Urteil des BVerwG vom 16.09.2004

Vereinfachtes Verfahren, Reinvermögen, Enteignung, Unternehmen

BUNDESVERWALTUNGSGERICHT
IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
BVerwG 3 C 42.03
Verkündet
VG 7 K 1430/00
am 16. September 2004
Schöbel
Justizangestellte
als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle
In der Verwaltungsstreitsache
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hat der 3. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
auf die mündliche Verhandlung vom 16. September 2004
durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht
Prof. Dr. D r i e h a u s sowie die Richter am Bundesverwaltungsgericht
v a n S c h e w i c k , Dr. D e t t e , L i e b l e r und Prof. Dr. R e n n e r t
für Recht erkannt:
Das Urteil des Verwaltungsgerichts Dresden vom 8. Mai 2003
wird aufgehoben.
Die Sache wird zur anderweitigen Verhandlung und Entschei-
dung an das Verwaltungsgericht zurückverwiesen.
Die Kostenentscheidung bleibt der Schlussentscheidung vor-
behalten.
G r ü n d e :
I.
Die Beteiligten streiten um die Höhe der den Klägern für die Enteignung eines Unter-
nehmens zustehenden Ausgleichsleistung.
Das im Jahr 1924 gegründete Unternehmen wurde in der Rechtsform der Offenen
Handelsgesellschaft (OHG) geführt. Seit 1937 war K. alleiniger Inhaber. Der Ein-
heitswert für das Betriebsgrundstück wurde zum 1. Januar 1940 auf 483 200 RM
festgesetzt, auf dem Einheitswertbogen war außerdem ein Hauszinssteuerabgel-
tungsbetrag in Höhe von 18 300 RM eingetragen. Neben den eigenen Werksanlagen
befand sich auf dem Firmengelände ein Hochdruckprüffeld, das im Eigentum des
Deutschen Reiches stand. In der Bilanz zum 31. Dezember 1943 war eine Bilanz-
summe von 7 502 165,89 RM ausgewiesen.
Das Unternehmen wurde aufgrund des Befehls Nr. 124 des Obersten Chefs der
Sowjetischen Militäradministration in Deutschland (SMAD) vom 30. Oktober 1945
beschlagnahmt. Nach den Feststellungen des Verwaltungsgerichts wurden fast alle
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Anlagen, Maschinen, Geräte, Werkzeuge und Vorräte demontiert. Mit dem durch
Volksentscheid angenommenen Gesetz über die Übergabe von Betrieben von
Kriegs- und Naziverbrechern in das Eigentum des Volkes vom 30. Juni 1946 wurde
das Unternehmen für enteignet erklärt. Mit Urkunde der Landesregierung Sachsen
vom 1. Juli 1948 wurde festgestellt, dass die Enteignung des Betriebsvermögens
durch Befehl Nr. 64 der SMAD vom 17. April 1948 bestätigt worden und damit
rechtskräftig geworden sei.
Der ehemalige Firmeninhaber siedelte 1947 nach Hamburg um. Die von ihm mit Da-
tum vom 8. August 1950 erstellte "Überschlägliche Bilanz zum 31. Dezember 1944"
(im Folgenden: Bilanz 1944) weist für das enteignete Unternehmen eine Bilanzsum-
me in Höhe von 14 848 521 RM aus. Nach seinem Tod im Jahr 1978 wurde er von
seinen Söhnen, dem Kläger zu 1 und dem Rechtsvorgänger der Klägerin zu 2 be-
erbt.
Das Sächsische Landesamt zur Regelung offener Vermögensfragen lehnte mit be-
standskräftigem Bescheid vom 28. Februar 1992 die von den Erben geltend gemach-
ten vermögensrechtlichen Ansprüche auf das Unternehmen ab.
Für ein in B. S. gelegenes Grundstück, das zum Zeitpunkt der Schädigung im Eigen-
tum der Ehefrau des ehemaligen Firmeninhabers gestanden hatte, erkannte das Amt
zur Regelung offener Vermögensfragen des Landkreises Sächsische Schweiz den
Klägern mit Bescheid vom 21. September 1999 einen Anspruch auf Entschädigung
nach dem Entschädigungsgesetz in Höhe von 19 000 DM zu.
Den Anspruch der Kläger auf Ausgleichsleistung wegen der Enteignung des Unter-
nehmens setzte das Sächsische Landesamt zur Regelung offener Vermögensfragen
mit Bescheid vom 9. Mai 2000 auf 0 DM fest. Zur Begründung wurde ausgeführt: Die
Kläger seien als Rechtsnachfolger nach K. zwar Berechtigte im Sinne von § 1 Abs. 1
des Ausgleichsleistungsgesetzes (AusglLeistG). Da für das Unternehmen weder ein
Einheitswert noch ein Ersatzeinheitswert vorliege, bemesse sich die Ausgleichsleis-
tung nach dem Reinvermögen. Dessen Berechnung führe zu einem negativen Wert.
Ihr sei die Bilanz zum 31. Dezember 1943 zu Grunde zu legen. Die von den Klägern
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vorgelegte Bilanz zum 31. Dezember 1944 könne nicht herangezogen werden. Sie
beinhalte auch Westvermögen, im Handelsregister sei aber neben D. keine andere
Niederlassung des Unternehmens verzeichnet. Die Bilanz könne daher nicht die
wahren Vermögensverhältnisse des Unternehmens dokumentieren. Bei der Berech-
nung des Reinvermögens seien die von Demontageschäden betroffenen Vermö-
genswerte nicht zu berücksichtigen, gleichgültig, ob die Demontagen vor oder nach
der Enteignung vorgenommen worden seien. Eine anteilige Verringerung der Ver-
bindlichkeiten dürfe nicht erfolgen. Dies komme entgegen § 4 Abs. 2 Satz 2 Nr. 2
EntschG im Ergebnis einer Berücksichtigung von Wertausgleichsposten gleich. Nach
§ 4 Abs. 2 Satz 2 Nr. 5 EntschG seien nur die mit Wirtschaftsgütern nach den Num-
mern 3 und 4 in unmittelbarem Zusammenhang stehenden Verbindlichkeiten im dort
genannten Verhältnis zu mindern; Wertausgleichsposten im Sinne der Nr. 2 seien
bewusst nicht erfasst. Das auf Grundlage der Bilanz zum 31. Dezember 1943 zu er-
rechnende Reinvermögen betrage daher minus 2 827 649,86 DM. Ein Minuswert er-
gebe sich selbst dann, wenn man die Bilanz zum 31. Dezember 1944 zur Grundlage
der Berechnung mache.
Mit ihrer gegen diesen Bescheid gerichteten Klage haben die Kläger einen Anspruch
auf Ausgleichsleistung in Höhe von mindestens 286 000 DM geltend gemacht.
Das Verwaltungsgericht Dresden hat der Klage mit Urteil vom 8. Mai 2003 stattgege-
ben und den Beklagten verpflichtet festzustellen, dass den Klägern ein Ausgleichs-
leistungsanspruch in Höhe von 169 544,39 € zustehe. Zur Begründung heißt es:
Maßgeblich sei hier die vom ehemaligen Firmeninhaber am 8. August 1950 erstellte
"Überschlägliche Bilanz zum 31. Dezember 1944". Sie gebe die Situation des Unter-
nehmens zu einem Zeitpunkt wieder, der näher an der Schädigung liege als die Bi-
lanz zum 31. Dezember 1943. Diese Übersicht sei auch ausreichend beweiskräftig.
Die dem Gericht überreichten Unterlagen, die der ehemalige Firmeninhaber seiner
Aufstellung zu Grunde gelegt habe, umfassten neben einer Firmenchronik u.a. weite-
re Bilanzen sowie genaue Angaben über Mitarbeiter, Maschinen, Inventar, Rohstoffe
und die Umsatzentwicklung des Unternehmens. Der Unternehmensinhaber habe
auch persönliche Kenntnis über die Vermögenssituation einige Monate vor der Über-
führung in Volkseigentum gehabt. Es sei daher davon auszugehen, dass die Auflis-
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tung hinreichend fundiert sei und die Vermögensverhältnisse zum 31. Dezember
1944 im Wesentlichen korrekt darstelle. Bei den Aktiva sei nicht zusätzlich der in der
Bilanz 1944 aufgeführte Wert für Gebäude in Höhe von 970 000 RM einzustellen.
Maßgeblich sei ausschließlich der zum 1. Januar 1940 festgestellte Einheitswert des
Grundstücks. Anhaltspunkte für eine Berichtigung des Einheitswertes fehlten. Die
Aktiva seien auch nicht um einen Kapitalwert für Schutzrechte zu ergänzen, da deren
Höhe zu unbestimmt sei. Die aktiven und passiven Rechnungsabgrenzungsposten
seien nicht einzurechnen. Sie seien zwar nach § 250 Abs. 1 HGB in die Bilanz auf-
zunehmen. Es handele sich dabei aber nicht um Vermögensgegenstände; die Rech-
nungsabgrenzungsposten dienten vielmehr nur der periodengerechten Erfolgsermitt-
lung. Die in der Bilanz enthaltenen Wertberichtigungen seien bei den Aktiva abzuzie-
hen und auf der Passivseite als Schulden zu qualifizieren. Forderungen, Wertpapiere
und Geldbestände seien gemäß § 4 Abs. 2 Satz 2 Nr. 3 EntschG im Verhältnis 2 : 1
umzuwerten. Die im Westen befindlichen Vermögenswerte in Höhe von
2 969 530 RM seien auf der Aktivseite nicht zu berücksichtigen; die Passiva seien
um den Anteil der Westwerte am Gesamtvermögen auf 62,4 % zu kürzen. Die Rück-
stellungen seien nicht als Schulden anzusehen, weil sie Verbindlichkeiten beträfen,
deren Bestehen noch ungewiss sei. Die auf der Passivseite enthaltenen Anzahlun-
gen von Kunden in Höhe von 8 900 000 RM seien als Schulden zu qualifizieren. Die
Forderungen der Kunden seien im Zeitpunkt der Aufstellung der Bilanz noch nicht
erfüllt gewesen, daher habe eine Pflicht zur Rückerstattung bestanden. Eine weitere
Reduzierung der sonstigen Verbindlichkeiten komme nicht in Betracht. Insbesondere
sei eine Korrektur der Passiva wegen der die Aktivseite mindernden Demontage-
schäden nicht angezeigt. Dies entspreche nicht dem Rechtsgedanken von § 1 Abs. 3
Nr. 1 AusglLeistG, wonach für Demontageschäden keine Ausgleichsleistungen ge-
währt würden. Es sei außerdem mit § 4 Abs. 2 Satz 2 Nr. 2 EntschG unvereinbar,
wonach Wertausgleichsposten außer Ansatz blieben. Das Reinvermögen sei danach
wie folgt zu ermitteln:
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Aktiva:
Betriebsgrundstück
501 500,00 RM
Forderungen, Wertpapiere, Geld-
vermögen (ohne Rechnungs-
abgrenzungsposten)
abzüglich Wertberichtigung
der Forderungen
8 536 000,00 RM
7 948 000,00 RM
davon 50 %:
3 974 000,00 RM
sonst. Anlage- und Umlaufvermö-
gen
460 000,00 RM
Gesamt:
4 935 500,00 RM
Passiva:
Lieferantenverbindlichkeiten u.
Anzahlungen
10 058 000,00 RM
davon 62,4 %:
6 276 192,00 RM
davon 50 %:
3 138 096,00 RM
langfristige Verbindlichkeiten:
104 449,00 RM
davon 62,4 %:
65 176,18 RM
sonst. Verbindlichkeiten:
136 000,00 RM
davon 62,4 %:
84 864,00 RM
Gesamt:
3 288 136,18 RM
Reinvermögen
1 647 363,82 RM
Das Reinvermögen sei gemäß § 25 Bewertungsgesetz der DDR (BewG-DDR) auf
1 647 300 RM zu runden und nach § 4 Abs. 1 Satz 1 EntschG mit dem Faktor 1,5 zu
multiplizieren (2 470 950 DM). Die dem Bescheid vom 21. September 1999 zu Grun-
de liegende Entschädigungssumme von 24 990 DM für das Grundstück in B. S. sei
nach § 7 Abs. 2 Satz 1 EntschG hinzuzurechnen. Aus der Gesamtsumme von
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2 495 940 DM ergebe sich nach Degression gemäß § 7 Abs. 1 EntschG ein Betrag
von 351 594 DM. Von diesem Betrag sei die bereits festgesetzte Entschädigung von
19 994 DM abzuziehen. Dies führe zu einem Anspruch der Kläger in Höhe von
331 600 DM und damit umgerechnet in Höhe von 169 544,39 €.
Gegen dieses Urteil wendet sich der Beklagte mit der Revision und macht zur Be-
gründung geltend: Beim Reinvermögen nach § 4 Abs. 2 EntschG handele es sich um
eine subsidiäre Bemessungsgrundlage, falls weder ein Einheits- noch ein Ersatzein-
heitswert vorlägen. Der Gesetzgeber habe keine völlig neue Regelungstechnik ge-
wählt, sondern auf dem Bewertungs- und Lastenausgleichsrecht aufgebaut, dabei
aber ein stark vereinfachtes Verfahren gewählt. Die Vorschrift sei daher auf der
Grundlage des Bewertungs- und Lastenausgleichsrechts auszulegen. Dies folge
auch aus dem systematischen Bezug von § 4 Abs. 2 EntschG zu dessen Absatz 1.
Die "Überschlägliche Bilanz zum 31. Dezember 1944" sei keine Bilanz oder sonstige
beweiskräftige Unterlage im Sinne von § 4 Abs. 2 Satz 2 EntschG. Die notwendige
Beweiskraft komme allein einer Steuerbilanz zu. Eine Handelsbilanz erfülle nur dann
die gesetzlichen Voraussetzungen, wenn sie unter Berücksichtigung steuerlicher
Vorschriften berichtigt werden könne. Dies sei vorliegend nicht möglich. Daher sei die
Steuerbilanz zum 31. Dezember 1943 als die letzte vor der Schädigung erstellte Bi-
lanz zu Grunde zu legen. Selbst wenn man davon ausgehe, dass neben der Steuer-
bilanz auch eine Handelsbilanz oder eine sie ersetzende Unterlage die für die Rein-
vermögensberechnung erforderliche Beweiskraft haben könne, sei dies jedenfalls bei
der vorliegenden "Überschläglichen Bilanz" nicht der Fall. Es sei nicht auszuschlie-
ßen, dass die Bewertung der Bilanzposten über fünf Jahre nach dem Bilanzstichtag
nicht der kaufmännischen Übung entsprochen habe. Man müsse davon ausgehen,
dass die nur auf der Grundlage von mitgenommenen und unvollständigen Unterlagen
und ohne Inventur erstellte Bilanz unrichtige Werte enthalte. Erst nach der Schädi-
gung erstellte Unterlagen könnten nur nach ihrer Bestätigung durch Sachverständi-
genbeurteilung als beweiskräftig anerkannt werden. Eine solche Bestätigung liege
hier nicht vor. Im Übrigen gebe die Bilanz 1944 den Unternehmenswert zum Schädi-
gungszeitpunkt schon deshalb nicht richtig wieder, weil das Unternehmen bereits
zum Bilanzstichtag mit dem am 3. Januar 1945 an den damaligen Inhaber ausge-
zahlten Barkredit in Höhe von 250 000 RM belastet gewesen sei. Da dieser den Kre-
dit bereits im Januar 1944 beantragt habe, hätte in der Bilanz eine Rückstellung oder
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ein passiver Abgrenzungsposten gebildet werden müssen. Außerdem weise die Bi-
lanz den wirtschaftlichen Zusammenhang zwischen Vermögen und Schulden des
Unternehmens nicht aufgegliedert nach Ost- und West-Werten aus. Die 1944 in die
Westzonen verbrachten Vermögenswerte habe das Verwaltungsgericht aus der Ak-
tivseite der Bilanz herausgerechnet und auf der Schuldenseite einen entsprechenden
prozentualen Abzug vorgenommen. Dies sei nicht zulässig, weil nur die direkt dem
Westvermögen zurechenbaren Passiva außer Ansatz bleiben dürften. Eine rein quo-
tale Anrechnung gehe fehl, weil nicht stets 1 RM Vermögen mit 1 RM Schulden wirt-
schaftlich zusammenhänge. Die auf der Aktivseite gebildeten Rechnungsabgren-
zungsposten seien bei der Berechnung des Reinvermögens zu berücksichtigen, weil
die ihnen zu Grunde liegenden Forderungen zum Umlaufvermögen gehörten. Eben-
so müssten passive Rechnungsabgrenzungsposten berücksichtigt werden, da die
ihnen zu Grunde liegenden Verbindlichkeiten zu den Betriebsschulden zählten.
Rückstellungen seien ebenfalls Schulden im Sinne von § 4 Abs. 2 Satz 1 EntschG.
Hiervon ausgehend ergebe sich sowohl bei Zugrundelegung der Bilanz zum 31. De-
zember 1943 als auch der Bilanz 1944 ein negatives Reinvermögen.
Die Kläger treten der Revision entgegen und tragen zur Begründung vor: Aus den
Gesetzesmaterialien ergebe sich, dass der Gesetzgeber in bewusster Abkehr von
den komplizierten Regelungen des Lastenausgleichsrechts ein eigenständiges, ver-
einfachtes Verfahren der Reinvermögensberechnung vorgesehen habe. Der neu
eingeführte Begriff des Reinvermögens sei weder dem Bilanzrecht noch dem steuer-
lichen Bewertungsrecht entliehen. Der Gesetzgeber habe mit der Neuregelung gera-
de nicht auf das "Betriebsvermögen" im Sinne von § 95 BewG bzw. auf die "Schul-
den und sonstige Abzüge" gemäß § 103 BewG abgestellt. Ebenso wenig könne nur
eine Steuerbilanz als beweiskräftige Unterlage im Sinne von § 4 Abs. 2 Satz 2
EntschG in Betracht kommen. Nach dem Gesetzeswortlaut könne das Reinvermögen
nicht nur anhand der Bilanz für den letzten Stichtag vor der Schädigung, sondern
auch anhand von sonstigen beweiskräftigen Unterlagen ermittelt werden. Würde al-
lein auf die Steuerbilanz abgestellt, wäre der Hinweis auf sonstige Unterlagen sinn-
los. Daher müsse auch die aufgrund von detaillierten Inventaraufzeichnungen erstell-
te Handelsbilanz des Betriebsinhabers zum 31. Dezember 1944 als beweiskräftige
Unterlage ausreichen. Diese Bilanz sei als Grundlage für die DM-Eröffnungsbilanz
von einem Wirtschaftsprüfer mit einem uneingeschränkten Bestätigungsvermerk ver-
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sehen worden, so dass die Bezeichnung der Bilanz 1944 als "überschlägig" unzutref-
fend sei. Die verwaltungsgerichtliche Würdigung, dass der Bilanz 1944 eine ausrei-
chende Beweiskraft zukomme, unterliege nur einer eingeschränkten Überprüfung
durch das Revisionsgericht. Ein Verstoß gegen die Grundsätze der Beweiswürdigung
sei nicht erkennbar. Die Herausrechnung des Westvermögens durch das Verwal-
tungsgericht sei zutreffend. Nach den Grundsätzen der doppelten Buchführung
müssten dann auch die Passivwerte entsprechend gekürzt werden. Rechnungsab-
grenzungsposten seien bei der Berechnung des Reinvermögens nicht zu berücksich-
tigen. Aktive und passive Rechnungsabgrenzungsposten dienten ausschließlich der
internen Ergebnisabgrenzung zwischen zwei Geschäftsjahren, sie berührten die
Vermögensverhältnisse des Unternehmens zum Bilanzstichtag nicht. Im Übrigen sei-
en die einzelnen Bestandteile des Anlage- und Umlaufvermögens der Schulden und
Verbindlichkeiten in § 266 HGB und in § 247 HBG genannt. Aus dieser Aufzählung
ergebe sich, dass die Rechnungsabgrenzungsposten bei den Aktiva nicht zum Anla-
ge- und Umlaufvermögen und auf der Passivseite nicht zu den Schulden gehörten.
Der Auffassung, dass es sich bei Rückstellungen um Schulden handele, die bei der
Berechnung des Reinvermögens zu berücksichtigen seien, könne ebenfalls nicht ge-
folgt werden. Anders als § 103 BewG stelle § 4 Abs. 2 Satz 1 EntschG gerade nicht
auf "Schulden und sonstige Abzüge", sondern nur auf "Schulden" ab. Umfasst seien
damit nur Schulden im eigentlichen Sinne, nicht auch andere Passiva wie Rückstel-
lungen und Rechnungsabgrenzungsposten. Einer anderen Auslegung von § 4 Abs. 2
Satz 1 EntschG stehe der Wortlaut der Vorschrift entgegen. Schließlich sei zu ihren
Gunsten zu berücksichtigen, dass das angefochtene Urteil fehlerhaft den in die Bi-
lanz eingestellten Gebäudewert in Höhe von 970 000 RM unberücksichtigt gelassen
habe. Der zum 1. Januar 1940 für ein unbebautes Grundstück festgestellte Einheits-
wert könne nicht allein maßgeblich sein. Die tatsächlichen Verhältnisse hätten sich
durch die seitdem erfolgte Bebauung erheblich verändert. Dies könne auch an der
Erhöhung dieses Bilanzpostens in den Unternehmensbilanzen für die Jahre 1939 bis
1944 abgelesen werden. Schließlich hätte für die Schutzrechte ein Wert vom Verwal-
tungsgericht geschätzt und angerechnet werden müssen.
Der Vertreter des Bundesinteresses beim Bundesverwaltungsgericht beteiligt sich am
Verfahren und trägt vor: § 4 EntschG sei auf der Grundlage des Bewertungs- und
Lastenausgleichsrechts auszulegen. Die Auffassung des Verwaltungsgerichts, dass
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aktive und passive Rechnungsabgrenzungsposten sowie Rückstellungen bei der Er-
mittlung des Reinvermögens nicht zu berücksichtigen seien, sei unzutreffend. Die
Kundenanzahlungen habe das Verwaltungsgericht zutreffend als Schulden in Ansatz
gebracht. Hinsichtlich des Betriebsgrundstücks habe es zu Recht auf den letzten
Einheitswert zum 1. Januar 1940 abgestellt. Zwar hätte der festgestellte Einheitswert
nach § 21 RBewG durch Neu- bzw. Nachfeststellungen oder Wertfortschreibungen
gemäß §§ 22, 23 RBewG auf die Wertverhältnisse zum 31. Dezember 1944 korrigiert
werden können. Dies sei aber unstreitig nicht beantragt worden.
II.
Die Revision des Beklagten ist begründet. Das angefochtene Urteil verstößt in mehr-
facher Hinsicht gegen Bundesrecht (§ 137 Abs. 1 Nr. 1 VwGO) und stellt sich auch
nicht aus anderen Gründen im Ergebnis als richtig dar (§ 144 Abs. 4 VwGO). Dem
erkennenden Senat ist wegen noch fehlender tatsächlicher Feststellungen eine ab-
schließende Entscheidung verwehrt, so dass die Sache zur anderweitigen Verhand-
lung und Entscheidung an das Verwaltungsgericht zurückzuverweisen ist.
1. Nach § 1 Abs. 1 Satz 1 AusglLeistG erhalten natürliche Personen, die Vermö-
genswerte im Sinne des § 2 Abs. 2 VermG durch entschädigungslose Enteignungen
auf besatzungsrechtlicher oder besatzungshoheitlicher Grundlage in dem in Art. 3
des Einigungsvertrages genannten Gebiet (Beitrittsgebiet) verloren haben, oder ihre
Erben oder weiteren Erben (Erbeserben) eine Ausgleichsleistung nach Maßgabe die-
ses Gesetzes. Ausgleichsleistungen werden nach § 1 Abs. 3 Nr. 1 AusglLeistG nicht
gewährt für Schäden, die durch Wegnahme von Wirtschaftsgütern auf Veranlassung
der Besatzungsmacht entstanden sind, soweit diese Wirtschaftsgüter der Volkswirt-
schaft eines fremden Staates zugeführt wurden oder bei der Wegnahme eine dahin-
gehende Absicht bestand (Reparationsschäden im Sinne des § 2 Abs. 1 bis 4 und 6
bis 7 des Reparationsschädengesetzes). Die Ausgleichsleistungen sind gemäß § 2
Abs. 1 Satz 1 AusglLeistG - vorbehaltlich der hier nicht einschlägigen §§ 3 und 5
AusglLeistG - nach Maßgabe der §§ 1 und 9 EntschG zu erbringen. Sie werden ge-
mäß § 2 Abs. 1 Satz 2 AusglLeistG, soweit das Ausgleichsleistungsgesetz nicht be-
sondere Regelungen enthält, nach den §§ 1 bis 8 EntschG bemessen und erfüllt.
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Streitig ist im vorliegenden Verfahren nur noch die Höhe der Ausgleichsleistung für
das enteignete Unternehmen. Maßgeblich hierfür ist dessen Wert. Dieser ist nach § 4
Abs. 2 EntschG, wenn - wie hier - kein verwertbarer Einheitswert oder Ersatzein-
heitswert vorhanden ist, ersatzweise aus dem Unterschiedsbetrag zwischen dem
Anlage- und Umlaufvermögen des Unternehmens und denjenigen Schulden, die mit
der Gesamtheit oder mit einzelnen Teilen des Unternehmens in wirtschaftlichem Zu-
sammenhang stehen (Reinvermögen), zu ermitteln. Das Reinvermögen ist anhand
der Bilanz für den letzten Stichtag vor der Schädigung oder einer sonstigen beweis-
kräftigen Unterlage nach den in der Regelung im Folgenden genannten Maßgaben
festzustellen.
Maßgeblich ist das Entschädigungsgesetz in seiner seit dem 17. Dezember 2003 gel-
tenden Neufassung vom 13. Juli 2004 (BGBl I S. 1658). Dies hat insbesondere zur
Folge, dass Forderungen, Wertpapiere und Geldbestände nicht mehr im Verhältnis 2
: 1, sondern im Verhältnis 1 : 1 zu werten sind. Entsprechendes gilt für Be-
triebsschulden.
2. Ohne Verstoß gegen Bundesrecht hat das Verwaltungsgericht der Berechnung
des Reinvermögens die vom ehemaligen Firmeninhaber 1950 erstellte und als
"Überschlägliche Bilanz zum 31. Dezember 1944" bezeichnete Bilanz zu Grunde ge-
legt.
Dabei kann offen bleiben, ob Bilanz im Sinne von § 4 Abs. 2 Satz 2 EntschG, wie der
Beklagte meint, nur eine Steuerbilanz sein kann und ob es sich bei der Bilanz 1944
um eine solche Steuerbilanz handelt. Jedenfalls stellt diese Bilanz eine "sonstige
beweiskräftige Unterlage" im Sinne der Regelung dar. Das Verwaltungsgericht hat
angenommen, dass nach den genauen Angaben über Mitarbeiter, Maschinen, Inven-
tar, Rohstoffe und Umsatzentwicklung des Unternehmens in den dem Gericht über-
gebenen Unterlagen, die der Aufstellung der Bilanz 1944 zu Grunde gelegen hätten,
und im Hinblick darauf, dass der Inhaber persönliche Kenntnis über die Vermögens-
situation einige Monate vor der Überführung des Unternehmens in Volkseigentum
gehabt habe, davon auszugehen sei, dass die Auflistung hinreichend fundiert sei und
die tatsächlichen Verhältnisse am 31. Dezember 1944 im Wesentlichen korrekt dar-
stelle. Der Beklagte hat die Richtigkeit der Angaben in dieser Bilanz zwar im Revisi-
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onsverfahren in Zweifel gezogen, jedoch nicht dargetan, dass deren Würdigung
durch das Verwaltungsgericht eine gegen § 108 Abs. 1 Satz 1 VwGO verstoßende
Verletzung allgemeiner Sach- und Beweiswürdigungsgrundsätze darstelle.
Hinsichtlich der rechtlichen Anforderungen an die Beweiskraft einer Unterlage kann
auf die Kriterien in der lastenausgleichsrechtlichen Rechtsprechung des Senats zu-
rückgegriffen werden. Sowohl der Begriff des Reinvermögens in § 4 Abs. 2 Satz 2
EntschG als auch der Weg zu dessen Ermittlung knüpfen an lastenausgleichs- und
bewertungsrechtliche Regelungen an. Im Lastenausgleichsrecht wird für die Scha-
densberechnung nach § 15 Abs. 2 des Gesetzes über die Beweissicherung und
Feststellung von Vermögensschäden in der sowjetischen Besatzungszone und im
Sowjetsektor von Berlin (Beweissicherungs- und Feststellungsgesetz - BFG) i.V.m.
§ 12 Abs. 2 des Gesetzes über die Feststellung von Vertreibungsschäden und
Kriegssachschäden (Feststellungsgesetz - FstG) sowie § 9 Abs. 1 der die Ermittlung
des Ersatzeinheitswertes für Schäden an gewerblichen Betrieben regelnden Sechs-
ten Verordnung zur Durchführung des Feststellungsgesetzes (6. FeststellungsDV)
vom 23. März 1956 (BGBl I S. 133) ebenfalls auf das Reinvermögen abgestellt, dort
zur Ermittlung des Ersatzeinheitswertes. Nach § 9 Abs. 1 der 6. FeststellungsDV ist,
wenn beweiskräftige Unterlagen, insbesondere Steuerbilanzen, vorgelegt werden,
als Ersatzeinheitswert das in sinngemäßer Anwendung der Vorschriften des Bewer-
tungsgesetzes ermittelte Reinvermögen anzusetzen. Auch die für die Berechnung
des Reinvermögens maßgeblichen Faktoren entsprechen sich. Das Reinvermögen
im Sinne von § 9 Abs. 1 der 6. FeststellungsDV ergibt sich nach den Regelungen in
§§ 54 und 62 BewG a.F. daraus, dass vom Rohvermögen, das sich aus dem Anlage-
und Umlaufvermögen zusammensetzt (vgl. Urteil vom 14. Dezember 1967 - BVerwG
III C 124.66 - Buchholz 427.206 § 9 der 6. FeststellungsDV Nr. 3), die mit der Ge-
samtheit oder mit einzelnen Teilen des Betriebes in wirtschaftlichem Zusammenhang
stehenden Schulden abgezogen werden. Nichts anderes geschieht bei der Ermitt-
lung des Reinvermögens im Sinne von § 4 Abs. 2 Satz 2 EntschG. Nach der Recht-
sprechung des erkennenden Senats sind Unterlagen im Sinne der § 8 Abs. 1, § 9
Abs. 1 der 6. FeststellungsDV dann beweiskräftig, wenn sich aus ihnen das Rein-
vermögen nach den Vorschriften des Bewertungsgesetzes ermitteln oder ablesen
lässt. Ablesen lässt es sich dann, wenn die Bilanz nach den Vorschriften des Bewer-
tungsgesetzes erstellt worden ist; ermitteln lässt sich das Reinvermögen aus einer
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schriftlichen Unterlage, wenn in ihr tatsächliche Angaben enthalten sind, die unter
Anwendung der Vorschriften des Bewertungsgesetzes die Berechnung des Reinver-
mögens zulassen (Urteile vom 26. Mai 1971 - BVerwG III C 73.69 - Buchholz
427.208 § 6 Nr. 6 und vom 4. November 1971 - BVerwG III C 23.70 - Buchholz
427.206 § 9 6. FeststellungsDV Nr. 17). Jedenfalls letzteres ist bei der Bilanz 1944
möglich.
3. Bei der Ermittlung des Reinvermögens nach § 4 Abs. 2 EntschG ist die Bewertung
des Anlage- und Umlaufvermögens sowie der Schulden nach den Grundsätzen des
steuerlichen Bewertungsrechts und des Lastenausgleichsrechts und nicht nach de-
nen des Handelsrechts vorzunehmen. Nach § 4 Abs. 2 EntschG tritt die Ermittlung
des Reinvermögens als Hilfsberechnung an die Stelle von Einheitswert und Ersatz-
einheitswert, wenn diese nicht in verwertbarer Form vorhanden sind. Ebenso wie
beim Einheitswert richtet sich gemäß § 15 Abs. 2 BFG i.V.m. § 12 Abs. 2 FstG die
Feststellung des Ersatzeinheitswertes nach den Maßstäben des Bewertungsrechts.
Der Ersatzeinheitswert ist nach § 12 Abs. 2 FstG der Wert, der auf den letzten Fest-
stellungszeitpunkt vor der Vertreibung bei Berücksichtigung der nach dem Bewer-
tungsgesetz wesentlichen Gesichtspunkte als Einheitswert festzustellen gewesen
wäre. Dann können aber für die Ermittlung des Reinvermögens im Sinne von § 4
Abs. 2 EntschG als an die Stelle des Einheits- und des Ersatzeinheitswertes treten-
den Hilfswertes keine anderen Bewertungskriterien gelten, zumal der Rechenvor-
gang hier - wie dargestellt - dem der Ermittlung des Ersatzeinheitswertes im Lasten-
ausgleichsrecht bei Vorliegen beweiskräftiger Unterlagen entspricht. Dies findet seine
Bestätigung in der Gesetzesbegründung für die Schätzung des Betriebsvermögens
nach § 4 Abs. 3 EntschG, die wiederum gegenüber der Ermittlung des Reinvermö-
gens subsidiär ist. Dort wird ausdrücklich darauf verwiesen, dass bei der Schätzung
auf die für Zwecke des Lastenausgleichs entwickelten Bewertungsverfahren zurück-
gegriffen werden könne (BTDrucks 12/4887 S. 34).
4. Die Auffassung des Verwaltungsgerichts, Rechnungsabgrenzungsposten seien
nicht zu berücksichtigen, da es sich dabei nicht um Vermögensgegenstände hande-
le, sondern sie nur der periodengerechten Erfolgsermittlung dienten, verstößt gegen
Bundesrecht (§ 137 Abs. 1 Nr. 1 VwGO).
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Das Verwaltungsgericht hat nicht beachtet, dass für die Ermittlung des Reinvermö-
gens nicht eine bilanzrechtliche, sondern eine bewertungsrechtliche Betrachtungs-
weise zu Grunde zu legen ist. Maßgeblich ist, ob die aktiven oder passiven Rech-
nungsabgrenzungsposten nach den Grundsätzen ordnungsgemäßer Buchführung
und damit nach der Verkehrsauffassung den Gesamtwert des Unternehmens zum
Bilanzstichtag beeinflussen. Dies ist der Fall.
Wie den vom Reichsminister der Finanzen erlassenen Richtlinien für die Bewertung
des Vermögens und für die Veranlagung der Vermögensteuer und der Aufbringungs-
umlage auf den 1. Januar 1940 - VStR - (RStBl 1940, S. 209 und 211) sowie der
Kommentarliteratur zum Reichsbewertungsgesetz (vgl. etwa Krekeler, Reichsbewer-
tungsgesetz vom 16. Oktober 1934 nebst Durchführungsverordnung, 5. Aufl. 1942,
§ 62 RBewG Anm. 3d und § 99 Anm. 4) zu entnehmen ist, war bereits unter der Gel-
tung des Reichsbewertungsgesetzes anerkannt, dass der Rechnungsabgrenzung
dienende transitorische Kosten bei der Ermittlung des Betriebsvermögens mit dem
vollen Wert anzusetzen sind. Aktive Rechnungsabgrenzungsposten, die etwa für den
Fall zu bilden sind, dass durch das bilanzierende Unternehmen im vorangegangenen
Geschäftsjahr Vorauszahlungen für das nachfolgende Geschäftsjahr erbracht wur-
den, erhöhen den Gesamtwert des Betriebes, passive Rechnungsabgrenzungspos-
ten, etwa für von Kunden erhaltene, aber erst auf das nachfolgende Geschäftsjahr
entfallende Vorauszahlungen, verringern ihn. Dem liegt die Überlegung zu Grunde,
dass aktive Rechnungsabgrenzungsposten deshalb gebildet werden, weil ohne sie
der Periodenerfolg zu niedrig angesetzt würde. Ihnen liegt zwar keine Forderung ge-
gen Dritte zu Grunde, jedoch wurde - etwa durch die vom Unternehmen geleistete
Vorauszahlung - ein der nächsten Rechnungsperiode zuzurechnender Aufwand un-
ter Minderung der sonstigen Aktiva der vorangegangenen Rechnungsperiode bereits
erbracht, so dass - untechnisch gesprochen -, ein "Guthaben" gegenüber der folgen-
den Rechnungsperiode entsteht. Passive Rechnungsabgrenzungsposten sind dem-
gegenüber als "negatives Guthaben" bei den Passiva zu bilden, weil andernfalls der
Erfolg der Rechnungsperiode zu hoch angesetzt würde. Ein bereits eingegangener,
aber erst der nächsten Rechnungsperiode zuzurechnender Ertrag, etwa eine Miet-
vorauszahlung für das folgende Geschäftsjahr, darf aus bewertungsrechtlicher Sicht
nicht bereits dem Betriebsvermögen des Vorjahres zugeschlagen werden.
- 15 -
Dies entspricht auch den Grundsätzen des heute geltenden Bewertungsrechts
(vgl. etwa Teß in: Rössler/Troll, Bewertungsgesetz, Stand: 31. März 2004, § 103
BewG Rn. 23 m.w.N.). Gemäß § 98a BewG wird der Wert des Betriebsvermögens in
der Weise ermittelt, dass die Summe der Werte, die für die zu dem Gewerbebetrieb
gehörenden Wirtschaftsgüter und sonstigen aktiven Ansätze (Rohbetriebsvermögen)
ermittelt worden sind, um die Summe der Schulden und sonstigen Abzüge (§ 103)
gekürzt wird. Bei der Änderung von § 103 BewG durch das Standortsicherungsge-
setz vom 13. September 1993 (BGBl I S. 1569), wonach neben Schulden nunmehr
auch ausdrücklich "sonstige Abzüge" zu berücksichtigen sind, handelt es sich nach
der Gesetzesbegründung um eine Klarstellung, dass neben den Schulden im eigent-
lichen Sinn auch andere passive Ansätze aus der Steuerbilanz (z.B. Rückstellungen,
Rechnungsabgrenzungsposten) und Erbzinsverpflichtungen in die Vermögensauf-
stellung zu übernehmen sind (BTDrucks 12/5016 S. 106). Aus dieser nur klarstellen-
den Ergänzung im Bewertungsgesetz folgt für die Auslegung von § 4 Abs. 2 EntschG
nicht, dass der dort verwendete Begriff der Schulden nur Schulden im engeren Sinne
und damit nicht auch (passive) Rechnungsabgrenzungsposten und Rückstellungen
umfasst. Etwas anderes ergibt sich auch nicht daraus, dass die handelsrechtlichen
Vorschriften zur Bilanzgliederung in § 247 Abs. 1 und in § 266 Abs. 2 und 3 HGB die
Rechnungsabgrenzungsposten neben dem Anlage- und Umlaufvermögen bzw. ne-
ben den Schulden und Verbindlichkeiten gesondert aufführen. Maßgeblich ist auch
insoweit nicht eine (handels-)bilanzrechtliche, sondern eine bewertungsrechtliche
Würdigung.
5. Das angefochtene Urteil verstößt ebenfalls gegen Bundesrecht, soweit das Ver-
waltungsgericht angenommen hat, Rückstellungen seien nicht als Schulden im Sinne
von § 4 Abs. 2 EntschG anzusetzen, da sie Verbindlichkeiten beträfen, deren Beste-
hen gerade noch ungewiss sei.
Auch insoweit ist vom Maßstab des Bewertungsrechts auszugehen. Zu den Schul-
den, die nach § 62 RBewG zur Ermittlung des Einheitswertes eines gewerblichen
Betriebes vom Rohvermögen abzuziehen waren, wurden auch die Rückstellungen
gezählt, die in kaufmännischen Bilanzen als Passivposten eingestellt waren, wenn es
sich um bereits entstandene bewertbare Verpflichtungen handelte. Dagegen wurden
Rücklagen zur Deckung noch nicht entstandener Verbindlichkeiten, etwa die gesetz-
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liche Rücklage der AG, und freiwillige Rücklagen für in der Zukunft liegende Zwecke
(sog. echte Reserven) nicht zu den abzugsfähigen Betriebsschulden gerechnet (vgl.
dazu u.a. Krekeler, Reichsbewertungsgesetz vom 16. Oktober 1934 nebst Durchfüh-
rungsverordnung, 5. Aufl. 1942, § 62 RBewG Anm. 3f und 4c). Es ist, solange abwei-
chende Anhaltspunkte fehlen, davon auszugehen, dass die in die Bilanz 1944 aufge-
nommenen Rückstellungen tatsächlich Rückstellungen im bilanz- und bewertungs-
rechtlichen Sinne und keine nicht als Schulden anzurechnenden Rücklagen waren.
Rückstellungen konnten zum Zeitpunkt der Erstellung dieser Bilanz, auch wenn es
noch keine § 249 HGB heutiger Fassung entsprechende ausdrückliche Regelung
gab, nach den Grundsätzen ordnungsgemäßer Buchführung für zum Bilanzzeitpunkt
bestehende, der Höhe nach aber noch nicht feststehende Verbindlichkeiten einge-
stellt werden, etwa für den Fall, dass eine Verpflichtung von einem Dritten zwar be-
hauptet, vom Kaufmann aber bestritten wurde (vgl. Hildebrandt in: Schlegelberger,
HGB, 1939, § 39 HGB Rn. 9). Auch von den Verfahrensbeteiligten wird nicht behaup-
tet, dass es sich bei dem in der Bilanz 1944 aufgeführten Posten in Wahrheit nicht
um Rückstellungen, sondern um Rücklagen gehandelt habe.
Dass Rückstellungen für Verluste, Verbindlichkeiten und Aufwendungen anzusetzen
sind, die in ihrer Entstehung und/oder Höhe gerade noch ungewiss sind, hindert ent-
gegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts nicht deren Wertung als Schulden im
Rahmen von § 4 Abs. 2 EntschG. Rückstellungen sind sowohl in der Handels- als
auch in der Steuerbilanz nur in Höhe des Betrages anzusetzen, der nach vernünfti-
ger kaufmännischer Beurteilung notwendig ist. Es ist daher davon auszugehen, dass
der bestehenden Ungewissheit bereits durch die Höhe der gebildeten Rückstellung
Rechnung getragen wurde. Danach ergibt sich aber nur unter Berücksichtigung auch
der Rückstellungen der als Reinvermögen festzustellende wirtschaftliche Nettowert
des Betriebes.
6. Zu Recht hat das Verwaltungsgericht die in der Bilanz 1944 als Westvermögen
aufgeführten Vermögensbestandteile nicht für die Ermittlung des Anlage- und Um-
laufvermögens nach § 4 Abs. 2 EntschG angesetzt. Es handelt sich dabei nicht um
Vermögenswerte, die den Berechtigten aufgrund entschädigungsloser Enteignung im
Beitrittsgebiet verloren gegangen sind. Nur für solche Vermögenswerte im Beitritts-
gebiet wird aber nach § 1 Abs. 1 AusglLeistG eine Ausgleichsleistung gewährt.
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Ebenso wenig ist es - entgegen der Auffassung des Beklagten - zu beanstanden,
dass das Verwaltungsgericht die Schulden entsprechend des Anteils des Westver-
mögens am Gesamt-(Roh-)Betriebsvermögen gekürzt hat. Dies folgt aus den Rege-
lungen in § 4 Abs. 2 EntschG. Nach § 4 Abs. 2 Satz 1 EntschG sind vom - nach § 1
Abs. 1 AusglLeistG ausgleichsleistungsrelevanten, also durch entschädigungslose
Enteignung auf besatzungsrechtlicher oder besatzungshoheitlicher Grundlage im
Beitrittsgebiet verloren gegangenen - Anlage- und Umlaufvermögen diejenigen
Schulden abzusetzen, die mit der Gesamtheit oder mit einzelnen Teilen des Unter-
nehmens in wirtschaftlichem Zusammenhang stehen. Besteht mit einzelnen Wirt-
schaftsgütern des Anlage- und Umlaufvermögens ein besonderer Zusammenhang,
so sind die Verbindlichkeiten diesen Gütern zuzuordnen (§ 4 Abs. 2 Satz 2 Nr. 5
EntschG). Das gilt auch für Güter des Westvermögens; ebenso wie diese selbst blei-
ben zugehörige Verbindlichkeiten außer Ansatz. Fehlt es hingegen an einem derarti-
gen besonderen Zusammenhang, so sind die Verbindlichkeiten sämtlichen Wirt-
schaftsgütern anteilig zuzuordnen (§ 4 Abs. 2 Satz 3 EntschG). Auch dies gilt in An-
sehung des gesamten Betriebsvermögens, auch wenn dieses teilweise im Westen
belegen ist. In diesem Falle bleiben die Verbindlichkeiten anteilig außer Ansatz.
Dieses Ergebnis findet seine Bestätigung in den lastenausgleichsrechtlichen Rege-
lungen zur Schadensberechnung bei Teilverlusten. Nach § 2 Abs. 2 Satz 1 der Ach-
ten Verordnung zur Durchführung des Feststellungsgesetzes vom 31. Juli 1970
(BGBl I S. 1190) ist, falls eine wirtschaftliche Einheit des Betriebsvermögens, deren
Geschäftsleitung sich im Zeitpunkt der Schädigung nicht im Geltungsbereich des
Feststellungsgesetzes befand, nur teilweise von Vertreibungs- oder Ostschäden be-
troffen ist, von dem Einheits- oder Ersatzeinheitswert ein Kürzungsbetrag abzuzie-
hen. Kürzungsbetrag ist nach Nr. 1 dieser Regelung der sich nach den Vorschriften
des Bewertungsgesetzes im Zeitpunkt der Schädigung ergebende Wert derjenigen
Wirtschaftsgüter oder Teile von Wirtschaftsgütern, die nicht von Vertreibungs- oder
Ostschäden betroffen worden sind, abzüglich der mit ihnen in wirtschaftlichem Zu-
sammenhang stehenden Verbindlichkeiten. Soweit offensichtlich ein wirtschaftlicher
Zusammenhang bestimmter Verbindlichkeiten mit bestimmten Wirtschaftsgütern
nicht besteht, ist nach Satz 4 der Regelung davon auszugehen, dass alle Verbind-
lichkeiten des Betriebs mit allen Wirtschaftsgütern anteilig in wirtschaftlichem Zu-
sammenhang stehen. Danach war auch hier im Ergebnis eine dem Anteil der unbe-
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rücksichtigt gebliebenen Wirtschaftsgüter ("Westvermögen") entsprechende Minde-
rung der Verbindlichkeiten vorzunehmen.
7. Das Verwaltungsgericht hat hinsichtlich der Demontagen die Reichweite des Aus-
schlusstatbestandes in § 1 Abs. 3 Nr. 1 AusglLeistG verkannt. Nach dieser Regelung
werden Ausgleichsleistungen nicht gewährt für Schäden, die durch Wegnahme von
Wirtschaftsgütern auf Veranlassung der Besatzungsmacht entstanden sind, sofern
diese Wirtschaftsgüter der Volkswirtschaft eines fremden Staates zugeführt wurden
oder bei der Wegnahme eine dahingehende Absicht bestand (Reparationsschäden
im Sinne des § 2 Abs. 1 bis 4 und 6 bis 7 des Reparationsschädengesetzes).
Zu Reparationszwecken demontierte Wirtschaftsgüter sind nach dieser Vorschrift nur
dann bei der Berechnung der Ausgleichsleistung auszuklammern, wenn die Weg-
nahme erfolgt ist, bevor es zur entschädigungslosen Enteignung des Unternehmens
auf besatzungsrechtlicher oder besatzungshoheitlicher Grundlage gekommen ist.
Dies ergibt sich aus dem Wortlaut der Regelung in § 1 Abs. 3 Nr. 1 AusglLeistG und
dem systematischen Zusammenhang von § 1 Abs. 1 und Abs. 3 Nr. 1 AusglLeistG.
Der Ausschlusstatbestand in § 1 Abs. 3 Nr. 1 AusglLeistG setzt einen durch Weg-
nahme von Wirtschaftsgütern entstandenen Schaden gerade des Ausgleichsberech-
tigten, also des von einer entschädigungslosen Enteignung auf besatzungsrechtli-
cher oder besatzungshoheitlicher Grundlage Betroffenen voraus. Ist die Wegnahme
zu Reparationszwecken erst nach der Enteignung erfolgt, ist der Schaden nicht mehr
beim vorherigen Eigentümer dieses Vermögenswertes eingetreten - er hat den Ver-
mögenswert bereits durch die entschädigungslose Enteignung verloren -, sondern
bei dem durch die vorausgegangene Enteignung Begünstigten. In der Gesetzesbe-
gründung wird ausgeführt, dass Abs. 3 Fälle regle, in denen Ausgleichsleistungsan-
sprüche nicht gewährt werden können, weil es bei Ziffer 1 der Gemeinsamen Erklä-
rung vom 15. Juni 1990 nicht um Kriegs-, Kriegsfolgen- oder Währungsschäden ge-
he. Nach Ziffer 1 der Gemeinsamen Erklärung sind sich die beiden deutschen Regie-
rungen einig, dass die Enteignungen auf besatzungsrechtlicher bzw. besatzungsho-
heitlicher Grundlage (1945 bis 1949) nicht mehr rückgängig zu machen sind und eine
abschließende Entscheidung über etwaige staatliche Ausgleichsleistungen einem
künftigen gesamtdeutschen Parlament vorbehalten bleiben muss. Auch die Geset-
zesbegründung differenziert damit zwischen Enteignungen auf besatzungsrechtlicher
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oder besatzungshoheitlicher Grundlage, die künftig Gegenstand staatlicher Aus-
gleichsleistung werden können, und allgemeinen Kriegs- und Kriegsfolgeschäden, für
die dies nicht gilt. Auch danach ist die Trennungslinie für die Nichtgewährung einer
Ausgleichsleistung dort zu ziehen, wo der Vermögensverlust nicht mehr durch die
entschädigungslose Enteignung eingetreten ist, sondern einen Reparationsschaden
darstellt, der nach der Gesetzesbegründung zu den allgemeinen Kriegsfolgen rech-
net. Schließlich umfassen die in der Verweisung auf das Reparationsschädengesetz
in § 1 Abs. 3 Nr. 1 AusglLeistG aufgezählten Regelungen gerade nicht § 2 Abs. 5
RepG. Nach dessen Satz 2 gilt ein Schaden, der durch Wegnahme von Wirtschafts-
gütern aufgrund von Nationalisierungs- oder Sozialisierungsmaßnahmen entstanden
ist, als Reparationsschaden - und wäre damit nach § 1 Abs. 3 Nr. 1 AusglLeistG nicht
ausgleichsleistungsfähig -, wenn den Umständen nach anzunehmen ist, dass die
Wirtschaftsgüter andernfalls durch Maßnahmen im Sinne des Absatzes 1 vorge-
nommen worden wären. Dies lässt sich, nachdem Erläuterungen in der Gesetzesbe-
gründung hierzu fehlen, dahin deuten, dass eine hypothetische Kausalität für den
Schadenseintritt, wie die spätere Wegnahme zu Reparationszwecken, ausgeklam-
mert bleiben sollte (ebenso Neuhaus in: Fieberg/Reichenbach/Messerschmidt/
Neuhaus, Vermögensgesetz, Stand: Januar 2004, § 1 AusglLeistG Rn. 115).
Feststellungen des Verwaltungsgerichts dazu, ob die Demontagen vor oder nach der
entschädigungslosen Enteignung vorgenommen wurden, fehlen. Hinsichtlich des
maßgeblichen Zeitpunktes ist dabei nicht auf den SMAD-Befehl Nr. 124 vom 30. Ok-
tober 1945 abzustellen, der lediglich die Sequestration des Unternehmens zur Folge
hatte, sondern auf das durch Volksentscheid vom 30. Juni 1946 angenommene Ge-
setz über die Übergabe von Betrieben von Kriegs- und Naziverbrechern in das Ei-
gentum des Volkes vom 30. Juni 1946. Mit dessen Artikel 1 wurde unter anderem
das hier in Rede stehende Unternehmen für enteignet erklärt und in das Eigentum
des Volkes überführt. Der SMAD-Befehl Nr. 64 vom 17. April 1948 hat demgegen-
über nur die Rechtsqualität einer besatzungshoheitlichen Bestätigung vorher vollzo-
gener Enteignungen, ohne selbst als enteignender Zugriff ausgelegt werden zu kön-
nen (BGH, Urteil vom 13. Juni 1996 - BGH III ZR 246/94 - BGHZ 133, 98 <103 f.>).
Ebenso fehlt es bislang an zureichenden Feststellungen zum Umfang der Demonta-
gen. Die vom Verwaltungsgericht herangezogenen Quellen betreffen zumeist das
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Hochdruckprüffeld, das gerade nicht im Eigentum des Unternehmens stand, und sind
daher nicht aussagekräftig.
Hinzu kommt, dass das Verwaltungsgericht die in der Bilanz 1944 enthaltenen Pos-
ten Fertigungsmaschinen, Werkzeuge und Modelle, Ausstattung, Fertigungsstoffe,
Halbfabrikate und Fremdfabrikate insgesamt nicht eingestellt hat, obwohl nach sei-
nen Feststellungen nur "fast alle Anlagen, Maschinen, Geräte, Werkzeuge und Vor-
räte des Unternehmens" demontiert worden sind (vgl. UA S. 3). Schließlich enthält
auch die "RM-Schluss-Bilanz zum 20. Juni 1948" detailliertere Angaben zum Umfang
der Demontagen, die das Verwaltungsgericht bislang nicht berücksichtigt hat. Treffen
diese Angaben zu, ist davon auszugehen, dass hinsichtlich der entsprechenden Pos-
ten nur eine Teildemontage stattgefunden hat.
Zutreffend hat das Verwaltungsgericht dagegen nicht auch die Schulden des Unter-
nehmens anteilig im Verhältnis von demontierten zu durch die Enteignung betroffe-
nen Vermögenswerten gemindert. Einer solchen Minderung steht freilich nicht bereits
§ 4 Abs. 2 Satz 2 Nr. 2 EntschG entgegen. Danach bleiben Wertausgleichsposten für
den Verlust von Wirtschaftsgütern im Zuge der Kriegsereignisse außer Betracht. Bei
ihnen handelt es sich auf der Grundlage des Runderlasses Nr. 148 der Deutschen
Zentralfinanzverwaltung in der Sowjetischen Besatzungszone vom 16. Januar 1947
(abgedruckt im Amtlichen Mitteilungsblatt des Bundesausgleichsamtes Nr. 2/1981
S. 54 ff.) ihrem Charakter nach um Gewinnkorrekturposten, denen keine Wirt-
schaftswerte zu Grunde lagen. Das ist der Grund, weshalb sie nach § 4 Abs. 2 Satz 2
Nr. 2 EntschG bei der Ermittlung des Reinvermögens außer Betracht bleiben sollten
(vgl. Gesetzesbegründung BTDrucks 12/4887 S. 34). Doch trifft § 4 Abs. 2 Satz 2
Nr. 2 EntschG keine Aussage über die Berücksichtigungsfähigkeit von Schulden.
Sowohl die Wertausgleichsposten als auch deren Ausklammerung nach § 4 Abs. 2
Satz 2 Nr. 2 EntschG betreffen nur die Seite der Aktiva. Eine anteilige Minderung
auch der Schulden wegen Demontagen muss gleichwohl deshalb unterbleiben, weil
es - anders als bei der Ausklammerung der Reparationsschäden als solcher durch
§ 1 Abs. 3 Nr. 1 AusglLeistG - an einer rechtlichen Grundlage hierfür fehlt. Gegen
eine anteilige rechnerische Minderung der Schulden spricht im Übrigen, dass eine
Zerstörung oder Demontage von Vermögensgegenständen die Verbindlichkeiten des
Unternehmens rechtlich unberührt lässt. Das Unternehmen muss, auch wenn die
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Vermögenswerte nicht mehr vorhanden sind, die entsprechenden Schulden gleich-
wohl begleichen.
8. Hinsichtlich des für das Betriebsgrundstück einzustellenden Wertes ist es mit § 4
Abs. 2 Satz 2 Nr. 1 EntschG nicht vereinbar, dass das Verwaltungsgericht die Prü-
fung unterlassen und damit auch die hierfür erforderlichen tatsächlichen Feststellun-
gen nicht getroffen hat, ob es zwischen dem maßgeblichen Zeitpunkt für die Feststel-
lung des Einheitswertes und der Schädigung zu Veränderungen der tatsächlichen
Verhältnisse gekommen ist, die die Ermittlung eines Hilfswertes nach § 3 Abs. 3
EntschG notwendig machen.
Nach § 4 Abs. 2 Satz 2 Nr. 1 EntschG sind Betriebsgrundstücke mit dem Einheits-
wert, dem Ersatzeinheitswert oder einem Hilfswert nach § 3 Abs. 3 anzusetzen. Hier
war der Einheitswert für das Betriebsgrundstück zum 1. Januar 1940 auf 483 200 RM
festgesetzt worden. Aus dem Einheitswertbogen ergibt sich, dass es sich um den
Einheitswert für ein bebautes Grundstück gemäß § 52 RBewG handelte. Dies folgt
daraus, dass der Bescheid namentlich einen Hauszinssteuerabgeltungsbetrag in Hö-
he von 18 300 RM ausweist. Dieser Betrag tritt nach der Verordnung über die Aufhe-
bung der Gebäudeentschuldungssteuer vom 31. Juli 1942 (RGBl I S. 501) an die
Stelle der nicht mehr erhobenen Gebäudeentschuldungssteuer und findet mithin nur
auf bebaute Grundstücke Anwendung.
Die Verweisung in § 4 Abs. 2 Satz 2 Nr. 1 EntschG auf einen "Hilfswert nach § 3
Abs. 3" umfasst auch die Regelung in § 3 Abs. 3 Satz 1 2. Alt. EntschG. Danach ist,
wenn zwischen dem Bewertungszeitpunkt und der Schädigung Veränderungen der
tatsächlichen Verhältnisse eingetreten sind, deren Berücksichtigung zu einer Abwei-
chung um mehr als einem Fünftel, mindestens aber 1 000 DM führt, ein Hilfswert
nach den Vorschriften des Reichsbewertungsgesetzes vom 16. Oktober 1934
(RGBl I S. 1035) in der Fassung des Bewertungsgesetzes der Deutschen Demokrati-
schen Republik vom 18. September 1970 (Sonderdruck Nr. 674 des Gesetzblattes)
zu berechnen. Allein, dass der Gesetzgeber für die Reinvermögensberechnung ins-
gesamt ein vereinfachtes Verfahren vorsehen wollte (vgl. Gesetzesbegründung,
BTDrucks 12/4887 S. 34), steht der Vornahme einer solchen Hilfswertberechnung
nicht entgegen. Dass § 3 Abs. 3 EntschG für den Hilfswert einen "Berechnungsauf-
- 22 -
trag" an das Amt oder das Landesamt zur Regelung offener Vermögensfragen erteilt,
spricht gegen die Annahme, die Verweisung in § 4 Abs. 2 Satz 2 Nr. 1 EntschG
erstrecke sich nur auf bereits festgestellte Hilfswerte.
Die Kläger hatten vorgetragen, dass in den Kriegsjahren erhebliche wertsteigernde
Investitionen in die Betriebsgebäude vorgenommen worden seien. Das hat das Ver-
waltungsgericht für unerheblich angesehen, weil die behauptete Wertsteigerung nicht
auch zu einer Neufestsetzung des Einheitswertes im Jahre 1944 geführt habe. Damit
hat es § 3 Abs. 3 EntschG verkannt. Der klägerische Vortrag ist vielmehr erheblich;
das Verwaltungsgericht wird ihm nachzugehen haben.
9. Die vom Verwaltungsgericht vorgenommene Abrundung des Reinvermögens auf
der Grundlage von § 25 des DDR-Bewertungsgesetzes verstößt ebenfalls gegen
Bundesrecht. § 4 Abs. 2 EntschG enthält für die Ermittlung des Reinvermögens als
Bemessungsgrundlage der Entschädigung für Unternehmen - anders als § 3 Abs. 3
EntschG für den Hilfswert als Bemessungsgrundlage für Grundvermögen und land-
und forstwirtschaftliches Vermögen - keine Verweisung auf das DDR-Bewertungs-
gesetz und damit auch keine Verweisung auf die Kürzungsregelung in § 25 BewG-
DDR. Auch ansonsten lässt sich § 4 Abs. 2 EntschG keine solche Kürzungsregelung
entnehmen. Der Erlass des Bundesministeriums der Finanzen vom 8. Oktober 1999
sieht zwar ebenfalls eine Abrundung nach § 25 BewG-DDR vor, lässt aber nicht er-
kennen, auf welcher gesetzlichen Grundlage diese Regelung anwendbar sein soll.
10. Schließlich hat das Verwaltungsgericht zu Unrecht von dem sich nach der Kür-
zung des Gesamtbetrages aus der Ausgleichsleistung für das Unternehmen und der
Entschädigung für das in B. S. gelegene enteignete Grundstück gemäß § 7 Abs. 1
EntschG ergebenden Betrag nicht den im Bescheid des Landkreises Sächsische
Schweiz festgesetzten Entschädigungsbetrag in Höhe von 19 000 DM, sondern den
Betrag vor Rundung nach § 2 Abs. 2 EntschG in Höhe von 19 994 DM abgezogen.
11. Die Entscheidung des Verwaltungsgerichts stellt sich auch nicht aus anderen
Gründen als richtig dar (§ 144 Abs. 4 VwGO).
a) Der Einwand der Kläger, dass das Verwaltungsgericht zusätzlich zum Einheitswert
für das Betriebsgrundstück auch den in der Bilanz 1944 für Gebäude eingestellten
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Bilanzposten in Höhe von 970 000 RM hätte berücksichtigen müssen, wenn ansons-
ten die Bilanz zum 31. Dezember 1944 als beweiskräftige Urkunde angesehen wer-
de, geht fehl. Die Kläger verkennen, dass nach § 4 Abs. 2 Satz 2 EntschG die Anga-
ben aus der Bilanz oder einer anderen beweiskräftigen Unterlage nur unter den dort
nachfolgend genannten Maßgaben die Grundlage für die Ermittlung des Reinvermö-
gens sind. Nach Nr. 1 dieser Regelung sind Betriebsgrundstücke aber mit dem Ein-
heitswert, dem Ersatzeinheitswert oder einem Hilfswert nach § 3 Abs. 3 EntschG an-
zusetzen, also gerade nicht durch einfache Übernahme des Bilanzwertes.
b) Ebenso wenig ist zu beanstanden, dass das Verwaltungsgericht die Aktiva nicht
um einen Betrag für die Schutzrechte erhöht hat. Der ehemalige Firmeninhaber hat
den Wert für die Schutzrechte in der von ihm erstellten Bilanz 1944 selbst mit 1 RM
angesetzt. Nachdem Grundlage für die Ermittlung des Reinvermögens nach § 4
Abs. 2 Satz 2 EntschG die entsprechende Bilanz oder eine sonstige beweiskräftige
Unterlage ist, müssen sich auch die Kläger als seine Rechtsnachfolger an diesem
Ansatz in der maßgeblichen Bilanz festhalten lassen.
c) Die in der Bilanz zum 31. Dezember 1944 als Passiva eingestellten Kundenanzah-
lungen in Höhe von 8 900 000 RM hat das Verwaltungsgericht zu Recht als Schulden
im Sinne von § 4 Abs. 2 EntschG gewertet. Es handelte sich zu dem für die Bilanz
maßgeblichen Stichtag um mit einer Verpflichtung zur Rückzahlung belastete Vorleis-
tungen der Kunden. Der Verweis der Kläger auf die Demontagen, die ihrer Auffas-
sung nach das Unternehmen von seiner Rückzahlungsverpflichtung befreit haben, ist
- unabhängig davon, inwieweit ihre Auffassung zivilrechtlich zutreffend ist - schon
deshalb unerheblich, weil dabei auf Umstände abgestellt wird, die erst zu einem Zeit-
punkt nach dem Bilanzstichtag eingetreten sind.
Prof. Dr. Driehaus van Schewick Dr. Dette
Liebler Prof. Dr. Rennert
B e s c h l u s s
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Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Revisionsverfahren auf 169 544,39 €
festgesetzt.
Prof. Dr. Driehaus van Schewick Dr. Dette
Liebler Prof. Dr. Rennert
Sachgebiet:
BVerwGE:
nein
Entschädigungs- und Ausgleichsleistungsrecht
Fachpresse:
ja
Rechtsquellen:
AusglLeistG § 1 Abs. 1, § 1 Abs. 3 Nr. 1
EntschG
§§ 2, 3 Abs. 3, § 4 Abs. 2, § 7 Abs. 1, § 7 Abs. 2
Stichworte:
Unternehmen; Einheitswert; Ersatzeinheitswert; Reinvermögen; Bilanz; Steuerbilanz;
Handelsbilanz; Bewertungsrecht; Bewertungsgesetz; beweiskräftige Unterlage; Anla-
gevermögen; Umlaufvermögen; Anlage- und Umlaufvermögen; Westvermögen; De-
montage; Reparationsschaden; Gebäude; Hauszinssteuerabgeltungsbetrag; Schutz-
rechte; Schulden; Rückstellungen; Rechnungsabgrenzungsposten; Aktive Rech-
nungsabgrenzungsposten; Passive Rechnungsabgrenzungsposten; Wertausgleichs-
posten; Wertberichtigungen; Kundenanzahlung; Kürzung; Degression.
Leitsätze:
Bei der Ermittlung des Reinvermögens nach § 4 Abs. 2 EntschG ist die Bewertung
des Anlage- und Umlaufvermögens sowie der Schulden nach den Grundsätzen des
steuerlichen Bewertungsrechts und des Lastenausgleichsrechts vorzunehmen, nicht
nach denen des Handelsrechts.
Die in die maßgebliche Bilanz für den letzten Stichtag vor der Schädigung oder eine
sonstige beweiskräftige Unterlage im Sinne von § 4 Abs. 2 EntschG eingestellten
aktiven Rechnungsabgrenzungsposten sind beim Anlage- und Umlaufvermögen, die
passiven Rechnungsabgrenzungsposten sowie die Rückstellungen sind als Schulden
zu berücksichtigen.
Wird in der maßgeblichen Bilanz oder sonstigen beweiskräftigen Unterlage bei den
Aktiva auch Westvermögen ausgewiesen, das nicht der entschädigungslosen Ent-
eignung im Beitrittsgebiet unterlegen hat, sind die Betriebsschulden des Unterneh-
mens nach Maßgabe von § 4 Abs. 2 Satz 2 Nr. 5 und Satz 3 EntschG entsprechend
zu mindern.
Zu Reparationszwecken demontierte Wirtschaftsgüter sind nach § 1 Abs. 3
AusglLeistG nur dann bei der Berechnung der Ausgleichsleistung auszuklammern,
wenn die Wegnahme vor der entschädigungslosen Enteignung erfolgt ist. Eine ent-
sprechende Minderung der Betriebsschulden erfolgt nicht.
I. VG Dresden vom 08.05.2003 - Az.: VG 7 K 1430/00 -