Urteil des BVerwG vom 28.09.2011

Rückforderung, Einvernehmliche Regelung, Entstehungsgeschichte, Unterbrechung

BUNDESVERWALTUNGSGERICHT
IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
BVerwG 3 C 39.10
VG M 4 K 09.2674
In der Verwaltungsstreitsache
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hat der 3. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 28. September 2011
durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Kley
und die Richter am Bundesverwaltungsgericht Liebler, Buchheister, Dr. Wysk
und die Richterin am Bundesverwaltungsgericht Dr. Kuhlmann
ohne mündliche Verhandlung für Recht erkannt:
Die Revision des Beklagten gegen das Urteil des Bayeri-
schen Verwaltungsgerichts München vom 9. März 2010
wird zurückgewiesen.
Der Beklagte trägt die Kosten des Revisionsverfahrens.
G r ü n d e :
I
Der Kläger wendet sich gegen die Rückforderung von Lastenausgleich, der ihm
im Jahre 1979 in Höhe von 11 793,10 DM wegen eines festgestellten Wegnah-
meschadens an anteiligem landwirtschaftlichem Vermögen und an dem Be-
triebsvermögen einer Gastwirtschaft in Thüringen zuerkannt und ausgezahlt
worden war.
Eines der Grundstücke einschließlich aller Aufbauten, zu denen die Gastwirt-
schaft gehörte, erhielt der Kläger aufgrund einer gütlichen Einigung vom
27. Juni 1994 zurück. Das Thüringer Landesamt zur Regelung offener Vermö-
gensfragen - Landesvermögensamt - stellte die einvernehmliche Regelung fest
und übersandte den darüber gefertigten Bescheid vom 19. August 1994 unter
dem 24. Oktober 1996 dem Landratsamt München als der zuständigen Aus-
gleichsbehörde; dort ging der Bescheid am 28. Oktober 1996 ein.
Nachdem die Ausgleichsbehörde die Rückforderungsfrist durch Mitteilung an
den Kläger vom 19. Juni 1998 unterbrochen hatte, forderte sie von ihm wegen
der Rückgabe des landwirtschaftlichen Vermögens Lastenausgleich in Höhe
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von 3 063,10 DM zurück. Der Bescheid vom 23. November 1998 ist unanfecht-
bar geworden.
Mit weiteren Schreiben vom 26. April 2002 und 29. März 2006 unterbrach die
Ausgleichsbehörde die Rückforderungsfrist erneut und verlangte mit Rückforde-
rungs- und Leistungsbescheid vom 19. April 2007 wegen der Rückerlangung
des Betriebsvermögens (der Gastwirtschaft) vom Kläger die Rückzahlung wei-
teren Lastenausgleichs in Höhe von 4 377,52 €. Auf die Beschwerde des Klä-
gers erkannte das Landratsamt mit Bescheid vom 9. November 2007 einen
Restschaden an und minderte den Rückforderungsbetrag. Dies machte der Be-
schwerdeausschuss rückgängig und wies die Beschwerde des Klägers mit Be-
schluss vom 28. Mai 2009 insgesamt zurück.
Das Verwaltungsgericht hat der dagegen gerichteten Klage stattgegeben und
die Bescheide der Ausgleichsbehörde vom 9. November 2007 und des Be-
schwerdeausschusses vom 28. Mai 2009 wegen Ablaufs der Rückforderungs-
frist aufgehoben. Die Frist von zehn Jahren für die Rückforderung habe am
1. Januar 1997 zu laufen begonnen und sei am 31. Dezember 2006 abgelau-
fen; die Rückforderungsfrist sei über zehn Jahre hinaus nicht verlängerbar.
Mit der Revision macht der Beklagte geltend, die Frist von zehn Jahren sei kei-
ne absolute Obergrenze für die Rückforderung. Eine darüber hinausgehende
Verlängerung sei möglich, wenn die vierjährige Frist entsprechend unterbro-
chen werde. Gegenteiliges sei weder dem Wortlaut noch der Gesetzesbegrün-
dung zur Einfügung der Zehnjahresfrist im 32. Änderungsgesetz zum Lasten-
ausgleichsgesetz vom 27. August 1995 zu entnehmen. Die Begründung für die
Einfügung der Zehnjahresfrist in § 290 Abs. 1 und § 350a LAG, die Akten soll-
ten nach zehn Jahren endgültig geschlossen werden, könne nicht auf § 349
LAG übertragen werden, denn in jenen Vorschriften sei keine Möglichkeit zur
Unterbrechung vorgesehen. Aus der Entscheidung des Bundesverwaltungs-
gerichts vom 30. April 2008 (BVerwG 3 C 17.07) ergebe sich nichts anderes,
weil dort nur die Zehnjahresfrist, nicht aber die Verlängerung der Vierjahresfrist
angesprochen worden sei. Die vom Verwaltungsgericht offengelassenen mate-
riellen Voraussetzungen der Rückforderung seien gegeben. Dies sei im Be-
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schluss des Beschwerdeausschusses und in der Klageerwiderung der Regie-
rung von Mittelfranken im Schriftsatz vom 10. Juli 2009 dargelegt; hierauf werde
Bezug genommen.
Der Kläger verteidigt das angefochtene Urteil.
II
Der Senat entscheidet mit Einverständnis der Beteiligten ohne mündliche Ver-
handlung (§ 101 Abs. 2 i.V.m. § 141 Satz 1, § 125 Abs. 1 Satz 1 VwGO).
Die Revision ist unbegründet; das angefochtene Urteil beruht nicht auf der Ver-
letzung von Bundesrecht (§ 137 Abs. 1 Nr. 1 VwGO). Das Verwaltungsgericht
hat zu Recht angenommen, dass die Rückzahlung von Lastenausgleich (§ 349
Abs. 1 Satz 1 i.V.m. § 342 Abs. 3 Satz 2 LAG) wegen Ablaufs der Rückforde-
rungsfrist des § 349 Abs. 5 Satz 4 LAG nicht mehr verlangt werden kann.
1. Anwendbar ist § 349 Abs. 5 Satz 4 LAG in der am 1. Januar 2000 in Kraft
getretenen und weiterhin gültigen Fassung des Dreiunddreißigsten Gesetzes
zur Änderung des Lastenausgleichsgesetzes (33. ÄndG LAG) vom
16. Dezember 1999 (BGBl I S. 2422; ber. BGBl I 2001 S. 2306). Die frühere
Fassung, die im Zeitpunkt des Schadensausgleichs und bei Beginn der Rück-
forderungsfrist im Jahre 1997 gültig war, ist von der neuen Fassung mit deren
Inkrafttreten abgelöst worden, und zwar auch für die seinerzeit noch laufenden
Rückforderungsfälle. Das ergibt die Auslegung nach den Grundsätzen des in-
tertemporalen Verfahrensrechts, wonach Rechtsänderungen alle bei ihrem In-
krafttreten einschlägigen Fälle erfassen, sofern das Gesetz nicht mit hinrei-
chender Deutlichkeit etwas Abweichendes bestimmt (vgl. BVerfG, Beschluss
vom 7. Juli 1992 - 2 BvR 1631/90 u.a. - BVerfGE 87, 48; BVerwG, Urteil vom
26. März 1985 - BVerwG 9 C 47.84 - Buchholz 402.25 § 10 AsylVfG Nr. 1 S. 4
m.w.N.). Das 33. ÄndG LAG enthält keine Übergangsbestimmung, und für eine
Einschränkung der Neufassung auf neue Fälle fehlen Anhaltspunkte. Im Ge-
genteil belegt die Entstehungsgeschichte, dass die noch offenen Rückforderun-
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gen unter die Neuregelung fallen sollten; denn nach Sinn und Zweck der Be-
stimmung ging es um eine praxistaugliche Regelung des bisher oft schwer er-
mittelbaren Fristbeginns unter redaktioneller Anpassung an die vergleichbaren
Regelungen in § 290 Abs. 1 und § 350a Abs. 1 LAG (vgl. Begründung des Ent-
wurfs des 33. ÄndG LAG, BTDrucks 14/866 S. 17 ). Dement-
sprechend hat der Senat schon bisher Erwerbsvorgänge aus der Zeit vor dem
Inkrafttreten des 33. ÄndG LAG den damit eingeführten neuen Haftungsrege-
lungen des § 349 Abs. 5 Satz 2 LAG unterstellt und dies als eine verfassungs-
rechtlich zulässige Rückanknüpfung angesehen (vgl. Urteile vom 28. Februar
2007 - BVerwG 3 C 40 und 48.06 - Buchholz 427.3 § 349 LAG Nr. 12 und
Nr. 13).
2. Die streitige Rückforderung ist hier jedenfalls deshalb ausgeschlossen, weil
sie nicht innerhalb von zehn Jahren nach Auslösung der Rückforderungsfrist
des § 349 Abs. 5 Satz 4 LAG geltend gemacht worden ist.
a) § 349 Abs. 5 Satz 4 LAG sieht für die Rückforderung eine einheitliche Frist
vor, die nach Halbsatz 1 grundsätzlich vier Jahre beträgt, nach Unterbrechun-
gen gemäß Satz 5 neu und unter den in Halbsatz 2 genannten Umständen län-
ger läuft (vgl. Beschluss vom 19. August 2008 - BVerwG 3 B 3.08 - Buchholz
427.3 § 349 LAG Nr. 18 Rn. 6). Danach trifft mit Blick auf den 1994 bewirkten
Schadensausgleich zwar die Erwägung zu, dass die Vierjahresfrist wiederholt
unterbrochen worden ist, daher ebenso oft neu zu laufen begonnen hat und bei
Erlass des angefochtenen Rückforderungs- und Leistungsbescheides vom
19. April 2007 nach letztmaliger Unterbrechung im März 2006 noch nicht abge-
laufen war. Verstrichen waren zu diesem Zeitpunkt jedoch zehn Jahre ab Be-
ginn der Rückforderungsfrist. Über die zehn Jahre des § 349 Abs. 5 Satz 4
Halbs. 2 LAG hinaus ist die Rückforderungsfrist keiner Verlängerung zugänglich
(dazu 3). Da es sich um eine Ausschlussfrist handelt, konnte der Rückforde-
rungsanspruch danach nicht mehr durchgesetzt werden.
b) Die Frist beginnt, wie bereits der Wortlaut besagt, nach dem Kalenderjahr, in
dem die Ausgleichsbehörde von dem Schadensausgleich und von der Person
des Verpflichteten Kenntnis erlangt hat.
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Ein Schadensausgleich, der die Rückforderung rechtfertigen konnte, war im
August 1994 mit der Einigung zwischen der Bundesrepublik Deutschland und
dem Kläger und dem darüber gemäß § 31 Abs. 5 VermG erlassenen Bescheid
des Thüringer Landesvermögensamtes über die - auch das Betriebsvermögen
umfassenden - Rückgabe der Grundstücke erfolgt. Dass die Rückübertragung
eines Wirtschaftsgutes an den Empfänger der dafür gezahlten Hauptentschädi-
gung einen Schadensausgleich im Sinne des § 349 Abs. 3 Satz 1 und 2 LAG
bewirkt hat, ist nicht fraglich. Schadensausgleichsleistungen sind die Leistun-
gen, die nach dem 31. Dezember 1989 (vgl. § 342 Abs. 3, § 349 Abs. 1 Satz 1
LAG) zum Ausgleich des Schadens gewährt worden sind (vgl. § 349 Abs. 2
Satz 1 LAG) und neben der früheren Ausgleichsleistung (Hauptentschädigung)
zur Doppelentschädigung geführt haben (Urteil vom 30. April 2008 - BVerwG
3 C 17.07 - Buchholz 427.3 § 349 LAG Nr. 15 Rn. 14 = NVwZ-RR 2008, 732 =
ZOV 2008, 208). Aus dem Bescheid des Landesvermögensamtes konnte die
Ausgleichsbehörde auch die Person des Verpflichteten ersehen. Mit diesem
Begriff meint das Gesetz den Rückzahlungspflichtigen im Sinne von § 349
Abs. 5 Satz 1 LAG, also den Empfänger der Schadensausgleichsleistung, sei
dies noch - wie hier - der Empfänger der Hauptentschädigung oder dessen Er-
be oder Erbeserbe (vgl. Urteil vom 30. April 2008 a.a.O. Rn. 14).
Die danach erforderlichen Kenntnisse hat die Ausgleichsbehörde hier im Okto-
ber 1996 mit dem Erhalt des die Einigung feststellenden Bescheides des Lan-
desvermögensamtes erlangt. Es ist gleichgültig, woher die Behörde ihre Kennt-
nis bezieht; insbesondere ist es nicht erforderlich, dass dies gerade auf eine
Mitteilung des Verpflichteten zurückgeht (Urteil vom 30. April 2008 a.a.O.
Rn. 11 ff.).
c) Bei Erlass des angefochtenen Rückforderungs- und Leistungsbescheides
waren zehn Jahre nach Auslösung der Rückforderungsfrist verstrichen.
Die Rückforderungsfrist begann hier, wie das Verwaltungsgericht zutreffend
angenommen hat, gemäß der zum 1. Januar 2000 in Kraft getretenen und mit
Rückwirkung versehenen Fassung des § 349 Abs. 5 Satz 4 LAG mit dem auf
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die Kenntniserlangung folgenden Jahr, hier also am 1. Januar 1997, und endete
am 31. Dezember 2006.
3. Die Rückforderungsfrist des § 349 Abs. 5 Satz 4 LAG beträgt höchstens zehn
Jahre. Sie ist darüber hinaus nicht verlängerbar, auch nicht durch wiederholte
Unterbrechungen der vierjährigen Frist. Dies hat der Senat bereits im Urteil vom
30. April 2008 (a.a.O. Rn. 22) ausgesprochen, wenngleich, weil es für das Er-
gebnis nicht darauf ankam, nicht entscheidungstragend. Am Charakter der
Zehnjahresfrist als Höchstfrist ist festzuhalten. Die Zehnjahresfrist ist der Fris-
tenregelung in § 349 Abs. 5 Satz 4 LAG durch das Zweiunddreißigste Gesetz
zur Änderung des Lastenausgleichsgesetzes (32. ÄndG LAG) vom 27. August
1995 (BGBl I S. 1090) als zweiter Halbsatz angefügt worden. Zwar lässt sich
die Unterbrechungsmöglichkeit nach dem Wortlaut des Satzes 5 und wegen
ihrer Geltung für die (einheitliche) „Frist“ nach Satz 4 unabhängig von deren
Dauer deuten und damit auch auf die dort festgelegten zehn Jahre beziehen.
§ 349 Abs. 5 Satz 5 LAG ist jedoch einschränkend zu verstehen. Nach der Ent-
stehungsgeschichte und Sinn und Zweck der Zehnjahresfrist betrifft die Unter-
brechung ausschließlich die vierjährige Frist und soll nicht dazu führen können,
dass sie über zehn Jahre hinaus ausgedehnt wird. Die Möglichkeit der Aus-
gleichsbehörde, die Frist durch schriftliche Mitteilung an den Verpflichteten zu
unterbrechen, ist - vor Einführung der zehnjährigen Frist - durch Art. 3 Nr. 25
des Gesetzes vom 24. Juli 1992 (BGBl I S. 1389) als Satz 4 angefügt worden
und konnte sich nur auf die Vierjahresfrist beziehen. Es ist als redaktionelle Un-
genauigkeit zu werten, dass sich die Unterbrechungsmöglichkeit, die im Zuge
der Ergänzung des § 349 Abs. 5 LAG durch das 33. ÄndG LAG in einen neuen
Satz 5 verschoben wurde, seither ihrem unverändert gebliebenen Wortlaut nach
auf den ganzen Satz 4 zu erstrecken scheint. Die Notwendigkeit ihrer Veren-
gung auf die Vierjahresfrist ergibt sich aus Sinn und Zweck der Zehnjahresfrist.
Diese dient der endgültigen Klärung der Verhältnisse nach dem bei Fristablauf
vorliegenden Erkenntnisstand, mag dieser auch unvollkommen sein, und damit
dem Rechtsfrieden in einem Bereich häufig nur schwer aufklärbarer Verhältnis-
se. Darauf weist die Gesetzesbegründung deutlich hin, nach der die Ergänzung
des § 349 Abs. 5 Satz 4 LAG um die Frist von zehn Jahren der Anpassung an
die Regelungen in §§ 290 und 350a LAG diente. Diesen Vorschriften waren
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Zehnjahresfristen bereits durch Art. 3 Nr. 3 und Nr. 27 des Gesetzes vom
24. Juli 1992 angefügt worden, die es ausdrücklich ermöglichen sollten, dass
„die Akten endgültig geschlossen werden können“ (BTDrucks 12/2170 S. 20).
Derselbe Zweck liegt erkennbar der Neufassung der Rückforderung von Las-
tenausgleich in Fällen des Schadensausgleichs zugrunde. Er ist nur zu verwirk-
lichen, wenn ein Fristlauf von zehn Jahren als absolute Obergrenze verstanden
wird. Aus der Entstehungsgeschichte der Vorschrift lässt sich somit gerade
nicht der vom Beklagten gezogene Schluss herleiten, zumal auch er davon
ausgeht, dass die Zehnjahresfrist in § 290 LAG als eine dem Rechtsfrieden die-
nende absolute Grenze gemeint ist. Dann aber berührt es den Gesetzeszweck
nicht, dass in § 290 LAG keine Unterbrechungsmöglichkeit vorgesehen ist.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO.
Kley
Liebler
Buchheister
Dr. Wysk
Dr. Kuhlmann
B e s c h l u s s
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Revisionsverfahren auf
4 377,52 € festgesetzt.
Kley
Dr. Wysk
Dr. Kuhlmann
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Sachgebiet:
BVerwGE: nein
Lastenausgleichsrecht
Fachpresse: ja
Rechtsquelle:
LAG
§ 349 Abs. 3, Abs. 5 Satz 4, Abs. 5 Satz 5
Stichworte:
Rückforderung von Lastenausgleich; Schadensausgleich; anwendbare Fassung
des § 349 Abs. 5 LAG; intertemporales Verfahrensrecht; Kenntnis der Aus-
gleichsbehörde vom Schadensausgleich; Rückforderungsfrist; Vierjahresfrist;
Unterbrechungen; Zehnjahresfrist; Verlängerung der Rückforderungsfrist über
zehn Jahre.
Leitsatz:
Die Ausschlussfrist des § 349 Abs. 5 Satz 4 LAG für die Rückforderung von
Lastenausgleich wegen Schadensausgleichs kann durch Unterbrechungen ge-
mäß § 349 Abs. 5 Satz 5 LAG nicht über zehn Jahre hinaus verlängert werden
(Bestätigung der Rechtsprechung im Urteil vom 30. April 2008 - BVerwG 3 C
17.07 - Buchholz 427.3 § 349 LAG Nr. 15).
Urteil des 3. Senats vom 28. September 2011 - BVerwG 3 C 39.10
I. VG München vom 09.03.2010 - Az.: VG M 4 K 09.2674 -