Urteil des BVerwG vom 19.10.2006

Im Bewusstsein, Ausschluss, Mitgliedschaft, Stadtrat

BUNDESVERWALTUNGSGERICHT
IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
Verkündet
BVerwG 3 C 39.05
am 19. Oktober 2006
VG 4 K 238/03
Bech
als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle
In der Verwaltungsstreitsache
- 2 -
hat der 3. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
auf die mündliche Verhandlung vom 19. Oktober 2006
durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Kley
und die Richter am Bundesverwaltungsgericht van Schewick, Dr. Dette,
Liebler und Prof. Dr. Rennert
für Recht erkannt:
Das Urteil des Verwaltungsgerichts Dresden vom 15. Sep-
tember 2004 wird geändert. Der Bescheid der Beklagten
vom 18. April 2002 und der Widerspruchsbescheid des
Sächsischen Landesamtes zur Regelung offener Vermö-
gensfragen vom 29. November 2002 werden aufgehoben.
Die Beklagte wird verpflichtet, der Erbengemeinschaft
nach Dr. Karl K. Ausgleichsleistungen für den Verlust der
Grundstücke R. Straße und O.-platz in D. zu gewähren.
Die Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens.
G r ü n d e :
I
Der Kläger begehrt die Gewährung von Ausgleichsleistungen für die auf besat-
zungshoheitlicher Grundlage erfolgte entschädigungslose Enteignung zweier
Grundstücke, die im Eigentum seines Vaters, Dr. Karl K., gestanden hatten.
1
- 3 -
Der 1900 geborene Vater des Klägers war als Rechtsanwalt und Notar in D.
tätig. Von 1930 bis 1945 war er dort Stadtverordneter bzw. Stadtrat.
Am 27. Dezember 1930 trat Dr. K. in die NSDAP ein. Seit 1931 war er als Fach-
berater für Gemeindepolitik der NSDAP-Ortsgruppe D. tätig. Ebenfalls ab 1931
war er Vorsitzender des örtlichen Untersuchungs- und Schlichtungsaus-
schusses der NSDAP (USchlA), anschließend von 1933 bis April 1934 Vorsit-
zender des (NSDAP-)Kreisgerichts in D. Seit April 1934 übte Dr. K. die Funktio-
nen eines ehrenamtlichen NSDAP-Kreisamtsleiters für Gemeindepolitik und für
den Juristenbund sowie des Kreisrechtsstellenleiters aus. Ab 1938 war er au-
ßerdem Kreisführer des Roten Kreuzes. Hinzu kamen Mitgliedschaften im Nati-
onalsozialistischen Kraftfahrerkorps (NSKK), dem Nationalsozialistischen
Rechtswahrerbund (NSRB) und bei der Nationalsozialistischen Volkswohlfahrt
(NSV). Im Dezember 1943 wurde er für die Verleihung des Kriegsverdienst-
kreuzes 2. Klasse ohne Schwerter vorgeschlagen, das er auch erhielt.
Ab September 1939 war Dr. K. zunächst als einfacher Soldat, zuletzt im Rang
eines Unteroffiziers bei der Wehrmacht. Vom 1. Dezember 1940 bis 30. Sep-
tember 1944 war er als Rechtsanwalt und Notar u.k.-gestellt. Zum 1. Oktober
1944 wurde er erneut einberufen. Er geriet in russische Kriegsgefangenschaft,
nach seiner Entlassung im Oktober 1945 wurde er zum Arbeitseinsatz im Erz-
gebirge abgestellt. Am 21. Dezember 1945 wurde Dr. K. von den Sowjets ver-
haftet und in das Speziallager Bautzen verbracht, wo er bis Januar 1950 inter-
niert war. Er siedelte 1950 nach Hamburg um, wo er nach seiner Zulassung als
Rechtsanwalt im März 1951 wieder eine Anwaltskanzlei betrieb.
Dr. K. verstarb 1990. Er wurde zunächst von seiner Ehefrau und nach deren
Tod vom Kläger und dessen Geschwistern beerbt.
1948 waren zwei Grundstücke des Dr. K. in D. auf besatzungshoheitlicher
Grundlage entschädigungslos enteignet worden.
2
3
4
5
6
- 4 -
Eine Rückübertragung der Grundstücke lehnte das Amt zur Regelung offener
Vermögensfragen des Landkreises Weißeritzkreis auf der Grundlage von § 1
Abs. 8 Buchst. a VermG bestandskräftig ab.
Die Gewährung von Ausgleichsleistungen lehnte die Beklagte mit Bescheid vom
18. April 2002 ab. Dr. K. habe dem nationalsozialistischen System erheblichen
Vorschub im Sinne des § 1 Abs. 4 AusglLeistG geleistet. Anhaltspunkte dafür
ergäben sich aus der Kontrollratsdirektive Nr. 38. Danach gehöre Dr. K. bereits
aufgrund seines frühen Eintritts in die NSDAP zu den Belasteten. Zudem
zählten alle Amtsträger der NSDAP bis herunter und einschließlich des Postens
eines Amtsleiters bei der Kreisleitung sowie die Kreisrichter der NSDAP zur
Gruppe der Hauptschuldigen.
Den Widerspruch des Klägers wies das Sächsische Landesamt zur Regelung
offener Vermögensfragen mit Bescheid vom 29. November 2002 zurück.
Das Verwaltungsgericht Dresden hat die Klage mit Urteil vom 15. September
2004 abgewiesen. Zur Begründung führt es aus: Die Beklagte habe zu Recht
angenommen, dass der Rechtsvorgänger des Klägers dem nationalsozialisti-
schen System erheblichen Vorschub im Sinne von § 1 Abs. 4 AusglLeistG ge-
leistet habe. Zur Auslegung dieses Begriffs könne die Rechtsprechung zu ver-
gleichbaren Vorschriften aus dem Kriegsfolgenrecht herangezogen werden.
Danach liege ein erhebliches Vorschubleisten vor, wenn der Betreffende be-
wusst und mit einer gewissen Stetigkeit Handlungen vorgenommen habe, die
dazu bestimmt und geeignet gewesen seien, in nicht unerheblicher Weise den
Herrschaftsanspruch der NSDAP und das von ihr getragene System zu festi-
gen, auszudehnen oder den Widerstand gegen dieses System zu unterdrücken.
Objektiv sei ein initiatives Verhalten erforderlich, das geeignet gewesen sei, die
Bedingungen für die Ausbreitung und Entwicklung der nationalsozialistischen
Herrschaft zu verbessern. Hierfür reiche ein Fördern im Vorfeld aus, das der
Installation des Systems gedient habe. Erheblich sei ein Vorschubleisten, wenn
der Nutzen für das System nicht nur ganz unbedeutend gewesen sei. Dieser
Nutzen müsse nicht im Einzelnen nachgewiesen werden, es genüge ein
systembedingter allgemeiner Nutzen. In subjektiver Hinsicht müsse der Betrof-
7
8
9
10
- 5 -
fene im Bewusstsein gehandelt haben, dass sein Verhalten den Nationalsozia-
lismus fördern könnte. Diese Voraussetzungen seien hier erfüllt. Eine bloße
NSDAP-Mitgliedschaft reiche zwar nicht aus. Doch zeige der frühe Parteieintritt
von Dr. K. am 27. Dezember 1930, dass er mit den Grundgedanken des Natio-
nalsozialismus übereingestimmt und sich schon lange vor 1933 für die Ziele der
Partei eingesetzt und dadurch diesem Unrechtssystem durch ein Fördern im
Vorfeld nachhaltig gedient habe. Er habe außerdem mehrere Jahre lang Partei-
funktionen innegehabt und damit die Etablierung dieses Unrechtssystems mehr
als nur unerheblich gefördert. Ebenso sei es ihm als Stadtverordneter seit An-
fang 1930 und als Stadtrat seit Anfang 1933 möglich gewesen, in seiner Hei-
matstadt auf politische Entscheidungen Einfluss zu nehmen und sie im Sinne
des Nationalsozialismus mitzugestalten. Daraus habe das NS-Regime ebenfalls
einen nicht ganz unbedeutenden Nutzen gezogen. Dr. K. sei Kreisamtsleiter für
Gemeindepolitik und für den Juristenbund sowie Kreisrechtsstellenleiter
gewesen, bevor er schließlich von 1933 bis April 1934 das Amt des Parteirich-
ters ausgeübt habe. Damit habe er sich über mehrere Jahre für die schlechte
Sache engagiert. Aus diesem mehrjährigen Engagement für die NSDAP werde
deutlich, dass Dr. K. dabei in dem Bewusstsein gehandelt habe, sein Handeln
könne den Nationalsozialismus fördern. Für die Erfüllung des Ausschlusstatbe-
standes genüge die Innehabung einer höheren Position in der NSDAP oder
einer ihrer Untergliederungen. Fehlten abweichende Anhaltspunkte, könne dar-
aus geschlossen werden, dass die mit dem Amt verbundenen Aufgaben auch
wahrgenommen worden seien. Daher müsse nicht aufgeklärt werden, welche
Handlungen im Einzelnen vorgenommen worden seien. Es genüge ein system-
bedingter allgemeiner Nutzen, der nicht im Einzelnen nachgewiesen werden
müsse. Die Kontrollratsdirektive Nr. 38 stütze diese Einschätzung. Gegen die in
deren Anhang A bezeichneten Amtsträger bestehe die widerlegliche Vermutung
eines erheblichen Vorschubleistens im Sinne von § 1 Abs. 4 AusglLeistG. Diese
Vermutung entfalle, wenn sich in überprüfbarer Weise eine oppositionelle
Haltung manifestiert habe. An einen solchen Nachweis seien strenge Anforde-
rungen zu stellen. Die Beklagte habe Dr. K. danach zutreffend als Hauptschul-
digen bzw. Belasteten eingeordnet. Nach dem Anhang A zur Kontrollratsdirekti-
ve Nr. 38 zählten zu den Hauptschuldigen alle Amtsträger der NSDAP ein-
schließlich des Amtsleiters bei der Kreisleitung. Ebenso lasse die Funktion als
- 6 -
NSDAP-Kreisrichter eine Zuordnung zu den Hauptschuldigen zu. Wegen seines
frühen Parteieintritts sei Dr. K. zutreffend als Belasteter eingestuft worden. Die
sich daraus ergebende Vermutung, dass Dr. K. dem Nationalsozialismus
erheblichen Vorschub geleistet habe, sei nicht widerlegt worden.
Zur Begründung seiner Revision trägt der Kläger vor: Konkrete Handlungen
seines Vaters zur Förderung des nationalsozialistischen Systems hätten weder
die Beklagte noch das Verwaltungsgericht benennen können. Dass eine Ver-
besserung der Bedingungen für das nationalsozialistische System eingetreten
sei, lasse sich nicht bereits aus der Innehabung einer Funktion entnehmen. Je-
de Funktion sei, wie etwa das Stauffenberg-Attentat zeige, auch im gegenläufi-
gen Sinn nutzbar gewesen. Hier sei nicht zu erkennen, wie aus der vom Ver-
waltungsgericht besonders hervorgehobenen Tätigkeit als Parteirichter auf
Kreisebene ein nicht unerheblicher Nutzen für das NS-System entstanden sein
solle, zumal dieses Amt wegen fehlender Linientreue nach relativ kurzer Zeit
geendet habe. Zum Zeitpunkt der Parteirichtertätigkeit seines Vaters habe das
NS-Unrechtssystem noch nicht bestanden, hiervon könne erst seit dem sog.
Röhm-Putsch im Juni 1934 bzw. seit dem Tod des Reichspräsidenten
von Hindenburg im August 1934 ausgegangen werden. Es sei fraglich, inwie-
weit dann aus der Innehabung von Parteifunktionen, zumal solchen nur auf
Kreisebene, auf die erforderliche Förderungsintention geschlossen werden
könne. Unterstützt worden sein müsse gerade die Gewaltherrschaft. Hinzu-
kommen müsse als subjektives Element das Ziel, das Unrechtssystem nachhal-
tig zu festigen. Dies setze nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes
die Kenntnis von dem Bestehen der Gewaltherrschaft und das Bewusstsein vor-
aus, sie durch aktives Handeln zu fördern. Darunter falle nicht, wer - wie sein
Vater - nur seine staatsbürgerlichen oder Beamtenpflichten erfüllt habe. Weder
die Beklagte noch das Gericht hielten ihm einen aktiven Einsatz für die
Gewaltherrschaft vor. Abgesehen davon sei § 1 Abs. 4 AusglLeistG als Aus-
nahmevorschrift eng auszulegen, auch weil das Tatbestandsmerkmal des Vor-
schubleistens diffamierenden Charakter habe. Eine enge Auslegung sei auch
veranlasst, weil der Ausschlussgrund des erheblichen Vorschubleistens neben
dem des Verstoßes gegen die Grundsätze der Rechtsstaatlichkeit oder
Menschlichkeit stehe und nicht, wie in § 8 BWGöD, neben der bloßen Partei-
11
- 7 -
mitgliedschaft. Schließlich habe das Ausgleichsleistungsgesetz nach der Recht-
sprechung des Bundesverwaltungsgerichts auch Rehabilitierungscharakter.
Deshalb sei zu prüfen, ob dem Betroffenen mit der Anwendung von § 1 Abs. 4
AusglLeistG nicht nur die materielle Wiedergutmachung, sondern auch jegliche
sonstige Rehabilitierung für erlittene rechtsstaatswidrige Verfolgung genommen
werden könne. Sei nach all dem § 1 Abs. 4 AusglLeistG eng auszulegen, könne
man unter keinem Gesichtspunkt zu dem Ergebnis kommen, sein Vater sei ei-
ner der Hauptverantwortlichen für die Etablierung und Stärkung des National-
sozialismus gewesen. Lasse man die Innehabung von Funktionen auf Kreis-
ebene für einen Anspruchsausschluss genügen, komme es zu einer flächende-
ckenden Aberkennung von Ansprüchen auf Ausgleichsleistung. Dies sei nicht
mit der vom Gesetzgeber formulierten Zielrichtung vereinbar, die Hauptverant-
wortlichen zu treffen.
Die Beklagte tritt der Revision entgegen.
Die Vertreterin des Bundesinteresses beim Bundesverwaltungsgericht beteiligt
sich am Verfahren. Sie hält das erstinstanzliche Urteil ebenfalls für zutreffend.
II
Das Urteil des Verwaltungsgerichts steht nicht im Einklang mit Bundesrecht
(§ 137 Abs. 1 Nr. 1 VwGO); es beruht auf einer fehlerhaften Anwendung von
§ 1 Abs. 4 AusglLeistG. Zu Unrecht hat das Verwaltungsgericht angenommen,
dass bereits die vom Vater des Klägers in der NSDAP auf Kreisebene innege-
habten Funktionen auf ein erhebliches Vorschubleisten zugunsten des natio-
nalsozialistischen Systems im Sinne von § 1 Abs. 4 AusglLeistG schließen las-
sen und die Aufklärung einzelner Handlungen entbehrlich machen. Ebenso we-
nig trifft die Annahme des Verwaltungsgerichts zu, aus der Einordnung der In-
haber solcher Funktionen in die Kategorien der Hauptschuldigen bzw. der Be-
lasteten nach der Kontrollratsdirektive Nr. 38 folge eine Vermutung dafür, dass
der Ausschlussgrund des § 1 Abs. 4 AusglLeistG erfüllt sei. An der Feststellung
individuellen Verhaltens, das den Ausschluss von einer Ausgleichsleistung
gleichwohl rechtfertigt, fehlt es. Von einer Zurückverweisung waren auch im
12
13
14
- 8 -
Hinblick auf die Umstände, die die Vertreterin des Bundesinteresses beim Bun-
desverwaltungsgericht im Revisionsverfahren ergänzend vorgetragen hat, keine
weiteren entscheidungserheblichen Erkenntnisse zu erwarten, so dass der Se-
nat abschließend entscheiden konnte.
1. Rechtsgrundlage für den vom Kläger geltend gemachten Anspruch auf Aus-
gleichsleistung ist § 1 Abs. 1 Satz 1 AusglLeistG. Danach erhalten natürliche
Personen, die Vermögenswerte im Sinne des § 2 Abs. 2 VermG durch ent-
schädigungslose Enteignungen auf besatzungsrechtlicher oder besatzungsho-
heitlicher Grundlage in dem in Art. 3 des Einigungsvertrages genannten Gebiet
(Beitrittsgebiet) verloren haben, oder ihre Erben oder weiteren Erben (Erbeser-
ben) eine Ausgleichsleistung nach Maßgabe dieses Gesetzes.
Hier ist der Vater des Klägers auf besatzungshoheitlicher Grundlage entschädi-
gungslos enteignet worden. Der Kläger ist einer seiner Erben, die vorbehaltlich
des Ausschlusstatbestandes in § 1 Abs. 4 AusglLeistG nach § 1 Abs. 1
AusglLeistG leistungsberechtigt sind.
Gemäß § 1 Abs. 4 AusglLeistG werden Leistungen nach diesem Gesetz dann
nicht gewährt, wenn der nach den Absätzen 1 und 2 Berechtigte oder derjenige,
von dem er seine Rechte ableitet, dem nationalsozialistischen System er-
heblichen Vorschub geleistet hat. Dies hat das Verwaltungsgericht in Bezug auf
den Vater des Klägers zu Unrecht angenommen.
2. Wie der Senat in seinem Urteil vom 17. März 2005 - BVerwG 3 C 20.04 -
(BVerwGE 123, 142) entschieden hat, setzt ein Anspruchsausschluss nach § 1
Abs. 4 AusglLeistG in objektiver Hinsicht voraus, dass nicht nur gelegentlich
oder beiläufig, sondern mit einer gewissen Stetigkeit Handlungen vorgenommen
wurden, die dazu geeignet waren, die Bedingungen für die Errichtung, die
Entwicklung oder die Ausbreitung des nationalsozialistischen Systems zu
verbessern oder Widerstand gegen dieses System zu unterdrücken, und dies
auch zum Ergebnis hatten. Der Nutzen, den das Regime aus dem Handeln ge-
zogen hat, darf nicht nur ganz unbedeutend gewesen sein. Die subjektiven
Voraussetzungen des Ausschlusstatbestandes sind erfüllt, wenn die betreffen-
15
16
17
18
- 9 -
de Person dabei in dem Bewusstsein gehandelt hat, ihr Verhalten könne diesen
Erfolg haben.
Entgegen der Auffassung des Klägers ist eine einschränkende Auslegung die-
ses Ausschlussgrundes dahin, dass gezielt die Gewalttätigkeit der nationalsozi-
alistischen Herrschaft unterstützt worden sein muss, nicht geboten. § 1 Abs. 4
AusglLeistG weist - anders als § 6 des Bundesgesetzes zur Entschädigung der
Opfer der nationalsozialistischen Verfolgung (BEG) oder § 8 des Kriegsgefan-
genenentschädigungsgesetzes (KgfEG) - im Wortlaut nicht das Merkmal der
Gewaltherrschaft auf, sondern benennt das „nationalsozialistische System“ als
dasjenige, dem erheblicher Vorschub geleistet worden sein muss. Insoweit
kann sich der Kläger auch nicht auf die Rechtsprechung des Bundesgerichtsho-
fes zu § 6 BEG berufen. Der Gesetzgeber hat das nationalsozialistische System
als eine Einheit gesehen. Es wurde von seinen besonders verwerflichen
Elementen wie seinem zerstörerischen Antisemitismus und sonstigen Rassis-
mus, der gewaltsamen Unterdrückung politisch Andersdenkender und einem
aggressiven Streben nach „Lebensraum“ mit den Mitteln der Vertreibung, Ver-
sklavung oder Vernichtung von in der nationalsozialistischen Ideologie als min-
derwertig angesehenen Bevölkerungsgruppen geprägt. Eine Unterstützung des
NS-Regimes hatte, selbst wenn sie an einer scheinbar weniger verfänglichen
Stelle erfolgte, zugleich zumindest indirekt ein Vorschubleisten zugunsten der
mit dem nationalsozialistischen System untrennbar verbundenen Gewaltherr-
schaft zur Folge. Dabei muss sich die unterstützende Tätigkeit allerdings auf
spezifische Ziele des nationalsozialistischen Systems bezogen haben. Eine
Unterstützung nicht spezifisch von der nationalsozialistischen Ideologie gepräg-
ter Bestrebungen, wie etwa des Zieles, den 2. Weltkrieg zu gewinnen, genügt
nicht (BVerwGE 123, 142 <146> m.w.N.).
Ein erhebliches Vorschubleisten im Sinne von § 1 Abs. 4 AusglLeistG ist bereits
in der Phase der Errichtung und nicht erst nach der Etablierung des nationalso-
zialistischen Systems möglich (BVerwGE 123, 142 <144>). Eine zeitliche Zäsur
kann insoweit auch im Hinblick auf die subjektiven Voraussetzungen dieses
Ausschlusstatbestandes nicht erst mit dem sog. Röhm-Putsch im Juni 1934
bzw. dem Tod des Reichspräsidenten von Hindenburg im August 1934 und der
19
20
- 10 -
Übernahme seiner Funktionen durch Hitler gezogen werden. Bereits zuvor la-
gen die ideologischen Grundlagen und die Ziele des nationalsozialistischen
Systems hinreichend offen zutage. Auch vor der nationalsozialistischen Macht-
ergreifung im Januar 1933 war zudem deutlich geworden, dass die Nationalso-
zialisten nach der Alleinherrschaft strebten und bereit waren, zur Erreichung
ihrer Ziele Gewalt einzusetzen. Von diesen Voraussetzungen ist sinngemäß
auch das Verwaltungsgericht in seinem bereits vor der Entscheidung des Se-
nats ergangenen Urteil vom 15. September 2004 ausgegangen.
3. Das Verwaltungsgericht hat seine Entscheidung darauf gestützt, dass bereits
wegen des frühen Parteieintritts von Dr. K., der von ihm innegehabten Funktio-
nen in der NSDAP-Parteigerichtsbarkeit und in einer NSDAP-Kreisleitung sowie
aufgrund seiner Stellung als Stadtverordneter bzw. Stadtrat die Voraussetzun-
gen für ein erhebliches Vorschubleisten im Sinne von § 1 Abs. 4 AusglLeistG
erfüllt seien. Weder der Parteieintritt im Dezember 1930 noch die Innehabung
der genannten Funktionen rechtfertigen jedoch allein oder in einer Gesamt-
schau den hieraus vom Verwaltungsgericht gezogenen Schluss. Feststellungen
zum konkreten Verhalten von Dr. K., die die Bewertung des Verwaltungsge-
richts jedenfalls im Ergebnis gleichwohl stützen, fehlen.
a) Der von § 1 Abs. 4 AusglLeistG geforderte qualifizierte Nutzen für das natio-
nalsozialistische System kann aus der bloßen Mitgliedschaft in der NSDAP oder
einer ihrer Gliederungen nicht hergeleitet werden. Dies folgt zum einen daraus,
dass der Gesetzgeber in § 1 Abs. 4 AusglLeistG - anders als in § 6 Abs. 1 Nr. 1
BEG oder in § 8 Abs. 1 Nr. 1 des Gesetzes zur Regelung der Wie-
dergutmachung nationalsozialistischen Unrechts für Angehörige des öffentli-
chen Dienstes (BWöGD) - eine solche Mitgliedschaft nicht gesondert als Aus-
schlussgrund benennt. Zudem setzt § 1 Abs. 4 AusglLeistG ein „erhebliches“
Vorschubleisten voraus.
Soweit das Verwaltungsgericht etwas anderes daraus herleiten will, dass Dr. K.
bereits im Dezember 1930 in die NSDAP eingetreten ist, wird dies den Anforde-
rungen von § 1 Abs. 4 AusglLeistG nicht gerecht. Selbst wenn sich, wie das
Verwaltungsgericht annimmt, aus dem frühen Parteieintritt von Dr. K. ergibt,
21
22
23
- 11 -
dass er mit den Grundgedanken des Nationalsozialismus übereingestimmt hat,
folgt daraus nicht zugleich, dass er sich für dessen Ziele auch nach außen ent-
sprechend eingesetzt und damit der Installierung bzw. Festigung dieses Un-
rechtssystems mehr als nur unerheblich gedient hat.
b) Die Parteifunktionen, die der Vater des Klägers nach den Feststellungen des
Verwaltungsgerichts auf Kreisebene ehrenamtlich innehatte, rechtfertigen den
vom Verwaltungsgericht daraus gezogenen Schluss auf ein erhebliches Vor-
schubleisten zugunsten des nationalsozialistischen Systems im Sinne von § 1
Abs. 4 AusglLeistG ebenfalls nicht. Die zur Beurteilung der Bedeutsamkeit be-
stimmter Parteiämter als solcher erforderlichen Feststellungen konnten vom
Senat selbst getroffen werden. Insoweit handelt es sich um allgemeinkundige
Tatsachen, also solche, über die sich jedermann ohne besondere Fachkunde
aus allgemein zugänglichen Quellen zuverlässig unterrichten kann (vgl.
BVerwG, Urteil vom 22. Februar 2001 - BVerwG 7 C 12.00 - BVerwGE 114, 68
<72> m.w.N.). Ebenso konnte der Senat die Parteiämter anhand des in § 1 Abs.
4 AusglLeistG vorgegebenen rechtlichen Maßstabs bewerten. Die durch das
Verwaltungsgericht vorgenommene Beurteilung war keine bloße Tatsa-
chenfeststellung, sondern auch das Ergebnis einer rechtlichen Würdigung. Sie
ist somit im Revisionsverfahren überprüfbar (vgl. BVerwG, Urteil vom 16. Juli
1986 - BVerwG 9 C 155.86 - Buchholz 402.25 § 1 AsylVfG Nr. 52).
Zwar kommt der Wahrnehmung herausgehobener Funktionen in der NSDAP
oder einer ihrer Gliederungen, zumal wenn sie über einen längeren Zeitraum
und im Sinne der Partei beanstandungsfrei ausgeübt worden sind, regelmäßig
eine Indizwirkung für ein erhebliches Vorschubleisten zugunsten des national-
sozialistischen Systems im Sinne von § 1 Abs. 4 AusglLeistG zu. So wird etwa
bei einem Gauleiter oder einem führenden Funktionär auf Reichsebene in der
Regel der Ausschlusstatbestand des § 1 Abs. 4 AusglLeistG erfüllt sein. Dage-
gen haben die vom Vater des Klägers auf der Kreisebene der NSDAP ehren-
amtlich ausgeübten Parteiämter nicht die für eine solche Indizwirkung erforder-
liche Bedeutung.
24
25
- 12 -
aa) Nach den Feststellungen des Verwaltungsgerichts war Dr. K. seit 1931 Vor-
sitzender des örtlichen Untersuchungs- und Schlichtungsausschusses (USchlA)
der NSDAP und in der Zeit von 1933 bis 1934 Vorsitzender des (Partei-)Kreis-
gerichts.
Die Untersuchungs- und Schlichtungsausschüsse der NSDAP (USchlA), die im
Dezember 1933 offiziell in Parteigerichte umbenannt wurden, wurden auf Orts-
bzw. Kreis- sowie Gau- und Reichsebene gebildet. Sie bestanden aus einem
Vorsitzenden und zwei Beisitzern, die auf der hier in Rede stehenden Orts-
bzw. Kreisebene ehrenamtlich tätig waren. Die Vorsitzenden auf Orts- und
Kreisebene wurden bis 1934 auf Vorschlag der jeweiligen Politischen Leiter der
NSDAP durch den Gauleiter, danach auf Vorschlag des Vorsitzenden des
Gaugerichts vom Vorsitzenden des Obersten Parteigerichts ernannt. Die interne
Parteigerichtsbarkeit der NSDAP hatte zum einen die Aufgabe, über den
Ausschluss von Parteimitgliedern wegen parteischädigenden Verhaltens zu
befinden, bei weniger gravierenden Verstößen konnte eine Verwarnung ausge-
sprochen werden. Für die Einleitung eines solchen Parteistrafverfahrens war
ein Antrag des jeweiligen politischen Leiters erforderlich, der die Entscheidung
des Untersuchungs- und Schlichtungsausschusses bzw. des Parteigerichts
dann auch zu vollziehen hatte. Bei einem Parteiausschluss konnte der Betrof-
fene Beschwerde beim nächsthöheren Parteigericht einlegen. Zum Schutz ihrer
Ehre konnten Parteimitglieder ein Verfahren auch gegen sich selbst beantra-
gen. Der NSDAP-Parteigerichtsbarkeit war außerdem die Aufgabe zugewiesen,
Meinungsverschiedenheiten zwischen einzelnen Parteimitgliedern auf gütlichem
Weg auszugleichen. Schließlich war von den Parteigerichten zu überprüfen, ob
Bewerber in die NSDAP aufgenommen werden konnten. Deshalb hatte der
massive Zustrom neuer Parteimitglieder in die NSDAP, der zu Beginn der
dreißiger Jahre einsetzte, erhebliche Auswirkungen auf die Tätigkeit der Partei-
gerichtsbarkeit. Dies betraf gerade auch die Amtszeit von Dr. K. (vgl. zu weite-
ren Einzelheiten u.a. Block, Die Parteigerichtsbarkeit der NSDAP, 2002; Nolzen,
Parteigerichtsbarkeit und Parteiausschlüsse in der NSDAP 1921 - 1945, in:
Zeitschrift für Geschichtswissenschaft, 2000, S. 965 ff.; Roser, Nationalsozi-
alistische Beamte auf der Anklagebank, NS-Parteigerichtsbarkeit und
öffentliche Verwaltung in Südwestdeutschland 1933 - 1945, Arbogast/Gall, Auf-
26
27
- 13 -
gaben und Funktionen des Gauinspektors, der Kreisleitung und der Kreisge-
richtsbarkeit der NSDAP in Württemberg, in: Regionale Eliten zwischen Diktatur
und Demokratie, 1993, S. 125 ff.; McKale, The Nazi Party Courts, 1973).
Die Rolle und Bedeutung der NSDAP-Parteigerichtsbarkeit wird im rechts- und
zeitgeschichtlichen Schrifttum nicht einheitlich bewertet. Zum Teil wird in diesen
parteiinternen Gerichten - vor allem gestützt auf die ältere Arbeit von McKale
und im Hinblick auf Verfahren vor dem Obersten Parteigericht der NSDAP - ein
wichtiges Instrument zur innerparteilichen Machtausübung und Disziplinierung
gesehen (vgl. Block, a.a.O. S. 223 ff.). Diese Einschätzung wird jedoch auf der
Grundlage von Einzelstudien mittlerweile erheblich relativiert (vgl. u.a. Nolzen,
a.a.O., S. 986 ff.; Roser, a.a.O., S. 147 ff.). Das mögliche Spektrum von Fällen
reichte, wie in der Literatur ausgewertete Verfahren vor dem Obersten Partei-
gericht (vgl. Block und McKale, a.a.O.) und vor den örtlichen Parteigerichten
(vgl. Roser, a.a.O., S. 134 ff.) zeigen, vom Ausschluss von Parteimitgliedern,
die sich an Parteigeldern vergriffen hatten oder sonst wegen Korruption oder
Straftaten untragbar geworden waren, bis zu „Stellvertreterkriegen“ um die poli-
tische Macht, die über berechtigte oder falsche Anschuldigungen vor dem Par-
teigericht ausgefochten wurden. Sowohl die Voraussetzungen, die in § 4 der bis
1945 in Geltung gebliebenen NSDAP-Satzung vom 22. Mai 1926 für einen Par-
teiausschluss genannt wurden („ehrenrührige Handlungen begehen“, „den Be-
strebungen der NSDAP zuwiderhandeln“, „durch ihr sittliches Verhalten im Ver-
ein oder in der Allgemeinheit Anstoß erregen oder dadurch den Verein schädi-
gen“) als auch die Beschreibung der den Parteimitgliedern obliegenden Pflich-
ten in § 4 des Gesetzes zur Sicherung der Einheit von Volk und Staat vom
1. Dezember 1933 („erhöhte Pflichten gegenüber Führer, Volk und Staat“) wa-
ren unbestimmt und ließen damit nicht unerhebliche Spielräume. Nach § 4
Abs. 2 Buchst. b der Parteisatzung konnten auch solche Mitglieder ausge-
schlossen werden, die trotz Aufforderung mit ihrer Beitragsleistung ohne Ent-
schuldigung zwei Monate im Verzug geblieben sind; nach Buchst. c konnte ein
Ausschluss wegen Interesselosigkeit am Verein erfolgen. Zwischen 1926 und
1932 scheinen bei insgesamt knapp 2 000 Parteiausschlüssen mehr als 1 000
Parteimitglieder aus diesen Gründen ausgeschlossen worden zu sein (vgl.
Nolzen, a.a.O., S. 970). Die Tätigkeit der Parteigerichte kann also selbst im Be-
28
- 14 -
reich der Ausschlussverfahren sehr profan gewesen sein. Setzt man die Zahl
der Parteiausschlüsse zur Zahl der rund 1 Million NSDAP-Mitglieder in diesem
Zeitraum ins Verhältnis, wären nur 0,2 % der Mitgliedschaft von einem Aus-
schluss betroffen gewesen, die prozentuale Zahl stieg auch nach 1933 kaum an
(vgl. Nolzen, a.a.O., S.974, 986). Vor die örtlichen Parteigerichte kamen zudem
ohnehin nur Fälle, bei denen die Tragweite der Handlung oder Unterlassung
den Rahmen der Ortsgruppe nicht überschritt (vgl. Block, a.a.O., S. 78), dabei
waren die NSDAP-Kreisgerichte für solche Ortsgruppen zuständig, bei denen
wegen zu geringer Mitgliederzahl keine eigenen Ortsgerichte gebildet wurden.
Nach alldem trägt allein der Umstand einer Parteirichtertätigkeit auf Kreisebene
den vom Verwaltungsgericht gezogenen Schluss auf ein erhebliches Vorschub-
leisten im Sinne von § 1 Abs. 4 AusglLeistG nicht. Es kommt im Hinblick auf die
Unwägbarkeiten der von den Parteigerichten getroffenen Entscheidungen
(vgl. dazu zusammenfassend Roser, a.a.O., S. 147 f. sowie Nolzen, a.a.O.,
S. 974) vielmehr wesentlich darauf an, in welcher Weise der Vater des Klägers
dieses Parteiamt ausgeübt hat. Feststellungen hierzu, die einen Anspruchsaus-
schluss rechtfertigen können, fehlen. Nach den Feststellungen des Verwal-
tungsgerichts, die auf den Angaben im NSDAP-Personalbogen zu Dr. K. beru-
hen und mit Verfahrensrügen nicht angegriffen worden sind, hat der Vater des
Klägers sein Parteirichteramt zudem nur zeitlich begrenzt, nämlich von 1931 bis
April 1934, ausgeübt. Die Vertreterin des Bundesinteresses beim Bundesver-
waltungsgericht hat im Revisionsverfahren ein Schreiben des Vaters des Klä-
gers an den Reichsschatzmeister der NSDAP vorgelegt, in dem er noch im
Februar 1939 als Vorsitzender des NSDAP-Kreisgerichts D. firmierte. Hieraus
können sich möglicherweise Zweifel an der zeitlichen Eingrenzung durch das
Verwaltungsgericht ergeben. Dagegen ist dies bei der ebenfalls vorgelegten
Beurteilung von Dr. K. durch den Landgerichtspräsidenten, die vom 4. März
1944 datiert, ausgeschlossen. Dort wird zwar festgestellt, dass Dr. K. „bisweilen
Übereifer in dem Bestreben seiner Partei zum Siege zu verhelfen“ zeige, doch
liegt auf der Hand, dass mit „Partei“ in diesem Zusammenhang nicht die
NSDAP gemeint war, sondern seine Mandanten bei seiner Tätigkeit als Rechts-
anwalt und Notar. Dem auf die Dauer des Parteirichteramts zielenden Vortrag
der Vertreterin des Bundesinteresses kann allerdings im Revisionsverfahren
29
- 15 -
ohnehin nicht weiter nachgegangen werden; denn mit diesem Vorbringen zeigt
sie weder eine durch das Revisionsgericht korrigierbare Aktenwidrigkeit der
Tatsachenfeststellungen des Verwaltungsgerichts auf, noch beruft sie sich auf
unangreifbare Feststellungen zur Zeitgeschichte, die als allgemeinkundige Tat-
sachen im Revisionsverfahren zu berücksichtigen sind (vgl. dazu BVerwG, Ur-
teil vom 12. September 1968 - BVerwG 8 C 99.67 - BVerwGE 30, 225 <228>).
Abgesehen davon würde selbst bei erwiesener Fortführung oder Wiederauf-
nahme der Parteirichtertätigkeit nach dem April 1934 ein Schluss von der Inne-
habung des Amtes auf ein erhebliches Vorschubleisten aus den dargestellten
Gründen den Anforderungen von § 1 Abs. 4 AusglLeistG nicht gerecht.
bb) Ebenso wenig kann aus den Funktionen, die der Vater des Klägers in der
NSDAP-Kreisleitung von D. innehatte, auf ein erhebliches Vorschubleisten zu-
gunsten des nationalsozialistischen Systems geschlossen werden.
Es kann offenbleiben, ob ein solcher Schluss bei einem NSDAP-Kreisleiter
möglich wäre. Der Vater des Klägers hatte als Kreisamtsleiter für Gemeindepo-
litik und für den Juristenbund sowie als Kreisrechtsstellenleiter jedenfalls ledig-
lich nachgeordnete Funktionen in der NSDAP-Kreisleitung von D. inne. Den
verschiedenen Ämtern innerhalb einer Kreisleitung kam je nach den mit einem
konkreten Amt verbundenen Aufgaben und damit einhergehenden Befugnissen
und Einflussmöglichkeiten ein sehr unterschiedlicher Stellenwert bei der Durch-
setzung der nationalsozialistischen Ideologie und Politik auf Kreisebene zu.
Dies muss auch im Rahmen der Bewertung nach § 1 Abs. 4 AusglLeistG seinen
Niederschlag finden. Ein undifferenziertes Abstellen allein auf die Funktion als
Kreisamtsleiter wird den Anforderungen dieses Ausschlusstatbestandes nicht
gerecht.
Die Parteikreise der NSDAP, an deren Spitze der NSDAP-Kreisleiter stand,
wurden in der reichseinheitlichen Neuorganisation seit 1932 von ihrer räumli-
chen Ausdehnung her systematisch den unteren staatlichen Verwaltungseinhei-
ten, wie etwa den preußischen Landkreisen, den sächsischen Amtshaupt-
mannschaften, den bayerischen Bezirken und den württembergischen Oberäm-
tern angepasst. 1935 bestanden auf dem Gebiet des Deutschen Reichs 855
30
31
32
- 16 -
solcher Parteikreise. Die NSDAP-Kreisleitungen wiesen auf der Grundlage der
parteiinternen Regelungen weitgehend die gleiche Organisationsstruktur auf
(vgl. zum Organisationsgefüge der NSDAP auf Kreisebene: Roth, Parteikreis
und Kreisleiter der NSDAP unter besonderer Berücksichtigung Bayerns,
S. 115 ff.; Fait, Die Kreisleiter der NSDAP - nach 1945, in: Broszat u.a., Von
Stalingrad zur Währungsreform, Zur Sozialgeschichte des Umbruchs in
Deutschland S. 220 ff.). Für die Durchsetzung der nationalsozialistischen Politik
im Kreis bedeutsamer war der engere Stab des NSDAP-Kreisleiters, zu dem
etwa der Kreisgeschäftsführer und die Leiter des Personal- und Organisations-
amtes und des Kreisschulungs- und Kreispropagandaamtes zählten. Von die-
sem engeren Stab sind die bis zu 30 weiteren regelmäßig ehrenamtlich tätigen
Kreisamtsleiter zu unterscheiden. Einige von ihnen hatten sich um bestimmte
gesellschaftliche oder Berufsgruppen zu kümmern, wie der Kreisamtsleiter für
den Juristenbund (vgl. Roth, a.a.O., S. 121 f.; Fait, a.a.O., S. 221). Ihre Bedeu-
tung war zumeist gering. Nicht anders lag es bei dem Kommunalamtsleiter. Er
hatte in erster Linie den NSDAP-Kreisleiter in kommunalpolitischen Angelegen-
heiten zu beraten und ihn bei der Erfüllung seiner Aufgaben als Parteibeauf-
tragter nach der Deutschen Gemeindeordnung von 1935 zu unterstützen. In-
soweit war sein Tätigkeitsbereich relativ eng begrenzt. Daneben oblag ihm vor
allem die Durchführung von Schulungskursen für Bürgermeister und sonstige
Kommunalpolitiker, auch soweit sie der NSDAP nicht angehörten. Auch nach
der Einführung der Deutschen Gemeindeordnung blieben die kommunalpoliti-
schen Ämter von selbständigen Eingriffen in die Verwaltung ausgeschlossen,
sie konnten keine personalpolitischen Entscheidungen fällen und konnten sich
in kommunalpolitischen Angelegenheiten nur über die Vermittlung des NSDAP-
Kreisleiters an die zuständigen Behörden wenden. Über die Berichterstattung
an das fachlich übergeordnete Gauamt übten sie außerdem eine Überwa-
chungs- und Kontrollfunktion aus (vgl. Roth, a.a.O., S. 219 f.). All dies reicht für
einen Schluss auf ein erhebliches Vorschubleisten zugunsten des nationalsozi-
alistischen Systems nicht aus. Dasselbe gilt für die Funktion eines Kreisrechts-
stellenleiters.
- 17 -
c) Das Verwaltungsgericht hat seine Entscheidung weiter darauf gestützt, dass
es Dr. K. auch durch seine Ämter als Stadtrat bzw. Stadtverordneter möglich
gewesen sei, auf politische Entscheidungen Einfluss zu nehmen und sie im
Sinne des Nationalsozialismus mitzugestalten. Dieser Schluss aus der Inneha-
bung eines kommunalen Mandats auf Unwürdigkeit im Sinne von § 1 Abs. 4
AusglLeistG erweist sich ebenfalls als nicht tragfähig.
Entscheidend dafür, ob der Vater des Klägers durch seine Stellung im Stadtrat
dem nationalsozialistischen System erheblichen Vorschub geleistet hat, ist, wie
der Betreffende sein Amt ausgeübt hat (so bereits BGH, Urteil vom 4. August
1958 - IV ZR 56/58 - RzW 1958, 405 <406>). Darüber enthält das angegriffene
Urteil nichts. Das Verwaltungsgericht lässt zudem unberücksichtigt, dass in der
NS-Zeit die Einflussmöglichkeiten von Gemeinderäten selbst auf das örtliche
politische Geschehen in mehrfacher Hinsicht erheblich relativiert waren. Die
Reichweite der kommunalen Selbstverwaltung war im Zuge der nationalsozia-
listischen Gleichschaltungspolitik zugunsten zentralstaatlicher Befugnisse be-
schränkt worden. Hinzu traten direkte und indirekte Zugriffsmöglichkeiten der
NSDAP und ihrer Organisationen auf die Kommunalverwaltungen (vgl. u.a.
Ulbricht, Kommunalverfassung und Kommunalpolitik, in: Vollnhals ,
Sachsen in der NS-Zeit, 2002, S. 88 ff.). Zudem waren den Gemeinderäten im
internen Kompetenzgefüge der Kommunen nur begrenzte Befugnisse verblie-
ben. Sie durften keinerlei Beschlüsse fassen, sondern hatten allein beratende
Funktion (vgl. Gern, Kommunalrecht, 3. Aufl. 2003, Rn. 35 und Vogelgesang
u.a., Kommunale Selbstverwaltung, 3. Aufl. 2005 Rn. 18; s. auch BVerfG, Be-
schluss vom 12. Juli 1960 - 2 BvR 373, 442/60 - BVerfGE 11, 266 <275>). Da-
nach sind die wesentlichen Entscheidungen auf kommunaler Ebene - dies gilt
verstärkt für die Kriegszeit - nicht in den Gemeindevertretungen gefallen.
d) Ein erhebliches Vorschubleisten ergibt sich ebenfalls nicht aus dem Amt als
Kreisführer des Deutschen Roten Kreuzes, das der Rechtsvorgänger des Klä-
gers von 1938 bis 1945 innehatte. Zu Recht hatten weder die Beklagte noch
das Verwaltungsgericht die Unwürdigkeitsfeststellung hierauf gestützt. Soweit
die Vertreterin des Bundesinteresses im Revisionsverfahren geltend gemacht
hat, dass der Verband zur NS-Zeit gleichgeschaltet gewesen sei und dessen
33
34
35
- 18 -
Kreisebene die dritte Stufe in der verbandsinternen Hierarchie gebildet habe,
genügt dies nicht für die Annahme, dass bereits die Innehabung der Funktion
spezifische Ziele des nationalsozialistischen Systems nicht unerheblich geför-
dert habe.
e) Dass Dr. K. 1943 für das Kriegsverdienstkreuz 2. Klasse ohne Schwerter
vorgeschlagen wurde und es auch erhalten hat, lässt im vorliegenden Zusam-
menhang ebenfalls keinen Rückschluss zu. Nach der Präambel der Verordnung
über die Stiftung des Kriegsverdienstkreuzes vom 18. Oktober 1939 (RGBl I
S. 2069) sollte das Kriegsverdienstkreuz ein Zeichen der Anerkennung für Ver-
dienste im Krieg sein, die keine Anerkennung durch das Eiserne Kreuz finden
konnten. Gemäß Art. 3 Buchst. b der Verordnung wurde das Kriegsverdienst-
kreuz ohne Schwerter für besondere Verdienste bei Durchführung von sonsti-
gen Kriegsaufgaben verliehen, bei denen ein Einsatz unter feindlicher Waffen-
wirkung nicht vorlag. Ein hinreichender Bezug zum hier in Rede stehenden
Ausschlusstatbestand des erheblichen Vorschubleistens zugunsten des natio-
nalsozialistischen Systems ist bereits wegen dieser allgemein gefassten Verlei-
hungsvoraussetzungen aus dem Umstand der Verleihung allein nicht zu ent-
nehmen. Zum Grund für die Verleihung an Dr. K. ist nichts festgestellt. Gegen
eine Relevanz für den Ausschlusstatbestand unter dem Blickwinkel der Erheb-
lichkeit des Vorschubleistens spricht, dass das Kriegsverdienstkreuz 2. Klasse
in der Zeit von 1939 bis 1945 in über 2 Mio. Exemplaren verliehen wurde.
4. Das Urteil des Verwaltungsgerichts verstößt ebenfalls gegen Bundesrecht,
soweit die Unwürdigkeit von Dr. K. im Wege einer Vermutung aus der Kontroll-
ratsdirektive Nr. 38 vom 12. Oktober 1946 zur Verhaftung und Bestrafung von
Kriegsverbrechern, Nationalsozialisten und Militaristen und Internierung, Kon-
trolle und Überwachung von möglicherweise gefährlichen Deutschen (Amtsblatt
des Kontrollrats in Deutschland 1946 S. 184) hergeleitet wird.
§ 1 Abs. 4 AusglLeistG weist nicht die erforderlichen Anhaltspunkte für die Ver-
mutungswirkung auf, die das Verwaltungsgericht der Einordnung der Funktio-
nen nach der Kontrollratsdirektive Nr. 38 beigelegt hat und die nach seiner Auf-
fassung erst dann entfallen soll, wenn sich eine oppositionelle Haltung des
36
37
38
- 19 -
Betreffenden in überprüfbarer Art und Weise manifestiert hat. Der Wortlaut von
§ 1 Abs. 4 AusglLeistG enthält keine Grundlage für eine solche Vermutung.
Ebenso wenig wird für den Tatbestand des erheblichen Vorschubleistens in der
Gesetzesbegründung zum Ausgleichsleistungsgesetz ein Bezug zu den für die
Entnazifizierung geltenden Regelungen hergestellt. Nach den Gesetzesmateria-
lien (BTDrucks 12/4887 S. 38) soll die Vorschrift verhindern, dass diejenigen,
die die Verantwortung für die jetzt zu revidierenden Unrechtsmaßnahmen tra-
gen, das Ausgleichsleistungsgesetz zu ihren Gunsten in Anspruch nehmen.
Entsprechende Ausschlüsse fänden sich in allen vergleichbaren gesetzlichen
Regelungswerken, wie z.B. im Bundesentschädigungsgesetz oder im Lasten-
ausgleichsgesetz. Verwiesen wird also allenfalls auf die sonstige Wiedergutma-
chungsgesetzgebung.
Hinzu kommt, dass sich die Ziele, die der Ausschlussregelung in § 1 Abs. 4
AusglLeistG einerseits und den Maßnahmen im Zuge der Entnazifizierung an-
dererseits zugrunde lagen, nicht decken. Mit dem Anspruchsausschluss nach
§ 1 Abs. 4 AusglLeistG soll - wie bereits ausgeführt - verhindert werden, dass
die Hauptverantwortlichen das Ausgleichsleistungsgesetz zu ihren Gunsten in
Anspruch nehmen. Dagegen lag der Entnazifizierung als wesentliches Ziel die
Abwehr von Gefahren zugrunde, die sich von den durch ihre Verstrickung in
den Nationalsozialismus Belasteten für den Neuaufbau ergeben konnten (so
bereits BVerwGE 123, 142 <148>).
Schließlich spricht gegen eine Vermutungswirkung, dass auch nach der Kon-
trollratsdirektive eine Einstufung als Hauptschuldiger lediglich den Einstieg in
das Entnazifizierungsverfahren bedeutete, dagegen die endgültige Einstufung
und Sanktionierung des Betreffenden noch nicht vorgab. Nach der Einleitung zu
Abschnitt I des Anhangs, der die Funktionen aufzählt, die zur Kategorie der
Hauptschuldigen gerechnet werden, war bei den dort genannten Personen-
gruppen deren Verstrickung sorgfältig zu prüfen. Erst wenn die Ergebnisse der
Untersuchung eine Anklage notwendig machten, musste gegen diese Personen
als Hauptschuldige verhandelt werden und sie mussten, falls sie schuldig be-
funden wurden, bestraft werden. Ein entsprechendes Prüfungserfordernis galt
nach der Einleitung zu Abschnitt II des Anhangs für die Kategorie der Belaste-
39
40
- 20 -
ten. Auch die praktische Umsetzung der Kontrollratsdirektive Nr. 38 belegt,
dass sich trotz Innehabung der gleichen Funktionen nach dem Durchlaufen des
vorgesehenen Überprüfungsverfahrens eine höchst unterschiedliche Zuordnung
zu einer der Kategorien ergab. Zeitgeschichtliche Studien zur Entnazifizierung
von NSDAP-Kreisleitern, von Personen also, die - wie ausgeführt - in der NS-
Hierarchie eine deutlich herausgehobenere Position als der Vater des Klägers
innehatten, ergeben, dass diese, je nach ihrem Verhalten und der Art und
Weise ihrer Amtsführung, ebenso aber in Abhängigkeit vom Zeitpunkt der Ent-
nazifizierungsentscheidung zwar teils durchaus in die Kategorien der Haupt-
schuldigen oder der Belasteten eingestuft wurden, in weiteren Fällen aber auch
nur als Mitläufer und in Einzelfällen sogar als Entlastete angesehen wurden
(vgl. u.a. Fait, a.a.O., S. 228 ff.; Klefisch, Die Kreisleiter der NSDAP in den
Gauen Köln-Aachen, Düsseldorf und Essen, S. 25 ff.; Stelbrink, Die Kreisleiter
der NSDAP in Westfalen und Lippe, S. 107).
Aus all dem folgt, dass die Einstufung entsprechender Funktionen nach dem
Anhang zur Kontrollratsdirektive Nr. 38 zwar Anhaltspunkte für die Unwürdigkeit
im Sinne von § 1 Abs. 4 AusglLeistG geben kann. Sie kann eine Einzelbetrach-
tung und -bewertung aber nicht ersetzen.
5. Der Senat konnte in der Sache abschließend entscheiden; eine Zurückver-
weisung an das Verwaltungsgericht zur weiteren Sachaufklärung war nicht ge-
boten.
Bereits im Verwaltungsverfahren hatte die Beklagte Anfragen an Archive auf
Landes- und Bundesebene nach Erkenntnissen zum Verhalten des Vaters des
Klägers während der NS-Zeit gerichtet. Darüber hinaus hatte der Kläger sowohl
im Verwaltungs- als auch im erstinstanzlichen verwaltungsgerichtlichen Verfah-
ren Unterlagen beigebracht und ergänzend vorgetragen. An die tatsächlichen
Feststellungen des Verwaltungsgerichts ist die Revisionsinstanz vorbehaltlich
durchgreifender Verfahrensrügen, die hier nicht erhoben wurden, gebunden
(§ 137 Abs. 2 VwGO). Dass sich bei einer Zurückverweisung zusätzliche ent-
scheidungserhebliche Erkenntnisse über Einzelheiten der Amtsausübung durch
den Vater des Klägers ergeben könnten, hat keiner der Beteiligten geltend ge-
41
42
43
- 21 -
macht. Im Widerspruchsbescheid wird vielmehr ausdrücklich festgestellt, dass
aufgrund des Zeitablaufs nicht mehr aufgeklärt werden könne, welche Hand-
lungen Dr. K. tatsächlich im Einzelnen vorgenommen habe.
Der von der Vertreterin des Bundesinteresses im Revisionsverfahren vorgelegte
Auszug aus einer Stadtchronik von D. ist nicht entscheidungserheblich. Dort
wird berichtet, dass SS-Angehörige in D. noch am 8. Mai 1945 einen Wehr-
machtsangehörigen als Deserteur hingerichtet hätten. Dabei hätten sie aus dem
Haus von Dr. K. ein Schild geholt und dem Hingerichteten umgehängt. Dem
kann schon deshalb keine Relevanz für die Unwürdigkeitsfeststellung in Bezug
auf den Vater des Klägers zukommen, weil er sich zu diesem Zeitpunkt in
Kriegsgefangenschaft befand, aus der er erst im Oktober 1945 wieder ent-
lassen wurde.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.
Kley van Schewick Dr. Dette
Liebler Prof. Dr. Rennert
44
45
Sachgebiet:
BVerwGE:
ja
Entschädigungs- und Ausgleichsleistungsrecht
Fachpresse:
ja
Rechtsquelle:
AusglLeistG
§ 1 Abs. 4
Stichworte:
Dem nationalsozialistischen System erheblichen Vorschub leisten; erhebliches
Vorschubleisten; Nationalsozialismus; NSDAP-Kreisgericht; Parteirichter; Un-
tersuchungs- und Schlichtungsausschuss der NSDAP; USchlA; NSDAP-
Kreisleitung; Kreisamtsleiter; Innehabung von Parteifunktionen; Unwürdigkeit;
Entnazifizierung; Enteignung auf besatzungshoheitlicher Grundlage; Aus-
gleichsleistung; Ausschluss; Anspruchsausschluss; Ausschlusstatbestand.
Leitsatz:
Die ehrenamtliche Tätigkeit als NSDAP-Kreisrichter sowie als Leiter nachge-
ordneter Ämter in einer NSDAP-Kreisleitung rechtfertigt für sich allein noch
nicht den Schluss auf ein erhebliches Vorschubleisten zugunsten des national-
sozialistischen Systems im Sinne von § 1 Abs. 4 AusglLeistG.
Aus der Zuordnung von Inhabern dieser Funktionen in die Kategorie der Haupt-
schuldigen nach der Kontrollratsdirektive Nr. 38 kann keine Vermutung dafür
entnommen werden, dass der Betroffene auch gemäß § 1 Abs. 4 AusglLeistG
dem nationalsozialistischen System erheblichen Vorschub geleistet hat.
Urteil des 3. Senats vom 19. Oktober 2006 - BVerwG 3 C 39.05
I. VG Dresden vom 15.09.2004 - Az.: VG 4 K 238/03 -