Urteil des BVerwG vom 11.11.2004

Kvg, Übertragung, Gemeinde, Altlasten

BUNDESVERWALTUNGSGERICHT
IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
BVerwG 3 C 4.04
Verkündet
VG 15 A 33.02
am 11. November 2004
Schöbel
Justizangestellte
als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle
In der Verwaltungsstreitsache
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hat der 3. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
auf die mündliche Verhandlung vom 11. November 2004
durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht
Prof. Dr. D r i e h a u s sowie die Richter am Bundesverwaltungsgericht
van S c h e w i c k , Dr. D e t t e , L i e b l e r und Prof. Dr. R e n n e r t
für Recht erkannt:
Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des Verwaltungs-
gerichts Berlin vom 20. Januar 2003 geändert. Die Beklagte
wird unter Aufhebung des Zuordnungsbescheides des Präsi-
denten der Bundesanstalt für vereinigungsbedingte Sonderauf-
gaben vom 17. Juni 1997 verpflichtet, die Quote, mit der die
Klägerin an der Beigeladenen zu 1 nach Maßgabe der Verhält-
nisse am 31. Dezember 1990 zu beteiligen war, unter Beach-
tung der Rechtsauffassung des Gerichts neu festzustellen. Die
weitergehende Revision wird zurückgewiesen.
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Die Klägerin und die Beklagte tragen jeweils ein Drittel, die Bei-
geladenen zu 1 und 2 jeweils ein Sechstel der Kosten des Ver-
fahrens aus beiden Rechtszügen. Die Klägerin trägt ferner ein
Drittel der jeweiligen außergerichtlichen Kosten der Beigelade-
nen zu 1 und 2. Im Übrigen tragen die Beigeladenen ihre au-
ßergerichtlichen Kosten selbst.
G r ü n d e :
I.
Die Beteiligten streiten darüber, in welcher Höhe die klagende Stadt nach § 4 Abs. 2
KVG an der Erdgas Mark Brandenburg GmbH (EMB), der Beigeladenen zu 1, zu
beteiligen ist.
Bis zum 1. Juli 1990 erfolgte die Energieversorgung (Strom und Gas) im Gebiet der
Klägerin durch den VEB Energiekombinat Potsdam. Dieser wurde zum 1. Juli 1990 in
eine Aktiengesellschaft - die MEVAG - umgewandelt, deren einzige Aktionärin die
Treuhandanstalt, die heutige Bundesanstalt für vereinigungsbedingte Sonderaufga-
ben (BvS) und Beigeladene zu 2, war. Zur Trennung von Gas- und Stromsektor wur-
de im Juni 1991 mit wirtschaftlicher Wirkung zum 1. Juli 1990 ein regionales Gasver-
sorgungsunternehmen, die EMB, abgespalten. Im Juli 1991 übertrug die Treuhand-
anstalt im Zuge der sog. Gasverträge 51 v.H. der Geschäftsanteile an der EMB an
private Energieversorgungsunternehmen.
Unter dem 17. November 1994 beantragte die Klägerin bei der Zuordnungsbehörde
die Übertragung des auf sie entfallenden Geschäftsanteils an der EMB.
Mit Spaltbeschluss vom 7. Dezember 1994 errichtete die Treuhandanstalt die Gas-
versorgung Luckenwalde GmbH und übertrug ihr denjenigen Unternehmensteil der
EMB, der dem Gasgeschäft im örtlichen Bereich der Klägerin dient. 51 v.H. der Ge-
sellschaftsanteile übertrug die Treuhandanstalt einem privaten Energieversorgungs-
unternehmen. Mit notariellem Vertrag vom 13. Dezember 1994 verkaufte und über-
trug sie die restlichen 49 v.H. der Anteile an die Stadtwerks-GmbH der Klägerin, die
Beigeladene zu 3, gegen Bezahlung eines Kaufpreises in Höhe von 49 v.H. des
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Wertes der Gasversorgung Luckenwalde GmbH per 31. Dezember 1990, der durch
externe Gutachter nach dem Ertragswertverfahren bestimmt werden sollte. Auf den
Kaufpreis sollte der Wert des Anspruchs der Stadt gemäß § 4 Abs. 2 KVG sowie ein
eventueller Restitutionsanspruch der Stadt angerechnet werden. § 1 Abs. 5 und
weitgehend wortgleich § 2 Abs. 5 des Vertrages bestimmten, dass der Anspruch der
Stadt aus § 4 Abs. 2 KVG auf Beteiligung an der regionalen Gasversorgungsgesell-
schaft erledigt sei, "soweit er durch den Wert der zu übertragenden Geschäftsanteile
bestimmt wird"; "etwaige weitere Ansprüche gemäß Kommunalvermögensgesetz
bleiben davon unberührt".
Mit der Ermittlung der den Gemeinden nach § 4 Abs. 2 KVG zustehenden Kapitalan-
teile an der EMB beauftragte die Treuhandanstalt/BvS das Wirtschaftsprüfungsun-
ternehmen WE., das sein Gutachten am 8. September 1995 erstattete. Seine Be-
rechnungen endeten mit folgenden Werten (in TDM):
EMB insg.
regional
kommunal
Aktiva:
Anlagevermögen
+ 67 336
+ 20 069
+ 47 267
Umlaufvermögen
+ 4 275
+ 1 402
+ 2 873
Summe
+ 71 611
+ 21 471
+ 50 140
Passiva:
Rückstellungen
für Altlasten
- 119 580
- 119 580
sst. Rückstellgn.
- 15 245
- 3 265
- 11 980
Verbindlichkeiten
- 6 414
- 3 670
- 2 744
Summe
- 141 239
- 6 935
- 134 304
Akt. ./. Pass.
- 69 628
+ 14 536
- 84 164
In einem weiteren Rechenschritt setzte der Gutachter den Vermögensteil von Ge-
meinden mit negativem Reinvermögen mit Null an. Dadurch wurden Passiva von ins-
gesamt 95 837 TDM ausgeklammert:
Akt. ./. Pass.
- 69 628
+ 14 536
- 84 164
Bereinigung
+ 95 837
+ 95 837
bereinigtes Verm. + 26 209
+ 14 536
+ 11 673 (= 44,54 v.H.)
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Da für die Klägerin infolge erheblicher Altlastenrückstellungen ein negatives Rein-
vermögen ermittelt wurde, setzte der Gutachter auch ihren Kapitalanteil an der EMB
mit 0 v.H. an. Mit Schreiben vom 26. Februar 1996 teilte die BvS der Klägerin dieses
Ergebnis mit und fügte hinzu, dass sie die Berechnungen der WE. anerkannt habe.
Mit Zuordnungsbescheid vom 17. November 1997 stellte der Präsident der BvS fest,
"dass die der Antragstellerin (Klägerin) nach § 4 Abs. 2 KVG dem Grunde nach zu-
stehenden Beteiligungsansprüche an der EMB in Höhe von 0 Geschäftsanteilen be-
stehen".
Mit ihrer Klage begehrt die Klägerin die Aufhebung des Zuordnungsbescheides und
die Verpflichtung der Beklagten zur Neubescheidung ihres Zuordnungsantrags. Die
Berechnungen der WE. seien in mehrfacher Hinsicht offenkundig fehlerhaft, so dass
sie von der Zuordnungsbehörde nicht hätten anerkannt werden dürfen. Zum einen
müssten die kommunalen Nieder- und Mitteldruckleitungsnetze nicht lediglich mit
18 482 TDM, sondern mit 91 515 TDM veranschlagt werden, wie ein Gutachten der
Fa. WI. überzeugend ergeben habe. In der Folge erhöhe sich auch der kommunale
Anteil am Umlaufvermögen und an gewissen Verbindlichkeiten. Zum anderen hätten
die Altlasten nicht mit 100 v.H., sondern lediglich mit 10 v.H. angesetzt werden dür-
fen. In Höhe von 90 v.H. habe der Bund eine Finanzierungszusage gegeben, die bi-
lanzierungsfähig gewesen und von der EMB auch bilanziert worden sei. Die Treu-
handanstalt sei zunächst selbst davon ausgegangen, dass die Finanzierungszusage
im Zuge der Kommunalisierung örtlicher Gasversorgungseinrichtungen den Kommu-
nen zugute komme. So habe sie sich auch bei den Vertragsverhandlungen geäußert.
Erst mit Anweisungen vom 19. April 1995 und vom 5. Juli 1995 an die WE. sei sie
hiervon abgerückt. Das sei willkürlich. Zudem nehme die Überbürdung sämtlicher
Altlasten gerade den Stadtwerkskommunen jeden Beteiligungsanspruch an der EMB,
was der Absicht des § 4 Abs. 2 KVG zuwiderlaufe. Schließlich stimme mit der
Überbürdung der vollen Sanierungskosten nicht überein, dass das sanierungsbedürf-
tige Grundstück entgegen den Vorgaben der Treuhandanstalt gar nicht als örtliches
Gasvermögen der Klägerin angesehen und auch nicht der Gasversorgung Lucken-
walde GmbH zugewiesen worden sei.
Mit Urteil vom 20. Januar 2003 hat das Verwaltungsgericht die Klage mit ihrem An-
fechtungsbegehren als unbegründet und im Übrigen als unzulässig abgewiesen. Der
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Antrag, den Quotierungsbescheid vom 17. Juni 1997 aufzuheben, sei unbegründet,
denn der Bescheid verletze die Klägerin jedenfalls nicht in eigenen Rechten. Die
Klägerin habe im Vertrag vom 13. Dezember 1994 auf einen Beteiligungsanspruch
an dem regionalen Gasversorgungsunternehmen verzichtet. Offen geblieben sei le-
diglich dessen wirtschaftlicher Wert als Verrechnungsposition zugunsten der Kläge-
rin, doch sei dies nicht Gegenstand des vorliegenden Rechtsstreits, sondern eines
Zivilverfahrens. Allenfalls könne der Klägerin ein Restanspruch auf Beteiligung an der
regionalen Gasversorgungsgesellschaft entsprechend dem Wert von Vermö-
gensgegenständen zustehen, die dem örtlichen Gasunternehmen fälschlich nicht
übertragen worden seien, obwohl sie ebenfalls der örtlichen Gasversorgung dienten.
Nur unter diesem Gesichtspunkt sei der klägerische Vortrag zu würdigen, der örtli-
chen Gasversorgungsgesellschaft seien eine Gasleitung und ein Grundstück fehler-
haft nicht mitübertragen worden; dieser Vortrag greife indes nicht durch. Die Erledi-
gung des Beteiligungsanspruchs der Klägerin an der EMB stehe auch nicht deshalb
in Frage, weil dieser Anspruch ursprünglich auf eine unentgeltliche Überlassung des
gesamten örtlichen Gasvermögens gerichtet gewesen wäre. Der Anspruch der Kom-
munen aus § 4 Abs. 2 KVG richte sich nur auf Beteiligung an den regionalen Ver-
sorgungsunternehmen, die im Wege der Umwandlung aus den Energiekombinaten
der ehemaligen DDR hervorgegangen seien, und habe sich nach der Trennung der
Gas- von der Stromsparte an den regionalen Gasgesellschaften fortgesetzt; er richte
sich jedoch nicht auch auf Beteiligung an den örtlichen Gasversorgungsunterneh-
men, die erst 1993/94 neu gegründet worden seien. Anderes ergebe sich auch nicht
aus § 10 Abs. 1 Nr. 3 Satz 2 SpTrUG, der allein für privatrechtliche Forderungen und
Rechte gelte. Weil die Klägerin auf einen Beteiligungsanspruch an der EMB verzich-
tet habe, könne sie durch den Quotierungsbescheid nicht in eigenen Rechten verletzt
werden, weshalb ihre Klage auf Verpflichtung der Beklagten zur Neubescheidung
oder zur Übertragung einer bestimmten Beteiligung an der EMB mangels Kla-
gebefugnis unzulässig sei.
Zur Begründung ihrer vom Senat zugelassenen Revision wiederholt und vertieft die
Klägerin ihr bisheriges Vorbringen und hebt besonders hervor: Entgegen der An-
nahme des Verwaltungsgerichts habe sie durch § 1 Abs. 5, § 2 Abs. 5 des Vertrages
mit der Treuhandanstalt auf ihren Anspruch auf Beteiligung an der EMB nicht vorbe-
haltlos verzichtet. Vielmehr sollte der Beteiligungsanspruch insoweit bestehen blei-
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ben, als sein wirtschaftlicher Wert die Kaufpreisforderung des Vertragspartners
übersteige. Vor allem aber habe sie allenfalls auf ihren Anspruch auf Übertragung
von Geschäftsanteilen an der EMB verzichtet, keinesfalls jedoch auf ihren Anspruch
auf Feststellung, wie groß ihr Beteiligungsanspruch an der EMB ist, sowie auf ord-
nungsgemäße Durchführung eines auf diese Feststellung zielenden Verwaltungsver-
fahrens. Dieser Anspruch sei bislang nicht erfüllt, da der angefochtene Feststel-
lungsbescheid auf einem sachlich fehlerhaften, ja willkürlichen Gutachten beruhe.
Dem habe das Verwaltungsgericht nachgehen müssen. Stattdessen auf den Zivil-
rechtsweg zu verweisen, verletze das grundgesetzliche Rechtsschutzgebot aus
Art. 19 Abs. 4 GG. Vor allem aber verkenne das Verwaltungsgericht Inhalt und Be-
deutung des § 4 Abs. 2 KVG. Indem es den Beteiligungsanspruch einer Gemeinde
an das örtlich belegene Gasvermögen knüpfe, gebe es der Vorschrift eine quasi-
restitutionsrechtliche Bedeutung. Richtig sei demgegenüber eine funktionelle Be-
trachtungsweise: Der Gemeinde sei ein Mitspracherecht an dem Regionalversorger
zugedacht, der für die Versorgung ihres Gebiets zuständig sei. Daher bestehe der
Beteiligungsanspruch auch nach Abspaltung einer örtlichen Gasgesellschaft unter
Übertragung des örtlichen Gasvermögens fort.
Die Beklagte und die Beigeladenen zu 1 und 2 verteidigen das angefochtene Urteil.
Die Beigeladene zu 1 macht zusätzlich geltend, die Altlastenfinanzierungszusage sei
ihren privaten Gesellschaftern gegeben worden, und zwar erst nach dem 3. Oktober
1990, und müsse schon deshalb außer Ansatz bleiben.
II.
Die Revision der Klägerin hat zum Teil Erfolg. Sie führt mit dem Hilfsantrag zur Ände-
rung des angefochtenen Urteils und zur Verpflichtung der Beklagten, über den Zu-
ordnungsantrag der Klägerin erneut zu entscheiden.
1. Die Klage ist mit den im Revisionsverfahren weiter verfolgten Anträgen zulässig.
a) Das Verwaltungsgericht hat nur die Anfechtungsklage, nicht hingegen die Be-
scheidungsklage für zulässig angesehen. Jeweils wurde die Klagebefugnis mit Blick
auf § 1 Abs. 5 und § 2 Abs. 5 des Vertrages vom 13. Dezember 1994 erörtert, bei der
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Anfechtungsklage mit positivem, bei der Bescheidungsklage hingegen mit negativem
Ergebnis. Das ist widersprüchlich. Richtiger Ansicht nach kann die Klagebefugnis
nicht verneint werden; denn das Bestehen des geltend gemachten Anspruchs kann
nicht nach jeglicher Betrachtungsweise mit Sicherheit ausgeschlossen werden (§ 42
Abs. 2 VwGO).
b) Die Beklagte bezweifelt das Rechtsschutzbedürfnis, weil es der Klägerin nur um
die Vorbereitung ihrer zivilrechtlichen Auseinandersetzung mit der BvS - der Beige-
ladenen zu 2 - um die Höhe des Kaufpreises aus dem Vertrag gehe. Auch das greift
nicht durch. Wenn der geltend gemachte öffentlich-rechtliche Anspruch auf Erlass
eines Zuordnungs- oder Quotierungsbescheides besteht, so kann die Klägerin ihn
gerichtlich auch dann geltend machen, wenn sie sich auf den Bescheid in einem
nachfolgenden Zivilrechtsstreit berufen will. Das Rechtsschutzbedürfnis könnte allen-
falls verneint werden, wenn der erstrebte Bescheid für die Klägerin nutzlos wäre, weil
ein Zivilgericht sich nicht an ihn gebunden sähe. Das ist aber nicht zu besorgen.
Gemäß § 2 Abs. 3 VZOG wirken Zuordnungsbescheide für und gegen alle an dem
Verfahren Beteiligten. Das gilt auch für Zuordnungsbescheide nach § 1 Abs. 4
VZOG, auch wenn § 2 Abs. 3 VZOG dort nicht ausdrücklich in Bezug genommen
wird. Es gilt auch dann, wenn der Zuordnungsbescheid sich - wie der vorliegend um-
strittene - auf die Feststellung einer Beteiligungsquote beschränkt. Bindet der Be-
scheid aber die Beteiligten, so bindet er auch jedes Gericht, das über die den Betei-
ligten untereinander bestehenden Rechte und Pflichten zu entscheiden hat, auch
jedes Zivilgericht.
2. Mit ihrem Hauptantrag, die Beklagte zur Übertragung von Anteilen an der EMB
- der Beigeladenen zu 1 - zu verpflichten, ist die Klage freilich unbegründet.
§ 4 Abs. 2 KVG zielt grundsätzlich auf die unentgeltliche Übertragung von Anteilen
an der regionalen Energieversorgungsgesellschaft. Der Anspruch besteht nach der
Trennung von Gas- und Stromsparte fort; er bezieht sich seither auf die Übertragung
von Anteilen am regionalen Versorger der jeweiligen Sparte, hier also an der regio-
nalen Gasversorgungsgesellschaft EMB. Die Übertragung erfolgt durch hoheitliche
Zuordnung (§ 1 Abs. 4 VZOG) zu Lasten der Treuhandanstalt/BvS als hoheitlicher
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Anteilseignerin. Dies hat der Senat im Urteil vom heutigen Tage in der Sache 3 C
36.03 im Einzelnen ausgeführt; hierauf wird verwiesen.
Die Klägerin hat jedoch auf ihren Übertragungsanspruch im Vertrag vom 13. Dezem-
ber 1994 verzichtet. Die Verzichtsklausel (§ 2 Abs. 5) lautet:
"Durch die Übertragung gemäß § 1 ist ein Anspruch auf Beteiligung an der re-
gionalen Gasversorgungsgesellschaft, soweit er durch den Wert der zu über-
tragenden Geschäftsanteile bestimmt wird, erledigt; etwaige weitere Ansprü-
che gemäß Kommunalvermögensgesetz bleiben dadurch unberührt."
Das Verwaltungsgericht hat die Klausel dahin gewürdigt, dass damit Ansprüche aus
§ 4 Abs. 2 KVG auf Übertragung von Anteilen an der regionalen Gasversorgungsge-
sellschaft im Grundsatz ausgeschlossen seien. Allerdings hat es angenommen, dass
der "soweit"-Satz den Verzicht einschränke und dass ein restlicher Beteiligungsan-
spruch fortbestehen könne, sei es in Höhe eines durch die Verrechnung mit dem
Kaufpreis unverbrauchten Mehrwerts (UA S. 23 f.), sei es in Höhe des relativen Wer-
tes von ortsbezogenem Betriebsvermögen, das - fehlerhaft - der örtlichen Gasgesell-
schaft nicht übertragen worden sei (UA S. 22, 24 ff.). An diese Auslegung ist der Se-
nat nicht gebunden. Zwar hat die Klägerin insoweit Verfahrensrügen nicht erhoben.
Die Auslegung durch das Verwaltungsgericht ist jedoch mehrdeutig und kann das
Revisionsgericht schon darum nicht binden. Zudem handelt es sich um eine Klausel,
die die Treuhandanstalt vorformuliert und in einer Vielzahl von Verträgen mit Ge-
meinden in verschiedenen Ländern gleichlautend verwendet hat. Mit Rücksicht auf
seine rechtsvereinheitlichende Funktion ist daher auch das Revisionsgericht zur ei-
genständigen Auslegung der Klausel berufen (vgl. Urteil vom 6. Februar 1975
- BVerwG II C 68.73 - BVerwGE 47, 330 <360> sowie BGH, Urteil vom 19. Septem-
ber 1990 - VIII ZR 239/89 - BGHZ 112, 204 <210>).
Die Auslegung durch das Verwaltungsgericht wird der Interessenlage der Vertrags-
parteien nicht gerecht (§ 133, § 157 BGB). Hierzu ist nicht nur auf die Verzichtsklau-
sel selbst abzustellen, zumal deren Wortlaut missverständlich ist. Vielmehr sind auch
die übrigen Bestimmungen des Vertrages sowie die äußeren Umstände seines Zu-
standekommens zu würdigen.
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Die Vertragsparteien wollten, dass die sog. Stadtwerkskommunen - also Gemeinden,
die die örtliche Versorgung ihrer Einwohner mit Gas selbständig wahrnehmen - von
der regionalen Gasgesellschaft mit dem ortsbezogenen Betriebsvermögen ausge-
stattet werden und dass sich die regionale Gasgesellschaft aus der örtlichen Versor-
gung zurückzieht. Im Gegenzuge sollte die Gemeinde auf ihren Beteiligungsanspruch
an der regionalen Gasgesellschaft vollständig verzichten. Nur so konnte die
überörtliche von der örtlichen Gasversorgung sauber getrennt und die beabsichtigte
Entflechtung und Kommunalisierung erreicht werden. Jede Einschränkung oder Re-
lativierung des Beteiligungsverzichts musste spätere Streitigkeiten um etwa fortbe-
stehende restliche Beteiligungsansprüche der Stadtwerkskommunen an der regiona-
len Gesellschaft provozieren und damit die Regelungs- und Befriedungsfunktion des
Vertragswerks praktisch beseitigen.
Die Stadtwerkskommunen sollten aber auf ihren Anspruch auf Beteiligung an der
regionalen Gasversorgungsgesellschaft nicht unentgeltlich verzichten. Vielmehr sollte
ihnen der wirtschaftliche Wert dieses Beteiligungsanspruchs vergütet werden. Natür-
lich konnten hierum Meinungsverschiedenheiten entstehen. Klar war aber, dass
derartige Meinungsverschiedenheiten nur den wirtschaftlichen Wert des Beteili-
gungsanspruchs, nicht mehr aber diesen selbst betreffen sollten. Dem wird nur eine
Vertragsauslegung gerecht, die sämtliche näheren Bestimmungen, Einschränkungen
und Relativierungen im Vertragstext nur auf den wirtschaftlichen Wert des Beteili-
gungsanspruchs bezieht, den Verzicht auf den Beteiligungsanspruch selbst aber un-
berührt lässt. Die Verzichtsklausel umfasst daher den Anspruch auf Beteiligung an
der regionalen Gasversorgungsgesellschaft zur Gänze. Die "etwaigen weiteren An-
sprüche gemäß Kommunalversorgungsgesetz", die "dadurch unberührt" bleiben,
beziehen sich auf andere Ansprüche als den Anspruch auf Beteiligung an der regio-
nalen Gasgesellschaft, sei es auf den diesem vorausliegenden Anspruch auf Fest-
stellung der Beteiligungsquote (dazu unten 3.), sei es auf etwaige Beteiligungsan-
sprüche nach § 4 Abs. 2 KVG an anderen Kapitalgesellschaften außerhalb der Gas-
sparte oder auf andere Ansprüche nach dem Kommunalvermögensgesetz außerhalb
von § 4 Abs. 2 KVG. Der "soweit"-Einschub im ersten Halbsatz meint keine zusätzli-
che Einschränkung des Verzichts. Das Wort "soweit" ist nicht im einschränkenden
Sinne gemeint, sondern steht für "insofern als" oder "in dem Sinne dass". Der Ein-
schub gibt lediglich der übereinstimmenden Wertung der Vertragsparteien Ausdruck,
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dass die übertragene Beteiligung an der örtlichen Gasspaltgesellschaft der Beteili-
gung an der regionalen Gasgesellschaft nach ihrem Wert entspricht und daher den
Verzicht rechtfertigt.
Die berechtigten Interessen der Stadtwerkskommunen gebieten nicht die Annahme
eines fortbestehenden Restanspruchs auf Beteiligung an der regionalen Gasgesell-
schaft. Die Auslegung durch das Verwaltungsgericht wird erkennbar von der Sorge
geleitet, den örtlichen Gasspaltgesellschaften könne nicht das gesamte ortsbezoge-
ne Betriebsvermögen der regionalen Gesellschaft übertragen werden. Das verkennt,
dass die Treuhandanstalt als insofern alleinverfügungsbefugte Gesellschafterin der
regionalen Gesellschaft verpflichtet ist, das gesamte ortsbezogene Betriebsvermö-
gen zu übertragen, also in den Spaltungsplan aufzunehmen (vgl. § 2 SpTrUG). Das
ergibt sich aus dem dritten Absatz der Präambel des mit der Klägerin wie mit ande-
ren Gemeinden geschlossenen Vertrages. Es ist im Übrigen schon aus den Gasver-
trägen vom Juni/Juli 1991 und aus dem Vermerk der Treuhandanstalt zur Situation
bei Gas vom 29. Januar 1993 (Anhang 3 zum Stromvergleich) herzuleiten, die inso-
fern den Inhalt des mit der Klägerin geschlossenen Vertrages bestimmen. Soweit
noch zulässig, ist gegebenenfalls der Spaltungsbeschluss zu ändern; andernfalls
kann die Korrektur durch Einzelrechtsgeschäft erfolgen (Haritz in: Rechtshandbuch
Vermögen und Investitionen in der ehemaligen DDR, B 230, § 2 SpTrUG Rn. 64). Im
Übrigen beeinflusst die Frage, ob ein bestimmter Vermögensgegenstand dem orts-
bezogenen oder dem überörtlichen Betriebsvermögen der regionalen Gasversor-
gungsgesellschaft zuzuordnen sei, nicht nur den Beteiligungsanspruch aus § 4
Abs. 2 KVG selbst, sondern zugleich dessen Wert, um den zu streiten im Vertrag
nicht verzichtet wurde; insofern bleiben die kommunalen Interessen gewahrt.
Zu einer einschränkenden Auslegung der Verzichtsklausel nötigt schließlich auch
nicht die Möglichkeit, dass der Wert des ursprünglichen Beteiligungsanspruchs, auf
den die Gemeinde verzichtet hat, durch die Verrechnung mit dem geschuldeten
Kaufpreis nicht aufgezehrt wird. Diese Möglichkeit liegt nicht fern, zumal wenn die
Gemeinde nicht sämtliche Anteile an der örtlichen Gasspaltgesellschaft erwirbt, son-
dern wie die Klägerin nur 49 v.H. Ob und auf welchem Wege den Gemeinden der
geldwerte Ausgleich für den erklärten Verzicht gleichwohl ungeschmälert zugute
kommt, haben im Streitfall die Zivilgerichte zu entscheiden. Sie werden dabei aber
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bedenken, dass der Verzicht einen vollständigen geldwerten Ausgleich zur Voraus-
setzung hatte. Das legt nahe, dass die in § 2 Abs. 7 des Vertrages bedungene
Pflicht, eine Differenz zwischen Wertausgleich und Kaufpreis durch Zahlung aus-
zugleichen, nicht nur zu Lasten der Gemeinde, sondern auch zu ihren Gunsten an-
zuwenden ist, dass also auch die Treuhandanstalt (BvS) einen für sie negativen Sal-
do durch Zahlung an die Gemeinde auszugleichen hat. Dass dies gewollt war, ergibt
sich auch aus Ziff. 1 (am Ende) des bereits erwähnten Vermerks der Treuhandanstalt
zur Situation bei Gas vom 29. Januar 1993. Dort heißt es:
"Der Kaufpreis wird von der Treuhandanstalt gestundet, bis die wie vorstehend
ermittelten Ansprüche festgestellt sind und gegengerechnet werden können.
Eventuell bestehende Differenzbeträge zugunsten oder zu Lasten der
Treuhandanstalt werden, verzinst ab 01.01.1991, ausgeglichen."
Auf die Frage, ob im vorliegenden Fall örtlich bezogenes Gasvermögen im Spal-
tungsplan fehlerhaft nicht auf die örtliche Spaltgesellschaft übertragen wurde, kommt
es damit nicht an. Der diesbezügliche Vortrag der Klägerin ist daher insofern uner-
heblich. Ihm kommt Relevanz nur für die Frage zu, ob der Wert des Beteiligungsan-
spruchs, namentlich ob die Beteiligungsquote zutreffend ermittelt wurde (dazu un-
ten 5.).
3. Mit ihrem Hilfsantrag begehrt die Klägerin die Verpflichtung der Beklagten zur er-
neuten Feststellung ihrer ursprünglichen Beteiligungsquote an der Beigeladenen
zu 1. Die Zuordnungsbehörde ist zum Erlass derartiger Quotierungsbescheide er-
mächtigt, und die betroffenen Gemeinden besitzen einen korrespondierenden Quo-
tierungsanspruch. Das gilt auch für die Klägerin.
a) Die Ermächtigung der Zuordnungsbehörde zum Erlass bloßer Quotierungsbe-
scheide - ohne gleichzeitige Übertragung von Geschäftsanteilen - ergibt sich eben-
falls aus § 4 Abs. 2 KVG i.V.m. § 1 Abs. 4 VZOG. Allerdings regelt § 4 Abs. 2 KVG
ausdrücklich nur die Übertragung von Geschäftsanteilen, und § 1 Abs. 4 VZOG er-
mächtigt die Zuordnungsbehörde, diese Übertragung durch Hoheitsakt vorzuneh-
men. Die Übertragung setzt indes die Feststellung der Beteiligungsquote voraus.
Dabei stellt diese Feststellung nicht lediglich ein Begründungselement für die Über-
tragungsentscheidung dar, sondern bildet eine eigenständige Regelung, die auch un-
abhängig von einer Übertragung erfolgen kann und ggf. erfolgen muss.
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Das ergibt sich aus der Eigenart der Zuordnungsentscheidung. Deren Besonderheit
liegt darin, dass sie nicht lediglich einen singulären Vermögenswert betrifft, sondern
eine prozentuale Beteiligung, die nicht nur von dem Wert des ortsbezogenen Teil-
vermögens in Relation zum Wert des Gesamtvermögens des regionalen Energiever-
sorgungsunternehmens, sondern - wegen § 4 Abs. 2 Satz 2 KVG - zugleich von den
Werten der der Versorgung sämtlicher anderen Gemeinden dienenden Teilvermögen
abhängig ist. Das nötigt die Zuordnungsbehörde dazu, über die Ansprüche sämt-
licher Gemeinden in einem einheitlichen Verfahren zu befinden. Dabei sind die zu
treffenden Entscheidungen nicht erst in der Übertragung von Geschäftsanteilen,
sondern schon - und gerade - in der Feststellung der jeweiligen Beteiligungsquoten
miteinander verknüpft. Für jede Gemeinde muss daher eine Beteiligungsquote ermit-
telt werden, auch wenn ihr im Einzelfall keine Geschäftsanteile am Regionalversorger
zu übertragen sind, sei es weil sie keinen Übertragungsantrag gestellt, sei es weil sie
auf die Übertragung von Anteilen verzichtet hat.
Das zeigt, dass die Entscheidung der Zuordnungsbehörde nach § 1 Abs. 4 VZOG
zweistufig ist: Sie muss zunächst die Beteiligungsquote sämtlicher versorgten Ge-
meinden feststellen, und sie muss sodann denjenigen Gemeinden, die dies beantragt
haben, Anteile an dem Regionalversorger in Höhe ihrer Beteiligungsquote über-
tragen. Die Feststellung der Beteiligungsquoten aller Gemeinden im Versorgungsge-
biet bildet dabei eine eigenständige hoheitliche Regelung, die vorzunehmen gerade
vom gesetzlichen Auftrag und von der Befugnis der Zuordnungsbehörde umfasst ist.
Nur so wird auch der Gefahr begegnet, dass in späteren Verfahren - auch etwa in Zi-
vilprozessen - die Richtigkeit einzelner Quoten und damit die Gesamtstimmigkeit der
Quotierungsentscheidung in Frage gestellt wird.
b) Ist aber die Zuordnungsbehörde ermächtigt, Beteiligungsquoten ohne gleichzeitige
Übertragung hoheitlich festzustellen, so korrespondiert dem auch ein subjektiv-öf-
fentlicher Anspruch der von dem regionalen Energieversorgungsunternehmen ver-
sorgten Gemeinden. Es bedarf keiner Entscheidung, ob eine Gemeinde, die selbst
eine Anteilsübertragung nicht begehrt, das aufwendige Quotenermittlungsverfahren
in Gang setzen darf. Führt die Zuordnungsbehörde ein derartiges Quotenermitt-
lungsverfahren aber ohnehin durch, so hat jede betroffene Gemeinde einen An-
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spruch darauf, dass auch ihr gegenüber ihre Beteiligungsquote - und zwar sachlich
fehlerfrei - festgestellt wird.
Ein dahingehender Feststellungsanspruch steht auch der Klägerin zu. Sie hat zwar
vertraglich auf die hoheitliche Übertragung von Anteilen an der regionalen Gasver-
sorgungsgesellschaft verzichtet. Sie hat jedoch nicht zugleich auf ihren Anspruch auf
hoheitliche Feststellung ihrer Beteiligungsquote verzichtet. Im Gegenteil lässt der
Vertrag erkennen, dass die Vertragsparteien davon ausgegangen sind, dass ein
derartiges Quotenfeststellungsverfahren durch die Zuordnungsbehörde stattfindet
und auch zur Feststellung einer Beteiligungsquote für die Klägerin führt. § 2 Abs. 7
des Vertrages setzt die "Feststellung ... des Wertes des Anspruchs gemäß § 4 Abs. 2
KVG" voraus. Der Vertrag regelt jedoch kein eigenes Verfahren für diese Fest-
stellungen - ähnlich wie für die Ermittlung des Kaufpreises (§ 2 Abs. 1 bis 3) -,
sondern knüpft lediglich an Feststellungen an, die in einem gesonderten Verfahren
getroffen werden. Damit ist offensichtlich das behördliche Verfahren gemeint. Auch
die Treuhandanstalt selbst hat den Vertrag so verstanden. Dies belegt der Umstand,
dass sie den in Rede stehenden Quotierungsbescheid tatsächlich erlassen hat.
4. Der Quotierungsbescheid vom 17. Juni 1997 ist nicht rechtmäßig; der Anspruch
der Klägerin ist daher noch nicht erfüllt.
a) Die Rechtmäßigkeit des Quotierungsbescheides beurteilt sich nach § 4 Abs. 2
KVG nach der Maßgabe des Einigungsvertrages. Danach ist die klägerische Beteili-
gungsquote entsprechend ihrem "ehemals volkseigenen Anteil" an dem regionalen
Energieversorgungsunternehmen festzusetzen. Damit ist gemeint, dass der Ge-
meinde ein Anteil an der regionalen Gasversorgungsgesellschaft zu übertragen ist,
der demjenigen Teil des Betriebsvermögens der Gesellschaft entspricht, der ihr ohne
die Bildung von Kapitalgesellschaften nach Art. 21 Abs. 1 und 2, Art. 22 Abs. 1
Satz 1 EV zuzuordnen wäre (Urteil vom heutigen Tage - BVerwG 3 C 36.03). Dabei
ist die Bewertung grundsätzlich für den Tag des Wirksamwerdens des Beitritts, also
für den 3. Oktober 1990 vorzunehmen.
Die Treuhandanstalt als damalige Zuordnungsbehörde hat die Bewertung nicht selbst
vorgenommen, sondern private Wirtschaftsprüfungsunternehmen beauftragt und
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ihnen Bewertungsmaßstäbe in der Form von Verwaltungsvorschriften vorgegeben.
Diese Verfahrensweise lässt sich nicht beanstanden. Zu beachten ist allerdings, dass
die Zuordnungsbehörde die Zuständigkeit für die verbindliche Feststellung der
Beteiligungsquote und die rechtliche Verantwortung für deren sachliche Richtigkeit
behält. Diese ihre hoheitliche Aufgabe und Befugnis darf sie als solche nicht privati-
sieren. Mit der Einschaltung des privaten Wirtschaftsprüfungsunternehmens kann sie
sich daher nicht des Rechts und der Pflicht begeben, deren Bewertungen nachzu-
prüfen und gegebenenfalls zu korrigieren. Das gilt unabhängig davon, ob der Fehler
auf Vorgaben durch die Verwaltungsvorschrift zurückzuführen ist oder nicht.
b) Die Treuhandanstalt hat ihre Bewertungsvorgaben in der Verwaltungsrichtlinie zur
Ermittlung der kommunalen Ansprüche gemäß § 4 Absatz 2 Satz 2 Kommunalver-
mögensgesetz an den regionalen Gasversorgungsunternehmen vom 1. September
1994 (im Folgenden: Gasrichtlinie - VwV-Gas) niedergelegt. Darin hat sie als Vermö-
gen die Buchwerte des Anlage- und Umlaufvermögens, vermindert um die Verbind-
lichkeiten und Rückstellungen, bezeichnet, für deren Bewertung die Wertansätze in
der DM-Eröffnungsbilanz einschließlich späterer Bilanzkorrekturen für maßgeblich
erklärt und für die Klassifizierung von Vermögen als örtlich oder überörtlich auf die
Versorgungs- und Nutzungsverhältnisse am 31. Dezember 1990 abgestellt (Ziff. I. 2
und 3 VwV-Gas). Für die Klassifizierung als örtliches Betriebsvermögen werden de-
taillierte Kriterien vorgegeben (Ziff. II. VwV-Gas). Schließlich ist der Wert des hier-
nach örtlichen Betriebsvermögens ins Verhältnis zum gesamten Betriebsvermögen
zu setzen und der sich ergebende örtliche Anteil gegebenenfalls auf 49 v.H. zu kür-
zen (Ziff. III. 2 VwV-Gas), bevor anhand dessen die Anteile der einzelnen Gemeinden
zu errechnen sind (Ziff. III. 3 VwV-Gas).
Diese Bewertungsvorgaben stellen eine vertretbare Konkretisierung des § 4 Abs. 2
KVG dar und halten sich im Rahmen des Beurteilungs- und Bewertungsspielraums,
der der Zuordnungsbehörde hierbei zukommt. Namentlich lässt sich nicht beanstan-
den, dass die Gasrichtlinie als Bewertungsstichtag nicht den 3. Oktober 1990 für
maßgeblich erklärt, sondern für die Bilanzierung auf die Wertansätze in der DM-
Eröffnungsbilanz zum 1. Juli 1990 unter Einschluss späterer Bilanzkorrekturen und
für die Klassifizierung von Vermögen als örtlich oder überörtlich auf die Versorgungs-
und Nutzungsverhältnisse am 31. Dezember 1990 abstellt. Diese Abweichungen sind
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sachlich begründet. Sie ergeben sich vornehmlich daraus, dass die Bewertung des
Vermögens nach Bilanzgesichtspunkten erfolgen soll. Ebenso wenig bestehen
Einwände dagegen, dass auch Gaswerke als örtliches Vermögen zu klassifizieren
seien, die bereits stillgelegt waren (Ziff. II. 2.3 VwV-Gas). Zwar dienten die Gas-
werksgrundstücke als solche nach der Stilllegung nicht länger unmittelbar Verwal-
tungszwecken. Sie gehörten aber unverändert zum Betriebsvermögen der DDR-
Kombinate und der nachfolgenden Kapitalgesellschaften, das als Ganzes Verwal-
tungszwecken dient. Sie sind zudem in den Kommunen belegen und wurden nach
der Stilllegung auch keinem neuen, überörtlichen Versorgungszweck zugeführt. All
dies bietet hinlänglich Grund, sie auch im Falle einer Stilllegung unverändert dem
kommunalen und nicht dem regionalen Vermögen zuzuordnen.
c) In die DM-Eröffnungsbilanz hatten die regionalen Gasversorgungsgesellschaften
Wertminderungen und Rückstellungen wegen Altlasten in Höhe von 10 v.H. der gut-
achterlich prognostizierten Sanierungskosten eingestellt. Sanierungsbedürftig waren
vor allem Grundstücke mit stillgelegten Gaswerken, die durchweg als örtliches Be-
triebsvermögen zu klassifizieren waren. Grund für die Höhe der Rückstellung war,
dass die Treuhandanstalt zugesagt hatte, 90 v.H. der Kosten für die Altlastensanie-
rung zu übernehmen (Bericht der Wirtschaftsprüfungsgesellschaft TREUARBEIT
vom 24. Juni 1991 über die DM-Eröffnungsbilanz der EMB zum 1. Juli 1990, Rn. 27
). Dementsprechend hatte sich die Treuhandanstalt bei
der Teilprivatisierung der regionalen Gasversorgungsgesellschaften den privaten
Erwerbern gegenüber vertraglich verpflichtet, sich mit bis zu 90 v.H. an den Aufwen-
dungen der Gasgesellschaften für die Altlastensanierung zu beteiligen (etwa § 5
Abs. 2 des Vertrages vom 16. Juli 1991 über die Teilprivatisierung der Gasversor-
gungsgesellschaft Leipzig). Begünstigte dieser Verpflichtung waren nicht die privaten
Gesellschafter, sondern - als Dritte - die regionalen Gasgesellschaften selbst. Auch
wenn die Zusage erst Mitte 1991 gegeben wurde, so zählte sie wirtschaftlich doch
zum Startkapital der Gesellschaften. Die Festlegung in der Gasrichtlinie, das Be-
triebsvermögen der regionalen Gasgesellschaften nach den Buchwerten der DM-
Eröffnungsbilanz zu bewerten und dabei auch spätere Bilanzkorrekturen einzubezie-
hen, bewirkte demzufolge, dass die Sanierungskostenzusage der Treuhandanstalt
werterhöhend zu Buche schlug. Das wurde in den Beschlüssen des THA-Koordinie-
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rungsausschusses Strom, soweit sie auch für die Gassparte gelten, vom Dezember
1994 nochmals bestätigt (Ziff. II. 2).
Davon ist die Zuordnungsbehörde in der Folgezeit abgerückt. Mit Schreiben vom
19. April 1995 und vom 5. Juli 1995 wurde angeordnet, dass die Altlastenrückstel-
lungen bei der Ermittlung der kommunalen Gesellschaftsanteile zu 100 v.H. als Pas-
siva des Betriebsvermögens zu berücksichtigen seien; die Gasrichtlinie sei insoweit
modifiziert anzuwenden. Das war rechtswidrig. Zwar steht der Zuordnungsbehörde
frei, eigene Verwaltungsvorschriften zu ändern. Die Änderung darf jedoch ein be-
gründetes Vertrauen in den Fortbestand der bisherigen Rechtslage nicht ohne hin-
reichenden Grund enttäuschen, und die geänderte Verwaltungsvorschrift muss auch
ihrerseits rechtmäßig sein. An beidem fehlt es.
Die Änderung erfolgte im Frühjahr/Frühsommer 1995 und damit zu einem Zeitpunkt,
zu dem die Treuhandanstalt auch über die den Kommunen zugedachten Anteile an
den regionalen Gasgesellschaften zumeist schon verfügt hatte. In den Jahren 1992
bis 1994 hatte sie vielfach örtliche Gasspaltgesellschaften ausgegründet und deren
Anteile ganz oder teilweise an die betroffenen Gemeinden verkauft. Die Verträge mit
Gemeinden sahen regelmäßig vor, dass der Kaufpreis mit dem Wert des Anspruchs
aus § 4 Abs. 2 KVG auf Beteiligung an der regionalen Gasversorgungsgesellschaft
zu verrechnen sei. Dabei gingen die Gemeinden davon aus, dass der Wert des An-
spruchs aus § 4 Abs. 2 KVG nach Maßgabe der DM-Eröffnungsbilanz der regionalen
Gesellschaft, also unter Berücksichtigung der Sanierungskostenzusage der Treu-
handanstalt errechnet werde. Diese Erwartung wurde durch den Erlass der Gasricht-
linie am 1. September 1994 bekräftigt und bestimmte die erst im 4. Quartal 1994 ge-
schlossenen Verträge - auch den am 13. Dezember 1994 geschlossenen Vertrag mit
der Klägerin - umso mehr. Dazu durfte sich die Treuhandanstalt nicht hernach in Wi-
derspruch setzen, ohne dass es hierfür einen hinreichenden - namentlich einen erst
nach Abschluss der Verträge entstandenen - Grund gegeben hätte. Ein solcher ist
aber nicht ersichtlich. Die Sachlage hatte sich zwischen Ende 1994 und Frühsommer
1995 nicht verändert. Das wird von der Beklagten auch nicht behauptet.
Die veränderte Erlasslage ist aber auch als solche rechtswidrig. Es ist schon zweifel-
haft, ob Altlasten einzelnen Kommunen zugeordnet werden können oder ob es sich
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nicht vielmehr um Allgemeinlasten einer höheren staatlichen Ebene handelt, schon
weil sie nicht von den Kommunen, sondern von den auf Bezirksebene tätigen Ener-
giekombinaten der DDR verursacht wurden. Dem trägt die Möglichkeit der Freistel-
lung von der Schadensbeseitigungspflicht nach Art. 1 § 4 Abs. 3 des Umweltrah-
mengesetzes der DDR vom 29. Juni 1990 (DDR-GBl I S. 649) in der Fassung von
Art. 12 des Gesetzes zur Beseitigung von Hemmnissen bei der Privatisierung von
Unternehmen und zur Förderung von Investitionen vom 22. März 1991 (BGBl I
S. 766) Rechnung. Dass der Bund über die Treuhandanstalt zugesagt hat, 90 v.H.
des (verbleibenden) Sanierungsaufwands zu tragen, spiegelt auch diese Einschät-
zung als staatliche Allgemeinlast wider. Doch mag das dahinstehen. Vor allem fehlt
ein sachlicher Grund, die Zusage der Treuhandanstalt bei der Ermittlung der kom-
munalen Anteile am Betriebsvermögen der regionalen Gesellschaft auszublenden.
Die neue Erlasslage ist daher mit Art. 3 Abs. 1 GG unvereinbar. Da die Zusage selbst
nicht zurückgenommen wurde, kam sie unverändert der Gesellschaft als solcher
zugute und erhöhte deren wirtschaftlichen Wert. Die neue Erlasslage veränderte
lediglich die Kriterien, nach denen die Anteile an dieser Gesellschaft zu verteilen
waren. Dies aber geschah einseitig zum Nachteil der Gemeinden, die früher über
- zwischenzeitlich zumeist stillgelegte - Gaswerke verfügt hatten. Die neue Erlasslage
sah zwar unverändert vor, dass die alten Gaswerksgrundstücke ungeachtet einer
Stilllegung gleichwohl den Gemeinden zuzuordnen seien; als Folge waren auch die
auf den zumeist kontaminierten Grundstücken liegenden Sanierungslasten den Ge-
meinden zuzuordnen. Dass gleichwohl die Sanierungskostenzusage, die gerade die-
se Sanierungslasten wirtschaftlich minderte, nicht ebenfalls der jeweiligen Gemeinde
zuzuordnen sei, sondern bei der Anteilsberechnung ausgeblendet werden sollte,
entbehrt dann aber des sachlichen Grundes.
Ein derartiger rechtfertigender Grund ergibt sich nicht aus dem Schreiben der Treu-
handanstalt vom 5. Juli 1995, in dem die neue Erlasslage wie folgt begründet wurde:
"Diese Zusage stellt eine wirtschaftliche Subvention der Gasversorgungsun-
ternehmen durch den Bund dar und ist daher nicht kommunalisierungsfähig.
Sie sollte die wirtschaftliche (und rechtliche) Existenzfähigkeit in der Anfangs-
phase der GVU nach deren Abspaltung aus den früheren Energiekombinaten
sichern und keine - direkte oder indirekte - Vermögenszuführung des Bundes
an die Kommunen darstellen."
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Diese Ausführungen verkennen, dass die regionalen Gasversorgungsgesellschaften
von Gesetzes wegen (§ 4 Abs. 2 KVG) zu bis zu 49 v.H. kommunale Anteilseigner
hatten. Daran ändert nichts, dass die kommunalen Anteile vorläufig noch von der
Treuhandanstalt verwaltet wurden; die Treuhandanstalt hatte die Interessen der
Gemeinden treuhänderisch wahrzunehmen. Eine "Subvention" an die Gesellschaft
musste daher zwangsläufig auch die kommunalen Gesellschafter - mittelbar - be-
günstigen. Daran hat auch die neue Erlasslage nichts geändert. Sie führte lediglich
dazu, dass unter den kommunalen Beteiligungsberechtigten die früheren Gaswerks-
kommunen einseitig zurückgesetzt wurden. Einen sachlichen Grund für diese Zu-
rücksetzung lässt all dies nicht erkennen.
Eine Rechtfertigung ergibt sich auch nicht aus den Verträgen, welche die Treuhand-
anstalt mit einzelnen Gemeinden zur Übertragung "ihrer" jeweiligen örtlichen Gas-
spaltgesellschaft geschlossen hat. In diesen Verträgen hat sich die Treuhandanstalt
gegenüber der jeweiligen Gemeinde verpflichtet, 90 v.H. des auf sie entfallenden
Sanierungskostenaufwands zu tragen (etwa § 4 Abs. 2 des mit der Klägerin ge-
schlossenen Vertrages vom 13. Dezember 1994). Die Bestimmung der kommunalen
Anteile an der regionalen Gasgesellschaft nach § 4 Abs. 2 KVG hat jedoch unab-
hängig davon zu erfolgen, welche Gemeinden später welche Verträge mit der Treu-
handanstalt zur Ausgründung von Stadtwerken schließen. Die Bestimmung der
kommunalen Anteile nach § 4 Abs. 2 KVG erfolgt für einen früheren Zeitpunkt, im
Ausgangspunkt für den 3. Oktober 1990. Sie muss für sämtliche Gemeinden im Ver-
sorgungsgebiet der regionalen Gasgesellschaft gelten - auch für diejenigen, für die
keine örtlichen Spaltgesellschaften ausgegründet wurden - und muss dem Umstand
Rechnung tragen, dass diese Anteile wegen § 4 Abs. 2 Satz 2 KVG untereinander in
Wechselbeziehung stehen. Hiervon zu unterscheiden ist die ganz andere Frage, mit
welchem Wert der jeweilige Beteiligungsanspruch in individuellen Kauf- und Übertra-
gungsverträgen angesetzt wird, namentlich ob dieser Wert mit Blick auf eine "Mit-
nahme" der Sanierungskostenzusage zu reduzieren ist, um die von der Treuhandan-
stalt (BvS) befürchtete Doppelbegünstigung dieser Gemeinden zu vermeiden. Diese
Frage betrifft nur die Gemeinden, die derartige Verträge geschlossen haben; sie
kann mithin nur im Rahmen der Vertragsauslegung gelöst werden.
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d) Die Veränderung der Gasrichtlinie hat sich in dem Bewertungsgutachten des pri-
vaten Wirtschaftsprüfungsunternehmens niedergeschlagen, dessen Ergebnisse die
Beklagte anerkannt und zur Grundlage auch des vorliegend angefochtenen Quotie-
rungsbescheides gemacht hat. Der Bescheid kann schon deshalb keinen Bestand
haben.
5. Der Erlass eines rechtmäßigen Quotierungsbescheides erfordert jedenfalls, bei der
Bewertung der Rückstellungen für Altlasten die gegebene Sanierungskostenzusage
der Treuhandanstalt zu berücksichtigen. Dies kann im gerichtlichen Verfahren nicht
geschehen, da nicht nur Berechnungen, sondern auch Bewertungen vorzunehmen
sind, für die der Zuordnungsbehörde eine Prärogative zukommt. Daher kommt
lediglich ein Bescheidungsurteil in Betracht (entsprechend § 113 Abs. 5 Satz 2
VwGO), wie es die Klägerin auch nur begehrt. Weil auch das Tatsachengericht die
Spruchreife der Rechtsstreitigkeiten nicht weiter fördern könnte, ist die Sache nicht
an das Verwaltungsgericht zurückzuverweisen. Vielmehr kann das Revisionsgericht
selbst entscheiden.
Im erneuten Quotierungsverfahren können die Gemeinden auch weitere Gesichts-
punkte geltend machen. Die Klägerin des vorliegenden Verfahrens hat gegen das
Bewertungsgutachten zum einen eingewendet, eine Hochdruckleitung und ein
Grundstück - eben der ehemalige Standort des örtlichen Gaswerks - seien zu Un-
recht nicht als örtliches Gasvermögen klassifiziert worden. Dass das Grundstück zum
örtlichen Gasvermögen zu rechnen ist, ist nach dem Vorstehenden zweifelsfrei. Ob
dasselbe auch für die Hochdruckleitung gilt, wird die Zuordnungsbehörde zu ent-
scheiden haben. Zum anderen macht die Klägerin geltend, das Bewertungsgutachten
habe den Wert der örtlichen Leitungsnetze lediglich mit 18 482 TDM statt - wie es
richtig gewesen wäre - mit 91 515 TDM angesetzt. Hierfür beruft sie sich auf ein
Gutachten der Fa. WI. Das Bewertungsgutachten ist dem nicht gefolgt, weil die pri-
vaten Mehrheitsgesellschafter sich geweigert hätten, die WI.-Werte in die Bilanz zu
übernehmen. Welchen Grund die Weigerung hatte, wird nicht mitgeteilt (Bericht vom
8. September 1995, S. 9 ). Das ist nicht tragfähig. Die Zuord-
nungsbehörde wird sich mit dem WI.-Gutachten sachlich auseinanderzusetzen ha-
ben.
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Sollte der neue Zuordnungsbescheid für die Klägerin zu einer positiven Quote ge-
langen, so wäre es unzulässig, diese Quote auf das ursprüngliche Stammkapital der
EMB in Höhe von 50 TDM zu beziehen (und damit zu beschränken). Die bloße Fest-
stellung der Quote bezieht sich auf den Anteil des örtlichen Gasvermögens am ge-
samten Reinvermögen der EMB, also auf Vermögenswerte, nicht auf das ausgewie-
sene Gesellschaftskapital. Insofern ist die Beziehung auf das Stammkapital irrefüh-
rend und hat zu unterbleiben. Anders verhält es sich erst, wenn über die bloße Quo-
tenfeststellung hinaus auch die Übertragung von Gesellschaftsanteilen beantragt ist.
Hier muss die Zuordnungsbehörde entscheiden, auf welches Gesellschaftskapital die
Beteiligungsquote zu beziehen ist. Dessen bedarf es insbesondere dann, wenn das
Gesellschaftskapital seit dem Bewertungsstichtag verändert, etwa - wie hier -
erheblich erhöht wurde. Die bloße Feststellung der Quote darf mit dieser Frage je-
doch nicht belastet werden, schon um Missverständnisse über die Reichweite ihrer
Bindungswirkung zu vermeiden.
Prof. Dr. Driehaus van Schewick Dr. Dette
Liebler Prof. Dr. Rennert
B e s c h l u s s
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Revisionsverfahren auf 5 000 € fest-
gesetzt.
Prof. Dr. Driehaus van Schewick Dr. Dette
Liebler Prof. Dr. Rennert
Sachgebiet:
BVerwGE:
ja
sonstiges Wiedervereinigungsrecht
Fachpresse:
ja
Vermögenszuordnung
Rechtsquelle:
KVG § 4 Abs. 2
Stichworte:
Einigungsvertrag; Vermögenszuordnung; Beteiligungsanspruch; Quotierung; Quotie-
rungsanspruch; Treuhandanstalt; Treuhandunternehmen; Energieversorgung; Gas-
versorgung; örtliches Gasvermögen; Altlasten.
Leitsätze:
1. § 4 Abs. 2 KVG gibt den Gemeinden nicht nur einen Anspruch auf Übertragung
von Anteilen an überörtlichen Kapitalgesellschaften, sondern auch einen Anspruch
auf Feststellung ihrer Beteiligungsquote.
2. Die Zuordnungsbehörde darf die Maßstäbe für die Bemessung der kommunalen
Beteiligungsquoten durch Verwaltungsvorschriften konkretisieren. Will sie diese wäh-
rend des Quotierungsverfahrens ändern, so darf die Änderung ein begründetes Ver-
trauen in den Fortbestand der bisherigen Rechtslage nicht ohne hinreichenden
Grund enttäuschen, und die geänderte Verwaltungsvorschrift muss auch ihrerseits
rechtmäßig sein.
3. Die Anordnung der Zuordnungsbehörde, dass die Rückstellungen für Altlastensa-
nierungen bei der Ermittlung der kommunalen Geschäftsanteile an den regionalen
Gasversorgungsgesellschaften im Gebiet der ehemaligen DDR zu 100 v.H. als Pas-
siva des Betriebsvermögens zu berücksichtigen seien, war rechtswidrig.
Urteil des 3. Senats vom 11. November 2004 - BVerwG 3 C 4.04
I. VG Berlin vom 20.01.2003 - Az.: VG 15 A 33.02 -