Urteil des BVerwG vom 23.06.2004

Privatsphäre, Verfassungskonforme Auslegung, Herausgabe, Einwilligung

BUNDESVERWALTUNGSGERICHT
IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
BVerwG 3 C 41.03
Verkündet
VG 1 A 317.02
am 23. Juni 2004
Schöbel
Justizangestellte
als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle
In der Verwaltungsstreitsache
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hat der 3. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
auf die mündliche Verhandlung vom 23. Juni 2004
durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht
Prof. Dr. D r i e h a u s sowie die Richter am Bundesverwaltungsgericht
van S c h e w i c k , Dr. D e t t e , L i e b l e r und Prof. Dr. R e n n e r t
für Recht erkannt:
Auf die Revision des Beklagten wird das Urteil des Verwal-
tungsgerichts Berlin vom 17. September 2003 teilweise geän-
dert. Die Vollstreckung aus dem Urteil des Verwaltungsgerichts
Berlin vom 4. Juli 2001 ist insoweit zulässig, als die Klägerin
ohne Einwilligung des Beklagten Tonbänder und Wortlautpro-
tokolle über Gespräche mit ihn betreffenden personenbezoge-
nen Informationen oder Unterlagen mit solchen Informationen
zur Verfügung zu stellen beabsichtigt, die - allein oder unter
anderem - sein Privatleben betreffen. Darüber hinaus ist die
Vollstreckung aus dem genannten Urteil insoweit zulässig, als
die Klägerin ohne Einwilligung des Beklagten für Zwecke der
politischen Bildung oder nach § 34 Abs. 1 StUG Unterlagen mit
ihn betreffenden personenbezogenen Informationen zur Verfü-
gung zu stellen beabsichtigt, bei denen sich nicht sicher aus-
schließen lässt, dass sie aufgrund einer gegen ihn oder einen
anderen gerichteten Verletzung der räumlichen Privatsphäre
und/oder des Rechts am gesprochenen Wort gewonnen worden
sind oder dass sie aus Akten oder Dateien von Organen oder
Behörden der Bundesrepublik Deutschland einschließlich West-
Berlins, westdeutschen Parteien, Wirtschaftsunternehmen oder
gesellschaftlichen Organisationen stammen, oder die eine
derartige Information zur möglichen Grundlage haben.
Im Übrigen wird die Revision zurückgewiesen.
Die Klägerin trägt zwei Drittel, der Beklagte ein Drittel der Kos-
ten des Rechtsstreits in beiden Rechtszügen.
G r ü n d e :
I.
Der Beklagte war Ministerpräsident eines Landes, Abgeordneter und Fraktionsvorsit-
zender im Deutschen Bundestag, Bundeskanzler der Bundesrepublik Deutschland
und Vorsitzender der CDU. Über ihn befinden sich etwa 6 500 Blatt mit personenbe-
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zogenen Informationen in den Unterlagen des Staatssicherheitsdienstes der ehema-
ligen DDR. Nachdem der Amtsvorgänger der Bundesbeauftragten für die Unterlagen
des Staatssicherheitsdienstes der ehemaligen Deutschen Demokratischen Republik
(im Folgenden: BStU) die Absicht geäußert hatte, diese Unterlagen - außer solchen
mit ausschließlich privaten Informationen und Mitschnitten und Wortlautprotokollen
von Telefonaten - auf entsprechende Anfrage hin Forschern und Medien zur Verfü-
gung zu stellen, erwirkte der Beklagte ein Urteil des Verwaltungsgerichts Berlin vom
4. Juli 2001 (NJW 2001, 2987), mit dem die BStU verurteilt wurde,
es zu unterlassen, Dritten ohne Einwilligung des Beklagten für die Forschung
zum Zwecke der politischen und historischen Aufarbeitung der Tätigkeit des
Staatssicherheitsdienstes der ehemaligen Deutschen Demokratischen Repu-
blik, für Zwecke der politischen Bildung oder für die Verwendung durch Pres-
se, Rundfunk, Film, deren Hilfsunternehmen und die für sie journalistisch-
redaktionell tätigen Personen in Original-Unterlagen oder Duplikate von Unter-
lagen des Staatssicherheitsdienstes mit personenbezogenen Informationen
über den Beklagten Einsicht zu gewähren oder Duplikate von Unterlagen des
Staatssicherheitsdienstes mit personenbezogenen Informationen über den
Beklagten herauszugeben, auch soweit es sich nicht um Tonbänder und
Wortlautprotokolle handelt, soweit diese Informationen aufgrund zielgerichteter
Informationserhebung oder Ausspähung einschließlich heimlicher Informa-
tionserhebung durch den Staatssicherheitsdienst gesammelt wurden oder so-
weit Informationen über den Beklagten als Dritten gesammelt wurden, auch
soweit sie nicht ausschließlich das Privatleben oder die Privatsphäre des Be-
klagten betreffen.
Die Revision der Klägerin wies das Bundesverwaltungsgericht mit Urteil vom 8. März
2002 zurück (BVerwGE 116, 104).
Mit Gesetz vom 2. September 2002 (BGBl I S. 3446) wurde das Stasi-Unterlagen-
Gesetz mit Wirkung vom 6. September 2002 geändert. Nunmehr sollen Unterlagen
mit personenbezogenen Informationen über Personen der Zeitgeschichte, Inhaber
politischer Funktionen oder Amtsträger zu den im Gesetz vorgesehenen Zwecken
herausgegeben werden dürfen, soweit es sich um Informationen handelt, die ihre
zeitgeschichtliche Rolle, Funktions- oder Amtsausübung betreffen, und soweit durch
deren Verwendung keine überwiegenden schutzwürdigen Interessen des Betroffenen
beeinträchtigt werden; bei der Abwägung soll insbesondere berücksichtigt werden,
ob die Informationserhebung erkennbar auf einer Menschenrechtsverletzung beruht.
Sollen Unterlagen hiernach zur Verfügung gestellt werden, so soll der Betroffene im
Regelfalle zuvor angehört werden; stimmt er nicht zu, so sollen die Unterlagen erst
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zwei Wochen nach Mitteilung von der Behördenentscheidung zugänglich gemacht
werden.
Mit ihrer Klage hat die Klägerin beantragt, die Vollstreckung aus dem Urteil des Ver-
waltungsgerichts vom 4. Juli 2001 für unzulässig zu erklären. Sie meint, das Ände-
rungsgesetz habe dem Titel die Grundlage entzogen. Der Beklagte hat im Wesentli-
chen entgegnet, das Änderungsgesetz sei verfassungswidrig und nichtig. Es verletze
ihn in seinem allgemeinen Persönlichkeitsrecht, das ihm auch in seiner Rolle als Per-
son der Zeitgeschichte sowie als Amts- und Funktionsträger zustehe. Diesem Grund-
recht komme der Vorrang gegenüber den Belangen der Forschung und der Presse
zu, weil die Stasi-Unterlagen rechtsstaatswidrig - oft unter Verletzung des Brief-,
Post- und Fernmeldegeheimnisses - erlangt worden seien, vielfach ihre Quelle nicht
erkennen ließen und sich einer inhaltlichen Überprüfung entzögen. Wenn die rechts-
staatlich erhobenen Bestände des Bundesarchivs erst nach dreißig Jahren frei-
gegeben würden, könnten für eine Freigabe der rechtsstaatswidrig erlangten Stasi-
Unterlagen keine geringeren Voraussetzungen gelten. Im Übrigen sei das Ände-
rungsgesetz mit seinen Rechten als Abgeordneter des Deutschen Bundestages aus
Art. 47 GG und insofern mit dem Gleichheitssatz unvereinbar, als nunmehr Opfer des
Staatssicherheitsdienstes mit Tätern gleichgestellt würden.
Das Verwaltungsgericht hat der Klage mit Urteil vom 17. September 2003 stattgege-
ben. Zur Begründung hat es ausgeführt: Die Klägerin könne der Vollstreckung ent-
gegenhalten, dass sie mit dem In-Kraft-Treten des Änderungsgesetzes nicht länger
grundsätzlich gehindert sei, Forschern oder Medienvertretern Unterlagen mit perso-
nenbezogenen Daten über den Beklagten zur Verfügung zu stellen. Das Änderungs-
gesetz sei verfassungsgemäß und damit wirksam. Zwar werde das allgemeine Per-
sönlichkeitsrecht des Beklagten in der Ausprägung des Rechts auf informationelle
Selbstbestimmung berührt, wenn die Klägerin personenbezogene Informationen he-
rausgebe, die der Öffentlichkeit nicht ohnehin bekannt oder die allgemein zugänglich
seien. Dieses Recht stehe auch Amtsträgern zu. Der Eingriff sei jedoch gerechtfer-
tigt. Er diene der Aufarbeitung der Stasi-Tätigkeit und der politischen Bildung und
damit legitimen Gemeininteressen. Die Herausgabe von Stasi-Unterlagen mit perso-
nenbezogenen Informationen - auch von solchen mit unwahrem Inhalt - sei zur Er-
reichung dieser Ziele geeignet und erforderlich. Der Eingriff in die Rechtssphäre des
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Beklagten sei, gemessen am Gesetzeszweck, auch nicht im engeren Sinne unver-
hältnismäßig, weil das Gesetz nur die Herausgabe von Unterlagen mit amts- bzw.
funktionsbezogenen Informationen erlaube; damit bleibe die Herausgabe ausschließ-
lich privater Informationen verboten, der unantastbare Kernbereich des Persönlich-
keitsrechts mithin geschützt. Außerhalb dieses Kernbereichs werde die BStU mit
Recht dazu befugt, über die Herausgabe aufgrund einer Abwägung im Einzelfall zu
entscheiden. Dass das Gesetz hierfür - abgesehen von der Pflicht, etwaige Men-
schenrechtsverletzungen bei der Informationsgewinnung zu berücksichtigen - keine
näheren Maßstäbe vorgebe, liege in der Natur der Sache und lasse sich nicht bean-
standen, zumal die darin gelegene Schwäche durch die neue Verfahrensregelung
kompensiert werde. Dass sich eine nur zweckentsprechende Verwendung einmal
herausgegebener Unterlagen kaum sicherstellen lasse, müsse die Behörde im Rah-
men ihrer Abwägung berücksichtigen. Eine Verletzung von Art. 3 oder Art. 47 GG
lasse sich ebenfalls nicht feststellen.
Zur Begründung seiner Sprungrevision wiederholt der Beklagte sein erstinstanzliches
Vorbringen und hebt besonders hervor, dass im Rechtsstaat etwa das hoheitliche
Abhören von der Strafprozessordnung nur unter engen Voraussetzungen erlaubt
werde. Vor darüber hinausreichendem Abhören müsse der Rechtsstaat seine Bürger
schützen. Die Unterlagen der Staatssicherheit seien insgesamt rechtsstaatswidrig
erlangt worden. Daher sei der Rechtsstaat verpflichtet, die Opfer dieser Ausspähung
generell zu schützen. Das Stasi-Unterlagen-Gesetz sei dementsprechend als Opfer-
schutzgesetz konzipiert worden. Durch die Praxis der Klägerin werde dieses Geset-
zesziel in sein Gegenteil verkehrt. Dass Wortmitschriften abgehörter Gespräche so-
wie Informationen mit ausschließlich privatem Inhalt ausgenommen würden, genüge
bei weitem nicht, da nicht wortgetreue Zusammenfassungen von Abhörmaßnahmen
sowie Informationen mit zugleich privatem und amtlichem Bezug zugänglich gemacht
werden sollten. Hinzu komme, dass die Stasi-Unterlagen oft inhaltlich unwahr, ihre
Quellen nicht mehr überprüfbar seien. Einmal veröffentlicht, sei nicht einmal mehr
erkennbar, dass es sich um Stasi-Unterlagen handele. Sie würden vom Publikum als
wahr angesehen. Dadurch gerieten die Opfer und ihre Erben zusätzlich in eine
Rechtfertigungssituation.
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Die Klägerin verteidigt das angefochtene Urteil. Für den Rechtsstreit entscheidend
sei, ob die Neufassung des § 32 Abs. 1 StUG selbst und nicht erst deren mögliche
Anwendung im Einzelfall mit dem allgemeinen Persönlichkeitsrecht des Betroffenen
unvereinbar sei. Dieses schütze aber den Beklagten von vornherein nicht in seiner
Funktion als Bundeskanzler. Amtsbezogene Informationen seien nur dann grund-
rechtsrelevant, wenn sie "auf die Person durchschlügen" oder wenn sie sich von pri-
vatbezogenen Informationen nicht trennen ließen. Im Übrigen müssten sich Perso-
nen der Zeitgeschichte außerhalb der engsten Privatsphäre ein niedrigeres Schutz-
niveau gefallen lassen als andere. Das gelte auch bei Informationen, auf die der
Staat das alleinige Zugriffsrecht habe. Umgekehrt sei, auch wenn Forscher und
Pressevertreter keinen grundrechtlichen Anspruch auf Zugang zu amtlichen Unterla-
gen hätten, doch der institutionelle Gehalt der Forschungs- und Pressefreiheit im
Rahmen der Abwägung zu berücksichtigen. Dabei bestehe ein öffentliches Aufarbei-
tungsinteresse gerade an den menschenrechtswidrigen Methoden des Staatssicher-
heitsdienstes. Derart gewonnene Informationen auszunehmen, führe dazu, dass ein
Regime gerade dann vor Aufarbeitung geschützt werde, wenn es besonders rechts-
staatswidrig vorgehe. Im Rahmen der Abwägung müsse im Übrigen auch berück-
sichtigt werden, dass nur die Antragsteller wirksam an den gesetzlichen Aufarbei-
tungszweck gebunden werden könnten, nicht jedoch Nutzer aus einer - zulässigen -
Weiterveröffentlichung. Die Presse in ihren Veröffentlichungen an den Aufarbei-
tungszweck zu binden, sei mit der Pressefreiheit auch gar nicht vereinbar. Umso
größere Bedeutung komme dem neu geschaffenen Verfahren nach § 32a StUG zu,
in welchem der Betroffene seine Einwendungen gegen eine Herausgabe vorbringen
könne; hernach könne er um vorläufigen und vorbeugenden Rechtsschutz nachsu-
chen. Damit habe der Gesetzgeber das Mögliche und das Erforderliche getan.
Der Vertreter des Bundesinteresses beteiligt sich nicht am Verfahren.
II.
Die Sprungrevision des Beklagten hat zum Teil Erfolg. Das vollstreckbare Urteil vom
4. Juli 2001 findet in dem geänderten Gesetz insoweit noch eine Grundlage, als der
Klägerin weiterhin untersagt ist, ohne Einwilligung des Beklagten Tonbänder und
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Wortlautprotokolle über Gespräche mit ihn betreffenden personenbezogenen Infor-
mationen oder Unterlagen mit solchen Informationen zur Verfügung zu stellen, die
- allein oder unter anderem - sein Privatleben betreffen; darüber hinaus, als der Klä-
gerin ohne Einwilligung des Beklagten untersagt ist, Unterlagen mit ihn betreffenden
personenbezogenen Informationen für Zwecke der politischen Bildung oder nach
§ 34 Abs. 1 StUG zur Verfügung zu stellen, bei denen sich nicht sicher ausschließen
lässt, dass sie aufgrund einer gegen ihn oder einen anderen gerichteten Verletzung
der räumlichen Privatsphäre und/oder des Rechts am gesprochenen Wort gewonnen
worden sind oder dass sie aus Akten oder Dateien von Organen oder Behörden der
Bundesrepublik Deutschland einschließlich West-Berlins, westdeutschen Parteien,
Wirtschaftsunternehmen oder gesellschaftlichen Organisationen stammen, oder die
eine derartige Information zur möglichen Grundlage haben. In diesem Umfang ist die
Vollstreckungsgegenklage abzuweisen. Soweit das Urteil vom 4. Juli 2001 darüber
hinausgeht, hat das Verwaltungsgericht demgegenüber die Vollstreckung mit Recht
für unzulässig erklärt.
1. Das Verwaltungsgericht hat die Vollstreckungsgegenklage als statthaft und zuläs-
sig angesehen. Das ist richtig. § 767 ZPO ist bei der Vollstreckung verwaltungsge-
richtlicher Urteile entsprechend anwendbar (§ 167 Abs. 1 Satz 1, § 168 Abs. 1 Nr. 1
VwGO; Urteil vom 26. Oktober 1984 - BVerwG 4 C 53.80 - BVerwGE 70, 227
<229>). Hiernach kann der Vollstreckungsschuldner nachträglich entstandene Ein-
wendungen, die den durch das Urteil festgestellten Anspruch selbst betreffen, im
Wege der Klage geltend machen. Das schließt auch nachträgliche Gesetzesände-
rungen ein (vgl. Urteil vom 26. Oktober 1984 a.a.O. <231>; Urteil vom 19. September
2002 - BVerwG 4 C 10.01 - BVerwGE 117, 44 <45>). Nachträgliche Gesetzesände-
rungen betreffen den im Urteil festgestellten Anspruch freilich nur dann selbst, wenn
sie sich rückwirkende Kraft beilegen oder wenn der festgestellte Anspruch in die Zu-
kunft hinein wirkt. Letzteres ist bei Unterlassungsansprüchen wie dem vorliegend
rechtskräftig festgestellten der Fall (vgl. auch BGH, Urteil vom 26. September 1996
- I ZR 265/95 - BGHZ 133, 316 <323>).
Gegenstand der Vollstreckungsgegenklage kann auch sein, die Vollstreckung aus
dem Titel nur zu einem Teil für unzulässig zu erklären (BGH, Urteil vom 17. April
1986 - III ZR 246/84 - NJW-RR 1987, 59 <60>).
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2. a) Das Verwaltungsgericht hatte die Klägerin im Jahr 2001 verurteilt, es zu unter-
lassen, Dritten ohne Einwilligung des Beklagten Unterlagen des Staatssicherheits-
dienstes mit ihn betreffenden personenbezogenen Informationen zur Verfügung zu
stellen, soweit diese Informationen aufgrund zielgerichteter Informationserhebung
durch den Staatssicherheitsdienst gesammelt wurden oder soweit Informationen über
den Beklagten als Dritten gesammelt wurden. Dies kommt einem generellen
Herausgabeverbot gleich; denn die beiden Fallgruppen der zielgerichteten Informati-
onserhebung und der Sammlung von Informationen über den Beklagten als Dritten
decken - wie in den Entscheidungsgründen des Urteils klargestellt wurde - sämtliche
denkbaren Fälle ab. Rechtsgrundlage des Urteils war § 4 Abs. 1 Satz 1 i.V.m. § 32
Abs. 1 Nr. 3 erster Spiegelstrich, § 34 Abs. 1 des Gesetzes über die Unterlagen des
Staatssicherheitsdienstes der ehemaligen Deutschen Demokratischen Republik
(Stasi-Unterlagen-Gesetz - StUG) vom 20. Dezember 1991 (BGBl I S. 2272) in der
Fassung des Art. 4 Abs. 2 des Gesetzes vom 17. Juni 1999 (BGBl I S. 1334) - im
Folgenden: StUG a.F. -. Hiernach war die Klägerin nur ermächtigt, für die gesetzlich
bestimmten Zwecke Unterlagen mit personenbezogenen Informationen über Perso-
nen wie den Beklagten zur Verfügung zu stellen, soweit diese nicht Betroffene oder
Dritte sind. Nach § 6 Abs. 3 StUG sind Betroffene Personen, zu denen der Staatssi-
cherheitsdienst aufgrund zielgerichteter Informationserhebung oder Ausspähung
einschließlich heimlicher Informationserhebung Informationen gesammelt hat, und
gemäß § 6 Abs. 7 StUG sind Dritte sonstige Personen - also weder Betroffene noch
Mitarbeiter des Staatssicherheitsdienstes noch Begünstigte (vgl. § 6 Abs. 4 bis 6
StUG) -, über die der Staatssicherheitsdienst Informationen auf andere Weise ge-
sammelt hat.
Mit dem Fünften Gesetz zur Änderung des Stasi-Unterlagen-Gesetzes (5. StUÄndG)
vom 2. September 2002 (BGBl I S. 3446) hat der Gesetzgeber, soweit hier von Inte-
resse, § 32 geändert - im Folgenden: § 32 StUG n.F. -. Die Vollstreckungsgegenkla-
ge ist begründet, wenn und soweit der titulierte Unterlassungsanspruch in dem ge-
änderten Gesetz keine Grundlage mehr findet; sie ist unbegründet, soweit der Unter-
lassungsanspruch nach dem geänderten Gesetz fortbesteht.
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b) Auch nach dem geänderten Gesetz darf die Klägerin keine Unterlagen mit Infor-
mationen über den Beklagten herausgeben oder sonst zur Verfügung stellen, die - al-
lein oder unter anderem - sein Privatleben betreffen. Nach dem Wortlaut von § 32
Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 StUG n.F. darf die Behörde Unterlagen mit personenbezogenen
Informationen über Personen der Zeitgeschichte, Inhaber politischer Funktionen oder
Amtsträger ohne deren Einwilligung nur zur Verfügung stellen, soweit die Informatio-
nen die Person gerade in ihrer zeitgeschichtlichen Rolle, Funktions- oder Amtsaus-
übung betreffen. Damit ermächtigt die Vorschrift nicht zur Weitergabe von Informati-
onen, die inhaltlich das Privatleben betreffen. Bei Unterlagen mit sowohl privaten als
auch amts- oder funktionsbezogenen Informationen müssen die privaten Informatio-
nen getilgt werden; lässt sich dies nicht bewerkstelligen, etwa weil eine Information
zugleich die zeitgeschichtliche Rolle, Funktions- oder Amtsausübung wie das Privat-
leben betrifft, so muss die Weitergabe unterbleiben. Die von der Klägerin im Erstpro-
zess vertretene Auffassung, unzulässig sei nur die Herausgabe von Unterlagen mit
ausschließlich privatem Inhalt, wurde bereits im Ausspruch des Urteils vom 4. Juli
2001 zurückgewiesen; sie findet im geänderten Gesetz ebenfalls keine Stütze.
Im Übrigen aber enthält der Wortlaut des § 32 Abs. 1 StUG n.F. kein generelles Her-
ausgabeverbot mehr. Dass die betreffende Person hinsichtlich der jeweiligen Infor-
mation Betroffener oder Dritter im Sinne des § 6 Abs. 3 und 7 StUG ist, soll eine Zur-
verfügungstellung auch bei Personen der Zeitgeschichte, Inhabern politischer Funk-
tionen oder Amtsträgern nicht mehr von vornherein ausschließen. Vielmehr ist über
eine Zurverfügungstellung in diesen Fällen nach Maßgabe einer Abwägung im Ein-
zelfall zu entscheiden (§ 32 Abs. 1 Sätze 2 und 3 StUG n.F.).
c) Etwas anderes ergibt sich nicht aus § 5 Abs. 1 Satz 1 StUG. Hiernach ist die Ver-
wendung personenbezogener Informationen über Betroffene oder Dritte, die im
Rahmen der zielgerichteten Informationserhebung oder Ausspähung des Betroffenen
einschließlich heimlicher Informationserhebung gewonnen worden sind, zum Nachteil
dieser Personen unzulässig. Der Beklagte meint, diese Vorschrift gehe den §§ 32 ff.
StUG vor und trage allein für sich schon den strittigen Unterlassungstitel; dass der
Gesetzgeber sie bei der Änderung des § 32 StUG nicht ebenfalls geändert habe,
nehme dem Änderungsgesetz die Wirkung. Dem ist das Verwaltungsgericht zu Recht
nicht gefolgt.
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§ 5 Abs. 1 Satz 1 StUG ist im Bereich von §§ 32, 34 StUG n.F. nicht anwendbar. Aus
§ 32 Abs. 1 Sätze 2 und 3, Abs. 3 Sätze 2 und 3 StUG n.F. ergibt sich, dass die
möglichen Nachteile, welche Betroffenen oder Dritten aus der Zurverfügungstellung
oder Verwendung von Unterlagen mit personenbezogenen Informationen über sie
drohen, allein im Wege einer Abwägung zu berücksichtigen sind, dass sie aber die
einwilligungslose Zurverfügungstellung oder Verwendung nicht länger ausnahmslos
hindern sollen. Dass die Geltung des § 5 Abs. 1 Satz 1 StUG im Anwendungsbereich
von §§ 32, 34 StUG n.F. - entgegen der sonstigen Regelungstechnik des Gesetzes
(vgl. § 21 Abs. 2, § 23 Abs. 1 Satz 2, § 24 Abs. 1 Satz 2, § 25 Abs. 3 StUG) - nicht
ausdrücklich suspendiert oder relativiert wurde, ändert nichts. Dies belegt lediglich,
dass der Gesetzgeber des Fünften Änderungsgesetzes die ursprüngliche Systematik
und Regelungstechnik des Gesetzes nicht beachtet und fortgesetzt hat. Es zieht je-
doch nicht seinen deutlich erklärten Willen in Zweifel, für den Schutz von Betroffenen
und Dritten im Anwendungsbereich der §§ 32, 34 StUG künftig die bloße Abwägung
genügen zu lassen (BTDrucks 14/9219, S. 4 f.; 14/9591, S. 6 f.; 14/9641). Dieser
Wille hat im Gesetz auch Ausdruck gefunden. So hat der Gesetzgeber in § 32 Abs. 1
und 2 StUG n.F. bei den Personen der Zeitgeschichte, Funktions- und Amtsträgern
die an § 5 Abs. 1 Satz 1 StUG anknüpfende Einschränkung "soweit sie nicht Betrof-
fene oder Dritte sind" gerade gestrichen; und er hat das Anliegen des Opferschutzes,
welches § 5 Abs. 1 Satz 1 StUG verfolgt, in den Rahmen der geforderten Abwägung
verlagert, indem § 32 Abs. 1 Satz 3, Abs. 2 Satz 3 StUG n.F. nunmehr gebietet, bei
der Abwägung insbesondere zu berücksichtigen, ob die Informationserhebung
erkennbar auf einer Menschenrechtsverletzung beruht.
3. Dem Verwaltungsgericht ist darin zu folgen, dass die Vollstreckungsgegenklage
nicht schon deshalb abzuweisen ist, weil die Neuregelung wegen Verstoßes gegen
ein verfassungsrechtliches Gebot der Widerspruchsfreiheit der Rechtsordnung oder
wegen Unvereinbarkeit mit Art. 3 Abs. 1 oder mit Art. 47 Satz 2 GG nichtig wäre.
a) Der Beklagte meint, das Änderungsgesetz sei nicht widerspruchsfrei, weil der Ge-
setzgeber nur § 32, nicht aber auch die Grundnorm des § 5 Abs. 1 Satz 1 StUG ge-
ändert habe. Das geht fehl. Der behauptete Widerspruch besteht nicht, weil § 32
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StUG n.F. - wie gezeigt - in seinem Anwendungsbereich § 5 Abs. 1 Satz 1 StUG ver-
drängt.
b) Der Beklagte hält die Neufassung des § 32 StUG ferner deshalb für verfassungs-
widrig und nichtig, weil sie Opfer mit Tätern des Staatssicherheitsdienstes - genauer:
Betroffene (§ 6 Abs. 3) und Dritte (§ 6 Abs. 7) mit Mitarbeitern (§ 6 Abs. 4 und 5) und
Begünstigten (§ 6 Abs. 6 StUG) - ungerechtfertigt gleichstelle. Auch das trifft nicht zu.
Personenbezogene Informationen über Betroffene und Dritte dürfen unverändert
grundsätzlich nur mit deren Einwilligung zur Verfügung gestellt werden (§ 32 Abs. 1
Satz 1 Nr. 5 StUG n.F.), während sich Mitarbeiter und Begünstigte eine Zurverfü-
gungstellung ohne Einwilligung nach Maßgabe einer Abwägung gefallen lassen
müssen (§ 32 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3, Sätze 2 und 3 StUG n.F.). In Wahrheit bemängelt
der Beklagte, dass solche Betroffene und Dritte, die zu der besonderen Gruppe der
Personen der Zeitgeschichte, Amts- und Funktionsträger gehören, einer Zurverfü-
gungstellung ihrer Daten nicht länger einseitig widersprechen können, sondern sich
ebenfalls einer Abwägung ausgesetzt sehen; insofern stehen sie nicht länger den
übrigen Betroffenen und Dritten, sondern nunmehr Mitarbeitern und Begünstigten
gleich (§ 32 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4, Sätze 2 und 3 StUG n.F.). Darin kann eine Verlet-
zung des Gleichheitssatzes (Art. 3 Abs. 1 GG) jedoch nicht gesehen werden. Dass
Personen der Zeitgeschichte, Amts- und Funktionsträger, auch wenn sie Betroffene
oder Dritte sind, anders behandelt werden als andere Betroffene oder Dritte, findet in
dem gesteigerten öffentlichen Interesse an ihnen einen zureichenden Grund. Ihre
Gleichstellung mit den Mitarbeitern und Begünstigten des Staatssicherheitsdienstes
aber ist rein formal. Sie erschöpft sich darin, dass über die Zurverfügungstellung sie
betreffender Informationen nach Maßgabe einer Abwägung entschieden werden soll.
Anders als bei Mitarbeitern und Begünstigten kommt eine Zurverfügungstellung von
privaten Informationen bei ihnen schon nach dem Gesetzeswortlaut nicht in Betracht.
Ferner sind im Rahmen der Abwägung bei ihnen ganz andere Umstände zu berück-
sichtigen und die zu berücksichtigenden Umstände ganz anders zu gewichten als bei
Mitarbeitern und Begünstigten. Auch das besondere Verfahren nach § 32a StUG n.F.
gilt jedenfalls nach dem Gesetzeswortlaut nur für sie. Bei alldem kann von einer
sachlichen Gleichstellung keine Rede sein.
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c) Schließlich meint der Beklagte, soweit durch die Ausspähung durch den Staatssi-
cherheitsdienst Schriftstücke zu den Stasi-Unterlagen gelangt seien, die seine Funk-
tion als Abgeordneter des Deutschen Bundestages beträfen, sei die Informationsge-
winnung des Staatssicherheitsdienstes einer Beschlagnahme im Sinne des Art. 47
Satz 2 GG gleichzuerachten. Er möchte daher aus Art. 47 GG einen Anspruch gegen
die Bundesrepublik Deutschland auf Unterlassung jeder Verwertung derart ge-
wonnener Informationen herleiten. Auch dies hat das Verwaltungsgericht mit Recht
zurückgewiesen.
Art. 47 Satz 2 GG schützt nach seinem Wortlaut gegen hoheitliche Beschlagnahme;
darin liegt seine Entsprechung zu Zeugnispflicht und Zeugniszwang (vgl. Art. 47
Satz 1 GG). Der Gewährleistungsinhalt der Vorschrift mag auf andere Weisen ho-
heitlicher Kenntnisnahme gegen den Willen des Abgeordneten (z.B. Kopieren von
Schriftstücken und Dateien) zu erstrecken sein. Stets aber muss es sich um hoheitli-
che Kenntnisnahme handeln. Gegen eine unbefugte Entwendung von Abgeordne-
tenschriftstücken durch Dritte und damit auch durch Beauftragte oder Zuträger des
DDR-Staatssicherheitsdienstes bietet die Vorschrift keinen Schutz. Die Stellen der
DDR waren an Art. 47 GG nicht gebunden.
Sollten derart gewonnene Unterlagen nunmehr zu den Stasi-Unterlagen gehören, so
hätten sie den Schutzbereich von Art. 47 GG verlassen. Durch ihre jetzige Weiterga-
be oder sonstige Verwendung könnte Art. 47 GG nicht mehr berührt werden. Die
Vorschrift hat nämlich einen spezifischen Schutzbereich. Sie schützt nur Schriftstü-
cke im funktionellen Herrschaftsbereich eines Abgeordneten namentlich innerhalb
der Räumlichkeiten des Deutschen Bundestages (BVerfGE 108, 251 <269 f.>). Al-
lenfalls setzt sie sich im Sinne eines Verwertungsverbots an im Widerspruch zu ihr
beschlagnahmten Schriftstücken fort. Keinesfalls aber führt sie zu einem Verwer-
tungsverbot für sämtliche Schriftstücke, die auf anderem Wege - und sei es illegal -
den funktionellen Herrschaftsbereich eines Abgeordneten verlassen haben.
4. Die Neuregelung der §§ 32 ff. StUG ist auch nicht wegen Verletzung des allge-
meinen Persönlichkeitsrechts des Beklagten (Art. 2 Abs. 1 i.V.m. Art. 1 Abs. 1 GG)
nichtig. Allerdings nötigt das Grundrecht zu einer einschränkenden Auslegung und
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Anwendung namentlich des § 32 Abs. 1 Sätze 2 und 3 StUG n.F., was zum teilwei-
sen Erfolg der Revision und zur teilweisen Abweisung der Klage führt.
a) Das allgemeine Persönlichkeitsrecht weist unterschiedliche Gewährleistungsbe-
reiche auf. Hier ist es in dreierlei Hinsicht angesprochen:
Art. 2 Abs. 1 i.V.m. Art. 1 Abs. 1 GG schützt zunächst das Recht auf informationelle
Selbstbestimmung, nämlich die Befugnis des Einzelnen, grundsätzlich selbst zu ent-
scheiden, wann und innerhalb welcher Grenzen persönliche Lebenssachverhalte
offenbart werden (BVerfGE 65, 1 <41 f.>; vgl. BVerfGE 103, 21 <32 f.>). Dies um-
fasst nicht nur elektronisch speicherbare, sondern sämtliche personenbezogenen
Daten (BVerfGE 78, 77 <84>). Dabei ist grundsätzlich gleichgültig, wo die Information
gewonnen wurde oder welchen Inhalt sie hat; das Schutzbedürfnis ergibt sich vor
allem aus der Möglichkeit, das Erscheinungsbild eines Menschen in einer bestimm-
ten Situation von diesem abzulösen, datenmäßig zu fixieren - zu "verdinglichen" -
und jederzeit vor einem unüberschaubaren Personenkreis zu reproduzieren, dabei
auch zu verändern oder zu manipulieren (BVerfGE 101, 361 <381>; 106, 28 <40>).
In der Verbreitung personenbezogener Informationen kann auch ein Eingriff in die
Privatsphäre liegen. Das kann zum einen wegen des Inhalts der Information der Fall
sein. So umfasst die Privatsphäre Angelegenheiten, die wegen ihres Informationsin-
halts typischerweise als "privat" eingestuft werden, weil ihre öffentliche Erörterung
oder Zurschaustellung als unschicklich gilt, das Bekanntwerden als peinlich empfun-
den wird oder nachteilige Reaktionen der Umwelt auslöst, wie es etwa bei Auseinan-
dersetzungen mit sich selbst in Tagebüchern, bei vertraulicher Kommunikation unter
Eheleuten, im Bereich der Sexualität, bei sozial abweichendem Verhalten oder bei
Krankheiten der Fall ist (BVerfGE 101, 361 <382> m.w.N.). Der grundrechtliche
Schutz der Privatsphäre erstreckt sich aber zum anderen auch auf einen räumlichen
Bereich, in dem der Einzelne die Möglichkeit hat, frei von öffentlicher Beobachtung
und damit der von ihr erzwungenen Selbstkontrolle zu sein (private Rückzugsberei-
che). Hierzu gehören jedenfalls der eigene häusliche Bereich, darüber hinaus aber
weitere Örtlichkeiten, die von der breiten Öffentlichkeit deutlich abgeschieden sind;
entscheidend ist insofern, ob der Einzelne eine Situation vorfindet oder schafft, in der
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er begründetermaßen und damit auch für Dritte erkennbar davon ausgehen darf, den
Blicken der Öffentlichkeit nicht ausgesetzt zu sein (BVerfGE 101, 361 <382 ff.>).
Art. 2 Abs. 1 i.V.m. Art. 1 Abs. 1 GG schützt schließlich das Recht am gesprochenen
Wort (dazu zuletzt BVerfG, Urteil vom 3. März 2004 - 1 BvR 2378/98 und 1 BvR
1084/99 - NJW 2004, 999). Insofern besteht Schutz dagegen, dass Gespräche heim-
lich aufgenommen und ohne Einwilligung des Sprechenden oder gar gegen dessen
erklärten Willen verwertet werden. Dieses Recht ist nicht identisch mit dem Schutz
der Privatsphäre. Anders als dieses ist der Schutz des Rechts am gesprochenen
Wort nicht auf bestimmte Inhalte und Örtlichkeiten begrenzt, sondern bezieht sich
allein auf die Selbstbestimmung über die unmittelbare Zugänglichkeit der Kommuni-
kation, also etwa über die Herstellung einer Tonaufnahme oder die Kommunikations-
teilhabe einer dritten Person. Es schützt vor Verletzungen des Selbstbestimmungs-
rechts darüber, wem der Kommunikationsinhalt zugänglich sein soll (BVerfGE 106,
28 <40 f.>). Insofern steht es dem Recht auf informationelle Selbstbestimmung nahe.
b) Träger des Grundrechts in allen genannten Aspekten sind auch Amtsträger, und
zwar nicht nur für Informationen mit privatem, sondern auch für solche mit amtsbe-
zogenem Inhalt.
Der Schutz der Privatsphäre spricht den Amtsträger ohnehin nicht als solchen, son-
dern als Privatperson an; selbst demokratisch gewählten Amtswaltern steht ein priva-
ter Rückzugsbereich zu (BVerfGE 90, 255 <260>; 101, 361 <383>).
Ein Amtsträger genießt jedoch auch, und zwar auch als solcher, das Recht auf in-
formationelle Selbstbestimmung. Die Gefahr, dass das Erscheinungsbild eines Men-
schen in einer bestimmten Situation von diesem abgelöst und in anderen Zusam-
menhängen vor einem unüberschaubaren Personenkreis reproduziert, dabei verän-
dert oder manipuliert wird, besteht bei Amtsträgern nicht anders als bei anderen, und
sie besteht auch - und vielleicht gerade - hinsichtlich seines Erscheinungsbildes "im
Amt". Die Folgen einer solchen beliebigen Darstellung treffen den Einzelnen nicht nur
in seinem Amt - dessen Ausübung ja häufig zugleich sein Beruf ist -, sondern
regelmäßig zugleich in seiner persönlichen und privaten Existenz. Der Senat hat be-
reits darauf hingewiesen, dass amts- oder funktionsbezogene Informationen - richtige
- 15 -
und erst recht manipulierte - für einen Politiker in einem demokratischen Staat
existenzvernichtende Folgen mit schwerwiegenden Auswirkungen auch auf die Pri-
vatsphäre haben können (Urteil vom 8. März 2002 - BVerwG 3 C 46.01 - BVerwGE
116, 104 <112>).
Nichts anderes gilt hinsichtlich des Rechts am gesprochenen Wort, und zwar wie-
derum auch für Gespräche mit amtsbezogenem Inhalt. Der Schutz des Rechts am
gesprochenen Wort hängt nicht davon ab, ob es sich bei den ausgetauschten Infor-
mationen um personale Kommunikationsinhalte oder gar besonders persönlichkeits-
sensible Daten handelt (BVerfGE 106, 28 <41>). Entscheidend ist die autonome
Entscheidung des Sprechenden, mit wem er sprechen und wen er vom Gespräch
fernhalten will. Der Schutz dieser Autonomie erstreckt sich auf Gespräche - ein-
schließlich Telefonaten - in dienstlichen Büro- und Sitzungsräumen über amtsbezo-
gene Gegenstände. Gewählte Amtsträger benötigen und verdienen auch grundrecht-
lichen Schutz davor, im Amt von anderen Stellen heimlich überwacht und abgehört
zu werden. Auch hier gilt, dass eine Verwertung derart gewonnener Informationen
durch Dritte, namentlich eine Veröffentlichung, den Amtsträger nicht nur in seinem
Amt, sondern zugleich in seiner privaten Existenz vernichten kann.
c) § 32 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4, § 34 Abs. 1 StUG n.F. greifen in das allgemeine Persön-
lichkeitsrecht in mehrfacher Hinsicht ein.
Zunächst ist festzuhalten, dass jegliche Zurverfügungstellung von Unterlagen mit
personenbezogenen Informationen durch eine Behörde, wie sie § 32 Abs. 1, § 34
Abs. 1 StUG n.F. erlauben, einen Eingriff in das Grundrecht auf informationelle
Selbstbestimmung darstellt. Hierfür ist gleichgültig, wie die Information gewonnen
wurde. Das Grundrecht schützt nicht nur gegen die Erhebung, sondern unabhängig
hiervon auch gegen jede weitere Verwendung personenbezogener Daten, zumal in
anderen Verwendungszusammenhängen (vgl. BVerfGE 65, 1 <43>; 67, 100 <143>).
In bestimmten Fällen liegt in der Freigabe darüber hinaus aber zugleich ein Eingriff in
weitere Gewährleistungsbereiche des allgemeinen Persönlichkeitsrechts, was das
Gewicht des Eingriffs erhöht.
- 16 -
Kein Eingriff in die Privatsphäre ist allerdings zu besorgen, soweit der Inhalt der zur
Verfügung gestellten Information in Rede steht. Wie gezeigt, ermächtigen § 32
Abs. 1 Satz 1 Nr. 4, § 34 Abs. 1 StUG n.F. nicht zur Weitergabe von Informationen,
die - allein oder unter anderem - das Privatleben betreffen (oben 2. b). Damit bleibt
die Privatsphäre, soweit diese Angelegenheiten umfasst, die wegen ihres Informati-
onsinhalts typischerweise als "privat" eingestuft werden, unberührt.
Jedoch kommt dem Ort der Informationsgewinnung sowie ihrer Art und Weise Be-
deutung zu. § 32 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 StUG n.F. sieht die Weitergabe von Unterlagen
mit personenbezogenen Informationen auch dann vor, wenn diese Informationen im
häuslichen Bereich oder sonst im räumlichen Rückzugsbereich des Betroffenen - am
Urlaubsort usw. - gewonnen wurden, etwa wenn es sich um private Gespräche mit
Angehörigen oder persönlichen Freunden über Themen handelt, welche die Amts-
führung betreffen. In derartigen Fällen steht ein Eingriff in die Privatsphäre in deren
räumlicher Hinsicht in Rede. Wurde ein Gespräch heimlich aufgezeichnet, so liegt
auch ein Eingriff in das Recht am gesprochenen Wort vor, und zwar auch wenn das
Gespräch außerhalb des privaten Rückzugsbereichs, etwa in Büro- oder Sitzungs-
räumen geführt wurde, aber nicht für fremde Ohren bestimmt war. Das wird nicht
dadurch ausgeräumt, dass die Klägerin im Erstprozess versichert hat, keine Tonauf-
zeichnungen und keine Wortlautprotokolle herauszugeben. Das Recht, über die
Teilnehmer einer Kommunikation selbst zu bestimmen, wird auch durch zusammen-
fassende Inhaltsangaben sowie Auswertungen, Kommentierungen und Analysen
betroffen, die das Abgehörte zur Grundlage haben.
Der Annahme eines Eingriffs steht nicht entgegen, dass der Weitergabe aufgezeich-
neter Informationen die eigentliche Verletzung durch das Eindringen in den privaten
Rückzugsbereich und die Aufzeichnung des gesprochenen Wortes zeitlich voraus-
geht. Der grundrechtliche Schutz beschränkt sich nicht nur auf den Kommunikati-
onsvorgang als solchen, sondern setzt sich an dem einmal gesprochenen und durch
Aufzeichnung oder Protokollierung "verdinglichten" Wort fort. Allerdings hat das
Bundesverfassungsgericht dies bislang nur für Fallgestaltungen ausgesprochen, in
denen nicht nur die Verwendung, sondern schon die Erhebung von Daten und Infor-
mationen unter der Geltung des Grundgesetzes stand und sich daher an Art. 2
Abs. 1 i.V.m. Art. 1 Abs. 1 GG messen lassen musste. Dann beziehen sich die
- 17 -
Schutzwirkungen des Grundrechts nicht nur auf die Erhebung, sondern ebenso auf
die Weitergabe von Informationen, die durch einen Eingriff in die räumliche Privat-
sphäre und/oder in das Recht am gesprochenen Wort gewonnen worden sind
(BVerfG, Urteil vom 3. März 2004, NJW 2004, 999 <1018>; vgl. BVerfGE 85, 386
<399>; 100, 313 <360>). Nichts anderes gilt jedoch, wenn die Informationen wie hier
durch Stellen der DDR gewonnen worden sind, die an das Grundgesetz nicht ge-
bunden waren, und erst später - schon bemakelt - in die Verfügungsgewalt der Klä-
gerin gelangt sind. Dieser Umstand schließt nicht aus, in der Weitergabe derartiger
Informationen durch die Klägerin einen Eingriff in die räumliche Privatsphäre bzw. in
das Recht am gesprochenen Wort zu sehen. Jede einwilligungslose Verwendung
eines heimlich aufgezeichneten, vertraulich gesprochenen Wortes ist ein neuer Bruch
der Vertraulichkeit und damit ein erneuter Eingriff in das Grundrecht. Denn die
Eigenschaft, vertraulich gesprochen zu sein, haftet dem Wort, auch dem aufge-
zeichneten, unverändert an. Nur so lässt sich auch begründen, weshalb spätere Än-
derungen der Verwendungszwecke sich daran messen lassen müssen, ob die neuen
Zwecke schon die ursprüngliche Datenerhebung hätten rechtfertigen können
(BVerfGE 65, 1 <46>; 100, 313 <360>; NJW 2004, 999 <1018 f.>).
d) Das allgemeine Persönlichkeitsrecht in seinen verschiedenen Gewährleistungsbe-
reichen ist - außerhalb des hier nicht in Rede stehenden unantastbaren Kernbereichs
(vgl. dazu BVerfG, Urteil vom 3. März 2004, NJW 2004, 999 <1001 f.>) - nicht
schrankenlos geschützt. Der Einzelne muss vielmehr Einschränkungen dieses
Rechts im überwiegenden Allgemeininteresse hinnehmen (BVerfGE 65, 1 <43 f.>).
Solche Beschränkungen bedürfen aber nach Art. 2 Abs. 1 GG einer gesetzlichen
Grundlage - was hier außer Frage steht - und müssen dem Prinzip der Verhältnis-
mäßigkeit genügen. Dieses verlangt, dass eine Grundrechtsbeschränkung von hin-
reichenden Gründen des Gemeinwohls gerechtfertigt wird, das gewählte Mittel zur
Erreichung des Zwecks geeignet und erforderlich ist und bei einer Gesamtabwägung
zwischen der Schwere des Eingriffs und dem Gewicht der ihn rechtfertigenden
Gründe die Grenze des Zumutbaren noch gewahrt ist (BVerfGE 71, 183 <196 f.>; 78,
77 <85>). Außerdem hat der Gesetzgeber organisatorische und verfahrensrechtliche
Vorkehrungen zu treffen, welche der Gefahr einer Verletzung des Persönlich-
keitsrechts entgegenwirken (BVerfGE 65, 1 <44>). Namentlich muss er sicherstellen,
dass die Verwendung personenbezogener Informationen nur zu einem Zweck erfolgt,
- 18 -
der auch ihre Erhebung rechtfertigen konnte oder könnte (vgl. BVerfGE 65, 1 <46,
61 f.>; 67, 100 <143>; 100, 313 <360, 385 ff.>; Urteil vom 3. März 2004, NJW 2004,
999 <1018>).
aa) Soweit Unterlagen der Forschung zum Zwecke der wissenschaftlichen - poli-
tischen oder historischen - Aufarbeitung der Tätigkeit des Staatssicherheitsdienstes
(§ 32 Abs. 1 StUG; vgl. § 1 Abs. 1 Nr. 3 StUG) sowie der nationalsozialistischen Ver-
gangenheit (§ 32 Abs. 4 StUG) zur Verfügung gestellt werden sollen, durfte der Ge-
setzgeber die Entscheidung hierüber von einer Abwägung im Einzelfall abhängig
machen. Allerdings muss sichergestellt sein, dass die Unterlagen ausschließlich für
diesen Forschungszweck genutzt werden. Tonbänder und Wortlautprotokolle über
Gespräche des Betroffenen oder Dritter bleiben von der Weitergabe ausgenommen.
Das hatte die BStU stets zugesichert und war auch im Urteil vom 4. Juli 2001 vor-
ausgesetzt; es ist der Klarstellung halber nochmals auszusprechen.
(1) An der Erforschung der Tätigkeit des Staatssicherheitsdienstes bestand bei Er-
lass des Gesetzes ein nachhaltiges öffentliches Interesse, das auch heute noch be-
steht. Das gilt zunächst und vor allem angesichts der systematischen und umfas-
senden Ausforschung der eigenen Bevölkerung der DDR - einschließlich Personen
der Zeitgeschichte sowie politischer Amts- und Funktionsträger - mit nachrichten-
dienstlichen Mitteln. Gerade diese war ein besonders abstoßendes Herrschaftsin-
strument des Einparteiensystems (vgl. BVerfGE 96, 189 <198>). Zudem vermag die
historische Erfahrung mit einer Diktatur und ihren Repressionsinstrumenten eine An-
schauung darüber zu vermitteln, welchen Gefahren die Freiheitsrechte der Bürger
ausgesetzt sein können, wenn die Sicherungen eines freiheitlichen Rechtsstaats au-
ßer Kraft gesetzt sind (so BVerfG, Beschluss vom 23. Februar 2000 - 1 BvR
1582/94 - NJW 2000, 2413 <2415>). Das öffentliche Interesse an einer wissen-
schaftlichen Aufarbeitung der Tätigkeit des Staatssicherheitsdienstes besteht jedoch
auch hinsichtlich seiner "Auslandsaufklärung", namentlich gegenüber Politik, Wirt-
schaftsunternehmen und gesellschaftlichen Organisationen des westlichen Teils
Deutschlands. Schließlich besteht unverändert ein öffentliches Interesse an der Er-
forschung der nationalsozialistischen Vergangenheit, über die die Stasi-Unterlagen
neue Aufschlüsse bieten können.
- 19 -
Dieses öffentliche Interesse ist von erheblichem Gewicht. Daran ändert nichts, dass
Grundrechte interessierter Forscher und Forschungseinrichtungen nicht in Rede ste-
hen, wie das Verwaltungsgericht zutreffend erkannt hat. § 32 StUG begünstigt zwar
die Träger der Forschung; hierauf besteht jedoch kein grundrechtlicher Anspruch.
Art. 5 Abs. 3 GG gewährleistet als Abwehrrecht nur die Freiheit der wissenschaftli-
chen Fragestellung und Methode sowie der Bewertung und Verbreitung der For-
schungsergebnisse, erweitert jedoch nicht die der Forschung zugrunde gelegten
Quellen über den Umkreis der allgemein zugänglichen Informationen (Art. 5 Abs. 1
Satz 1 GG) hinaus (BVerfG, Urteil vom 30. Januar 1986 - 1 BvR 1352/85 - NJW
1986, 1243; BVerwG, Beschluss vom 9. Oktober 1985 - BVerwG 7 B 188.85 -
Buchholz 11 Art. 5 GG Nr. 72 = NJW 1986, 1277).
(2) Stasi-Unterlagen mit Informationen über Personen der Zeitgeschichte, Inhaber
politischer Funktionen und Amtsträger Personen und Institutionen der Forschung zur
Verfügung zu stellen, ist zur historischen Aufarbeitung der Stasi-Tätigkeit und der
NS-Vergangenheit zweifellos geeignet. Daran ändert auch der vom Beklagten be-
zweifelte Wahrheitsgehalt der Unterlagen nichts; gerade die Unwahrheit solcher In-
formationen kann Forschungsgegenstand sein. Auch dass das vom Gesetz voraus-
gesetzte Interesse der Forschung an einer Aufarbeitung mit zunehmendem zeitli-
chem Abstand schwinden mag, beseitigt die prinzipielle Eignung nicht; allenfalls wird
die Häufigkeit entsprechender Anträge abnehmen.
Der Gesetzgeber durfte die Einsichtgewährung und Herausgabe von Unterlagen mit
- nicht anonymisierten - personenbezogenen Informationen jedenfalls über Personen
der Zeitgeschichte, Amts- und Funktionsträger auch für erforderlich halten. Ein For-
schungsmonopol der BStU selbst (§ 37 Abs. 1 Nr. 5 StUG) widerspräche dem auf
Pluralität angelegten Wissenschaftsverständnis in einer freiheitlichen Gesellschaft.
Gerade an Personen der Zeitgeschichte oder - jedenfalls bedeutenderen - Amts-
oder Funktionsträgern kann ein spezifisches Interesse des Staatssicherheitsdienstes
bestanden haben, das zu besonderen Zielen und Methoden der Überwachung ge-
führt hat; das ließe sich allein aus den Unterlagen über andere nicht erforschen. Das
Verwaltungsgericht weist auch zutreffend darauf hin, dass dem Gesetzgeber an einer
zeitnahen Aufarbeitung gelegen sein durfte, weshalb ein Abwarten der üblichen
dreißigjährigen Sperrfrist des allgemeinen Archivrechts (§ 5 Abs. 1 und 2 BArchG)
- 20 -
nicht als gleichermaßen taugliches Mittel erscheinen konnte. Schließlich durfte der
Gesetzgeber annehmen, dass sich das beschriebene legitime Aufarbeitungsinteres-
se allein anhand der Unterlagen über solche Personen der Zeitgeschichte, Amts- und
Funktionsträger, die mit der Herausgabe einverstanden sind, nicht hinlänglich
befriedigen ließe.
(3) Das beschriebene öffentliche Forschungsinteresse rechtfertigt die Zurverfü-
gungstellung von Unterlagen mit personenbezogenen Informationen allerdings nur
dann, wenn es nach seinem Gewicht den damit verbundenen Eingriff in das allge-
meine Persönlichkeitsrecht überwiegt und dem Betroffenen darum zumutbar ist
(BVerfGE 65, 1 <44>; 78, 77 <85>).
(a) Der Schutz der räumlichen Privatsphäre besitzt im freiheitlichen Rechtsstaat
überragendes Gewicht. Dasselbe gilt für das Recht am gesprochenen Wort. Zu For-
schungszwecken dürfte unter der Geltung des Grundgesetzes niemand belauscht
oder abgehört werden, auch nicht Personen der Zeitgeschichte, Inhaber politischer
Funktionen oder Amtsträger. Wurde das derart geschützte Wort gleichwohl aufge-
zeichnet, so rechtfertigen keinerlei Forschungszwecke es, den darin liegenden
schwerwiegenden Grundrechtseingriff dadurch zu wiederholen, dass die Aufzeich-
nung selbst weitergegeben wird. Denn die Aufzeichnung konserviert das Gespräch
und seine Situation; aus ihr spricht der Betroffene unmittelbar und persönlich; sie
erhebt den Anspruch der Authentizität, ohne Dazwischentreten berichtender oder
interpretierender Dritter. Daher verzichtet die BStU mit Recht darauf, Tonbänder und
Wortlautprotokolle von Abhörmaßnahmen zur Verfügung zu stellen; das schließt
Wortlautprotokolle in indirekter Rede ein.
Zusammenfassenden Inhaltsangaben über Abgehörtes fehlt demgegenüber die an-
gesprochene Authentizität und Unmittelbarkeit. Das gilt erst recht für bewertende
Stellungnahmen. Ungeachtet ihrer grundrechtswidrigen Herkunft unterliegen sie da-
her einem vergleichbaren unbedingten Verwendungsverbot nicht. Vielmehr kommt
eine Zurverfügungstellung für die in § 1 Abs. 1 Nr. 3, § 32 Abs. 1 und 4 StUG ge-
nannten Forschungszwecke nach Maßgabe einer Abwägung im Einzelfall in Be-
tracht. In deren Rahmen wird die BStU den Umstand, dass derartige Inhaltsangaben,
Berichte und Stellungnahmen eine Verletzung der Privatsphäre und/oder des Rechts
- 21 -
am gesprochenen Wort zur Grundlage haben, besonders zu berücksichtigen haben
(vgl. § 32 Abs. 1 Satz 3 StUG n.F. sowie unten e). Das wird sie dazu veranlassen,
derartige Unterlagen nur in seltenen Ausnahmefällen zur Verfügung zu stellen, wenn
ein besonders bedeutendes Forschungsvorhaben anders nicht verwirklicht werden
könnte.
(b) Bei diesen wie bei allen anderen Unterlagen mit personenbezogenen Informatio-
nen stellt die Weitergabe zugleich einen Eingriff in das Recht auf informationelle
Selbstbestimmung dar. Dies nicht generell zu verbieten, sondern zu Forschungs-
zwecken nach Maßgabe einer Abwägung im Einzelfall zu gestatten, ist dem Betrof-
fenen zumutbar. Allerdings darf die Abwägung nicht nach dem Vorbild des allgemei-
nen Archivrechts erfolgen (§ 5 Abs. 5 Sätze 3 und 4 BArchG). Die Stasi-Unterlagen
unterscheiden sich von den gewöhnlichen Aktenbeständen aus öffentlichen Archiven
der Bundesrepublik Deutschland darin, dass sie - auch jenseits einer Verletzung der
Privatsphäre und/oder des Rechts am gesprochenen Wort - zu rechtsstaatswidrigen
Zwecken und vielfach auf rechtsstaatswidrige Weise erhoben worden sind und dass
sie bis zur Auflösung des Staatssicherheitsdienstes auch zu propagandistischen
Zwecken verwendet worden sind, was die Gefahr ihrer Manipulation nahe legt. Dies
führt dazu, dass sie grundsätzlich unter Verschluss bleiben müssen und dass die
Zurverfügungstellung zu Zwecken der Forschung die eng umgrenzte Ausnahme ist
und bleiben muss.
Eine Einsichtgewährung oder Herausgabe kommt daher nur in Betracht, wenn si-
chergestellt ist, dass die herausgegebenen Informationen ausschließlich für das
konkrete Forschungsvorhaben genutzt werden (vgl. BVerfGE 65, 1 <46, 61 f.>; 67,
100 <143>). Das erfordert - zum ersten -, dass die BStU bei jedem derartigen Antrag
die Übereinstimmung des angegebenen Forschungsvorhabens mit den gesetzlichen
Zwecken sowie seine Ernsthaftigkeit prüft. Hierzu muss sie die eigenen Angaben des
Antragstellers überprüfen. Es erfordert - zum zweiten -, dass die herausgegebene
Information von dem Forscher - vorbehaltlich der auch für die Presse geltenden
Ausnahmen (vgl. unten bb) - nicht an Dritte weitergegeben wird, und zwar auch nicht
im Wege der wissenschaftlichen Veröffentlichung. Das schließt die Edition aus und
im Regelfall auch das wörtliche Zitat im Rahmen der Veröffentlichung der For-
schungsergebnisse, die als solche unbenommen bleibt. Die im wissenschaftlichen
- 22 -
Diskurs erforderliche intersubjektive Überprüfbarkeit ist dadurch gewährleistet, dass
die BStU anderen Forschern die benutzten Stasi-Unterlagen auf Antrag unter den
gleichen Voraussetzungen zur Verfügung stellt. Dieselben Regeln gelten im Übrigen
für die eigene Forschungstätigkeit der Bundesbeauftragten (vgl. § 37 Abs. 1 Nr. 5
i.V.m. § 32 Abs. 3 StUG). Die gebotene Sicherstellung des Verwendungszwecks er-
fordert schließlich - drittens -, dass der jeweilige Forscher die Gewähr dafür bietet,
die beschriebenen Regeln auch einzuhalten. Das wird bei Forschern an Hochschu-
len, Akademien und vergleichbaren Institutionen regelmäßig anzunehmen sein; es
kann in anderen Fällen besondere zusätzliche Garantien, etwa eine ausdrückliche
schriftliche Versicherung, voraussetzen; bei verbleibenden Zweifeln ist der Antrag
abzulehnen. Die BStU wird die Einhaltung der genannten Regeln zu überwachen und
Verletzungen nachzugehen, auch etwa Strafanzeige zu erstatten haben (vgl. § 44
StUG).
bb) Die Zurverfügungstellung von Unterlagen mit personenbezogenen Informationen
für Zwecke der Presse, von Rundfunk und Film (§ 34 Abs. 1 StUG) kommt demge-
genüber nur in sehr engem Umfang in Betracht. Das liegt daran, dass die Herausga-
be an die Presse eine beliebige Veröffentlichung ermöglicht, die dem davon Betrof-
fenen grundsätzlich unzumutbar ist.
(1) Gemäß § 34 Abs. 1 StUG gelten die §§ 32 und 33 für die Verwendung von Unter-
lagen durch Presse, Rundfunk, Film, deren Hilfsunternehmen und die für sie journa-
listisch-redaktionell tätigen Personen - im Folgenden zusammenfassend: durch die
Presse - entsprechend. Die "entsprechende" Anwendung der §§ 32 und 33 StUG
bedeutet nicht, dass die Freigabe zu Forschungszwecken erfolgt. Der Presse obliegt
nicht die forschende, sondern die publizistische Aufarbeitung der Stasi-Tätigkeit.
Gleichwohl bleibt auch die Presse an den gesetzlichen Zweck der politischen und
historischen Aufarbeitung der Tätigkeit des Staatssicherheitsdienstes gebunden.
Die Herausgabe von Informationen an die Presse kann ebenfalls im öffentlichen
Interesse liegen. Die Presse wirkt an der öffentlichen Meinungsbildung mit und ver-
sieht so eine für die freiheitliche Demokratie überaus bedeutsame Funktion. Hieraus
begründet sich zugleich das öffentliche Interesse an einer Versorgung der Presse mit
Informationen, die sie zur Wahrnehmung ihrer Aufgaben benötigt. Allerdings wiegt
- 23 -
dieses öffentliche Interesse nicht schwerer als dasjenige an der wissenschaftlichen
Erforschung der Tätigkeit des Staatssicherheitsdienstes und der nationalsozia-
listischen Vergangenheit. Dabei muss hervorgehoben werden, dass auch die Her-
ausgabe an die Presse grundrechtlich nicht gefordert ist. Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG gibt
der Presse zwar einen Anspruch auf Nutzung von Informationsquellen, die aufgrund
rechtlicher Vorgaben zur öffentlichen Zugänglichkeit bestimmt sind, bietet jedoch
keinen Anspruch auf Eröffnung einer Informationsquelle jenseits der im Sinne von
Art. 5 Abs. 1 Satz 1 GG allgemein zugänglichen Quellen (BVerfGE 103, 44 <59 f.>;
vgl. schon BVerwG, Urteil vom 13. Dezember 1984 - BVerwG 7 C 139.81 - BVerwGE
70, 310; Urteil vom 3. August 1990 - BVerwG 7 C 14.90 - BVerwGE 85, 283 <284>).
(2) (a) Vermag schon der Zweck der wissenschaftlichen Forschung die Zurverfü-
gungstellung von Unterlagen mit personenbezogenen Informationen nicht zu recht-
fertigen, wenn sich nicht sicherstellen lässt, dass diese nicht an die Allgemeinheit
weitergegeben werden, so muss dasselbe für die Zwecke der Presse gelten.
Das aber führt dazu, dass die Zurverfügungstellung von Unterlagen mit personenbe-
zogenen Informationen an die Presse im Grundsatz weitgehend unzulässig ist. Hier-
zu muss in Rechnung gestellt werden, dass die Aufgabe der Presse in der Unterrich-
tung der Öffentlichkeit über die für die Allgemeinheit bedeutsamen Angelegenheiten
liegt. Die Tätigkeit der Presse zielt dementsprechend geradezu auf Veröffentlichung,
ohne dass sich die jeweilige Fragestellung und Zielrichtung vorherbestimmen ließe.
Die Ausrichtung auf Veröffentlichung bestätigt das Gesetz in § 34 Abs. 2 StUG. Auch
§ 32 Abs. 3 StUG denkt - außer an Veröffentlichungen durch die BStU selbst - vor-
nehmlich an Veröffentlichungen durch die Presse; insofern soll in der Veröffentli-
chung durch die Presse offenbar auch keine Weitergabe an andere Stellen im Sinne
von § 33 Abs. 4 StUG zu sehen sein. Einmal veröffentlicht, sind die Informationen
aber frei verfügbar. Selbst die Klägerin räumt ein, dass auf dieser "zweiten Stufe"
- der Veröffentlichung durch die Presse - keine Zweckbindung mehr möglich ist. Das
macht aber jede Zweckbindung auf der "ersten Stufe" - der Zuverfügungstellung
durch die BStU an die Presse - ebenfalls zur Illusion. Informationen, die der Presse
zur Verfügung gestellt werden, werden vielmehr der Allgemeinheit selbst zugänglich
gemacht, werden potentiell zu allgemein zugänglichen Quellen.
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(b) Schlechthin unzulässig ist hiernach die Einsichtgewährung und Herausgabe
sämtlicher personenbezogenen Informationen an die Presse, die durch Verletzung
der räumlichen Privatsphäre und/oder des Rechts am gesprochenen Wort gewonnen
worden sind. Das schließt alle Informationen ein, die in irgendeiner Weise auf einer
solchen Verletzung beruhen. Das erfordert das Gebot eines wirksamen Grund-
rechtsschutzes. Erfasst sind also nicht nur Tonaufzeichnungen und Wortlautmit-
schriften von Gesprächen, sondern auch Inhaltsangaben, Zusammenfassungen und
Berichte über diese Gespräche. Ebenso erfasst sind Auswertungen, Kommentierun-
gen und Analysen, die zu oder aus Anlass derart gewonnener Informationen gefertigt
wurden.
In gleicher Weise umfasst das Herausgabeverbot sämtliche personenbezogenen
Informationen, die im weitesten Sinne auf Spionage gegenüber westdeutschen
Staatsorganen und Behörden, Parteien, Wirtschaftsunternehmen und gesellschaftli-
chen Organisationen beruhen. Auch wenn eine Verletzung der räumlichen Privat-
sphäre oder des Rechts am gesprochenen Wort vielfach ausscheidet, liegt doch
gleichwohl eine rechtsstaatswidrige und illegitime Informationserhebung zugrunde.
Hinzu kommt, dass das allgemeine Informationsrecht der Presse hinsichtlich der bei
den (ehedem westdeutschen) Staatsorganen und Behörden noch vorhandenen Ori-
ginale durch das allgemeine Presserecht geordnet ist; das darf nicht umgangen wer-
den, indem eine andere Behörde - die BStU - Kopien dieser Aktenbestände aus den
Stasi-Unterlagen zur Verfügung stellt. Ebenso wenig darf das Selbstbestimmungs-
recht der betroffenen Parteien, Wirtschaftsunternehmen und gesellschaftlichen Or-
ganisationen unterlaufen werden.
(c) Auch wenn damit eine Zurverfügungstellung von Stasi-Unterlagen mit personen-
bezogenen Informationen für Zwecke der Presse weitgehend unzulässig ist, so ist sie
doch nicht völlig ausgeschlossen. Im Gewahrsam der BStU befinden sich auch Un-
terlagen mit personenbezogenen Informationen, die weder auf einer Verletzung der
räumlichen Privatsphäre und/oder des Rechts am gesprochenen Wort noch auf
Spionage beruhen. So ist denkbar, dass personenbezogene Informationen aus all-
gemein zugänglichen Quellen, aus öffentlichen Reden oder aus Äußerungen des
Betroffenen gegenüber Dritten - namentlich Politikern oder Diplomaten des ehemali-
gen Ostblocks - gewonnen wurden, die darüber ihrerseits berichtet haben. Hierher
- 25 -
zählen auch zusammenfassende Berichte, Bewertungen und Analysen des Staatssi-
cherheitsdienstes, die auf der alleinigen Grundlage derartiger Informationen erarbei-
tet wurden.
Solche Informationen verdienen jedenfalls bei Personen der Zeitgeschichte, Inhabern
politischer Funktionen und Amtsträgern keinen absoluten Schutz. Vielmehr kann es
bei einer Abwägung im Einzelfall verbleiben. Dem steht das Interesse des
Betroffenen daran, vor entstellenden oder verfälschenden Darstellungen sowie vor
kompletten "Persönlichkeitsbildern" geschützt zu werden, nicht entgegen. Auch inso-
fern verbietet Verfassungsrecht nicht, Raum für die Berücksichtigung der Umstände
des Einzelfalles zu lassen. So verdienen niedrigere Amts- und Funktionsträger grö-
ßeren Schutz als höhere und als Personen der Zeitgeschichte. Gerade herausra-
gende Amtsträger müssen sich auch mit entstellenden Darstellungen konfrontieren
lassen und können sich nicht dagegen verwahren, sich öffentlich verteidigen zu
müssen (vgl. BVerfGE 82, 272 <282>). Allerdings müssen sie die Möglichkeit zur
Verteidigung und Rechtfertigung behalten (vgl. BVerfGE 99, 185). Im Rahmen der
Abwägung ist daher zu berücksichtigen, welche Möglichkeiten der Verteidigung, Ge-
gendarstellung oder Richtigstellung der Betroffene hat. In jedem Falle muss sicher-
gestellt sein, dass die Herkunft der personenbezogenen Information aus den Stasi-
Unterlagen auch im Falle einer Weiterverbreitung erkennbar bleibt. Zu entsprechen-
den Kennzeichnungen muss die BStU den jeweiligen Antragsteller verpflichten.
cc) § 32 Abs. 1 StUG n.F. räumt schließlich auch den Institutionen der politischen Bil-
dung ein eigenes Antragsrecht ein. Derartige Bildungseinrichtungen betreiben zum
Teil eigene Forschungen; insofern gelten für sie dieselben Regeln wie für die wis-
senschaftliche Forschung selbst (oben aa). Im Übrigen werten sie Ergebnisse an-
derweitiger Forschung aus, bereiten sie didaktisch auf und publizieren sie. Hierzu
benötigen sie kein eigenes Antragsrecht, jedenfalls keines, das weiter reicht als das
Antragsrecht der Presse (oben bb).
Soweit die Recherche in den Stasi-Unterlagen schon als solche der politischen Bil-
dung - etwa im Rahmen einer Schülerarbeit - dienen soll, vermag der damit verfolgte
Zweck einen Eingriff in das Persönlichkeitsrecht des Betroffenen keinesfalls zu recht-
fertigen. Derartige Anträge müssen stets abgelehnt werden.
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e) Die Neufassung der §§ 32 ff. StUG durch das Fünfte Änderungsgesetz genügt den
beschriebenen verfassungsrechtlichen Anforderungen. § 32 Abs. 1 Satz 3 StUG n.F.
und § 34 Abs. 1 StUG bedürfen allerdings einer - einschränkenden - Auslegung und
Anwendung, welche den aufgezeigten verfassungsrechtlichen Vorgaben Rechnung
trägt.
aa) Dass § 32 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4, Sätze 2 und 3, § 34 Abs. 1 StUG n.F. die Zurver-
fügungstellung von Unterlagen mit personenbezogenen Informationen über Personen
der Zeitgeschichte, Inhaber politischer Funktionen und Amtsträger, soweit sie deren
zeitgeschichtliche Rolle, Funktions- oder Amtsausübung betreffen, ohne deren
Einwilligung überhaupt erlauben, lässt sich nicht beanstanden. Hierfür ist ausschlag-
gebend, dass die Entscheidung nicht ins Ermessen der Behörde gestellt ist, sondern
nach Maßgabe einer Abwägung getroffen werden muss, die uneingeschränkt der
gerichtlichen Überprüfung unterliegt.
Allerdings muss die betroffene Person die realistische Möglichkeit besitzen, um vor-
beugenden - ggfs. einstweiligen - Rechtsschutz nachzusuchen. Das soll § 32a StUG
n.F. sicherstellen. Die Vorschrift erfüllt ihre grundrechtssichernde Funktion nur, wenn
sie auch im Bereich von § 34 Abs. 1 StUG und insgesamt rechtsschutzfreundlich
angewendet wird. Die Benachrichtigung nach § 32a Abs. 1 Satz 1 StUG n.F. muss
daher auch den Anlass und rechtfertigenden Grund der beabsichtigten Zurverfü-
gungstellung und damit den Antragsteller und den konkreten Antragszweck - etwa
das konkrete Forschungsvorhaben - angeben. Die Benachrichtigung der betroffenen
Person kann nach § 32a Abs. 2 StUG n.F. nur entfallen, wenn eine nach den vorste-
henden Maßstäben unzumutbare Beeinträchtigung des allgemeinen Persönlichkeits-
rechts von vornherein und unter jedem möglichen Gesichtspunkt ausgeschlossen ist,
oder wenn die Benachrichtigung der betroffenen Person oder ihres Erben unmöglich
oder nur unter unverhältnismäßigem Aufwand möglich wäre, wobei gegebenenfalls
auf die Mithilfe des Antragstellers zurückzugreifen ist.
bb) Es ist ebenfalls frei von Einwänden, dass das Gesetz die Maßstäbe, nach denen
die gebotene Abwägungsentscheidung zu treffen ist, nur sehr allgemein umschreibt.
Die geringe Bestimmtheit der gesetzlichen Abwägungsformel begründet deren Flexi-
- 27 -
bilität; darin liegt gerade ihre Stärke. Im Übrigen ist sie der näheren Bestimmung im
Wege der - auch richterlichen - Auslegung zugänglich. Bedenken ergäben sich aller-
dings, wenn das Gesetz nicht erkennen ließe, dass bestimmte Umstände einer Zur-
verfügungstellung zwingend entgegenstehen, so dass die Abwägung in derartigen
Fällen zur Versagung der Einsichtgewährung und Herausgabe führen muss. Das ist
aber nicht der Fall. Gemäß § 32 Abs. 1 Satz 3 StUG n.F. ist bei der Abwägung ins-
besondere zu berücksichtigen, ob die Informationserhebung erkennbar auf einer
Menschenrechtsverletzung beruht. Diese Vorschrift ist einer Auslegung zugänglich,
durch die sich jedenfalls ein wichtiger Teil des verfassungsrechtlich gebotenen
Schutzminimums sicherstellen lässt. Damit belegt sie zugleich, dass das Gesetz jen-
seits der reinen Einzelfallentscheidung die Bildung von Fallgruppen mit abgestuftem
Schutzniveau vorsieht und als Endpunkt der Skala auch einen vollständigen Schutz
nicht von vornherein ausschließt. Dabei gestattet die nur "entsprechende" Anwen-
dung im Rahmen von § 34 Abs. 1 StUG, den Besonderheiten von Presse, Rundfunk
und Film Rechnung zu tragen.
Allerdings ist § 32 Abs. 1 Satz 3 StUG n.F. zu weit formuliert. Die daher gebotene
verfassungskonforme Auslegung ergibt Folgendes:
(1) Der Begriff "Menschenrechtsverletzung" erfasst - abgesehen von verbotenen
Verhörmethoden (Folter usw.) - das Eindringen in die (räumliche) Privatsphäre, dar-
über hinaus jede Verletzung des Rechts am gesprochenen Wort, auch außerhalb der
Privaträume in dienstlichen Büro- und Sitzungsräumen, namentlich durch unbefugtes
Abhören sowie im Wege der unbefugten Überwachung des Brief- und Tele-
kommunikationsverkehrs. Geschützt sind mithin auch etwa Parteivorstandssitzungen,
Kabinettssitzungen usw. Auch wenn der Gesetzgeber die Klausel enger verstanden
wissen wollte (ursprünglich sogar noch weiter reduziert nur auf "schwere"
Menschenrechtsverletzungen, vgl. BTDrucks 14/9641, 14/9717), streiten für die wei-
tere Fassung ihres Anwendungsbereichs - neben dem Gesichtspunkt des gebotenen
Grundrechtsschutzes - namentlich auch der Gesetzeszweck des § 1 Abs. 1 Nr. 2
StUG und damit der allgemeine Charakter des Gesetzes als Opferschutzgesetz (vgl.
etwa Abg. Wiefelspütz , BT-Prot. 14/24947).
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Nicht als Menschenrechtsverletzung anzusehen ist die Spionage durch den Staatssi-
cherheitsdienst. Weil diese jedoch eine jedenfalls rechtsstaatswidrige Methode der
Informationsgewinnung darstellt, beansprucht sie im Rahmen der Abwägung eben-
falls eine besondere Berücksichtigung, so dass § 32 Abs. 1 Satz 3 StUG n.F. auf
derartige Fälle entsprechende Anwendung findet. Das bedeutet freilich nicht, dass
beide Fallgruppen stets gleich behandelt werden müssen.
(2) Zu Recht erklärt das Gesetz die besondere Schutzklausel des § 32 Abs. 1 Satz 3
StUG n.F. schon dann für anwendbar, wenn die Erhebung der fraglichen personen-
bezogenen Information auf einer Menschenrechtsverletzung in dem beschriebenen
Sinne "beruht". Das erfasst nicht nur die derart gewonnene Information selbst, son-
dern auch sämtliche Zusammenfassungen, Berichte, Stellungnahmen und Analysen,
die eine derart gewonnene Information - und sei es neben anderen - zur Grundlage
haben.
(3) Dass die Erhebung der Information "erkennbar" auf einer derartigen Menschen-
rechtsverletzung beruhen soll, muss in Rechnung stellen, dass der Staatssicher-
heitsdienst personenbezogene Informationen, die ihre Quelle nicht erkennen lassen,
häufig aufgrund einer Menschenrechtsverletzung gewonnen hat. Dem Betroffenen
darf nicht das Risiko einer Nichterweislichkeit einer solchen Menschenrechtsverlet-
zung aufgebürdet werden; sonst liefe der gebotene Grundrechtsschutz weitgehend
leer. "Erkennbarkeit" liegt daher schon dann vor, wenn Anhaltspunkte dafür beste-
hen, dass die Information - auch - auf einer derartigen Menschenrechtsverletzung
beruht, wobei als Anhaltspunkt genügt, dass die Information keine unbedenkliche
Quelle nennt oder erkennen lässt; denn dann spricht eine tatsächliche Vermutung für
ihre illegitime Gewinnung.
(4) Schließlich berechtigt das Wort "berücksichtigen" die Behörde nicht dazu, den
Gesichtspunkt der menschenrechtswidrigen Informationsgewinnung in sämtlichen
Fällen im Wege der Abwägung zu überwinden. Vielmehr wird der Gesichtspunkt der
menschenrechtswidrigen Informationsgewinnung - und entsprechend der Informati-
onsgewinnung aus Spionage - nur dann rechtmäßig berücksichtigt, wenn sicherge-
stellt wird, dass eine Weitergabe derartiger personenbezogener Informationen an die
Öffentlichkeit ausgeschlossen bleibt. Dies führt dazu, dass eine Zurverfügungstellung
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nur für Zwecke der wissenschaftlichen Forschung - und auch dies nur unter
zwecksichernden Umständen - in Betracht kommt, während eine Zurverfügungstel-
lung für Zwecke der politischen Bildung oder der Presse in derartigen Fällen
- übrigens ebenso wie eine eigene Veröffentlichung durch die BStU (§ 32 Abs. 3
StUG n.F.) - ausscheidet (vgl. Abg. Schmidt-Jortzig , BT-Prot. 14/24951).
Tonaufzeichnungen und Wortlautprotokolle dürfen auch für Forschungsvorhaben
nicht zur Verfügung gestellt werden.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 155 Abs. 1 VwGO.
Prof. Dr. Driehaus van Schewick Dr. Dette
Liebler Prof. Dr. Rennert
B e s c h l u s s
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Revisionsverfahren auf 4 000 € fest-
gesetzt.
Prof. Dr. Driehaus van Schewick Dr. Dette
Liebler Prof. Dr. Rennert
Sachgebiet:
BVerwGE:
ja
Verfassungsrecht
Fachpresse:
ja
Datenschutzrecht
Stasi-Unterlagen-Gesetz
Rechtsquellen:
GG
Art. 2 Abs. 1, Art. 3 Abs. 1, Art. 47 Satz 2
StUG § 5 Abs. 1, § 32 Abs. 1, § 32a, § 34 Abs. 1
Stichworte:
Stasi-Unterlagen-Gesetz; Bundesbeauftragte für die Stasi-Unterlagen; Ausspähung;
personenbezogene Informationen; Unterlagen mit personenbezogenen Informatio-
nen; allgemeines Persönlichkeitsrecht; Privatsphäre; Recht am gesprochenen Wort;
informationelle Selbstbestimmung; Grundrechte von Amtsträgern; Aufarbeitung der
Stasi-Tätigkeit; Forschung; Presse; politische Bildung; Zweckbindung erhobener Da-
teien; verfassungskonforme Auslegung des Stasi-Unterlagen-Gesetzes; Vollstre-
ckungsgegenklage.
Leitsätze:
Soweit Stasi-Unterlagen mit personenbezogenen Informationen über Personen der
Zeitgeschichte, Inhaber politischer Funktionen oder Amtsträger der Forschung zum
Zwecke der wissenschaftlichen Aufarbeitung der Tätigkeit des Staatssicherheits-
dienstes der DDR sowie der nationalsozialistischen Vergangenheit zur Verfügung
gestellt werden sollen, durfte der Gesetzgeber die Entscheidung hierüber von einer
Abwägung im Einzelfall abhängig machen. Allerdings muss zur Wahrung der Grund-
rechte des davon Betroffenen sichergestellt sein, dass die Unterlagen ausschließlich
für diesen Forschungszweck genutzt und namentlich nicht an Dritte weitergegeben
oder veröffentlicht werden. Tonbänder und Wortlautprotokolle über abgehörte Ge-
spräche des Betroffenen oder Dritter bleiben ausgenommen.
Die Zurverfügungstellung von Stasi-Unterlagen mit personenbezogenen Informatio-
nen an die Presse ist dem davon Betroffenen demgegenüber grundsätzlich unzu-
mutbar. Das umfasst Informationen, die durch Verletzung der räumlichen Privatsphä-
re und/oder des Rechts am gesprochenen Wort gewonnen worden sind, ebenso wie
Informationen, die im weitesten Sinne auf Spionage beruhen, sowie Berichte und
Stellungnahmen des Staatssicherheitsdienstes, die derartige Informationen zur mög-
lichen Grundlage haben. Andere Unterlagen, etwa mit Informationen aus allgemein-
zugänglichen Quellen, aus öffentlichen Reden oder aus Äußerungen gegenüber Drit-
ten, die darüber ihrerseits berichtet haben, dürfen auch an die Presse nach Maßgabe
einer Abwägung herausgegeben werden.
Urteil des 3. Senats vom 23. Juni 2004 - BVerwG 3 C 41.03
I. VG Berlin vom 17.09.2003 - Az.: VG 1 A 317.02 -