Urteil des BVerwG vom 11.11.2004

Kvg, Restitution, Kaufpreis, Gemeinde

BUNDESVERWALTUNGSGERICHT
IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
BVerwG 3 C 40.03
Verkündet
VG 27 A 178.98
am 11. November 2004
Schöbel
Angestellte
als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle
In der Verwaltungsstreitsache
- 2 -
hat der 3. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
auf die mündliche Verhandlung vom 11. November 2004
durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht
Prof. Dr. D r i e h a u s sowie die Richter am Bundesverwaltungsgericht
van S c h e w i c k , Dr. D e t t e , L i e b l e r und Prof. Dr. R e n n e r t
für Recht erkannt:
Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des Verwaltungsge-
richts Berlin vom 27. März 2003, berichtigt am 11. Juni 2003,
wird zurückgewiesen.
Die Klägerin trägt die Kosten des Revisionsverfahrens ein-
schließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen.
G r ü n d e :
I.
Die Klägerin begehrt in Fortsetzung eines behaupteten Restitutionsanspruchs, der
nach Veräußerung des Restitutionsgegenstandes untergegangen sei, Auskehr des
Erlöses.
- 3 -
Die Gasversorgung im Gebiet der Klägerin wurde bis 1946 durch Stadtwerke sicher-
gestellt, die auch die Strom- und Wasserversorgung betrieben. 1948 wurden die
Stadtwerke in ein Kommunalwirtschaftsunternehmen überführt, das im Eigentum
des Volkes stand. Dieses wurde 1952/53 in den VEB Energieverteilung Weißwasser
überführt, der seinerseits 1982 in dem VEB Energiekombinat Cottbus aufging, dem
neben der Gas- auch die Stromversorgung im DDR-Bezirk Cottbus oblag. Dieses
Kombinat wurde zum 1. Juli 1990 in eine Aktiengesellschaft - die ESSAG - umge-
wandelt, aus der 1991 mit wirtschaftlicher Wirkung zum 1. Juli 1990 die SpreeGas
GmbH, ein regionales Gasversorgungsunternehmen, abgespaltet wurde. Alleiniger
Anteilseigner war zunächst die Beigeladene, die jedoch im Juli 1991 51 v.H. der Ge-
schäftsanteile an der SpreeGas GmbH an private Energieversorgungsunternehmen
veräußerte. Mit deren Zustimmung spaltete die Beigeladene im Jahr 1993 sodann
aus der SpreeGas GmbH die Fa. Gasversorgung Hoyerswerda GmbH (GVH) ab,
der sie das der örtlichen Gasversorgung im Gebiet der Klägerin dienende Vermögen
der SpreeGas GmbH übertrug, und verkaufte mit Verträgen vom 25. August 1993
74,8 v.H. der Anteile an der GVH an die Klägerin und die Stadtwerks-GmbH der
Klägerin und 25,2 v.H. der Anteile an die SpreeGas GmbH. Im Kaufvertrag mit der
Klägerin ist bestimmt, dass der Wert des Anspruchs aus § 4 Abs. 2 KVG sowie ein
eventueller Restitutionsanspruch auf den Kaufpreis angerechnet werden.
Mit Bescheid vom 17. Februar 1997 stellte die Beklagte fest, dass der Klägerin ein
Anspruch aus § 4 Abs. 2 KVG auf Beteiligung an der SpreeGas GmbH in Höhe von
6,631 v.H. am Stammkapital von 50 TDM zugestanden habe. Die hiergegen gerichte-
te Klage wurde als unzulässig abgewiesen; das Urteil ist rechtskräftig.
Bereits am 7. Februar 1991 hatte die Klägerin die Rückübertragung ihres örtlichen
Gasvermögens im Wege der Restitution beantragt. Das lehnte der Beklagte mit Be-
scheid vom 21. April 1998 ab, weil die Beigeladene nach dem Anteilsverkauf nicht
mehr Eigentümerin der GVH sei. Die Klägerin könne auch keine Erlösauskehr ver-
langen. Das sei nur bei restitutionsschädigendem Verkauf einzelner Vermögensge-
genstände, nicht hingegen beim Verkauf von Geschäftsanteilen vorgesehen.
- 4 -
Mit ihrer Klage begehrt die Klägerin die Verpflichtung des Beklagten festzustellen,
dass die Beigeladene verpflichtet sei, den Erlös aus der Veräußerung der Ge-
schäftsanteile an der GVH an sie - die Klägerin - auszukehren. Ihr habe ein Restituti-
onsanspruch zugestanden, den die Beigeladene durch die Veräußerung vereitelt ha-
be. Gegenstand des Restitutionsanspruchs sei das Gasversorgungsunternehmen
gewesen, das die Klägerin bis 1947 als Eigenbetrieb geführt habe und das sie als-
dann unentgeltlich dem Zentralstaat der DDR habe überlassen müssen. Trotz der
Zentralisierung der Energieversorgung in der DDR habe dieses örtliche Gasversor-
gungsunternehmen als unterscheidbarer Betriebsteil zunächst des VEB Energiever-
teilung Weißwasser und später des VEB Energiekombinat Cottbus fortbestanden.
Nach der Wende und der Umwandlung des Kombinats in eine Aktiengesellschaft
bzw. in die SpreeGas GmbH sei es mit der Abspaltung der GVH organisatorisch und
rechtlich wieder verselbständigt worden. Sie hätte daher die Rückübertragung ihres
Gasversorgungsunternehmens im Wege der unentgeltlichen Übertragung sämtlicher
Geschäftsanteile an der GVH verlangen können. Nach dem Verkauf der Geschäfts-
anteile setze sich dieser Anspruch in einem Anspruch auf Auskehr des Erlöses fort.
Davon gehe auch die Verrechnungsabrede im Kaufvertrag aus.
Mit Urteil vom 27. März 2003, berichtigt am 11. Juni 2003, hat das Verwaltungsge-
richt die Klage abgewiesen. Der behauptete Restitutionsanspruch habe sich von
vornherein nicht auf die Anteile an der GVH gerichtet. Von der GVH sei das Gasver-
sorgungsunternehmen zu unterscheiden. Gegenstand des Anspruchs auf Unterneh-
mensrestitution sei das Unternehmen als die Gesamtheit der materiellen und imma-
teriellen Güter und Werte, die in einer Organisation zusammengefasst und dem
Zweck der Gasversorgung zu dienen bestimmt seien, nicht jedoch die Gesellschaft,
die Trägerin dieses Unternehmens sei. Etwas anderes ergebe sich auch nicht aus
§ 6 Abs. 5a Satz 1 Buchstabe a VermG, der nicht den Anspruch verändere, sondern
nur eine vereinfachte Form seiner Erfüllung zur Verfügung stelle. Habe kein Restitu-
tionsanspruch hinsichtlich der GVH bestanden, so bestehe nach deren Veräußerung
auch kein Anspruch auf Erlösauskehr. Für eine erweiternde Auslegung der diesbe-
züglichen Vorschriften sei kein Raum, da der Gesetzgeber bewusst eine enge und
abschließende Regelung getroffen habe.
- 5 -
Zur Begründung ihrer vom Senat zugelassenen Revision führt die Klägerin aus: Zu
Unrecht habe das Verwaltungsgericht die Grundsätze über die Singularrestitution auf
die Unternehmensrestitution übertragen. Der Anspruch auf Unternehmensrestitution
lasse sich nach den Regelungen des Vermögensgesetzes durch Übereignung aller
Unternehmensgegenstände, aber auch durch Übertragung der Geschäftsanteile an
der Trägergesellschaft erfüllen, letzteres gegebenenfalls nach Bildung einer derarti-
gen Gesellschaft, deren einziger Gegenstand das Unternehmen sei. Auch im vorlie-
genden Falle sei die GVH nur gegründet worden, um das Unternehmen Gasversor-
gung Hoyerswerda verkehrsfähig zu machen. Die Beigeladene hätte daher die Antei-
le an der GVH im Wege der Restitution unentgeltlich übertragen müssen, die Beklag-
te diese Übertragung durch Zuordnung anordnen müssen. Dass die Beigeladene die
Anteile stattdessen verkauft habe, könne den Restitutionsanspruch nicht folgenlos
vereiteln. Vielmehr stehe der Verkauf einer Gesellschaft, deren einziger Gegenstand
der Betrieb eines Unternehmens sei, dem Verkauf des Unternehmens gleich, wes-
halb die Verkäuferin Auskehr des Erlöses schulde. Dieser Anspruch sei weder durch
§ 4 Abs. 2 KVG noch durch den Vertrag vom 25. August 1993 ausgeschlossen.
Durch § 4 Abs. 2 KVG würden Restitutionsansprüche nicht verdrängt, wie das Bun-
desverwaltungsgericht bereits entschieden habe; und der Vertrag behalte Restituti-
onsansprüche ausdrücklich vor und regele nur deren Verrechnung mit dem Kauf-
preis.
Die Beklagte und die Beigeladene verteidigen das angefochtene Urteil.
Der Vertreter des Bundesinteresses beteiligt sich am Verfahren. Auch er hält das an-
gefochtene Urteil für zutreffend.
II.
Die Revision bleibt ohne Erfolg. Das angefochtene Urteil erweist sich jedenfalls im
Ergebnis als richtig (§ 144 Abs. 4 VwGO).
1. Dem Erfolg der Klage steht schon der Vertrag vom 25. August 1993 entgegen. Die
Klägerin übersieht, dass sie mit dem Vertrag vom 25. August 1993 selbst 74,8 v.H.
der Geschäftsanteile der GVH erworben und dem Erwerb der restlichen 25,2 v.H.
- 6 -
durch die SpreeGas GmbH zugestimmt hat. Damit haben die Beteiligten zugleich
den behaupteten klägerischen Restitutionsanspruch vertraglich geregelt: Die Abspal-
tung der GVH, deren Ausstattung mit dem örtlichen Gasvermögen - also gerade den
Vermögenswerten, deren Restitution die Klägerin beansprucht - und der Verkauf der
Mehrheitsbeteiligung an der GVH an die Klägerin stellen offenkundig eine vertragli-
che Regelung zur Erledigung der Ansprüche der Klägerin auf Zuordnung ihres örtli-
chen Gasvermögens dar, und zwar nicht nur der Kommunalisierungsansprüche aus
Art. 21 Abs. 1 und 2 EV bzw. der Beteiligungsansprüche aus § 4 Abs. 2 KVG, son-
dern auch der behaupteten Restitutionsansprüche aus Art. 21 Abs. 3 EV. Das zeigt
die Bestimmung des § 2 Abs. 7 des Vertrages, demzufolge auf den Kaufpreis nicht
nur der Wert des Anspruchs aus § 4 Abs. 2 KVG, sondern auch der Wert eines even-
tuellen Restitutionsanspruchs angerechnet werden sollte. Damit verzichtete die Klä-
gerin auf Restitution durch Zuordnung, behielt aber den wirtschaftlichen Wert des
ursprünglichen Restitutionsanspruchs.
Hat die Klägerin in eine bestimmte Art und Weise der Erfüllung ihres Restitutionsan-
spruchs vertraglich eingewilligt, so stellt es keine Vereitelung dieses Anspruchs dar,
wenn der Vertrag vollzogen wird. Die Veräußerung der Geschäftsanteile an der GVH
aber erfolgte im Vollzug des Vertrages. Sie lässt sich daher nicht als Restitutionsver-
eitelung würdigen, und zwar weder nach § 11 Abs. 1 Satz 2 VZOG, wie das Verwal-
tungsgericht meint, noch nach § 11 Abs. 1 Satz 3 Nr. 5 VZOG, was die Klägerin für
richtig hält. Das erhellt zusätzlich daraus, dass sowohl § 11 Abs. 1 Satz 2 VZOG als
auch § 11 Abs. 1 Satz 3 Nr. 5 VZOG Veräußerungen an (private) Dritte und damit
einen Konflikt zwischen den kommunalen Interessen und denen des Dritten vor Au-
gen haben. Dabei gibt § 11 Abs. 1 Satz 2 VZOG - vorbehaltlich § 6 ZOEG - der Pri-
vatisierung den Vorrang vor der Kommunalisierung (vgl. Urteile vom 24. März 1994
- BVerwG 7 C 34.93 - BVerwGE 95, 301 <306 f.> und vom 29. April 1994 - BVerwG
7 C 30.93 - BVerwGE 96, 1 <4 f.>), während § 11 Abs. 1 Satz 3 Nr. 5 i.V.m. § 13
Abs. 2 Satz 1 VZOG die Interessen der Kommune dadurch wahrt, dass sie zwar
nicht länger Restitution, wohl aber Auskehr des Erlöses verlangen kann. All dies
passt nicht, wenn die restitutionsschädliche Veräußerung nicht an Dritte, sondern an
die restitutionsberechtigte Kommune selbst erfolgt. Der vom Gesetz geregelte Kon-
flikt mit den Interessen des Dritten - und dem dahinter stehenden öffentlichen Privati-
sierungsinteresse - besteht dann gar nicht. Es besteht auch kein Bedürfnis für eine
- 7 -
gesetzliche Regelung. Der Gemeinde ist vielmehr zuzutrauen, ihre Interessen in dem
Vertrage selbst zu wahren.
Ansprüche auf Erlösauskehr scheiden damit aus. Ein solcher Anspruch verliert infol-
ge der vertraglichen Verrechnungsabrede auch jeden Sinn. Bestand nämlich der klä-
gerseits behauptete Restitutionsanspruch hinsichtlich des örtlichen Gasvermögens,
so wird dessen Wert dem vereinbarten Kaufpreis ganz oder nahezu entsprechen.
Dann aber führt die Verrechnungsabrede dazu, dass der Kaufpreis auf Null oder na-
hezu auf Null reduziert wird. Es liegt auf der Hand, dass die Klägerin auf Auskehr
dieses reduzierten Erlöses keinen Anspruch mehr hat: Sie hat durch die Verrech-
nung schon alles erhalten, was ihr zusteht, und kann - wenn der Wert des Restituti-
onsanspruchs hinter dem vereinbarten Kaufpreis zurückbleiben sollte - nicht auch
noch Auskehr des unverbrauchten Restes verlangen.
2. Nur vorsorglich sei noch auf Folgendes hingewiesen:
a) Hinter ihrem Prozessvortrag wird deutlich, dass die Klägerin eine behördliche
Feststellung zum Bestehen und möglichst auch zum Umfang ihres ursprünglichen
Restitutionsanspruchs erhalten möchte. Einen dahingehenden Anspruch gibt es je-
doch nicht. Ein Fall von § 2 Abs. 1 Satz 2 VZOG liegt nicht vor.
Die Rechtslage ist damit für (vertraglich abgewickelte) Restitutionsansprüche anders
als für (vertraglich abgewickelte) Beteiligungsansprüche aus § 4 Abs. 2 KVG. Wie
der Senat im Urteil vom heutigen Tage in der Sache BVerwG 3 C 4.04 dargelegt hat,
haben Gemeinden, auch wenn ihnen eine Beteiligung an einer überregionalen Ener-
gieversorgungsgesellschaft nicht mehr zugeordnet werden kann, aus § 4 Abs. 2 KVG
gleichwohl noch einen fortwirkenden Anspruch auf Feststellung ihrer ursprünglichen
Beteiligungsquote. Dieser Anspruch ist vor allem aus der wechselseitigen Verbun-
denheit der Beteiligungsquoten sämtlicher Gemeinden im Versorgungsgebiet der
überregionalen Gesellschaft herzuleiten. An einer derartigen wechselseitigen Ver-
bundenheit fehlt es bei der Restitution. Restitutionsansprüche sind vielmehr stets
individuell und von Bestehen und Höhe anderer Restitutionsansprüche nicht abhän-
gig.
- 8 -
Ein Feststellungsanspruch ergibt sich auch nicht aus dem Vertrag. Die Klägerin
meint zwar, sie habe auf eine behördliche Feststellung des Bestehens und des Um-
fangs ihres ursprünglichen Restitutionsanspruchs nicht verzichten wollen. Dieser Wil-
le ist jedoch einseitig geblieben; dass die Beigeladene in ihrer (damaligen) Rolle
zugleich als Zuordnungsbehörde dem zugestimmt hätte, hat im Text des Vertrages
keinen Niederschlag gefunden.
b) Für eine Fortsetzungsfeststellungsklage fehlt der Klägerin das Rechtsschutzinter-
esse. Das Verwaltungsgericht hat darauf hingewiesen, dass über den Wert und da-
mit inzident über Bestehen und Umfang des behaupteten ursprünglichen Restituti-
onsanspruchs bei der Ermittlung des Kaufpreises - im Streitfall - von den Zivilgerich-
ten zu entscheiden sei. Das ist richtig. Die Zuständigkeit der Zivilgerichte erstreckt
sich auch auf öffentlich-rechtliche Vorfragen. Dem vorzugreifen steht den Verwal-
tungsgerichten nicht zu. Der Ausnahmefall eines erst während des Verwaltungs-
rechtsstreits erledigten Verwaltungsaktes über die Vorfrage (§ 113 Abs. 1 Satz 4
VwGO) liegt nicht vor.
Prof. Dr. Driehaus
van Schewick
Dr. Dette
Liebler
Prof. Dr. Rennert
B e s c h l u s s
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Revisionsverfahren auf 5 000 € fest-
gesetzt.
Prof. Dr. Driehaus
van Schewick
Dr. Dette
Liebler
Prof. Dr. Rennert
Sachgebiet:
BVerwGE
nein
sonstiges Wiedervereinigungsrecht;
Fachpresse ja
Vermögenszuordnungsrecht
Rechtsquellen:
EV Art. 21 Abs. 3
KVG § 4 Abs. 2
VZOG § 1 Abs. 4, § 11 Abs. 1 Satz 2, Satz 3 Nr. 5, § 13 Abs. 2
VwGO § 113 Abs. 1 Satz 4
Stichworte:
Vermögenszuordnung; öffentlich-rechtlicher Restitutionsanspruch; Unternehmens-
restitution; Gasversorgung; Gaswerk; Stadtwerke; örtliches Gasvermögen; Erlösaus-
kehr; Fortsetzungsfeststellungsklage.
Leitsatz:
Hat die Treuhandanstalt örtliches Gasvermögen, dessen Restitution eine Gemeinde
begehrt, zum Zwecke der Regelung des Restitutionsanspruchs an die Gemeinde
verkauft, so sind mit dem Restitutionsanspruch auch mögliche Ansprüche der Ge-
meinde auf Erlösauskehr nach § 11 Abs. 1 Satz 3 Nr. 5, § 13 Abs. 2 VZOG ausge-
schlossen.
Urteil des 3. Senats vom 11. November 2004 - BVerwG 3 C 40.03
I. VG Berlin vom 27.03.2003 - Az.: VG 27 A 178.98 -