Urteil des BVerwG vom 24.09.2009

Logo, Vergleichende Werbung, Unternehmen, Zahnarztpraxis

BUNDESVERWALTUNGSGERICHT
IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
BVerwG 3 C 4.09
OVG 13 A 1712/06
Verkündet
am 24. September 2009
Jesert
Justizobersekretärin
als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle
In der Verwaltungsstreitsache
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hat der 3. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
auf die mündliche Verhandlung vom 24. September 2009
durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Kley
und die Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Dette, Liebler,
Prof. Dr. Dr. h.c. Rennert und Buchheister
für Recht erkannt:
Der Beschluss des Oberverwaltungsgerichts für das Land
Nordrhein-Westfalen vom 26. Juni 2008 und das Urteil des
Verwaltungsgerichts Gelsenkirchen vom 8. März 2006
werden geändert.
Es wird festgestellt, dass der Bescheid der Beklagten vom
2. März 2004 und deren Widerspruchsbescheid vom
22. Juni 2004 rechtswidrig gewesen sind.
Die Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens.
G r ü n d e :
I
Die Kläger sind niedergelassene Zahnärzte. Sie praktizieren im Zuständigkeits-
bereich der Beklagten, bis Mitte 2009 in einer Gemeinschaftspraxis und nun-
mehr in Einzelpraxen. Seit dem Jahr 2002 verwendeten sie als Zusatz zum
Praxisschild und im Geschäftsverkehr ein grafisch gestaltetes Wortzeichen
(Logo) in der Form eines Qualitätssiegels. Es bestand aus dem Schriftzug
„MacDent“ auf blauem Untergrund, umrandet von dem rot unterlegten Schrift-
zug „Geprüfte Qualitätsstandards“. Unter dem Logo war die Internetadresse
„www.MacDent.de“ angegeben.
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Hinter dem Logo steht ein Franchise-Unternehmen in der Rechtsform einer AG,
das Qualitätssicherung für Zahnarztpraxen anbietet. Die teilnehmenden Zahn-
ärzte müssen in ihrer Praxis ein zertifiziertes Qualitätsmanagementsystem be-
reits eingeführt haben oder einführen und bestimmte in einem Systemhandbuch
und auf den Internetseiten des Unternehmens beschriebene Anforderungen im
Bereich Fortbildung, Behandlungs- und Untersuchungsmethoden, Pra-
xisführung, Garantieleistungen bei Zahnersatz und Schlichtungsverfahren erfül-
len. Die Einhaltung der Standards wird jährlich durch Zahnärzte des Franchise-
Unternehmens kontrolliert. Im Gegenzug dürfen die teilnehmenden Zahnärzte
das Logo verwenden.
Die Beklagte untersagte den Klägern mit Bescheid vom 2. März 2004, gestützt
auf § 6 Abs. 1 Nr. 6 des Heilberufsgesetzes des Landes Nordrhein-Westfalen,
das Logo in jeder Form der Ankündigung, insbesondere auf Briefbögen, Praxis-
schildern, Vordrucken, Stempeln oder auf der Homepage, zu führen. Es stelle
eine berufswidrige Werbung dar, weil damit keine interessengerechte, sachan-
gemessene Information verbunden sei. Es handele sich um einen bloßen Blick-
fang mit schlagwortartigen, plakativen und letztlich nichtssagenden Angaben.
Bei den potentiellen Patienten könne die falsche Erwartung einer besonders
kostengünstigen Behandlung erweckt werden. Das Logo sei irreführend, weil es
den Eindruck hervorrufe, die Qualitätsstandards bezögen sich auf die zahnärzt-
liche Leistung; tatsächlich beziehe sich die Zertifizierung aber auf ein Quali-
tätsmanagementsystem, das im Wesentlichen nur den Betriebsablauf betreffe.
Den Widerspruch der Kläger wies die Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom
22. Juni 2004 mit der ergänzenden Begründung zurück, dass die Verwendung
des Logos auch gegen das berufsrechtliche Fremdwerbungsverbot verstoße,
weil sie zu einem größeren Bekanntheitsgrad des auf Gewinn ausgerichteten
Franchise-Unternehmens beitrage. Dadurch könne das Vertrauen in den Arzt-
beruf gefährdet werden.
Die hiergegen gerichtete Klage hat das Verwaltungsgericht mit Urteil vom
8. März 2006 abgewiesen. Gegen das Urteil haben die Kläger Berufung einge-
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legt. Während des Berufungsverfahrens hat das Franchise-Unternehmen sei-
nen Namen von MacDent in TruDent geändert. Seitdem trägt das von den
Franchisenehmern zu verwendende, im Übrigen unveränderte Logo den
Schriftzug „TruDent“.
Das Oberverwaltungsgericht hat die Berufung mit Beschluss vom 26. Juni 2008
zurückgewiesen. Für die Klage bestehe ungeachtet der Namensänderung des
Franchise-Unternehmens ein Rechtsschutzbedürfnis. Die Namensänderung
betreffe eine nicht am Verfahren beteiligte Firma und habe für den Prozess kei-
ne unmittelbaren Auswirkungen. Zudem hätten die Kläger mitgeteilt, dass eine
Nutzung des früheren Namens nicht ausgeschlossen sei. Die Anfechtungsklage
sei aber unbegründet. Die Beklagte habe die Verwendung des Logos zu Recht
untersagt. Die Berufsordnung der Beklagten gestatte einem Zahnarzt sachliche
Informationen, verbiete aber eine anpreisende, irreführende oder vergleichende
Werbung. Dies entspreche den verfassungsrechtlichen Vorgaben aus Art. 12
Abs. 1 GG. Bei der Beurteilung sei von der Sichtweise potentieller Patienten
auszugehen. Sie könnten mit dem Logo im Regelfall nichts anfangen, weil es
ihnen unbekannt sei; sein Aussagewert sei allenfalls neutral. Die schlagwortar-
tige Ankündigung sei irreführend, weil nicht erkennbar sei, ob sich die geprüften
Qualitätsstandards auf eine gute handwerkliche Tätigkeit, auf eine besondere
Praxiseinrichtung oder auf die Verwendung höherwertiger Materialien bezögen.
Die Umbenennung des Franchise-Unternehmens zeige die Beliebigkeit und
lasse erkennen, dass mit dem Namen kein bestimmter Informationswert ver-
bunden sei. Außerdem werde durch die Formulierung suggeriert, dass in der
Zahnarztpraxis der Kläger auf einem qualitativ höheren Niveau gearbeitet werde
als bei anderen Zahnärzten. Eine derartige Hervorhebung sei nicht gerecht-
fertigt. Die Kriterien für die geprüften Qualitätsstandards seien nicht von einem
externen Gremium entwickelt worden, sondern von dem Franchise-
Unternehmen selbst; die Einhaltung werde nicht durch einen unabhängigen
Dritten, sondern nur von Zahnärzten des Franchise-Unternehmens kontrolliert.
Dass einige Kassenärztliche Vereinigungen mit Billigung der Kammern Güte-
siegel als Hinweis auf Maßnahmen zum ärztlichen Qualitätsmanagement ein-
geführt hätten, bewirke keine Bindung der Beklagten. Außerdem stehe hinter
dem von den Klägern verwendeten Logo gerade keine Qualitätsmaßnahme
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nach den Maßstäben der Kassenärztlichen Vereinigungen oder Heilberufs-
kammern.
Mit ihrer Revision rügen die Kläger eine Verletzung des Art. 12 Abs. 1 GG. Sie
beantragen nunmehr,
den Beschluss des Oberverwaltungsgerichts für das Land
Nordrhein-Westfalen vom 26. Juni 2008 und das Urteil des
Verwaltungsgerichts Gelsenkirchen vom 8. März 2006 zu
ändern und festzustellen, dass der Bescheid der Be-
klagten vom 2. März 2004 und deren Widerspruchsbe-
scheid vom 22. Juni 2004 rechtswidrig gewesen sind.
Die Beklagte verteidigt den Beschluss des Berufungsgerichts.
Der Vertreter des Bundesinteresses tritt der Revision ebenfalls entgegen.
II
Die zulässige Revision ist begründet.
1. Die Kläger haben ihren Klageantrag zutreffend von einem Anfechtungs- auf
einen Fortsetzungsfeststellungsantrag nach § 113 Abs. 1 Satz 4 VwGO umge-
stellt; denn die Anfechtungsklage gegen die Untersagungsverfügung ist infolge
der Namensänderung des Franchise-Unternehmens und der dadurch bedingten
Änderung des Logos unstatthaft geworden. Gegenstand einer Anfechtungskla-
ge kann nur ein Verwaltungsakt sein, der sich noch nicht erledigt hat. Die
angefochtene Untersagungsverfügung hat sich jedoch erledigt. Sie verbietet
den Klägern die Verwendung des dort bezeichneten Logos mit dem ur-
sprünglichen Namen des Franchise-Unternehmens. Dieses Logo wird aber seit
der Namensänderung ohnehin nicht mehr eingesetzt. Das betrifft nicht nur das
Franchise-Unternehmen, sondern auch die Kläger als Franchisenehmer. Sie
sind vertraglich an die Verwendung des von dem Unternehmen vorgegebenen
Logos gebunden. Die für die Namensänderung gegebene Begründung des Un-
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ternehmens, man wolle sich von dem mit der Vorsilbe „Mac“ assoziierten Billig-
image absetzen, lässt keinen Zweifel daran, dass das alte Logo unabhängig
vom Ausgang dieses Verfahrens nicht mehr eingesetzt werden soll. Eine Fort-
geltung der Untersagung in Bezug auf das neue Logo kommt nicht in Betracht;
der Tenor der Bescheide steht dem entgegen.
Die Kläger haben allerdings unter dem Gesichtspunkt der Wiederholungsgefahr
ein berechtigtes Interesse im Sinne des § 113 Abs. 1 Satz 4 VwGO an einer
Klärung der Frage, ob die Beklagte die Werbung wegen ihres Inhalts als be-
rufswidrig untersagen durfte. Zwar hat die Beklagte den behaupteten Verstoß
gegen Berufspflichten auch auf eine durch den alten Namen angeblich geweck-
te Erwartung einer besonders billigen Dienstleistung gestützt. Sie argumentiert
aber im Wesentlichen - das Berufungsgericht sogar ausschließlich - mit der Er-
wägung, dass das Logo keine Information transportiere und die Ankündigung
geprüfter Qualitätsstandards irreführend sei. Mit dieser Begründung droht bei
der - von beiden Klägern beabsichtigten - Verwendung des neuen Logos wie-
derum eine Untersagung durch die Beklagte.
2. Die Annahme des Berufungsgerichts, der Hinweis auf geprüfte Qualitäts-
standards in der Form des hier verwendeten Logos habe als berufswidrige
Werbung verboten werden dürfen, verletzt Bundesrecht. Sie ist mit der grund-
rechtlichen Gewährleistung der Berufsfreiheit durch Art. 12 Abs. 1 GG nicht zu
vereinbaren. Daher ist unter Änderung der vorinstanzlichen Entscheidungen
festzustellen, dass die Untersagungsverfügung und der Widerspruchsbescheid
der Beklagten rechtswidrig gewesen sind.
Staatliche Maßnahmen, die geschäftliche oder berufliche Werbung beschrän-
ken, sind Eingriffe in die Freiheit der Berufsausübung (vgl. nur Urteil vom
18. März 2003 - BVerwG 3 C 23.02 - Buchholz 418.00 Ärzte Nr. 108). Sie be-
dürfen nach Art. 12 Abs. 1 Satz 2 GG einer gesetzlichen Grundlage.
Das Berufungsgericht hat die Rechtsgrundlage für die angefochtene Verfügung
in § 6 Abs. 1 Nr. 6 des Heilberufsgesetzes (HeilberG) des Landes Nordrhein-
Westfalen gesehen. Danach überwacht die Heilberufskammer die Erfüllung der
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Berufspflichten der Kammerangehörigen und kann unter anderem die notwen-
digen Maßnahmen zur Beseitigung berufsrechtswidriger Zustände treffen; hier-
zu kann sie auch belastende Verwaltungsakte erlassen. Die Berufsrechtswid-
rigkeit der den Klägern untersagten Angaben hat die Vorinstanz aus § 21 der
Berufsordnung der Beklagten hergeleitet. Danach sind dem Zahnarzt sachliche
Informationen über seine Berufstätigkeit gestattet, eine berufswidrige Werbung,
insbesondere eine anpreisende, irreführende, herabsetzende oder vergleichen-
de Werbung hingegen untersagt. Außerdem ist dem Zahnarzt untersagt, seine
zahnärztliche Berufsbezeichnung für gewerbliche Zwecke zu verwenden (sog.
Fremdwerbungsverbot). Die Auslegung und Anwendung dieser landesrechtli-
chen Vorschriften ist prinzipiell den Landesgerichten vorbehalten.
Es verstößt aber gegen Art. 12 Abs. 1 GG, den Klägern gestützt auf diese Vor-
schriften die Verwendung des streitigen Logos im Geschäftsverkehr zu verbie-
ten, weil kein Gemeinwohlbelang erkennbar ist, der die Beschränkung der Be-
rufsfreiheit rechtfertigen könnte.
In der höchstrichterlichen Rechtsprechung ist anerkannt, dass das Schutzgut
der Volksgesundheit es rechtfertigt, den Ärzten Werbebeschränkungen aufzu-
erlegen. Sie können einer gesundheitspolitisch unerwünschten Kommerzialisie-
rung des Arztberufs vorbeugen und eine Verfälschung des ärztlichen Berufsbil-
des verhindern. Berufswidrig ist insbesondere solche Werbung, die zu Irrtümern
und damit zu einer Verunsicherung der Kranken führen würde, weil sie das Ver-
trauen in den Arztberuf untergraben und langfristig negative Rückwirkungen auf
die medizinische Versorgung der Bevölkerung haben könnte. Für interessenge-
rechte und sachangemessene Informationen, die keinen Irrtum erregen, muss
im rechtlichen und geschäftlichen Verkehr jedoch Raum bleiben (vgl. nur
BVerfG, Beschluss vom 11. Februar 1992 - 1 BvR 1531/90 - BVerfGE 85, 248
<260 f.>; Kammerbeschluss vom 13. Juli 2005 - 1 BvR 191/05 - NJW 2006,
282; BVerwG, Urteile vom 18. März 2003 a.a.O., vom 5. April 2001 - BVerwG
3 C 25.00 - Buchholz 418.00 Ärzte Nr. 104 und vom 13. November 1997
- BVerwG 3 C 44.96 - BVerwGE 105, 362 <366 f.> = Buchholz 418.00 Ärzte
Nr. 98 S. 44 f.).
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Nach diesem Maßstab war das Werbeverbot rechtswidrig. Der Hinweis auf ge-
prüfte Qualitätsstandards in Form des hier verwendeten Logos ist eine sachan-
gemessene Information des Publikums, die keinen Irrtum erregt.
a) Dem Logo kann eine Vermittlung sachlicher Informationen nicht deshalb ab-
gesprochen werden, weil es nur schlagwortartige Angaben enthält und für wei-
tere Informationen auf die angegebene Internetadresse des Franchise-
Unternehmens verweist. Die dortigen Informationen sind ein Teil der Werbung;
sie stehen in einem gewollten Zusammenhang mit dem Logo und können des-
halb bei der Beurteilung, ob die Werbung zu Irrtümern und einer Verunsiche-
rung der Patienten führt, nicht ausgeblendet werden. Das Herausstellen der
Hauptinformation durch eine prägnante Kurzangabe oder ein Schlagwort, ver-
bunden mit einem Verweis auf leicht zugängliche weiterführende Informationen,
ist ein probates Mittel, um über Umstände zu unterrichten, die in ihrer Gesamt-
heit auf der ersten Kontaktebene - etwa dem Praxisschild - nicht dargestellt
werden können. Gerade das Praxisschild hat weiterhin eine hohe Bedeutung für
den Erstkontakt zum Patienten (dazu Urteil vom 5. April 2001 a.a.O.). Ein
Verbot schlagwortartiger Hinweise auf Praxisbesonderheiten wie die Beachtung
bestimmter Qualitätsstandards würde die Informationsmöglichkeiten erheblich
einschränken, obwohl von dieser Art der Informationsdarbietung greifbare Ge-
fahren für die Volksgesundheit nicht ausgehen (vgl. BGH, Urteil vom 26. Feb-
ruar 2009 - I ZR 222/06 - juris Rn. 14). Gerade Hinweise auf die Einhaltung be-
stimmter Qualitätsanforderungen bei Waren oder Dienstleistungen erfolgen
verbreitet in Form von Logos und Gütesiegeln. Das gilt auch für Hinweise auf
Qualitätsmanagementsysteme und ihre Zertifizierung. Diese Methode der In-
formation ist den Verbrauchern bzw. Patienten geläufig. Sie kann nicht deshalb
verunsichern, weil die Ankündigung noch nicht erschöpfend über alle Details
unterrichtet, sondern dafür auf eine weitere Informationsebene verweist.
Als schlagwortartige Information ist das Logo nicht zu beanstanden. Ihm lässt
sich die Aussage entnehmen, dass die Zahnarztpraxis bestimmte, nicht näher
bezeichnete Qualitätsstandards einhält und deren Einhaltung überprüfen lässt.
Diese Angaben weisen darauf hin, dass die Zahnarztpraxis überhaupt eine
Form der Qualitätssicherung betreibt, über deren nähere Ausgestaltung die Pa-
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tienten sich bei Interesse genauer unterrichten können. Eine Herabsetzung an-
derer Zahnarztpraxen ist damit nicht verbunden. Vielmehr wird eine für das
Publikum nützliche Information geboten, deren Inhalt nicht anpreisend oder
marktschreierisch ist. Das gilt auch in Verbindung mit dem Namen des Franchi-
se-Unternehmens. Insoweit hat das Berufungsgericht für den Senat bindend
angenommen, dass die Assoziation mit einer besonders billigen oder preiswer-
ten Leistung fernliegend ist.
b) Die Beklagte und ihr folgend das Berufungsgericht haben weiter angenom-
men, die Werbung sei irreführend, weil die Maßnahmen, zu denen sich die Klä-
ger verpflichtet haben, die Bezeichnung als geprüfte Qualitätsstandards objektiv
nicht verdienten. Dieser Vorwurf ist unbegründet.
Anhaltspunkte dafür, dass die angekündigten Standards in Wirklichkeit nicht
beachtet würden, bestehen nicht. Das Berufungsgericht hat hierzu keine Einzel-
feststellungen getroffen; allerdings hat es ausgeführt, dass das Unternehmen
im Rahmen von Franchise-Verträgen mit verschiedenen Zahnärzten zusam-
menarbeitet, die sich dem von der Firma angebotenen Qualitätsmanagement-
system unterwerfen. An diese Feststellung, die im Übrigen zwischen den Betei-
ligten nicht streitig ist, ist der Senat gebunden.
Die Standards, auf die die Kläger mit dem Logo verwiesen haben, konnten oh-
ne Irreführung der Patienten als „Qualitätsstandards“ bezeichnet werden. Zahn-
ärzte sind berufsrechtlich und, sofern sie im System der gesetzlichen Kranken-
versicherung Leistungen erbringen, auch sozialrechtlich zu Maßnahmen der
Qualitätssicherung verpflichtet. Es stellt deshalb für die Patienten eine nützliche
Information dar, zu erfahren, in welcher Weise und in welchem Umfang ein
Zahnarzt diese Verpflichtungen erfüllt.
Die von den Klägern beworbenen Standards sind in wesentlichen Teilen über
das gesetzlich Geforderte hinausgegangen. Schon deshalb ist ihre schlagwort-
artige Ankündigung als Qualitätsstandards berechtigt. Das betrifft zunächst die
sechsjährige Qualitätsgarantie auf Zahnersatz (statt nur zwei Jahre gemäß
§ 137 Abs. 4 Satz 3 SGB V), ein für die Zahnarztpraxis bindendes Schlich-
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tungsverfahren sowie das Maß an einrichtungsinternem Qualitätsmanagement.
Mit dem Gesetz zur Modernisierung der gesetzlichen Krankenversicherung vom
14. November 2003 (BGBl I S. 2190) sind Vertragsärzte zu einem einrichtungs-
internen Qualitätsmanagement verpflichtet worden (vgl. § 135a Abs. 2 Nr. 2
SGB V in der Fassung des vg. Gesetzes). Mit der am 31. Dezember 2006 in
Kraft getretenen Richtlinie über grundsätzliche Anforderungen an ein einrich-
tungsinternes Qualitätsmanagement in der vertragszahnärztlichen Versorgung
vom 17. November 2006 (BAnz 2006 Nr. 245) hat der Gemeinsame Bundes-
ausschuss aber lediglich Mindestanforderungen aufgestellt, die von jedem Ver-
tragszahnarzt innerhalb von vier Jahren nach Inkrafttreten der Richtlinie erfüllt
werden sollen. Die Übernahme eines bestimmten Qualitätsmanagementsys-
tems und eine Zertifizierung sind ausdrücklich nicht gefordert. Den Zahnärzten
steht es frei, ein auf dem Markt angebotenes System einzuführen oder ein ei-
genes Konzept zu entwickeln. Eine Kontrolle erfolgt erst ab dem Jahr 2011
stichprobenartig durch die Kassenärztlichen Vereinigungen. Demgegenüber ist
nach den Qualitätsstandards, denen sich die Kläger unterworfen haben, die
Einführung eines bestimmten Qualitätsmanagementsystems (hier: nach ISO
9001) Grundvoraussetzung für die Teilnahme an dem Franchise-System. Au-
ßerdem müssen die Kläger sich die Einführung des Qualitätsmanagementsys-
tems zertifizieren lassen; auch das ist nach den Richtlinien des Gemeinsamen
Bundesausschusses nicht erforderlich. Im Bereich Fortbildung sind die Quali-
tätsstandards insofern über das gesetzlich Geforderte hinausgegangen, als für
Vertragsärzte die Erfüllung der Fortbildungspflicht nach § 95d Abs. 1 SGB V
erstmals Mitte 2009 nachzuweisen war (vgl. § 95d Abs. 3 Satz 3 SGB V), wäh-
rend die Qualitätsstandards der Kläger schon bei Erlass der Untersagungsver-
fügung einen jährlichen Nachweis und außerdem eine Fortbildungspflicht auch
des weiteren Praxispersonals vorgesehen haben.
Die Behandlungs- und Untersuchungsstandards der Kläger konnten gleichfalls
als Qualitätsstandards bezeichnet werden, ohne dadurch falsche Erwartungen
zu wecken. Nach den Angaben des Franchise-Unternehmens, auf die die Klä-
ger mit dem Logo verweisen, sollen den Patienten im Rahmen der Erstuntersu-
chung und der Prophylaxebetreuung näher bezeichnete Beratungen und Unter-
suchungen angeboten werden, die über die regelmäßigen Kassenleistungen hi-
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nausgehen, wobei jeder Patient eine ausführliche Beratung über den Umfang
der Kassenleistungen erhält. Der Unterschied besteht also im Wesentlichen
darin, dass die Kläger die Behandlung nicht an den Restriktionen des Wirt-
schaftlichkeitsgebotes (§ 12 SGB V) ausrichten. Die offene Darstellung dieses
von den Kassenrichtlinien abweichenden Behandlungskonzepts gegenüber
dem Publikum kann keine Irrtümer aufkommen lassen. Insbesondere wird nicht
die Erwartung geweckt, mit den geprüften Qualitätsstandards seien die Quali-
tätskriterien des Vertragsarztwesens gemeint. Vielmehr wird in den Angaben
des Franchise-Unternehmens, auf die mit dem Logo verwiesen wird, schon ein-
leitend darauf hingewiesen, dass man sich gerade nicht in erster Linie an den
Kassenrichtlinien orientiere.
Ferner lag keine Irreführung des Publikums darin, die Qualitätsstandards als
„geprüft“ anzukündigen. Die Ankündigung weist zutreffend darauf hin, dass die
Einhaltung der Standards durch einen Dritten kontrolliert wird. Dass es sich da-
bei nicht um eine Kontrolle durch die Kassenärztliche Vereinigung, die Beklagte
oder sonst eine öffentliche Stelle handelt, wird bereits durch den im Logo an-
gegebenen Namen des Franchise-Unternehmens verdeutlicht, der weit davon
entfernt ist, einen „amtlichen“ Eindruck zu erwecken. Die Art und Weise der
Kontrolle wird außerdem in den Angaben des Franchise-Unternehmens, auf die
mit dem Logo verwiesen wird, eindeutig beschrieben. Sowohl die verpflichtende
Zertifizierung des Qualitätsmanagementsystems durch eine externe Stelle als
auch die vertraglich vereinbarte jährliche Kontrolle der Einhaltung der übrigen
Standards durch Zahnärzte des Franchise-Unternehmens ist eine Überprüfung
der Zahnarztpraxis der Kläger durch einen Dritten. Der Einwand der Beklagten,
die zur Überprüfung eingesetzten Zahnärzte würden Qualitätsmängel mögli-
cherweise nicht aufdecken, weil sie in einer Vertragsbeziehung zu dem Fran-
chise-Unternehmen stehen, ist eine bloße Vermutung, die durch nichts belegt
ist und an der Interessenlage der an dem Franchisesystem teilnehmenden
Zahnärzte vorbeigeht. Die Teilnahme ist für diese mit Kosten und Aufwand ver-
bunden, um ihre Praxis an die Qualitätsstandards heranzuführen; zudem fällt
das Franchiseentgelt an. Die Zahnärzte haben daher ein erhebliches Eigeninte-
resse daran, dass ihren Aufwendungen ein entsprechender Gegenwert in Form
eines positiven Images der „MacDent“-Praxen gegenübersteht. Das setzt vor-
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aus, dass der mit dem Logo angekündigte Qualitätsanspruch tatsächlich durch-
gesetzt wird und Kontrollen nicht nur pro forma stattfinden. Da die zur Überprü-
fung eingesetzten Zahnärzte ebenfalls Teilnehmer des Franchisesystems sind,
können auch sie kein Interesse daran haben, das Markenimage, von dem ihre
eigene Praxis gleichermaßen profitieren soll, durch die Hinnahme von Quali-
tätsmängeln zu beschädigen.
Der Hinweis der Beklagten auf die ihr übertragenen Aufgaben im Bereich der
Qualitätssicherung führt nicht weiter. Die Heilberufskammern haben nach § 6
Abs. 1 Nr. 5 HeilberG NRW unter anderem die Aufgabe, die Qualitätssicherung
im Gesundheitswesen zu fördern und zu betreiben - insbesondere Zertifizierun-
gen vorzunehmen - und mit den Beteiligten abzustimmen. Daraus ergibt sich
aber keine ausschließliche Kompetenz der Kammern, Maßnahmen zur Quali-
tätssicherung zu entwickeln und ihre Einführung zu überprüfen. Ein solches
Verständnis der Vorschrift kommt schon deshalb nicht in Betracht, weil es ge-
gen Bundesrecht verstoßen würde. Den Ärzten ist im System der gesetzlichen
Krankenkassen gerade freigestellt, wie sie bestimmte Maßnahmen zur Quali-
tätssicherung umsetzen. Wie erwähnt, steht es ihnen frei, ein einrichtungsinter-
nes Qualitätsmanagement selbst zu entwickeln oder ein auf dem Markt ange-
botenes System eines öffentlichen oder privaten Anbieters zu übernehmen.
Soweit die Kammern eigene Systeme entwickeln, sind sie nur Anbieter neben
anderen. Gleiches gilt für die Zertifizierung solcher Systeme; auch hier besteht
nicht etwa ein Vorbehalt zugunsten öffentlich-rechtlicher Stellen und erst Recht
kein Monopol der Heilberufskammern. Zertifizierungen von Qualitätsmanage-
mentsystemen dürfen auch von privatrechtlich organisierten Konformitätsbe-
wertungsstellen vergeben werden. Durch die Verordnung (EG) Nr. 765/2008
des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. Juli 2008 (Abl EG
Nr. L 218 S. 30) und das Gesetz über die Akkreditierungsstelle vom 31. Juli
2009 (BGBl I S. 2625) ist lediglich die - im Übrigen weiterhin freiwillige - Akkre-
ditierung der Konformitätsbewertungsstellen zu einer hoheitlichen Aufgabe er-
klärt worden. Die Beklagte kann eine Werbung für bestimmte Maßnahmen zur
Qualitätssicherung somit nicht allein deshalb verbieten, weil die Maßnahmen
von einem privaten Anbieter entwickelt worden sind oder überprüft werden.
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Allerdings müssen die Selbstangaben einer Zahnarztpraxis für die Beklagte
überprüfbar bleiben, um ihrem berechtigten Interesse an Qualitätssicherung
Rechnung zu tragen. Das Maß an Einschränkungen der Berufsausübungsfrei-
heit, das die Zahnärzte insoweit hinzunehmen haben, muss zu einem ange-
messenen Interessenausgleich auch für die Kammern führen und darf diese
nicht übermäßig belasten (BVerfG, Kammerbeschluss vom 23. Juli 2001
- 1 BvR 873/00 und 1 BvR 874/00 - NJW 2001, 2788 <2790>). Eine solche Ge-
fahr besteht aber bei der hier in Rede stehenden Ankündigung geprüfter Quali-
tätsstandards nicht; sie wird auch von der Beklagten nicht geltend gemacht. Die
mit den Qualitätsstandards versprochene Praxisführung nach einem zertifizier-
ten Qualitätsmanagementsystem kann unproblematisch anhand des Zertifikats
überprüft werden. Zur Überprüfung der übrigen Qualitätsstandards dürfte, so-
fern Zweifel an ihrer Einhaltung aufkommen, grundsätzlich die Vorlage einer
Dokumentation der Maßnahmen ausreichen.
c) Ein Verstoß gegen das Heilmittelwerbegesetz, der eine Berufswidrigkeit der
Werbung indizieren könnte, scheidet ebenfalls aus. Dabei kann dahingestellt
bleiben, ob die Werbung der Kläger unter den Wortlaut eines Verbotes nach
diesem Gesetz fiele. Für die Werbeverbote des Heilmittelwerbegesetzes gilt
nichts anderes als für die Werbeverbote der Berufsordnung. Sie schränken die
Berufsfreiheit ein und sind deshalb so auszulegen, dass nur solche Werbung
verboten ist, die zu einer unmittelbaren oder zumindest mittelbaren Gesund-
heitsgefährdung führen kann. Sachangemessene Informationen, die den Pati-
enten nicht verunsichern, sondern ihn als mündigen Menschen befähigen, von
der freien Arztwahl sinnvoll Gebrauch zu machen, werden vom Heilmittelwer-
begesetz nicht erfasst (BVerfG, Kammerbeschluss vom 30. April 2004 - 1 BvR
2334/03 - NJW 2004, 2660 <2660 f.>).
d) Die Untersagungsverfügung konnte schließlich nicht auf das sog. Fremdwer-
bungsverbot gestützt werden. Nach § 21 Abs. 5 der Berufsordnung der Beklag-
ten ist es dem Zahnarzt untersagt, seine zahnärztliche Berufsbezeichnung für
gewerbliche Zwecke zu verwenden oder ihre Verwendung für gewerbliche Zwe-
cke zu gestatten. Die Fremdwerbung eines Arztes ist im Regelfall Ausdruck
eines rein geschäftsmäßigen, am Gewinn orientierten Verhaltens und birgt da-
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her die Gefahr in sich, das Vertrauen des Patienten in den Arztberuf zu unter-
graben und dadurch langfristig negative Rückwirkungen auf die medizinische
Versorgung der Bevölkerung zu haben (BVerfG, Beschlüsse vom 11. Februar
1992 - 1 BvR 1531/90 - BVerfGE 85, 248 <261>; Kammerbeschluss vom
26. August 2003 - 1 BvR 1003/02 - NJW 2003, 3470 <3470 f.>).
Dieser Schutzzweck wird durch die hier verwendete Werbung nicht berührt. Es
ist offensichtlich, dass die Kläger mit der Verwendung des Logos, das den Na-
men des Franchise-Unternehmens trägt, nicht für jenes Unternehmen werben
wollen, sondern für die eigene Praxis. Der Name steht für ein bestimmtes Qua-
litätssicherungskonzept, über das die Patienten informiert werden sollen. Durch
die Nennung des Unternehmens wird der Urheber und Kontrolleur der Quali-
tätsstandards gerade offengelegt. Die Beklagte kann nicht einerseits einen un-
zureichenden Informationsgehalt des Logos bemängeln und andererseits die
das wohlverstandene Informationsbedürfnis der Patienten befriedigende Mittei-
lung des hinter den Qualitätsstandards stehenden Unternehmens als unzuläs-
sige Fremdwerbung einordnen.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.
Kley
Dr. Dette
Liebler
Prof. Dr. Dr. h.c. Rennert
Buchheister
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Sachgebiet:
BVerwGE:
nein
Heilberufsrecht
Fachpresse: ja
Rechtsquellen:
GG
Art. 12 Abs. 1
HeilberG NRW
§ 6
Berufsordnung der Zahnärztekammer Westfalen-Lippe
Stichworte:
Zahnarzt; Werbung; Untersagung; Irreführung; sachangemessene Information;
Maßnahmen zur Qualitätssicherung; geprüfte Qualitätsstandards; Gütesiegel;
Logo; schlagwortartige Ankündigung; Qualitätsmanagementsystem; privater
Anbieter; Zertifizierung; Behandlungsstandards; Kontrolle; Überprüfung; Zahn-
ärztekammer; Heilmittelwerbeverbot; Fremdwerbungsverbot.
Leitsatz:
Es ist mit dem Grundrecht der freien Berufsausübung nicht vereinbar, einem
niedergelassenen Zahnarzt die Verwendung eines Logos zu untersagen, mit
dem schlagwortartig auf die Einhaltung geprüfter Qualitätsstandards eines
Franchise-Unternehmens hingewiesen und zugleich eine Internetadresse an-
gegeben wird, die nähere Informationen über die Standards und ihre Kontrolle
enthält.
Urteil des 3. Senats vom 24. September 2009 - BVerwG 3 C 4.09
I. VG Gelsenkirchen vom 08.03.2006 - Az.: VG 7 K 4847/04 -
II. OVG Münster
vom 26.06.2008 - Az.: OVG 13 A 1712/06 -