisherigen Grundsätzen weitergeführt. Dass hierzu
auch die Eisenbahn-Wohnungsgesellschaften gehörten, erschließt sich zwar nicht
ausdrücklich aus dem Bundesbahngesetz selbst. Es folgt aber mittelbar aus der An-
lage zu Art. 1 § 15 Abs. 2 des Eisenbahnneuordnungsgesetzes vom 27. Dezember
1993 (BGBl I S. 2378). Nach Art. 1 § 15 Abs. 2 ENeuOG werden die in der Anlage zu
diesem Gesetz aufgeführten übrigen Sozialeinrichtungen und die anerkannten
Selbsthilfeeinrichtungen der bisherigen Bundeseisenbahnen für den Bereich des
Bundeseisenbahnvermögens aufrechterhalten und nach den bisherigen Grundsätzen
weitergeführt. Als betriebliche Sozialeinrichtungen der bisherigen Bundesei-
senbahnen werden in dieser Anlage unter anderem die Eisenbahn-Wohnungs-
gesellschaften genannt. Für die Wohnungsfürsorge im Bereich der früheren Deut-
schen Reichsbahn ergibt sich auf der Grundlage des Gesetzes über die Deutsche
Reichsbahn (Reichsbahngesetz) vom 4. Juli 1939 (RGBl I S. 1205) und der Verord-
nung zur Durchführung des Gesetzes über die Deutsche Reichsbahn vom 5. Juli
1939 (RGBl I S. 1213) nichts anderes.
Wie auch der Deutsche Bundestag in seiner in der Sitzung vom 2. Dezember 1993
ohne Gegenstimmen angenommenen Entschließung bei der Verabschiedung des Ei-
senbahnneuordnungsgesetzes unterstrichen hat (BTDrucks 12/6269 S. 3), stellt die
Versorgung der Eisenbahner mit Wohnraum ein wichtiges Element der Fürsorge des
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Arbeitgebers und der sozialen Sicherung dar. Hinzu kommt eine funktionale
Verknüpfung. Die Wohnungsfürsorge der Bahn hat - so die Bewertung des Gesetz-
gebers - den Sondervermögen Deutsche Bundesbahn und Deutsche Reichsbahn
gleichzeitig ermöglicht, selbst in Regionen mit Wohnraummangel dringend benötigte
Arbeitskräfte zu finden bzw. vorhandenen Beschäftigten aus anderen Regionen ei-
nen Wechsel des Dienstortes zu ermöglichen. Eine Fortführung der Wohnungsfür-
sorge im bisherigen Umfang wird daher vom Gesetzgeber als geboten angesehen.
c) Die Vermietung von Wohnungen aus dem Bestand der Bahn an ehemalige Eisen-
bahner gehört ebenfalls zur Nutzung für eine öffentliche Aufgabe entsprechend
Art. 26 EV, die zum Restitutionsausschluss nach § 11 Abs. 1 Satz 3 Nr. 1 VZOG
führt.
In der bereits genannten Entschließung des Deutschen Bundestages (BTDrucks
12/6269 S. 3 f.) wird neben der Versorgung der aktiven ausdrücklich auch die Ver-
sorgung der inaktiven Eisenbahner mit Wohnraum als wichtiges Element der Fürsor-
ge des Arbeitgebers und der sozialen Sicherung bezeichnet. Deshalb wird die Bun-
desregierung unter anderem aufgefordert, dafür Sorge zu tragen, dass die bisher der
Deutschen Bundesbahn und der Deutschen Reichsbahn entweder unmittelbar oder
über Tochtergesellschaften gehörenden Wohnungen auch künftig für Zwecke der
Wohnungsversorgung der aktiven und inaktiven Eisenbahner zur Verfügung stehen.
d) Dagegen kann die Nutzung von Wohnungen aus dem Bestand der Bahn durch
Vermietung an Bahnfremde nicht mehr als Nutzung für eine öffentliche Aufgabe ent-
sprechend Art. 26 EV angesehen werden. Eine solche Vermietung an Bahnfremde
kann allenfalls durch ihre Erträge, insbesondere die Mieteinahmen, und damit nur
mittelbar die Erfüllung von öffentlichen Aufgaben der Bahn fördern. Ein in dieser
Weise genutztes Grundstück würde, ginge es um die Abgrenzung von Art. 21 und 22
EV, nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (vgl. u.a.
Urteil vom 18. Mai 1995 - BVerwG 7 C 58.94 - BVerwGE 98, 273, 274; Urteil vom
13. September 2001 - BVerwG 3 C 31.00 - Buchholz 111 Art. 22 EV Nr. 33) zum all-
gemeinen Finanzvermögen im Sinne von Art. 22 EV gerechnet. In § 11 Abs. 1 Satz 3
Nr. 1 VZOG wird die Nutzung für Aufgaben entsprechend Art. 22 EV jedoch gerade
nicht zu den Nutzungen gezählt, die zu einem Restitutionsausschluss führen. Nach
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der Gesetzesbegründung (BTDrucks 12/5553 S. 170) genügt die Wahrnehmung fis-
kalischer Interessen für einen Restitutionsausschluss nicht. Diese gesetzgeberische
Wertung ist im Rahmen von § 11 Abs. 1 Satz 3 Nr. 1 VZOG auch bei der Abgren-
zung der von Art. 26 EV umfassten und damit eine Restitution ausschließenden Auf-
gaben der Bahn von Bedeutung.
e) Die Vermietung eines Teils der Wohnungen an Bahnfremde steht einem Restituti-
onsausschluss jedoch solange nicht entgegen, als das Grundstück am maßgeblichen
Stichtag jedenfalls überwiegend für eine öffentliche Aufgabe entsprechend Art. 26 EV
genutzt wurde. Im Vermögenszuordnungsrecht ist bei der Nutzung eines bean-
spruchten Vermögensgegenstandes zu verschiedenen Zwecken generell darauf
abzustellen, für welche Aufgaben er "überwiegend" bestimmt war bzw. genutzt wur-
de, sofern - was hier nicht der Fall ist - eine Realteilung nicht ausnahmsweise in Be-
tracht kommt (Beschluss vom 12. Dezember 1995 - BVerwG 7 B 418.95 - a.a.O.; Ur-
teil vom 13. September 2001 - BVerwG 3 C 31.00 - BVerwGE 115, 97, 101).
f) Soweit Wohneinheiten auf dem streitgegenständlichen Grundstück zum maßgebli-
chen Stichtag leer gestanden, somit also keine Nutzung stattgefunden hat, bleibt dies
für die Feststellung der überwiegenden Nutzung zum maßgeblichen Stichtag unbe-
rücksichtigt. Nach der Rechtsprechung des Senats stellt die vollständige oder
partielle Nichtnutzung das Gegenteil von Nutzung dar, sodass für sie grundsätzlich
andere Maßstäbe gelten als diejenigen, die für die vom erkennenden Senat mehrfach
behandelten und entschiedenen Fälle der gemischten Nutzung gelten (vgl. Urteil vom
12. Juni 2003 - BVerwG 3 C 19.02 - UA S. 5; Urteil vom 19. August 2003 - BVerwG
3 C 30.02 - UA S. 10).
3. Der Senat ist gehindert, in der Sache abschließend zu entscheiden, da im erstin-
stanzlichen Urteil tatsächliche Feststellungen zur Nutzung des streitgegenständlichen
Grundstücks am maßgeblichen Stichtag fehlen. Soweit nach dem Tatbestand des
erstinstanzlichen Urteils das Grundstück mit insgesamt 18 Wohneinheiten bebaut ist,
von denen 5 an Eisenbahner vermietet sind, gibt dies lediglich einen Ist-Zustand
wieder, dessen genauer zeitlicher Bezugspunkt zudem unklar bleibt. Dagegen liegen
keine Feststellungen zur konkreten Nutzung am 25. Dezember 1993 vor, dem nach
§ 11 Abs. 1 Satz 3 Nr. 1 VZOG maßgeblichen Zeitpunkt des In-Kraft-Tretens dieser
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Vorschrift. Soweit die Klägerin Angaben zum Vermietungsstand am 31. Dezember
1993 gemacht hat, sind sie von der Beigeladenen noch in der Revisionsinstanz
ausdrücklich bestritten worden.
Die Sache war daher zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung an die Vor-
instanz zurückzuverweisen.
Prof. Dr. Driehaus van Schewick Dr. Borgs-Maciejewski
Liebler Prof. Dr. Rennert
B e s c h l u s s
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Revisionsverfahren auf 5 000 € fest-
gesetzt.
Prof. Dr. Driehaus Dr. Borgs-Maciejewski Liebler
Sachgebiet:
BVerwGE:
nein
Vermögenszuordnungsrecht
Fachpresse:
ja
Rechtsquellen:
EV
Art. 21 Abs. 3, Art. 22 Abs. 1 Satz 7, Art. 26
VZOG
§ 11 Abs. 1 Satz 3 Nr. 1, § 11 Abs. 2
ENeuOG Art. 1 § 15 Abs. 2
Stichworte:
Restitution; Restitutionsausschluss; Nutzung für eine öffentliche Aufgabe; Aufgaben
der Bahn; Wohnungfürsorge der Bahn; Bundeseisenbahnvermögen; bahnnotwendige
Nutzung; Nicht-Nutzung (Leerstand); überwiegende Nutzung; fiskalische Nutzung.
Leitsätze:
Die Nutzung eines Grundstücks zur Wohnungsfürsorge der Bahn durch Vermietung
von Wohnungen an aktive und ehemalige Bahnbedienstete ist eine Nutzung für eine
öffentliche Aufgabe der Bahn entsprechend Art. 26 EV, die zum Restitutionsaus-
schluss nach § 11 Abs. 1 Satz 3 Nr. 1 VZOG führt.
Eine Vermietung von Wohnungen aus dem Bestand der Bahn an Bahnfremde ist
eine fiskalische Nutzung, die einen Restitutionsausschluss nach § 11 Abs. 1 Satz 3
Nr. 1 VZOG nicht zu begründen vermag.
Bei einer Mischnutzung kommt es für den Restitutionsausschluss nach § 11 Abs. 1
Satz 3 Nr. 1 VZOG auf die überwiegende Nutzung am maßgeblichen Stichtag
(25. Dezember 1993) an.
Urteil des 3. Senats vom 9. Oktober 2003 - BVerwG 3 C 43.02
I. VG Leipzig vom 22.03.2002 - Az.: VG 1 K 459/98 -