Urteil des BVerwG vom 24.11.2011

Sonderabgabe, Marketing, Rechtfertigung, Werbung

BUNDESVERWALTUNGSGERICHT
IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
BVerwG 3 C 4.11
OVG 8 A 10825/10
Verkündet
am 24. November 2011
Bech
als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle
In der Verwaltungsstreitsache
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hat der 3. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
auf die mündliche Verhandlung vom 24. November 2011
durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Kley
und die Richter am Bundesverwaltungsgericht Liebler, Dr. Langer, Dr. Wysk
und die Richterin am Bundesverwaltungsgericht Dr. Kuhlmann
für Recht erkannt:
Die Revision des Klägers gegen das Urteil des Oberver-
waltungsgerichts Rheinland-Pfalz vom 8. Dezember 2010
wird zurückgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Revisionsverfahrens ein-
schließlich der außergerichtlichen Kosten des Beigelade-
nen zu 1; der Beigeladene zu 2 trägt seine im Revisions-
verfahren entstandenen außergerichtlichen Kosten selbst.
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G r ü n d e :
I
Der Kläger wendet sich gegen seine Heranziehung zu den von der Beklagten
nach §§ 37 ff. des Weingesetzes (WeinG) festgesetzten Abgaben für den Deut-
schen Weinfonds, den Beigeladenen zu 1, und die vom Beigeladenen zu 2 be-
triebene so genannte gebietliche Absatzförderung.
Der Beigeladene zu 1 ist eine nach den Bestimmungen des Weingesetzes er-
richtete Anstalt des öffentlichen Rechts, die im Wesentlichen mit der Absatzför-
derung des deutschen Weins betraut ist. Der Beigeladene zu 2 ist ein eingetra-
gener Verein, der nach rheinland-pfälzischem Landesrecht den in seinem Ge-
biet erzeugten Wein besonders zu fördern hat und hierfür Mittel aus der Abgabe
für die gebietliche Absatzförderung nach dem rheinland-pfälzischen Absatzför-
derungsgesetz Wein (AbföG Wein) erhält.
Der Kläger ist Weintraubenvermarkter und bewirtschaftet im Gebiet der beklag-
ten Gemeinde eine Weinbergsfläche von 8,35 ha (= 835,47 Ar). Im Rahmen der
Abgabenveranlagung für das Kalenderjahr 2009 zog ihn die Beklagte zu Abga-
ben heran, und zwar für den Beigeladenen zu 1 in Höhe von 559,76 € und für
die gebietliche Absatzförderung des Beigeladenen zu 2 in Höhe von 643,31 €.
Die Widersprüche und Klagen gegen die Heranziehung zu beiden Abgaben
blieben ohne Erfolg. Das Oberverwaltungsgericht hat die Berufung des Klägers
zurückgewiesen. Die Abgabe für den Beigeladenen zu 1, deren einfachrechtli-
che Voraussetzungen nicht streitig seien, sei mit Verfassungsrecht und mit eu-
ropäischem Recht vereinbar. Es handele sich zwar um eine Sonderabgabe mit
Finanzierungsfunktion, die nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungs-
gerichts nur unter engen Voraussetzungen zulässig sei; diese Voraussetzungen
seien aber erfüllt. Der Gesetzgeber wolle durch die abgabefinanzierte Tätigkeit
des Beigeladenen zu 1 die Weinqualität und den Absatz von Wein fördern und
verfolge damit einen über die bloße Mittelbeschaffung hinausgehenden Sach-
zweck. Die abgabenbelastete Gruppe sei hinreichend homogen und abge-
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grenzt. Sie stehe den Aufgaben des Beigeladenen zu 1 evident näher als jede
andere Gruppe oder die Allgemeinheit. Der Gesetzgeber habe den Abgabe-
pflichtigen zu Recht auch eine besondere Finanzierungsverantwortung für die
mit der Abgabe finanzierten Aufgaben zugewiesen. Die deutsche Weinwirt-
schaft sei erheblichen Beeinträchtigungen und spezifischen Nachteilen im
transnationalen Wettbewerb ausgesetzt. Das zeige sich in einer fortdauernd
negativen Außenhandelsbilanz und in deutlich niedrigeren Durchschnittspreisen
gegenüber qualitativ vergleichbaren Weinen aus Frankreich, Italien oder Spa-
nien. Der Beigeladene zu 1 habe plausibel dargelegt, dass dies auf einem nach
wie vor schlechten Image deutscher Weine im Ausland beruhe. Die Nachteile
könnten von den Angehörigen der abgabepflichtigen Gruppe selbst zumindest
nicht mit derselben Erfolgsaussicht kompensiert werden wie durch ein abgabe-
finanziertes staatliches Gemeinschaftsmarketing.
Aus im Wesentlichen denselben Gründen sei auch die Abgabe für die gebietli-
che Absatzförderung durch den Beigeladenen zu 2 mit Verfassungsrecht und
europäischem Recht vereinbar. Die Abgabepflicht finde ihre sachliche Rechtfer-
tigung darin, dass die gebietliche Absatzförderung für die Gruppe der Winzer
von erheblich größerer Bedeutung sei als für die Angehörigen des Bereichs der
Weiterverarbeitung und Vermarktung. Insbesondere die größeren Weinhan-
delsunternehmen, die Weine mehrerer Anbaugebiete vermarkteten, seien typi-
scherweise an einer gebietsbezogenen Absatzförderung weniger interessiert.
Zudem würde die Erhebung einer Mengenabgabe von den im Land Rheinland-
Pfalz ansässigen Weinverarbeitern oder Weinhändlern eine genaue Erfassung
der Umsätze des gebietserzeugten Weines erfordern und damit den einzelnen
Betrieben wie den erhebenden Stellen einen unangemessen hohen Verwal-
tungsaufwand abverlangen. Eine Mengenabgabe wäre auch nicht geeignet, alle
im Abgabengebiet erzeugten Weine in gleicher Weise zu erfassen, weil z.B. die
außerhalb des Landes gelegenen Verarbeitungs- oder Weinhandelsbetriebe
wegen der territorialen Begrenzung der Abgabenhoheit nicht erfassbar wären.
Die besondere Finanzierungsverantwortung der belasteten Gruppe folge wie
bei der Abgabe für den Beigeladenen zu 1 aus dem plausibel begründeten Er-
fordernis, spezielle Nachteile der deutschen Weinwirtschaft im transnationalen
Wettbewerb auszugleichen, die von den Gruppenangehörigen nicht gleich er-
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folgreich kompensiert werden könnten. Dies gelte in gleicher Weise für die ge-
bietliche Absatzförderung, weil die festgestellten besonderen Beeinträchtigun-
gen und spezifischen Nachteile, soweit es um die Teilgruppe der Weinerzeuger
gehe, naturgemäß auch die Winzer und Weinbergsflächeneigentümer in den
jeweiligen bestimmten Anbaugebieten träfen. Dem könne nicht entgegengehal-
ten werden, es sei nicht Aufgabe der Gebietsweinwerbungen, speziell den
Nachteilen im transnationalen Wettbewerb entgegenzuwirken, weil die Ge-
bietsweinwerbungen im Außenhandel nicht aktiv seien. Zum einen bestünden
die festgestellten spezifischen Nachteile des deutschen Weins nicht nur auf
wichtigen Exportmärkten, sondern gerade auch in einer signifikanten Markt-
schwäche auf dem Inlandsmarkt im dortigen Wettbewerb mit Importweinen aus
den großen Weinexportländern in Europa und Übersee. Zum anderen treffe es
nicht zu, dass die Gebietsweinwerbungen im Bereich der Exportförderung nicht
aktiv seien. Die Heranziehung erfordere auch keine besondere zusätzliche
Rechtfertigung im Sinne des Nachweises einer zwingenden Erforderlichkeit ei-
ner zweiten Organisation zur Absatzförderung neben dem Beigeladenen zu 1.
Stehe fest, dass ein plausibel begründetes Erfordernis für ein sonderabgabenfi-
nanziertes Gemeinschaftsmarketing für deutschen Wein bestehe, liege es im
weiten Organisations- und Gestaltungsermessen des Gesetzgebers, ob er hier-
für nur eine zentrale, bundesweit und international operierende Marketingorga-
nisation vorsehe oder einem zweistufigen Organisationsaufbau den Vorzug ge-
be, bei der sich zentrale Marketingorganisationen (der Beigeladene zu 1 im
Verbund mit dem Deutschen Weininstitut) und regionale, gebietsspezifische
Absatzförderungseinrichtungen im Rahmen eines Kooperationsverhältnisses
wechselseitig ergänzten. Die Abgabe begegne schließlich keinen Bedenken im
Hinblick auf Art. 12 Abs. 1 GG; sie sei auch ihrer Höhe nach richtig festgesetzt.
Zur Begründung seiner Revision vertieft der Kläger seine Ansicht, die Abgaben
seien verfassungswidrig. Er sei durch die Bestimmungen über die Abgabepflicht
von Betrieben der Weinwirtschaft zu Zwecken der Weinwerbung sowohl auf
nationaler wie auf regionaler Ebene in seinen Rechten aus Art. 12 Abs. 1 i.V.m.
Art. 105 und 110 GG verletzt. Eine homogene Gruppe „Weinwirtschaft“ gebe es
nicht. Vielmehr sei von einer klaren Trennung zwischen reinen Erzeugern und
Flaschenweinvermarktern auszugehen. Die reinen Erzeuger, also die Vermark-
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ter von Trauben, Maische, Most und Fasswein, machten jedenfalls in Rhein-
land-Pfalz etwa 75 % sämtlicher Betriebe aus. Fassweinvermarkter wie er hät-
ten hingegen keinerlei Kontakte zur staatlichen Weinwerbung. Sie würden nach
außen nicht von den beiden Beigeladenen repräsentiert und hätten selbst kei-
nerlei Teilnahmemöglichkeiten an deren Werbemaßnahmen. Eine Sachnähe
der Fassweinvermarkter zur Weinwerbung sei daher in keiner Weise gegeben.
Für 75 % der gesamten Weinwirtschaft sei weder ein Nutzen feststellbar noch
vom Berufungsgericht ermittelt worden. Deshalb hätte auch erörtert werden
müssen, ob es nach jahrzehntelangem Bestehen der Weinabsatzförderungsein-
richtungen noch Sinn mache, diese fortzuführen, wenn es - wie bei den Fass-
weinvermarktern - zu keiner spürbaren Verbesserung gekommen sei. Wenn
das Berufungsgericht es genügen lasse, dass die Evidenz des Gruppennutzens
nur wahrscheinlich sein müsse, missachte es die Entscheidung des Bundesver-
fassungsgerichts zur Centralen Marketing-Gesellschaft der deutschen Agrar-
wirtschaft (CMA). Auch der Bundesrechnungshof und der Rechnungshof des
Landes Rheinland-Pfalz äußerten sich kritisch zur Tätigkeit der Beigeladenen.
Das Berufungsgericht habe seine Pflicht zur Amtsermittlung verletzt, weil es zu
den Fragen der Gruppenhomogenität der Abgabebelasteten und zur Evidenz
des Gruppennutzens keinen Beweis erhoben habe.
Der Kläger beantragt,
die Urteile des Oberverwaltungsgerichts Rheinland-Pfalz
vom 8. Dezember 2010 und des Verwaltungsgerichts
Neustadt an der Weinstraße vom 10. Juni 2010 zu ändern
sowie den Bescheid der Beklagten vom 15. Januar 2009,
soweit dort Abgaben für die Beigeladenen zu 1 und 2 er-
hoben werden, und den Widerspruchsbescheid des Kreis-
rechtsausschusses bei der Kreisverwaltung Südliche
Weinstraße vom 4. November 2009 aufzuheben.
Die Beklagte beantragt,
die Revision zurückzuweisen.
Sie hält die Revision bereits für unzulässig, weil die Revisionsbegründung ent-
gegen § 139 Abs. 3 Satz 4 VwGO keine genügende Auseinandersetzung mit
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den tragenden Gründen des angefochtenen Urteils enthalte. Die Revision sei
aber jedenfalls unbegründet. Das Berufungsgericht habe die Voraussetzungen
für die Erhebung der Sonderabgaben mit Finanzierungsfunktion zutreffend be-
jaht. Den Sachverhalt habe es ausreichend aufgeklärt; einen förmlichen und
unbedingten Beweisantrag habe der Kläger nicht gestellt.
Der Beigeladene zu 1 beantragt,
die Revision zurückzuweisen.
Auch er hält die Revision für unzulässig, weil es an einer Sichtung und recht-
lichen Durchdringung des Streitstoffes und einer damit verbundenen sachlichen
Auseinandersetzung mit den die Entscheidung des Berufungsgerichts tragen-
den Gründen fehle. Jedenfalls aber sei die Revision unbegründet. Das Beru-
fungsgericht habe zutreffend angenommen, dass unter dem Gesichtspunkt der
Homogenität der Gruppe der Abgabepflichtigen eine Binnendifferenzierung ins-
besondere zwischen Winzern, die auch oder ausschließlich Flaschenweine
vermarkteten, und Winzern, die nur Trauben, Maische, Most und Fasswein
vermarkteten, nicht erforderlich sei. Gerade für Fassweinvermarkter wie den
Kläger sei eine zentrale Absatzförderung für deutsche Weine von erheblicher
Bedeutung. Da Fassweinvermarkter keine eigenen Weine, für die sie eigen-
ständige Werbemaßnahmen unternehmen könnten, unmittelbar an Endkunden
vertrieben, seien sie darauf angewiesen, dass Absatz und Vermarktung der
Produkte von anderer Seite gefördert würden. Im Übrigen seien die Fasswein-
vermarkter sowohl im Aufsichts- als auch im Verwaltungsrat des Beigeladenen
zu 1 vertreten; bei dem Beigeladenen zu 2 sei sogar der Vorsitzende ein Fass-
weinvermarkter. Die pauschale Behauptung des Klägers, für 75 % der gesam-
ten Weinwirtschaft sei ein Nutzen der Tätigkeit des Beigeladenen zu 1 nicht
feststellbar, sei falsch. Substanziierter Vortrag des Klägers hierzu fehle, einen
Beweisantrag habe er nicht gestellt.
Der Beigeladene zu 2 verteidigt das Berufungsurteil, stellt aber keinen Antrag.
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Der Vertreter des Bundesinteresses hält in Übereinstimmung mit dem Bundes-
ministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz das angegrif-
fene Urteil für zutreffend.
II
Die Revision ist zulässig. Insbesondere erfüllt die Revisionsbegründung die An-
forderungen des § 139 Abs. 3 Satz 4 VwGO. Sie enthält eine sachliche Ausei-
nandersetzung mit den die Entscheidung des Berufungsgerichts tragenden
Gründen, die erkennen lässt, warum diese Gründe nicht für zutreffend erachtet
werden. Dass die Angriffe gegen das Urteil des Berufungsgerichts nicht durch-
greifen, ist keine Frage der Zulässigkeit der Revision (vgl. Urteil vom 3. März
1998 - BVerwG 9 C 20.97 - BVerwGE 106, 202 <203> m.w.N.).
Die Revision ist unbegründet. Das Berufungsurteil beruht nicht auf einer Verlet-
zung von Bundes- oder Unionsrecht (§ 137 Abs. 1 Nr. 1 VwGO).
Im Revisionsverfahren ist nur die Verfassungsmäßigkeit der streitigen Abgaben
zu klären. Dass sie europarechtskonform sind, wie der Senat im Urteil vom heu-
tigen Tage im Parallelverfahren BVerwG 3 C 32.10 für die Abgabe für den zu 1
beigeladenen Deutschen Weinfonds entschieden hat, wird vom Kläger mit der
Revision nicht bezweifelt. Ebenso wenig stellt er infrage, dass beide Abgaben,
wie vom Berufungsgericht festgestellt, den einfachrechtlichen Vorgaben ent-
sprechen und danach fehlerfrei festgesetzt worden sind.
A. Das Berufungsgericht hat zu Recht angenommen, dass die Abgabe für den
Beigeladenen zu 1 verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden ist. Rechtsgrund-
lage für ihre Erhebung ist § 43 Abs. 1 WeinG in der bei Bescheiderlass gelten-
den Fassung der Bekanntmachung des Weingesetzes vom 16. Mai 2001
(BGBl I S. 985). Danach ist die Abgabe zur Beschaffung der für die Durchfüh-
rung der Aufgaben des Beigeladenen zu 1 erforderlichen Mittel zu entrichten.
Abgabepflichtig sind die Eigentümer oder Nutzungsberechtigten von mehr als
fünf Ar umfassenden Weinbergsflächen (Satz 1 Nr. 1) sowie Abfüllbetriebe
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(„Kellereien“; Satz 1 Nr. 2). Die erforderlichen Vorschriften über die Entstehung
und die Fälligkeit der Abgabe nach § 43 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 WeinG sowie über
das Verfahren bei ihrer Erhebung und sonstige Vorschriften haben gemäß § 44
Abs. 1 Satz 2 WeinG die Landesregierungen durch Rechtsverordnung zu erlas-
sen. Von dieser Ermächtigung hat das Land Rheinland-Pfalz in § 14 bis § 17
der Landesverordnung zur Durchführung des Weinrechts (WeinRDVO) vom
18. Juli 1995 (GVBl S. 275) Gebrauch gemacht.
1. Dem Bund fehlte nicht die Gesetzgebungskompetenz für die Errichtung des
Beigeladenen zu 1. Die Abgabe ist, wie noch näher darzulegen ist, keine Steu-
er, sondern eine Sonderabgabe, zu deren Einführung der Gesetzgeber Sach-
zuständigkeiten außerhalb der Finanzverfassung in Anspruch nehmen muss.
Das Weingesetz, das mit der Abgabe für den Beigeladenen zu 1 insbesondere
die Qualität des Weines sowie den Absatz des Weines fördern will (§ 37 Abs. 1
WeinG), kommt in erster Linie dem Weinbau zugute und dient insoweit der „För-
derung der landwirtschaftlichen Erzeugung“ im Sinne des Art. 74 Abs. 1 Nr. 17
GG in dessen bei Erlass des Weingesetzes geltenden Fassung. Soweit einzel-
ne Bestimmungen den Weinhandel sowie andere Gruppen der Weinwirtschaft
und ihr nahestehende Geschäftszweige berühren, ergibt sich die Gesetzge-
bungskompetenz des Bundes jedenfalls aus Art. 74 Abs. 1 Nr. 11 GG („Recht
der Wirtschaft“), wie es das Bundesverfassungsgericht für entsprechende Re-
gelungen des früheren Weinwirtschaftsgesetzes entschieden hat (vgl. BVerfG,
Beschluss vom 5. März 1974 - 1 BvL 27/72 - BVerfGE 37, 1 <17>).
2. Die Abgabe nach § 43 WeinG ist auch materiell verfassungsgemäß. Sie ist
eine Sonderabgabe mit Finanzierungsfunktion (a), die strengen verfassungs-
rechtlichen Zulässigkeitsanforderungen unterliegt (b). Diese Anforderungen sind
hier erfüllt (c und d).
a) Die Abgabe ist keine Steuer, die zur Deckung des allgemeinen Finanzbe-
darfs eines öffentlichen Gemeinwesens erhoben wird. Sie dient speziell zur Fi-
nanzierung der Aufgaben des Beigeladenen zu 1, ist also einem besonderen
Finanzbedarf gewidmet, und unterliegt nach § 44 Abs. 2 WeinG der Verwaltung
durch den als rechtsfähige Anstalt des Bundes ausgestalteten Beigeladenen
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zu 1, fließt mithin nicht in den allgemeinen Haushalt. Damit wird den Abgabe-
pflichtigen als einer bestimmten Gruppe von Wirtschaftsteilnehmern wegen ih-
rer besonderen Nähe zu der zu finanzierenden Aufgabe eine spezielle Finanzie-
rungsverantwortung zugewiesen.
Mit einer derartigen Sonderabgabe im engeren Sinn nimmt der Gesetzgeber
Kompetenzen außerhalb der Finanzverfassung in Anspruch, obwohl weder ein
Gegenleistungsverhältnis noch ähnlich unterscheidungskräftige besondere Be-
lastungsgründe eine Konkurrenz der Abgabe zur Steuer ausschließen. Sonder-
abgaben schaffen trotz ihrer Ähnlichkeit mit den Steuern neben diesen und au-
ßerhalb der Grundsätze steuergerechter Verteilung der Gemeinlasten zusätzli-
che Sonderlasten und gefährden bei organisatorischer Ausgliederung des Ab-
gabenaufkommens und seiner Verwendung aus dem Kreislauf staatlicher Ein-
nahmen und Ausgaben, wie es hier der Fall ist, zugleich das Budgetrecht des
Parlaments. Deswegen unterliegen sie engen Grenzen und müssen gegenüber
den Steuern seltene Ausnahmen bleiben (stRspr, vgl. BVerfG, Beschluss vom
24. November 2009 - 2 BvR 1387/04 - „Wertpapierhandel Sonderabgabe“ -
BVerfGE 124, 348 <365 f.> m.w.N.). Dass es sich bei der Abgabe nach § 43
WeinG um eine solche Sonderabgabe handelt, hat das Berufungsgericht unter
Auswertung der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts zu ähnlichen
Abgaben (vgl. BVerfG, Urteile vom 3. Februar 2009 - 2 BvL 54/06 -
„CMA-Pflichtabgabe“- BVerfGE 122, 316 <334> und vom 6. Juli 2005 - 2 BvR
2335/95 u.a. - „Solidarfonds Abfallrückführung“ - BVerfGE 113, 128 <149 f.>)
überzeugend ausgeführt. Dementsprechend hat das Bundesverwaltungsgericht
bereits die Abgabe nach dem früheren Weinwirtschaftsgesetz ohne Weiteres
als Sonderabgabe mit Finanzierungsfunktion eingeordnet (Urteil vom 27. April
1995 - BVerwG 3 C 9.95 - Buchholz 451.49 WWiG Nr. 3 ).
b) Für Sonderabgaben mit Finanzierungsfunktion, die ähnlich wie Steuern „vo-
raussetzungslos“ erhoben werden, hat das Bundesverfassungsgericht die fi-
nanzverfassungsrechtlichen Begrenzungen für nichtsteuerliche Abgaben in be-
sonders strenger Form präzisiert. Der Gesetzgeber darf sich ihrer nur im Rah-
men der Verfolgung eines Sachzwecks bedienen, der über die bloße Mittelbe-
schaffung hinausgeht. Zu der Abgabe darf nur eine homogene Gruppe her-
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angezogen werden, die in einer spezifischen Beziehung zu dem mit der Abga-
benerhebung verfolgten Zweck und deshalb in einer besonderen Finanzie-
rungsverantwortung steht. Das Abgabenaufkommen muss gruppennützig ver-
wendet werden. Zusätzlich muss der Gesetzgeber die erhobenen Sonderabga-
ben haushaltsrechtlich vollständig dokumentieren und ihre sachliche Rechtferti-
gung in angemessenen Zeitabständen überprüfen (stRspr, BVerfG, Urteil vom
3. Februar 2009 a.a.O. S. 334 f.; Beschlüsse vom 12. Mai 2009 - 2 BvR
743/01 - „Holzabsatzfonds“ - BVerfGE 123, 132 <142> und vom 16. September
2009 - 2 BvR 852/07 - „BaFin-Umlage“ - BVerfGE 124, 235 <243 f.>).
c) Auf der Grundlage der den Senat bindenden tatsächlichen Feststellungen
des Berufungsgerichts (dazu unten 4) sind diese verfassungsrechtlichen Vor-
gaben hier erfüllt.
aa) Die Abgabe dient einem Sachzweck, der über die bloße Mittelbeschaffung
hinausgeht. Nach § 43 Abs. 1 i.V.m. § 37 Abs. 1 WeinG ist ihr Aufkommen dazu
bestimmt, die wesentlichen Mittel für die Durchführung der dem Beigeladenen
zu 1 in § 37 Abs. 1 Nr. 1 und 2 WeinG zugewiesenen Aufgaben zu beschaffen,
Qualität und Absatz des Weines zu fördern und auf den damit zusammenhän-
genden Markenschutz hinzuwirken.
bb) Im Hinblick auf diesen Zweck handelt es sich bei den Abgabepflichtigen um
eine homogene Gruppe. Die deutsche Land- und Forstwirtschaft ist eine in der
europäischen Rechtsordnung vorstrukturierte Gruppe (vgl. BVerfG, Urteil vom
3. Februar 2009 a.a.O. S. 335). Innerhalb dieser Gruppe bildet die Weinwirt-
schaft - auch nach der Integration der Weinmarktordnung in die einheitliche
gemeinsame Organisation der Agrarmärkte - einen sozial wie rechtlich geson-
derten Sektor (vgl. nur die Art. 55 Abs. 2a, 85a ff., 103i ff., 113c f., 118a ff.,
120a ff., 158a, 185a ff., 190a und 203b der Verordnung Nr. 1234/2007
des Rates vom 22. Oktober 2007 über eine gemeinsame Organisation der
Agrarmärkte und mit Sondervorschriften für bestimmte landwirtschaftliche Er-
zeugnisse, ABl Nr. L 299 S. 1). In diesem Sektor sind Erzeuger und Abfüller
durch gleichgerichtete Interessen an der erfolgreichen Vermarktung von Wein
und Weinerzeugnissen mit dem Normzweck und über diesen mit den Aufgaben
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des Beigeladenen zu 1 verbunden. An der Gleichgerichtetheit ihrer Interessen
nach „außen“, also gegenüber den Abnehmern, ändert sich nichts dadurch,
dass sie untereinander im Wettbewerb um Marktanteile stehen. Demgemäß ist
entgegen dem Einwand des Klägers auch nicht geboten, zwischen Winzern, die
Flaschenwein vermarkten, und den Trauben-, Traubenmost- und Fassweiner-
zeugern zu differenzieren.
Die Homogenität wird nicht dadurch infrage gestellt, dass in § 43 Abs. 1 Satz 1
Nr. 1 WeinG neben den Nutzungsberechtigten auch Eigentümer von Wein-
bergsflächen als Abgabepflichtige genannt sind, die als Verpächter ein lediglich
mittelbares Interesse an der Absatzförderung haben; denn das Gesetz geht
davon aus, dass Eigentümer nur dann zu der Abgabe veranlagt werden, wenn
sie ihre Weinbergsflächen selbst zur Produktion von Wein nutzen. Dies ergibt
sich schon aus dem Wortlaut des § 43 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 WeinG, wonach die
Nutzungsberechtigten von Weinbergsflächen (wie Pächter) alternativ zu den
Eigentümern heranzuziehen sind. Diese Regelung soll sicherstellen, dass die
Abgabe in jedem Fall von denjenigen entrichtet wird, die zum Weinanbau be-
stimmte Flächen bewirtschaften und Erzeugnisse herstellen, an deren Absatz
sie ein durch den Beigeladenen zu 1 förderungsfähiges Interesse haben. Die-
ses Verständnis kommt auch in § 44 Abs. 1 Satz 1 WeinG in der hier maßgebli-
chen Fassung des Dritten Gesetzes zur Änderung des Weingesetzes vom
16. Mai 2007 (BGBl I S. 753) zum Ausdruck. Danach ist Berechnungsgrundlage
für die Erhebung der Abgabe die zur Weinbaukartei gemeldete Fläche. Damit
wurde seinerzeit die Verordnung (EWG) Nr. 2392/86 des Rates vom 24. Juli
1986 zur Einführung der gemeinschaftlichen Weinbaukartei (ABl Nr. L 208 S. 1)
umgesetzt, die in Art. 2 verlangte, in der Kartei nicht die Flächen, sondern sämt-
liche Weinbaubetriebe der Mitgliedstaaten zu erfassen, also die Winzer und
sonstigen Produzenten. Dies konkretisierend verpflichtet Art. 3 der Verordnung
(EG) Nr. 436/2009 der Kommission vom 26. Mai 2009 (ABl Nr. L 128 S. 15), in
die Weinbaukartei als „Betriebsinhaber“ solche natürlichen oder juristischen
Personen aufzunehmen, die eine mit Reben bepflanzte Fläche „bewirtschaften“
(vgl. Art. 2 Buchst. a). Ein Eigentümer, der seine Grundstücke nicht selbst „als“
Weinbergsflächen nutzt, ist demgemäß nicht in Anspruch zu nehmen.
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Die Gruppenhomogenität lässt sich auch nicht deswegen bezweifeln, weil der
Beigeladene zu 1, wie der Kläger annimmt, Wein jeglicher Herkunft zu fördern
hätte. Die Tätigkeit des Beigeladenen zu 1 ist auf die Förderung von „inländi-
schen“, also von Abgabepflichtigen erzeugten Weinprodukten beschränkt, was
§ 37 Abs. 1 Nr. 2 WeinG deutlich erkennen lässt. Entsprechend wird in der Be-
schlussempfehlung des Ausschusses für Ernährung, Landwirtschaft und Ver-
braucherschutz zum Entwurf eines Dritten Gesetzes zur Änderung des Weinge-
setzes hervorgehoben, dass die Aufgaben des Beigeladenen zu 1 darauf aus-
gerichtet sind, „die Qualität und den Absatz der Erzeugnisse aus den deutschen
Anbaugebieten zu fördern“ (vgl. BTDrucks 16/4209 S. 9).
Die Einwände gegen die Zusammensetzung des Verwaltungsrats des Beigela-
denen zu 1 (vgl. § 37 Abs. 3 Nr. 3 WeinG) betreffen nicht die Gruppe der Abga-
bepflichtigen. Schon deswegen kann deren Homogenität nicht dadurch beein-
trächtigt sein, dass dem Verwaltungsrat nach § 40 WeinG auch Vertreter von
Wirtschaftszweigen angehören, die nicht zum Kreis der Abgabepflichtigen ge-
hören. Davon abgesehen hat das Bundesverfassungsgericht eine ähnliche Zu-
sammensetzung des Verwaltungsrats des Stabilisierungsfonds nach dem
Weinwirtschaftsgesetz verfassungsrechtlich gebilligt (BVerfG, Beschluss vom
5. März 1974 a.a.O. S. 26 ff.). Diese Überlegungen sind auf den Beigeladenen
zu 1 unmittelbar übertragbar.
cc) Die Gruppe der Abgabepflichtigen steht auch zu den abgabefinanzierten
Aufgaben in einer Beziehung, die die Auferlegung dieser Sonderlast rechtfertigt
(vgl. BVerfG, Urteil vom 3. Februar 2009 a.a.O. S. 334). Den Zwecken des Bei-
geladenen zu 1, den Absatz von Wein und den Markenschutz zu fördern, ste-
hen die Gruppenmitglieder näher als jede andere Gruppe und die Gesamtheit
aller Steuerzahler. Der Kläger bezweifelt zu Unrecht, dass dies „evident“ ist. Mit
dem Erfordernis einer „evidenten“, „besonderen“ oder „spezifischen“ Sachnähe
bezieht sich die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts zu den Son-
derabgaben auf den Vergleich zwischen der abgabepflichtigen Gruppe und an-
deren, nicht abgabepflichtigen Gruppen sowie vor allem auf den Vergleich zwi-
schen der abgabepflichtigen Gruppe und der Allgemeinheit der Steuerzahler.
Die besondere Nähe zu einer Sachaufgabe, die zu einer Finanzierungsverant-
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wortung führen kann, meint danach ein Entweder-Oder zulässiger oder unzu-
lässiger Sonderbelastung außerhalb der Regeln der Finanzverfassung (vgl.
BVerfG, Beschluss vom 24. November 2009 a.a.O. S. 372 f.).
dd) Die rechtlich vorstrukturierte Abgrenzbarkeit als Gruppe und deren beson-
dere Sachnähe sind für sich genommen noch nicht geeignet, eine staatlich or-
ganisierte Absatzförderung zu rechtfertigen, die kraft hoheitlicher Entscheidung
an die Stelle des individuellen unternehmerischen Handelns tritt. Die Auferle-
gung einer Sonderlast bedarf hier einer besonderen Rechtfertigung; denn die
finanzielle Inanspruchnahme entspringt keiner Verantwortlichkeit der Abgabe-
pflichtigen für die Folgen gruppenspezifischer Zustände oder Verhaltensweisen.
Die Weinerzeuger und Abfüller verursachen keinen Bedarf, für dessen Befriedi-
gung sie verantwortlich gemacht werden sollen. Vielmehr geht es um eine wirt-
schaftspolitisch begründete Fördermaßnahme, zu deren Finanzierung die
Gruppe der Abgabepflichtigen nur aus Gründen eines Nutzens herangezogen
wird, den der Gesetzgeber ihnen als Gruppe zugedacht hat. In einem solchen
Fall sind an die gruppennützige Verwendung, die nicht jedem einzelnen Abga-
bepflichtigen in gleicher Weise zugute kommen muss (BVerfG, Beschluss vom
31. Mai 1990 - 2 BvL 12/88 u.a. - BVerfGE 82, 159 <179>), erhöhte Anforde-
rungen zu stellen. Der durch die Abgabe zu finanzierende und die Abgabe
rechtfertigende Gruppennutzen muss evident sein; das ist der Fall, wenn er sich
plausibel begründen lässt.
ee) Bei staatlichen Fördermaßnahmen kann sich der erforderliche greifbare
Gruppennutzen vor allem aus einem - dementsprechend plausibel zu begrün-
denden - Erfordernis ergeben, erheblichen Beeinträchtigungen entgegenzuwir-
ken oder spezielle Nachteile auszugleichen, die die Gruppenangehörigen be-
sonders betreffen und die von diesen selbst voraussichtlich nicht oder jedenfalls
nicht mit gleicher Erfolgsaussicht kompensiert werden könnten (BVerfG, Urteil
vom 3. Februar 2009 a.a.O. S. 338; Beschluss vom 12. Mai 2009 a.a.O.
S. 143). Nach den Feststellungen des Berufungsgerichts besteht ein so gearte-
ter rechtfertigender Zusammenhang zwischen den Aufgaben des Beigeladenen
zu 1 und einer spezifischen Finanzierungsverantwortung der Abgabepflichtigen.
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Das Berufungsgericht folgert aus im Einzelnen bezeichneten Tatsachen, dass
die deutsche Weinwirtschaft erheblichen Beeinträchtigungen - namentlich im
transnationalen Wettbewerb - ausgesetzt ist und dass diese durch die Gruppe
der Abgabepflichtigen selbst nicht gleich effektiv kompensiert werden können
wie durch die Aktivitäten des Beigeladenen zu 1. Diese Schlussfolgerungen lei-
tet es aus tatsächlichen Feststellungen ab, die den Senat binden (§ 137 Abs. 2
VwGO, dazu unten 4) und die gezogenen Schlüsse tragen.
Das Berufungsgericht sieht erhebliche Beeinträchtigungen und spezifische
Nachteile der deutschen Weinwirtschaft im transnationalen Wettbewerb durch
eine vergleichsweise geringe Marktstärke sowohl auf dem Inlandsmarkt als
auch auf den wichtigen Exportmärkten (insbesondere Frankreich, Italien, Spa-
nien, Österreich, Großbritannien, die Niederlande, USA und Australien) und
daraus folgend in einer geringen Wertschöpfung pro Mengeneinheit im Verhält-
nis zu vergleichbaren ausländischen Produkten „großer“ konkurrierender Wein-
länder. Als Indiz, das diesen Schluss erlaubt, stützt sich das Berufungsgericht
auf eine fortdauernd stark negative Außenhandelsbilanz, als Ursache sieht es
ein schlechtes Image des deutschen Weins im In- und Ausland.
Das ist revisionsrechtlich nicht zu beanstanden. Das Berufungsgericht hat ihrer
Art nach taugliche Indiztatsachen herangezogen, um seinen Schluss auf einen
Gruppennutzen der Tätigkeit des Beigeladenen zu 1 zu belegen. Die dazu im
Revisionsverfahren geäußerte Kritik greift nicht durch. Der Kläger verkennt zu-
nächst, dass das Berufungsgericht seine maßgebliche Wertung aus den ermit-
telten Tatsachen in ihrer Gesamtheit gefolgert hat, nicht aber aus jeder einzel-
nen für sich. Daher kommt es nicht darauf an, dass den einzelnen Umständen
ein unterschiedliches Gewicht für die Rechtfertigung der angenommenen Be-
einträchtigungen zukommt. Es reicht - wie gesagt - aus, dass sich die Einschät-
zung des Gesetzgebers, die Abgabe und ihre Verwendung bringe einen Grup-
pennutzen, plausibel begründen lässt.
Einen derart plausiblen Begründungsweg hat das Berufungsgericht aufgezeigt.
Die festgestellten Tatsachen lassen jedenfalls in ihrer Gesamtheit den gezoge-
nen Schluss zu, erweisen sich aber auch einzeln keineswegs als unplausibel.
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Das gilt zunächst für die festgestellte „fortdauernd stark negative Außenhan-
delsbilanz“ für Wein. Dass ein Defizit in der Handelsbilanz auf eine Markt-
schwäche des deutschen Produkts hindeuten kann, hat das Bundesverfas-
sungsgericht wiederholt angenommen (BVerfG, Beschluss vom 12. Mai 2009
a.a.O. S. 144; Urteil vom 3. Februar 2009 a.a.O. S. 338 ff.). So liegen die Dinge
auch hier. Das Defizit belegt eine dauerhafte und relativ starke Bevorzugung
ausländischer Weine im internationalen Vergleich wie auch auf dem nationalen
Markt; denn auch in Deutschland wird der Weinbedarf zum weit überwiegenden
Teil mit ausländischen Weinen gedeckt. Diese Indizwirkung büßt das Handels-
bilanzdefizit nicht deshalb ein, weil die Menge des in Deutschland produzierten
Weins über einen höchstzulässigen Hektarertrag begrenzt ist (vgl. §§ 9 f.
WeinG), sodass sich eine Erhöhung eines Marktanteils nur zulasten eines an-
deren in gleicher Größenordnung erzielen ließe. Das Berufungsgericht misst
nicht der Menge, sondern der Wertschöpfung pro Mengeneinheit Aussagekraft
bei. Das trifft zu: Da die Handelsbilanz die in ihr erfassten Waren wertmäßig
abbildet, nämlich die Warenausfuhr als Zahlungseingang und die Wareneinfuhr
als Zahlungsausgang (vgl. Gabler Wirtschaftslexikon, Stichwort: Handelsbilanz,
online im Internet: http://wirtschaftslexikon.gabler.de/Archiv/2428/handelsbilanz-
v9.html), belegt ein langfristiges Defizit gerade bei einer fixen Warenmenge das
- relativ zu importierten Produkten gleicher Art und Qualität - unterdurchschnitt-
liche Preisniveau und das Ausbleiben einer angemessenen Preisentwicklung
über die Zeit. Auf den Umfang der Warenmengen, die (unterpreislich) ausge-
tauscht werden, kommt es demgegenüber nicht unmittelbar an.
Plausibel ist ebenso, dass sich das Gericht zum Beleg erheblicher Nachteile der
deutschen Weinwirtschaft auch im Übrigen an der Wertschöpfung pro Mengen-
einheit orientiert und dabei insbesondere dem Vergleich von Durchschnittsver-
kaufspreisen deutscher und ausländischer Weine in entsprechender Qualität
Bedeutung beigelegt hat. Die deutlich niedrigeren Preise, die deutsche Quali-
tätsweine im Inland und auf wichtigen Exportmärkten erzielen, haben ihre Ursa-
che offenkundig in einer im Verhältnis zu entsprechenden Weinen ausländi-
scher Herkunft geringeren Wertschätzung der Konsumenten. Es ist überzeu-
gend, diesen Umstand für das Inland anhand der Preise des Einzelhandels für
Wein herauszuarbeiten. Das gilt nicht nur, weil über ihn der Großteil, nämlich
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- 17 -
etwa Dreiviertel des gesamten Weins in Deutschland vertrieben wird. Vor allem
kann der Absatz über den Lebensmitteleinzelhandel viel unmittelbarer als der
Direkt- und Genossenschaftsverkauf durch ein Marketing des Beigeladenen
zu 1 stimuliert werden. Daher kann gegen die Indizwirkung der Einzelhandels-
preise nicht eingewandt werden, dass im Direkt- und Genossenschaftsverkauf
ein prozentual größerer Teil der Wertschöpfung erzielt wird. Genau dieser Um-
stand bestätigt die Einschätzung, dass die Wettbewerbsnachteile des deut-
schen Weins im Einzelhandel beurteilt und durch die Tätigkeit des Beigelade-
nen zu 1 verringert werden müssen. Schon deswegen verfängt auch die Kritik
nicht, richtigerweise müsse die Wertschöpfung im Verhältnis von Winzern und
Abfüllern und nicht zwischen Einzelhandel und Endverbraucher verglichen wer-
den. Es liegt auf der Hand, dass eine Erhöhung der Einzelhandelspreise, die
einen gut nachvollziehbaren Anknüpfungspunkt für die Wertentwicklung des
größten Teils des Weins bieten, tendenziell auf davor liegende Glieder der
Wertschöpfungskette (Erzeuger und Abfüller) zurückwirkt. Zwar wird ihnen nicht
jede Erhöhung der Endverbrauchspreise zugute kommen; ohne Preissteigerun-
gen auf der letzten Stufe werden sich aber höhere Abgabepreise auf vorgela-
gerten Produktionsstufen schwerlich durchsetzen lassen.
Nicht zu beanstanden ist weiter, dass das Berufungsgericht von einem - im
Verhältnis zu staatlicher Absatzförderung - geringeren Potenzial der abgabe-
belasteten Gruppe ausgeht, die aufgezeigten Nachteile aus eigener Kraft zu
kompensieren. Nach seinen Feststellungen, die im Revisionsverfahren nicht
durchgreifend beanstandet worden sind, weisen die deutschen Weinbaubetrie-
be durchschnittlich nur eine geringe Betriebsgröße auf und müssen unter un-
günstigen Bedingungen und Inkaufnahme von Standortnachteilen produzieren
(z.B. unter klimatisch ungünstigen Verhältnissen, in Steillagen und mit einem
hohen Lohnkostenniveau). Diese Verhältnisse lassen es ohne Weiteres als
nachvollziehbar erscheinen, dass sich die Wertschöpfung nicht durch eine Ver-
änderung der Produktionsbedingungen wesentlich steigern lässt. Ebenso wenig
ist es unplausibel, aus diesen Umständen zu folgern, eine auf privatwirtschaftli-
cher Basis organisierte zentrale Absatzförderung wäre nicht in gleichem Maße
effektiv. Kleinteilige Strukturen mit nur geringer Personal- und Finanzkraft sind
kaum in der Lage, sich ebenso schlagkräftig wie starke ausländische Konkur-
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renten zu organisieren und diesen gleichgewichtige Marketingstrategien ent-
gegenzusetzen. Diese Annahmen können sich auf naheliegende Wirkungs-
zusammenhänge stützen, die sich aus den konkreten Verhältnissen des be-
trachteten Wirtschaftszweiges ergeben, nicht aber auf der vom Bundesverfas-
sungsgericht abgelehnten Vermutung eines automatischen Mehrwerts staatlich
organisierter Werbung beruhen (BVerfG, Urteil vom 3. Februar 2009 a.a.O.
S. 338).
Schließlich hat das Berufungsgericht die Existenz vergleichbarer staatlich ge-
stützter Fördereinrichtungen in anderen weinproduzierenden EU-Ländern zu
Recht als Hinweis darauf betrachtet, dass diese Länder ein zentrales oder so-
gar staatlich organisiertes Marketing ungeachtet des größeren wirtschaftlichen
Erfolgs ihrer Weinwirtschaft für sinnvoll und hinreichend effektiv erachten, um
das für den Verkaufserfolg von Qualitätsweinen wesentliche Image herzustel-
len.
d) Es ist nicht durchgreifend infrage gestellt worden, dass die Tätigkeit des Bei-
geladenen zu 1 hinreichend effektiv ist, um eine Finanzierung durch die Abga-
bepflichtigen zu rechtfertigen.
aa) Das Berufungsgericht hat zum einen die besondere Eignung des Beigela-
denen zu 1 festgestellt, einen Imagegewinn des deutschen Weins zu bewirken,
der sich langfristig in einer Qualitäts- und Absatzförderung und verbesserten
Wertschöpfung niederschlägt. Auch der Kläger bezweifelt nicht, dass der Beige-
ladene zu 1 in seiner jahrzehntelangen Tätigkeit erhebliches Erfahrungswissen
angesammelt hat, um die Kräfte der Weinerzeuger und -vermarkter zu bündeln,
ihre Interessen auszugleichen und die Position des deutschen Weins auf den
Exportmärkten gegenüber Konkurrenten zu verbessern. Zudem hat das Beru-
fungsgericht tragfähige Hinweise dafür aufgezeigt, dass die Tätigkeit des Beige-
ladenen zu 1 zu einer Imageverbesserung des deutschen Weins beigetragen
hat. Dem steht wegen der Notwendigkeit der Plausibilisierung nicht entgegen,
dass der Umfang dieser Verbesserung wegen der komplexen Wirkungszusam-
menhänge nicht genau quantifizierbar ist. Ebenso ist es unschädlich, dass es
dem Beigeladenen zu 1 verwehrt ist, Werbung für bestimmte Produkte oder
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Produzenten zu machen. Dies ist der Verpflichtung zu staatlicher Neutralität
gegenüber der wirtschaftlichen Tätigkeit der untereinander in Konkurrenz ste-
henden Abgabepflichtigen geschuldet. Eine effektive Absatzförderung ist aber
auch dann möglich, wenn der Beigeladene zu 1 so genannte generische Wer-
bung oder Werbung für einzelne Rebsorten macht (wie für den vom Gericht als
„Vorzeigerebsorte“ bezeichneten Riesling), die von zahlreichen Winzern ange-
baut werden, im Ausland besondere Beachtung finden und dort für deutschen
Wein als solchen stehen.
bb) Dass der Beigeladene zu 1 in seiner Tätigkeit durch Unionsrecht keinen Be-
schränkungen ausgesetzt ist, die eine sinnvolle Werbung für deutschen Wein
im Ausland unmöglich machen würden, hat der Senat im Urteil im Parallelver-
fahren BVerwG 3 C 32.10 ebenfalls entschieden. Hierauf kann Bezug genom-
men werden, da der Kläger derartige Einschränkungen nicht vertiefend geltend
gemacht hat.
3. Was die weiteren verfassungsrechtlichen Anforderungen an die Zulässigkeit
einer Sonderabgabe mit Finanzierungsfunktion angeht, hat das Berufungs-
gericht ebenfalls das Notwendige festgestellt. Es hat insbesondere dargelegt,
dass die Abgabe haushaltsrechtlich ausreichend dokumentiert ist und ihre Er-
forderlichkeit regelmäßig überprüft wird. Die Feststellungen und Bewertungen
dazu sind mit der Revision entweder nicht aufgegriffen oder nicht in einer Weise
angezweifelt worden, die revisionsrechtlich erheblich wäre.
4. An die tatsächlichen Feststellungen im angefochtenen Urteil ist der Senat
gebunden, weil in Bezug auf sie keine zulässigen und begründeten Revisions-
gründe vorgebracht worden sind (vgl. § 137 Abs. 2 VwGO). Zu den bindenden
Feststellungen gehören Tatsachenurteile und Bewertungen, soweit sie nicht
von normativen Vorgaben abhängen, sowie tatsächliche Schlussfolgerungen
und Indizien (vgl. Kraft, in: Eyermann, VwGO, 13. Aufl. 2010, § 137 Rn. 47;
Prütting, in: Münchener Kommentar zur Zivilprozessordnung
ZPO>, Bd. 1, 3. Aufl. 2008, § 284 Rn. 41 f.). Derartige Feststellungen können
nur damit infrage gestellt werden, dass ein Verstoß gegen die Beweiswürdi-
gungsgrundsätze, allgemeine Erfahrungssätze oder Denkgesetze geltend ge-
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macht wird und vorliegt (vgl. Urteil vom 23. September 2010 - BVerwG 3 C
32.09 - ZfSch 2011, 52 = DAR 2011, 39 ).
Durchgreifende Rügen hat der Kläger nicht erhoben. Er meint, Verfahrensmän-
gel im Sinne des § 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO darin sehen zu können, dass das
Berufungsgericht keinen Beweis erhoben und von sich aus keine weitere Auf-
klärung betrieben hat. Das war jedoch nicht fehlerhaft. Ausweislich der Nieder-
schrift über die mündliche Verhandlung vor dem Berufungsgericht hat der Klä-
ger keinen förmlichen Beweisantrag gestellt, sondern lediglich seine Beweisan-
gebote aus der Klageschrift aufrechterhalten. Die Stellung des Berufungsan-
trags ging über diese Anregungen nicht hinaus. Damit kommt eine Verletzung
des § 86 Abs. 1 VwGO nur dann in Betracht, wenn das Gericht wesentliche
Umstände übergangen hat, deren Entscheidungserheblichkeit sich ihm hätte
aufdrängen müssen (Beschlüsse vom 12. Oktober 2009 - BVerwG 3 B 55.09 -
juris und vom 7. Juli 2008 - BVerwG 3 B 110.07 - juris jeweils m.w.N.). Dies er-
geben die Darlegungen des Klägers nicht. Angesichts des vom Berufungsge-
richt ausgewerteten Materials hätte er dazu zumindest aufzeigen müssen, dass
das Material in einer Weise unzureichend oder lückenhaft ist, dass es die gezo-
genen Schlüsse schlechthin nicht zuließ. Das ist aber nicht der Fall.
5. Der Kläger ist auch nicht in seinem Grundrecht aus Art. 12 Abs. 1 GG ver-
letzt. Freilich greift die Sonderabgabe nach § 43 Abs. 1 WeinG in den Schutz-
bereich dieses Grundrechts ein. Das ist bei öffentlichen Abgaben der Fall, wenn
sie in engem Zusammenhang mit der Ausübung eines Berufs stehen und objek-
tiv eine berufsregelnde Tendenz erkennen lassen (vgl. BVerfG, Beschluss vom
24. November 2009 a.a.O. S. 363 m.w.N.). Aus der Sicht der Abgabepflichtigen
stellt sich die Sonderabgabe (auch) als eine Verkürzung ihrer durch Art. 12
Abs. 1 GG geschützten unternehmerischen Freiheit dar und bedarf auch daher
besonderer Rechtfertigung. Für die im Schwerpunkt in Rede stehenden Wer-
bemaßnahmen des Beigeladenen zu 1 wird diese freiheitsbeschränkende Qua-
lität der Abgabe besonders augenfällig, weil die finanzielle Inanspruchnahme
der Unternehmen der Weinwirtschaft als Schmälerung ihrer eigenen unterneh-
merischen Werbeetats angesehen werden kann (stRspr, vgl. BVerfG, Urteile
vom 3. Februar 2009 a.a.O. S. 337 m.w.N. und vom 6. Juli 2005 a.a.O. S. 145;
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Beschluss vom 12. Mai 2009 a.a.O. S. 139 f.; anders noch Beschluss vom
5. März 1974 a.a.O. S. 17 f.). Die Erhebung einer solchen Abgabe ist nur auf-
grund eines Gesetzes zulässig, das auch im Übrigen mit der Verfassung in Ein-
klang steht (vgl. BVerfG, Urteil vom 6. Juli 2005 a.a.O. S. 145; Beschluss vom
12. Mai 2009 a.a.O. S. 140). Gesetzliche Regelungen der Berufsausübung sind
nach ständiger Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts zulässig, wenn
sie durch hinreichende Gründe des gemeinen Wohls gerechtfertigt sind, wenn
das gewählte Mittel zur Erreichung des verfolgten Zwecks geeignet und auch
erforderlich ist und wenn bei einer Gesamtabwägung zwischen der Schwere
des Eingriffs und dem Gewicht der ihn rechtfertigenden Gründe die Grenze der
Zumutbarkeit noch gewahrt ist (vgl. BVerfG, Urteil vom 13. Dezember 2000
- 1 BvR 335/97 - BVerfGE 103, 1 <10> m.w.N.). Für Sonderabgaben ist dies
regelmäßig bereits dann der Fall, wenn sie den kompetenz- und finanzverfas-
sungsrechtlichen Anforderungen standhalten (vgl. dazu BVerfG, Beschluss vom
24. November 2009 a.a.O. S. 363 ff.). Damit steht zugleich fest, dass sich die
Auferlegung der Abgabe auf vernünftige Gründe des Gemeinwohls stützen
kann, und zwar hier deshalb, weil die Gruppe der Abgabepflichtigen in geeigne-
ter Weise von Beeinträchtigungen entlastet wird, die sie selbst nicht hinreichend
ausgleichen könnte. Auf der Grundlage der tatrichterlichen Feststellungen ist
die Zumutbarkeit der Sonderabgabe zu bejahen, weil den Winzern mit weniger
als einem Cent pro Quadratmeter Weinbergsfläche eine nur geringfügige Abga-
benlast auferlegt ist, die zum Gruppennutzen schon deswegen nicht in einem
unangemessenen Verhältnis steht. Dies ist auf der Grundlage des klägerseiti-
gen Vorbringens revisionsrechtlich ebenso wenig zu beanstanden wie die Fest-
stellung, dass die Abgabe ihrer Höhe nach verfassungsgemäß bemessen, d.h.
nicht übermäßig und auf die Gruppenangehörigen gleichheitsgerecht verteilt ist.
Weitergehende Anforderungen sind unter dem Gesichtspunkt der Berufsaus-
übungsfreiheit nicht zu beachten.
B. Die Abgabe für die gebietliche Absatzförderung ist ebenfalls verfassungsge-
mäß.
1. Rechtsgrundlage für die Erhebung ist § 1 des rheinland-pfälzischen Absatz-
förderungsgesetzes Wein (AbföG Wein) vom 28. Juni 1976 (GVBl S. 187), Ab-
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satz 2 dieser Vorschrift in der bei Erlass der angefochtenen Bescheide gelten-
den Fassung des Gesetzes vom 6. Februar 2001 (GVBl S. 29). Damit hat der
rheinland-pfälzische Gesetzgeber von der Ermächtigung des § 46 Satz 1
WeinG Gebrauch gemacht, die nach § 43 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 WeinG Abgabe-
pflichtigen zu einer Abgabe zur besonderen Förderung des in ihrem Gebiet er-
zeugten Weines heranzuziehen. Die Abgabe wird nach § 1 AbföG Wein von
den Eigentümern oder Nutzungsberechtigten der in Rheinland-Pfalz belegenen
Weinbergsflächen erhoben (Absatz 1); für den in der Pfalz produzierenden Klä-
ger beträgt sie jährlich 0,77 € je Ar der Weinbergsfläche (Absatz 2). Einwände
hat der Kläger insoweit nicht erhoben.
2. Das Berufungsgericht geht zu Recht davon aus, dass es sich auch bei der
Abgabe für die gebietliche Absatzförderung, die so genannte Gebietsweinwer-
bung, um eine Sonderabgabe handelt, die denselben Charakter hat wie die Ab-
gabe für den Beigeladenen zu 1 und denselben verfassungsrechtlichen Anfor-
derungen unterliegt. Zur Begründung kann auf die vorstehenden Erwägungen
hierzu (A 2 a und b) verwiesen werden, die entsprechend gelten.
3. Die Bewertung, die materiellen Anforderungen der Verfassung an die Einfüh-
rung einer solchen Abgabe seien erfüllt, ist revisionsrechtlich nicht zu bean-
standen. Dass das Berufungsgericht zur Begründung auf seine - wie gezeigt
tragfähigen - Erwägungen zur Abgabe für den zu 1 beigeladenen Deutschen
Weinfonds Bezug genommen hat, ist schon deswegen zwingend, weil diese in
gleicher Weise gelten; denn es handelt sich um strukturell identische Abgaben,
die mit derselben Zielrichtung nach gleichartigen Maßstäben von denselben
Abgabepflichtigen erhoben werden. Dementsprechend konnte das Berufungs-
gericht auf Feststellungen zurückgreifen, die es zur Abgabe für den Beigelade-
nen zu 1 getroffen hatte, und sich im Übrigen darauf beschränken, die Beson-
derheiten der Gebietsweinwerbung zu behandeln.
Die strukturelle Gleichartigkeit und Übertragbarkeit der Feststellungen gilt un-
geachtet dessen, dass die Abgabe für die gebietliche Absatzförderung nur von
den nach § 43 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 WeinG Abgabepflichtigen, also von Eigentü-
mern und Nutzungsberechtigten von Weinbergsflächen und damit einem Teil
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der bundesweit zur Abgabe für den Beigeladenen zu 1 Herangezogenen erho-
ben wird. Insbesondere ist deshalb nicht, wie der Kläger meint, die Gruppen-
homogenität infrage gestellt. § 46 Satz 1 WeinG ermächtigt die Länder nicht zur
Heranziehung auch der Abfüllbetriebe (§ 43 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 WeinG). Dies
beruht auf tragfähigen Erwägungen, vor allem auf einem geringeren Interesse
der Vermarkter von überregionalen Erzeugnissen an einer gebietsbezogenen
Weinwerbung¸ wie das Berufungsgericht überzeugend herausgearbeitet hat.
Die Begrenzung auf eine Flächenabgabe berührt nicht die Homogenität der
Gruppe, sondern allenfalls die Vollständigkeit der nach den gesetzlichen Zwe-
cken potenziell heranzuziehenden Gruppe.
Auch die Finanzierungsverantwortung ist ausgehend von den Feststellungen
zur Abgabe für den Beigeladenen zu 1 zu bejahen. Die auszugleichenden Be-
einträchtigungen und der Nutzen der Werbetätigkeit des Beigeladenen zu 2 be-
treffen dieselben Abgabepflichtigen, sodass eine unterschiedliche Beurteilung
im Ansatz ausscheidet. Daran ändert wiederum nichts, dass die Gebietswein-
werbung einer enger begrenzten Gruppe zugute kommt; denn die vom Beru-
fungsgericht festgestellte Benachteiligung der deutschen Weinwirtschaft trifft
deutschen Wein schlechthin und nicht nur bestimmte Anbaugebiete.
Eine regionale Abgabe lässt sich auch zusätzlich zur Abgabe für den Beigela-
denen zu 1 rechtfertigen. Das Berufungsgericht hat dazu festgestellt, die Auf-
gabe der Gebietsweinwerbung bestehe darin, den besonderen Beeinträchti-
gungen und spezifischen Nachteilen des deutschen Weins im In- und Ausland
mit dem Ziel einer stärkeren Profilierung des Weins aus dem jeweiligen Anbau-
gebiet entgegenzuwirken und Verbraucher dazu zu bewegen, Weine aus dem
jeweiligen Anbaugebiet Importweinen vorzuziehen und dabei höhere Flaschen-
preise zu akzeptieren. Die daran anknüpfenden Einschätzungen, es sei hinrei-
chend begründet, dass die Gebietsweinwerbung gegenüber dem Marketing des
Beigeladenen zu 1 gebietsspezifischer und daher zugunsten der umfassten An-
baugebiete effektiver vorgehen könne und sich mit dem Marketing des Beigela-
denen zu 1 sinnvoll ergänze, sind tragfähig und vom Kläger nicht substanziiert
angegriffen worden; sie sind für den Senat daher bindend. Bestehen aber spe-
zifische Vorteile der Werbetätigkeit des Beigeladenen zu 2, kommt es, wie das
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Berufungsgericht zu Recht angenommen hat, nicht darauf an, ob eine zweite
Organisation der Absatzförderung zwingend erforderlich ist.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2, § 162 Abs. 3 VwGO. Die au-
ßergerichtlichen Kosten des Beigeladenen zu 2 sind nicht erstattungsfähig, weil
er im Revisionsverfahren keinen Antrag gestellt hat und daher keinem Kostenri-
siko ausgesetzt war (vgl. § 154 Abs. 3 VwGO).
Kley
Liebler
RiBVerwG Dr. Langer
ist wegen Krankheit gehindert
zu unterschreiben.
Kley
Dr. Wysk
Dr. Kuhlmann
53
Sachgebiet:
BVerwGE:
nein
Recht der Förderungsmaßnahmen zugunsten
Fachpresse: ja
der gewerblichen Wirtschaft
Rechtsquellen:
EG
Art. 28 ff.; Art. 87 ff.
GG
Art. 12 Abs. 1; Art. 74 Abs. 1 Nr. 11; Art. 74 Abs. 1 Nr. 17
WeinG
§ 37; § 40; § 43; § 44; § 46
AbföG Wein
Rheinland-Pfalz
§ 1
VwGO
§ 137 Abs. 2
Stichworte:
Abgabe für den Deutschen Weinfonds; Aufgaben des Weinfonds; Marketing;
Absatzförderung des deutschen Weins; Winzer; Weintraubenvermarkter; Euro-
parechtskonformität; europäisches Beihilfenrecht; Beihilfe; Durchführungsver-
bot; Notifizierung; Ein- und Ausfuhrbeschränkungen; Beschränkung des freien
Warenverkehrs; Sonderabgabe mit Finanzierungsfunktion; Gesetzgebungs-
kompetenz; nichtsteuerliche Abgaben; verfassungsrechtliche Zulässigkeitsan-
forderungen; Verwaltungsrat des Weinfonds; Sachzweck; Homogenität der Ab-
gabepflichtigen; Sachnähe; Finanzierungsverantwortung; Gruppennutzen;
gruppennützige Verwendung; geringe Marktstärke; internationale Wettbewerbs-
nachteile; negative Außenhandelsbilanz; Wertschöpfung; Exportmärkte; Durch-
schnittsverkaufspreise; Lebensmitteleinzelhandel; Direktverkauf; Kompensa-
tionsfähigkeit; Betriebsgröße; Effektivität der Werbemaßnahmen; Beschränkun-
gen durch Unionsrecht; Bindung an Tatsachenfeststellungen; Beweis; Verlet-
zung der Aufklärungspflicht; gebietliche Absatzförderung.
Leitsatz:
Die von Weinerzeugern und Abfüllbetrieben erhobene Abgabe für den Deut-
schen Weinfonds nach §§ 37 ff. WeinG ist eine Sonderabgabe mit Finanzie-
rungsfunktion im Sinne der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts,
die mit der Verfassung und mit Unionsrecht vereinbar ist. Verfassungs- und eu-
roparechtskonform ist auch die Abgabe für die gebietliche Absatzförderung, die
nach rheinland-pfälzischem Landesrecht auf der Grundlage von § 46 WeinG
von Winzern zusätzlich zur Abgabe für den Deutschen Weinfonds erhoben wird.
Urteil des 3. Senats vom 24. November 2011 - BVerwG 3 C 4.11
I. VG Neustadt an der Weinstraße vom 10.06.2010
- Az.: VG 2 K 1222/09.NW -
II. OVG Koblenz vom 08.12.2010 - Az.: OVG 8 A 10825/10 -