Urteil des BVerwG vom 07.07.2005

Eigentum, Hochschule, Richteramt, Zustellung

BUNDESVERWALTUNGSGERICHT
BESCHLUSS
BVerwG 3 C 42.04
VG 15 A 505.02
In der Verwaltungsstreitsache
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hat der 3. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 7. Juli 2005
durch die Richter am Bundesverwaltungsgericht van S c h e w i c k , L i e b l e r
und Prof. Dr. R e n n e r t
beschlossen:
Zum Rechtsstreit werden beigeladen:
Herr W. D. E. B., T.weg …, … N.-M., OT G. K., und
Herr R. B., S. …,
… G. Sch.-S., OT S.
G r ü n d e :
Mit Bodenreformurkunde vom 29. März 1946 bekam Herr O. D. im Rahmen der Bo-
denreform die Grundstücke Flurstück-Nrn. 62/18 der Flur 3, 71/16 der Flur 4 sowie
5/23, 9/6, 11/2, 22/8 und 25/11 der Flur 6 der Gemarkung G. K. zum "persönlichen,
vererbbaren Eigentum" übergeben. Herr D. wurde im Liegenschaftsblatt als Eigen-
tümer eingetragen. Nach seinem Tod wurden die Grundstücke mit Übergabeprotokoll
vom 4. Mai 1976 vom Rat der Gemeinde und vom Rat des Kreises auf seine Tochter,
Frau I. B., geb. D., und deren Ehemann, Herrn K. B., übertragen. Die Eheleute B.
wurden 1979 im Liegenschaftsblatt als Eigentümer eingetragen. Herr K. B. verstarb
am 1. Juli 1979. Er wurde ausweislich des Erbscheins von seiner Frau und beider
Söhnen E. und H.-J. B. zu je 1/3 beerbt. Frau I. B. verstarb am 12. Oktober 2003. Sie
wurde ausweislich des Erbscheins von ihrem Sohn E. B. sowie von ihrem Enkelsohn
R. B. zu je ½ beerbt.
Die Klägerin des vorliegenden Rechtsstreits beantragte bei der beklagten Zuord-
nungsbehörde, ihr die genannten Grundstücke zuzuordnen, weil die Grundstücke am
3. Oktober 1990 im Eigentum des Volkes gestanden hätten. Die Zuordnungsbehörde
lehnte dies mit der Begründung ab, die Grundstücke hätten nicht im Eigentum des
Volkes, sondern im Privateigentum der Eheleute B. bzw. ihrer Erben gestanden.
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Mit ihrer Klage verfolgt die Klägerin ihr Zuordnungsbegehren weiter. Sie ist im ersten
Rechtszug vor dem Verwaltungsgericht Berlin unterlegen, begehrt aber mit der Revi-
sion die Abänderung des erstinstanzlichen Urteils und die Verpflichtung der beklag-
ten Zuordnungsbehörde, die genannten Grundstücke ihr zuzuordnen. Dies betrifft die
Rechtssphäre der Erben der verstorbenen Eheleute B. derart, dass über Klage und
Revision auch ihnen gegenüber nur einheitlich entschieden werden kann. Deshalb
sind sie zum Rechtsstreit beizuladen (§ 65 Abs. 2, § 142 VwGO).
Belehrung
Ein im Revisionsverfahren Beigeladener kann Verfahrensmängel nur innerhalb von
zwei Monaten nach Zustellung des Beiladungsbeschlusses rügen. Die Frist kann auf
einen vor ihrem Ablauf gestellten Antrag von dem Vorsitzenden verlängert werden.
Vor dem Bundesverwaltungsgericht muss sich jeder Beteiligte, soweit er einen An-
trag stellt, durch einen Rechtsanwalt oder Rechtslehrer an einer deutschen Hoch-
schule im Sinne des Hochschulrahmengesetzes mit Befähigung zum Richteramt als
Bevollmächtigen vertreten lassen.
van Schewick
Liebler
Prof. Dr. Rennert