Urteil des BVerwG vom 13.10.2005

Treu Und Glauben, Gemeinde, Restitution, Bestandteil

BUNDESVERWALTUNGSGERICHT
IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
BVerwG 3 C 40.04
VG 6 A 3568/02
In der Verwaltungsstreitsache
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hat der 3. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 13. Oktober 2005
durch die Richter am Bundesverwaltungsgericht van S c h e w i c k ,
Dr. D e t t e , L i e b l e r , Prof. Dr. R e n n e r t und Dr. B i e r
ohne mündliche Verhandlung für Recht erkannt:
Das Verfahren über die Anschlussrevision der Klägerin zu 1
wird eingestellt.
Auf die Revision der Beigeladenen wird das Urteil des
Verwaltungsgerichts Greifswald vom 15. Januar 2004 geändert.
Die Klage der Klägerin zu 2 wird ebenfalls abgewiesen.
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Die Gerichtskosten sowie die außergerichtlichen Kosten der
Beklagten und der Beigeladenen aus dem ersten Rechtszug
tragen die Klägerinnen jeweils zur Hälfte. Von den Gerichtskos-
ten sowie den außergerichtlichen Kosten der Beklagten und der
Beigeladenen aus dem Revisionsverfahren tragen die Klägerin
zu 1 ein Viertel und die Klägerin zu 2 drei Viertel. Ihre eigenen
außergerichtlichen Kosten tragen die Klägerinnen jeweils
selbst.
G r ü n d e :
I.
Die Beteiligten streiten um die Zuordnung von insgesamt 65 Flurstücken der Flur 1
der Gemarkung Neuhaus, die zum Ortsteil Neuhaus der Klägerin zu 2 gehören. Nach
den Feststellungen des Verwaltungsgerichts handelt es sich um Bungalowgrundstü-
cke an der Ostsee, die Bestandteil einer Wochenend- und Ferienhaussiedlung sind.
Die Grundstücke standen 1990 im Eigentum des Volkes; als Rechtsträger war der
Rat der Gemeinde Dierhagen eingetragen. Die Klägerin zu 2 hat sie in den Jahren
1990 bis 1994 verkauft.
Die Grundstücke waren ursprünglich Teil des Gutes Neuhaus, das seit 1455 im Ei-
gentum der Stadt Ribnitz stand. Die Stadt Ribnitz verpachtete das Gut und begrün-
dete 1840 Erbpacht. Der letzte Erbpächter wurde im Zuge der Bodenreform enteig-
net. Nach den Feststellungen des Verwaltungsgerichts wurde das Gut später in
Volkseigentum überführt. Als Rechtsträger der hier betroffenen Grundstücke wurde
der Rat der Gemeinde Dändorf eingetragen, die 1958 in die Klägerin zu 2 einge-
meindet wurde. In der Folgezeit wurden dann etwa 100 Grundstücke - hierunter die
meisten der vorliegend umstrittenen - herausparzelliert und mit Wochenend- und
Ferienhäusern (Bungalows) bebaut.
Mit Bescheid vom 30. Oktober 2002 ordnete der Oberfinanzpräsident der Oberfi-
nanzdirektion Rostock die Grundstücke der beigeladenen Bundesrepublik Deutsch-
land zu. Hiergegen richten sich die vorliegenden Klagen, die das Verwaltungsgericht
verbunden hat.
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Die Klägerin zu 1 verlangt, die Beklagte zu der Feststellung zu verpflichten, dass ihr
hinsichtlich sämtlicher 65 Grundstücke ein Restitutionsanspruch zugestanden habe
und dass die Klägerin zu 2 als Veräußerer verpflichtet sei, ihr den Wert der
Grundstücke herauszugeben.
Die Klägerin zu 2 hat mit ihrer Klage ursprünglich Zuordnung sämtlicher 65 Grundstü-
cke im Wege der Restitution verlangt. Hierzu hat sie vorgetragen: Zwar sei das Gut
Neuhaus im Zuge der Bodenreform enteignet worden. Es sei aber nicht vollständig
an Bodenreformeigentümer vergeben worden. Die verbleibende Restfläche sei - als
"unbrauchbares" Land - in das Eigentum der Gemeinde Dändorf gelangt und von dort
erst Jahre später in Volkseigentum überführt worden.
Mit Urteil vom 15. Januar 2004 hat das Verwaltungsgericht Greifswald die Klage der
Klägerin zu 1 abgewiesen, da diese nicht restitutionsberechtigt gewesen sei. Dem-
gegenüber hat es auf die Klage der Klägerin zu 2 den Zuordnungsbescheid aufge-
hoben und die Beklagte verpflichtet, die umstrittenen Grundstücke dieser Klägerin
zuzuordnen, soweit die Grundstücke nicht ehemaligen Bodenreformbauern zugewie-
sen worden seien. Die Klägerin zu 2 könne Restitution verlangen. Sie sei Rechts-
nachfolgerin der Gemeinde Dändorf, welche die streitgegenständlichen Grundstücke
dem Zentralstaat unentgeltlich zur Verfügung gestellt habe. Diese Gemeinde sei
nach § 2 des mecklenburgischen Gesetzes über die Aufhebung von Sonderrechten
an Gemeindevermögen vom 29. April 1948 (GBl S. 77) Eigentümerin derjenigen
Grundstücke des ehemaligen Gutes Neuhaus geworden, die nicht im Zuge der Bo-
denreform Neubauern zugewiesen worden seien. Die Überführung in Volkseigentum
im Jahre 1952 sei daher zu ihren Lasten erfolgt. Die Restitution sei auch nicht des-
wegen ausgeschlossen, weil die Gemeinde Dändorf die Grundstücke aus der Bo-
denreform erlangt habe. Allerdings schließe der Wiedergutmachungsgedanke die
öffentliche Restitution aus, wenn der Gemeinde Vermögenswerte entzogen wurden,
die sie selbst auf rechtsstaatswidrige Weise erlangt habe. Die Gemeinde Dändorf sei
aber in das Unrechtsgeschehen der Bodenreform nicht involviert gewesen. Sie habe
das Eigentum an den Grundstücken nicht unmittelbar aus der Bodenreform, sondern
lediglich mittelbar auf der Grundlage des erwähnten Aufhebungsgesetzes von 1948
erlangt. An dessen Zustandekommen sei sie nicht beteiligt gewesen, die dort ange-
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ordnete Rechtsfolge des Eigentumserwerbs sei ohne ihr Zutun - insbesondere ohne
Antrag - eingetreten. Zudem sei den Gemeinden nur dasjenige Grundvermögen zu-
geteilt worden, das nach Durchführung der Bodenreform im Bodenfonds verblieben
sei und das als "allgemein unbrauchbar" angesehen wurde.
Auf Antrag der Beigeladenen hat der Senat die Revision zugelassen. Zur Begrün-
dung ihrer Revision führt die Beigeladene im Wesentlichen aus: Das Verwaltungsge-
richt verkenne den Anwendungsbereich des mecklenburgischen Gesetzes von 1948.
Dieses habe lediglich für die vorbestehenden sog. Realgemeinden gegolten, die auf-
gehoben und in die politischen Gemeinden überführt worden seien. Das Gut Neu-
haus sei aber zu keinem Zeitpunkt in eine Realgemeinde eingebracht gewesen,
vielmehr habe es im Obereigentum der Klägerin zu 1 und im Nutzeigentum wech-
selnder Erbpächter gestanden. Die Ansicht der Klägerin zu 2, das Aufhebungsgesetz
erfasse auch Resteigentum aller früheren Grundherrschaften, sei unrichtig.
Die Beklagte hält das Urteil des Verwaltungsgerichts, soweit sie unterlegen ist, eben-
falls für unrichtig.
Die Klägerin zu 2 tritt der Revision entgegen. Sie macht geltend, dass die streitge-
genständlichen Grundstücke im Gebiet der "Muttergrundstücke" Flst.-Nrn. 67 und
67/1 lägen, für die das Liegenschaftskataster als Eigentümerin "Gemeinde Dändorf"
mit dem Zusatz "Gemeindeausstattung" ausgewiesen habe. Es sei unklar, zu wel-
chem Zeitpunkt die Gemeinde Dändorf das Eigentum erlangt habe, ob schon vor
1945, im Zuge der Bodenreform - als Ausgleichsflächen - oder erst, wie das Verwal-
tungsgericht angenommen habe, durch das mecklenburgische Aufhebungsgesetz
von 1948. Die Auslegung dieses Gesetzes durch das Verwaltungsgericht halte je-
denfalls den Angriffen der Revision stand. Dies belegten die Gesetzesmaterialien. In
allen drei Fällen aber könne der Gemeinde Dändorf kein rechtsstaatswidriges Ver-
halten angelastet werden.
Die Klägerin zu 1 hat im Wege der Anschlussrevision beantragt, das angefochtene
Urteil zu ändern und die Beklagte zu verpflichten, ihre Restitutionsberechtigung fest-
zustellen und die Klägerin zu 2 zur Herausgabe des Wertes der von ihr verkauften
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Grundstücke an sie zu verpflichten. Später hat die Klägerin zu 1 ihren Anschlie-
ßungsantrag wieder zurückgenommen.
Der Vertreter des Bundesinteresses beteiligt sich nicht am Verfahren.
Die Beteiligten haben auf mündliche Verhandlung verzichtet.
II.
Das Verfahren über die Anschlussrevision der Klägerin zu 1 war nach deren Rück-
nahme einzustellen.
Die Revision der Beigeladenen hat Erfolg. Sie führt zur Abweisung auch der von der
Klägerin zu 2 erhobenen Klage.
Das Verwaltungsgericht hat einen Restitutionsanspruch der Klägerin zu 2 aus § 11
Abs. 1 Satz 1, Abs. 3 VZOG i.V.m. Art. 22 Abs. 1 Satz 7, Art. 21 Abs. 3 EV für alle
Grundstücke bejaht, die im Zuge der Bodenreform nicht an Bodenreformeigentümer
ausgegeben worden waren. Hierzu hat es angenommen, diese Grundstücke seien
1948 in das Eigentum der damaligen Gemeinde Dändorf gelangt und erst von dort
1952 in Volkseigentum überführt worden. Die Begründung von Volkseigentum sei
daher zu Lasten der Gemeine Dändorf gegangen, die die Grundstücke damit unent-
geltlich dem Zentralstaat überlassen habe. Deshalb habe die Klägerin zu 2 als ihre
Rechtsnachfolgerin Anspruch auf Rückübertragung. Dem stehe auch nicht entgegen,
dass die Grundstücke zuvor dem Erbpächter im Wege der Bodenreform entzogen
worden waren; denn an dieser rechtsstaatswidrigen Maßnahme sei die Gemeinde
Dändorf nicht beteiligt gewesen. Das steht mit Bundesrecht nicht im Einklang.
Ohne Erfolg wendet sich die Revision allerdings gegen die Annahme des Verwal-
tungsgerichts, die in Rede stehenden Grundstücke seien 1948 in das Eigentum der
Gemeinde Dändorf übergegangen. Das Verwaltungsgericht leitet dies aus § 2 des
mecklenburgischen Gesetzes über die Aufhebung von Sonderrechten an Gemeinde-
vermögen vom 29. April 1948 (GBl S. 77) her. Nach dieser Vorschrift ging Grund-
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vermögen, das innerhalb eines Gemeindegebietes liegt und als Rest der früheren
Grundherrschaft nicht in das Eigentum der politischen Gemeinden übergegangen ist
(Dorffreiheiten, Dorfanger, das allgemein Unbrauchbare, herrschaftlicher Besitz
usw.), in das Eigentum der politischen Gemeinde als Gesamtrechtsnachfolgerin über.
Das Verwaltungsgericht hat angenommen, dass hierunter auch solches Bo-
denreformland fiel, das - als "unbrauchbar" - nicht an Neubauern ausgegeben wor-
den war. Das ist als Auslegung von Landesrecht hinzunehmen; eine Verletzung von
Bundesrecht lässt es nicht erkennen.
Das Verwaltungsgericht hat nicht näher geprüft, welcher Rechtsqualität das "Eigen-
tum" war, das die Gemeinde Dändorf aufgrund des § 2 des mecklenburgischen Auf-
hebungsgesetzes erhalten hatte. Es ist fraglos davon ausgegangen, dass es sich um
bürgerlich-rechtliches Fiskaleigentum gehandelt habe. Ob dem zu folgen wäre, be-
darf keiner Entscheidung. Denn auch dann könnten die in Rede stehenden
Grundstücke der Klägerin zu 2 nicht zurückübertragen werden.
Der öffentlichen Restitution unterliegt kein Vermögen, das eine Gemeinde oder ihre
Rechtsvorgängerin durch entschädigungslose Enteignung Privater im Rahmen der
Bodenreform erlangt hatte. Der Wiedergutmachungsgedanke schließt die öffentliche
Restitution aus, wenn der öffentlich-rechtlichen Körperschaft Vermögenswerte ent-
zogen wurden, die sie selbst auf rechtsstaatswidrige Weise erlangt hatte. Denn die
öffentliche Restitution dient nicht der Wiederherstellung eines rechtsstaatswidrigen
Zustands (Urteile vom 30. November 1995 - BVerwG 7 C 42.94 - BVerwGE 100, 62
<69>; vom 18. Februar 1999 - BVerwG 3 C 2.98 - Buchholz 111 Art. 21 EV Nr. 32;
und vom 24. April 2003 BVerwG 3 C 15.02 - BVerwGE 118, 119 <120>).
Diese Grundsätze hat das Verwaltungsgericht zwar nicht verkannt. Es hat aber an-
genommen, die Gemeinde Dändorf habe die umstrittenen Grundstücke nicht im
Rahmen der Bodenreform erlangt, sondern durch das erwähnte Aufhebungsgesetz,
das einen weiteren, von der Bodenreform zeitlich und sachlich unterschiedenen
Rechtsakt dargestellt habe. Das lässt sich nicht halten. Das Verwaltungsgericht hat
selbst angenommen, dass durch § 2 des Aufhebungsgesetzes "unbrauchbares" Bo-
denreformland zugeteilt worden sei. Damit stellt das Aufhebungsgesetz insoweit
selbst eine Maßnahme im Zuge der Bodenreform dar: Es hat Grundeigentum, das
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auf rechtsstaatswidrige Weise enteignet worden war, (statt an Neubauern) der Ge-
meinde zugeteilt. Genauso lag es bei dem einen der beiden Grundstücke, die der
Senat in seinem Urteil vom 24. April 2003 (a.a.O.) zu beurteilen hatte, ohne dass er
insoweit den Zusammenhang der Bodenreform bezweifelt hätte. Erst der anschlie-
ßende Tausch, der das Grundstück ins Eigentum der damaligen Klägerin brachte,
unterlag diesem Zusammenhang dann nicht mehr.
Zu Unrecht hebt das Verwaltungsgericht demgegenüber hervor, die Gemeinde
Dändorf sei durch ihr Verhalten nicht selbst mit den guten Sitten und den Grundsät-
zen von Treu und Glauben in Konflikt geraten; vielmehr sei das mecklenburgische
Aufhebungsgesetz ohne ihr Zutun erlassen worden. Damit missversteht sie das Urteil
des Senats vom 24. April 2003 (a.a.O. <121 f.>). Die dortige Klägerin hatte die
fraglichen Grundstücke durch Rechtsgeschäft, nämlich durch Tausch mit nicht bo-
denreformverhafteten anderen Grundstücken erworben. Ein Restitutionsausschluss
wäre daher nur in Betracht gekommen, wenn der Makel der rechtsstaatswidrigen
Enteignung den ertauschten Grundstücken selbst angehaftet hätte. Das hat der Se-
nat verneint. Einen quasi-dinglichen Makel gibt es nicht; vielmehr kann der Restituti-
onsausschluss nur die Folge eines ungerechtfertigten Erwerbs gerade durch den
Antragsteller sein (a.a.O. <121 f.>). Daran ist festzuhalten. Das schließt aber nicht
aus, dass der Erwerb durch den Antragsteller sich als Bestandteil eines mehraktigen,
insgesamt rechtsstaatswidrigen Vorgangs darstellt. Der Antragsteller muss sich dann
die Rechtsstaatswidrigkeit des Gesamtvorgangs entgegenhalten lassen, selbst wenn
er weder für den Gesamtvorgang noch für den ihn betreffenden Einzelakt "etwas
kann". Auf individuelle Vorwerfbarkeit kommt es nicht an. Dass der Senat davon ge-
sprochen hat, dass nur derjenige mit Sanktionen belegt werden kann, der "durch sein
Verhalten" mit den guten Sitten und den Grundsätzen von Treu und Glauben in
Konflikt geraten ist (a.a.O. <121>), bezog sich auf das allgemeine Institut der unzu-
lässigen Rechtsausübung, wie es im Privatrecht ausgeprägt worden ist, und diente
der Erläuterung des tragenden Entscheidungssatzes, darf mit diesem aber nicht
gleichgesetzt werden.
Daher muss die Klage abgewiesen werden. Daran ändert auch nichts, dass die Klä-
gerin zu 2 in ihrer Revisionserwiderung den Ausgangspunkt des Verwaltungsge-
richts, dass nämlich ihre Rechtsvorgängerin, die Gemeinde Dändorf, das Eigentum
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an den beanspruchten Grundstücken auf der Grundlage von § 2 des Aufhebungsge-
setzes erlangt habe, nunmehr selbst in Zweifel zieht. Sie trägt vor, es sei unklar, zu
welchem Zeitpunkt die Gemeinde Dändorf das Eigentum erlangt habe, ob schon vor
1945, im Zuge der Bodenreform - als Ausgleichsflächen - oder erst, wie das Verwal-
tungsgericht angenommen habe, durch das mecklenburgische Aufhebungsgesetz
von 1948. Dieser Vortrag ist unbeachtlich. Es handelt sich um neuen Tatsachenvor-
trag, der der Klägerin in der Revisionsinstanz verwehrt ist. Gegen die Richtigkeit der
Feststellungen des Verwaltungsgerichts hat die Klägerin zu 2 Gegenrügen nicht er-
hoben. Hinzu kommt, dass die Klägerin ihre Klage zunächst selbst - allein - mit dem
Hinweis auf § 2 des Aufhebungsgesetzes begründet hatte.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 und 3, § 159 VwGO, § 100 Abs. 2
ZPO.
van Schewick
Dr. Dette
Liebler
Prof. Dr. Rennert
Dr. Bier
B e s c h l u s s
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Revisionsverfahren auf 5 000 € fest-
gesetzt.
van Schewick
Liebler
Prof. Dr. Rennert
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Sachgebiet:
BVerwGE:
nein
Vermögenszuordnungsrecht
Fachpresse:
ja
Rechtsquellen:
EV
Art. 21 Abs. 3, Art. 22 Abs. 1 Satz 7
VZOG § 11
Stichwörter:
Vermögenszuordnung; öffentliche Restitution; Restitutionsausschluss; rechtsstaats-
widriger Eigentumserwerb; Treu und Glauben; Bodenreform.
Leitsatz:
Der öffentlichen Restitution unterliegt kein Vermögen, das eine Gemeinde durch ent-
schädigungslose Enteignung Privater im Rahmen der Bodenreform erlangt hatte.
Das gilt auch, wenn sich der Erwerb als Bestandteil eines mehraktigen, insgesamt
rechtsstaatswidrigen Vorgangs darstellt (Fortführung des Urteils vom 24. April 2003
- BVerwG 3 C 15.02 - BVerwGE 118, 119).
Urteil des 3. Senats vom 13. Oktober 2005 - BVerwG 3 C 40.04
I. VG Greifswald vom 15.01.2004 - Az.: VG 6 A 3568/02 -