Urteil des BVerwG vom 28.09.2011

Rückforderung, Erlass, Unterbrechung, Anpassung

BUNDESVERWALTUNGSGERICHT
IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
BVerwG 3 C 38.10
VG 6 K 3969/09
In der Verwaltungsstreitsache
- 2 -
hat der 3. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 28. September 2011
durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Kley
und die Richter am Bundesverwaltungsgericht Liebler, Buchheister, Dr. Wysk
und die Richterin am Bundesverwaltungsgericht Dr. Kuhlmann
ohne mündliche Verhandlung für Recht erkannt:
Das Urteil des Verwaltungsgerichts Karlsruhe vom
24. März 2010 wird aufgehoben.
Die Sache wird zur anderweitigen Verhandlung und Ent-
scheidung an das Verwaltungsgericht zurückverwiesen.
Die Entscheidung über die Kosten bleibt der Schlussent-
scheidung vorbehalten.
G r ü n d e :
I
Der Kläger wendet sich gegen die Rückforderung von Lastenausgleich. Dieser
wurde seiner Mutter, seinem Bruder und ihm selbst im Jahre 1975 - nach ent-
sprechenden Schadensfeststellungen - wegen der Wegnahme land- und forst-
wirtschaftlichen Vermögens zuerkannt und ausbezahlt. Die Mutter starb 1979
und wurde vom Kläger und seinem Bruder jeweils zur Hälfte beerbt.
Mit Bescheid des Sächsischen Landesamtes zur Regelung offener Vermögens-
fragen - Landesvermögensamt - vom 21. Juli 1995 wurden dem Kläger und sei-
nem Bruder landwirtschaftliche Grundstücke mit einer Gesamtfläche von
38,0053 ha zurückübertragen. Für andere Flächen wurde ihnen Entschädigung
oder Erlösauskehr zugesprochen und die Entscheidung über eine weitere Flä-
che wurde ausgesetzt. Die forstwirtschaftlichen Flächen von 9,29 ha, die unter
staatlicher Verwaltung gestanden hatten und nicht enteignet worden waren,
waren nicht Gegenstand der Entscheidung.
1
2
- 3 -
Mit Schreiben vom 21. Oktober 1997 fragte die Ausgleichsbehörde bei den Brü-
dern, nachdem sie deren Erbenstellung nach ihrer Mutter ermittelt hatte, nach
Schadensausgleichsleistungen an. Am 31. Oktober 1997 sprach der Kläger bei
der Ausgleichsbehörde vor. Am 6. und 7. November 2001 wurden dem Kläger
und seinem Bruder Mitteilungen über die Unterbrechung der Rückforderungs-
frist zugestellt. Ein weiteres fristunterbrechendes Schreiben erging im Rahmen
der Mitteilung über einen Zuständigkeitswechsel der Ausgleichsbehörde unter
dem 25. Juli 2002.
Mit Bescheid vom 23. März 2004 lehnte das Landesvermögensamt gegenüber
dem Kläger und seinem Bruder die Rückübertragung des zum früheren Vermö-
gen gehörenden landwirtschaftlichen Unternehmens sowie eines weiteren Flur-
stücks ab und stellte die Entschädigungsberechtigung fest, die es mit einem der
Ausgleichsbehörde im Juni 2006 übersandten Bescheid vom 28. Juli 2004 auf
0 € festsetzte. Nach einem weiteren fristunterbrechenden Schreiben der Aus-
gleichsbehörde vom 12. Juni 2006 zeigte der Kläger an, dass er über die forst-
wirtschaftlichen Flächen wieder verfügen könne.
Nach der Vorlage weiterer Unterlagen über die Nutzung der rückübertragenen
oder entschädigten Flächen und Auseinandersetzungen über die Berechnung
des Restschadens und nachdem die Ausgleichsbehörde Rückforderungs- und
Leistungsbescheide angekündigt hatte, berief sich der Kläger mit Schreiben
vom 26. Januar 2009 auf Verjährung, weil der Ausgleichsbehörde der Rück-
übertragungsbescheid vom 21. Juli 1995 bereits mit Schreiben des Landesver-
mögensamtes vom 20. November 1995 übersandt worden sei. Die Ausgleichs-
behörde teilte dem Kläger mit, dass sich ein solches Schreiben nicht in ihren
Akten befinde und erließ gegen ihn unter dem 2. März 2009 hinsichtlich des
seiner Mutter geleisteten Lastenausgleichs einen Rückforderungsbescheid in
Höhe von 6 333,73 € sowie unter dem 9. September 2009 einen weiteren Be-
scheid in Höhe von 11 882,08 € hinsichtlich des dem Kläger selbst gewährten
Lastenausgleichs.
Nach Zurückweisung seiner dagegen eingelegten Beschwerden hat der Kläger
Klage erhoben, die das Verwaltungsgericht mit Urteil vom 24. März 2010 abge-
3
4
5
6
- 4 -
wiesen hat. Zu dem Verjährungseinwand ist ausgeführt, es sei nicht feststellbar,
dass das Lastenausgleichsamt ein Schreiben des Landesvermögensamtes vom
20. November 1995 erhalten habe, mit dem der Rückübertragungsbescheid
vom 21. Juli 1995 übersandt worden sei. Unabhängig davon sei die vierjährige
Ausschlussfrist nicht abgelaufen, weil sie mit der Anfrage der Ausgleichsbehör-
de vom 21. Oktober 1997 unterbrochen worden sei und die neu laufende Frist
erst mit Ablauf des Jahres 2001 geendet habe, also erst, nachdem der Kläger
ein weiteres fristunterbrechendes Schreiben erhalten habe. In der Folgezeit sei
die Ausschlussfrist jeweils rechtzeitig, letztmalig mit Schreiben vom 12. Juni
2006, unterbrochen worden.
Mit der Revision macht der Kläger geltend, die Rückforderung sei nach Ablauf
von zehn Jahren nach dem Kalenderjahr ausgeschlossen, in dem die Aus-
gleichsbehörde von dem Schadensausgleich und der Person des Verpflichteten
Kenntnis erlangt habe. Nach den bindenden Feststellungen des Verwaltungsge-
richts habe die Ausgleichsbehörde in seinem Fall 1997 von allen Umständen
Kenntnis erhalten. Eine Verlängerung der Zehnjahresfrist sei nicht möglich.
Dies habe der Senat bereits im Urteil vom 30. April 2008 (BVerwG 3 C 17.07)
entschieden. Diese Ausführungen bezögen sich auch auf die Vierjahresfrist.
Eine andere Auslegung sei unhaltbar, weil sonst derjenige, der seine Anzeige-
pflichten verletze, besser stünde als derjenige, der ihnen nachkomme.
Die Beklagte verteidigt das angefochtene Urteil.
II
Der Senat entscheidet mit Einverständnis der Beteiligten ohne mündliche Ver-
handlung (§ 101 Abs. 2 i.V.m. § 141 Satz 1, § 125 Abs. 1 Satz 1 VwGO).
Die Revision des Klägers ist zum überwiegenden Teil begründet. Das Urteil des
Verwaltungsgerichts beruht auf einer Verletzung von Bundesrecht (§ 137 Abs. 1
Nr. 1 VwGO). Da es zu einer abschließenden Entscheidung aber zusätzlicher
tatsächlicher Feststellungen bedarf, die das Revisionsgericht nicht treffen kann,
7
8
9
10
- 5 -
muss die Sache an das Verwaltungsgericht zurückverwiesen werden (§ 144
Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 VwGO). Deswegen kann der Senat auch von der Befugnis
aus § 113 Abs. 2 Satz 1 und 2 VwGO keinen Gebrauch machen, den Rückfor-
derungsbetrag in anderer Höhe selbst festzusetzen oder der Beklagten die an-
derweitige Festsetzung im Wege eines Bestimmungsurteils aufzugeben (vgl.
dazu Urteil vom 3. Juni 2010 - BVerwG 9 C 4.09 - BVerwGE 137, 105 Rn. 14 =
Buchholz 310 § 113 Abs. 2 VwGO Nr. 2); denn dazu müsste die Änderung der
angefochtenen Rückforderungs- und Leistungsbescheide durch Angabe der
noch zu ermittelnden tatsächlichen Verhältnisse bestimmbar gemacht werden
können.
Das Verwaltungsgericht hat die Rückforderung von Lastenausgleich (§ 349
Abs. 1 Satz 1 i.V.m. § 342 Abs. 3 Satz 2 LAG) zu Unrecht uneingeschränkt für
rechtens gehalten. Indes trifft seine Begründung, die für die Rückforderung ein-
zuhaltende Frist sei gewahrt, nur hinsichtlich der forstwirtschaftlichen Flächen
zu, nicht aber für die landwirtschaftlichen Grundstücke, auf deren Rückübertra-
gung im Jahre 1995 sich die angefochtenen Bescheide zum überwiegenden
Teil stützen. Insoweit kann die Rückzahlung von Lastenausgleich jedenfalls
wegen des Ablaufs der Rückforderungsfrist des § 349 Abs. 5 Satz 4 LAG nicht
mehr verlangt werden.
1. Anwendbar ist § 349 Abs. 5 Satz 4 LAG in der am 1. Januar 2000 in Kraft
getretenen und weiterhin gültigen Fassung des Dreiunddreißigsten Gesetzes
zur Änderung des Lastenausgleichsgesetzes (33. ÄndG LAG) vom
16. Dezember 1999 (BGBl I S. 2422; ber. BGBl I 2001 S. 2306). Die frühere
Fassung, die im Zeitpunkt der Rückübertragung im Jahre 1995 und bei Kennt-
niserlangung der seinerzeit zuständigen Ausgleichsbehörde im Jahre 1997 gül-
tig war, ist von der neuen Fassung mit deren Inkrafttreten abgelöst worden, und
zwar auch für die seinerzeit noch laufenden Rückforderungsfälle. Das ergibt die
Auslegung nach den Grundsätzen des intertemporalen Verfahrensrechts, wo-
nach Rechtsänderungen alle bei ihrem Inkrafttreten einschlägigen Fälle erfas-
sen, sofern das Gesetz nicht mit hinreichender Deutlichkeit etwas Abweichen-
des bestimmt (vgl. BVerfG, Beschluss vom 7. Juli 1992 - 2 BvR 1631/90 u.a. -
BVerfGE 87, 48; BVerwG, Urteil vom 26. März 1985 - BVerwG 9 C 47.84 -
11
12
- 6 -
Buchholz 402.25 § 10 AsylVfG Nr. 1 S. 4 m.w.N.). Das 33. ÄndG LAG enthält
keine Übergangsbestimmung, und für eine Einschränkung der Neufassung auf
neue Fälle fehlen Anhaltspunkte. Im Gegenteil belegt die Entstehungsgeschich-
te, dass die noch offenen Rückforderungen unter die Neuregelung fallen sollten;
denn nach Sinn und Zweck der Bestimmung ging es um eine praxistaugliche
Regelung des bisher oft schwer ermittelbaren Fristbeginns unter redaktioneller
Anpassung an die vergleichbaren Regelungen in § 290 Abs. 1 und § 350a
Abs. 1 LAG (vgl. Begründung des Entwurfs des 33. ÄndG LAG, BTDrucks
14/866 S. 17 ). Dementsprechend hat der Senat schon bisher
Erwerbsvorgänge aus der Zeit vor dem Inkrafttreten des 33. ÄndG LAG den
damit eingeführten neuen Haftungsregelungen des § 349 Abs. 5 Satz 2 LAG
unterstellt und dies als eine verfassungsrechtlich zulässige Rückanknüpfung
angesehen (vgl. Urteile vom 28. Februar 2007 - BVerwG 3 C 40 und 48.06 -
Buchholz 427.3 § 349 LAG Nr. 12 und Nr. 13).
2. Die streitige Rückforderung ist, soweit sie an den Schadensausgleich hin-
sichtlich der landwirtschaftlichen Grundstücke anknüpft, ausgeschlossen, weil
sie nicht innerhalb von zehn Jahren nach Auslösung der Rückforderungsfrist
des § 349 Abs. 5 Satz 4 LAG geltend gemacht worden ist.
a) § 349 Abs. 5 Satz 4 LAG sieht für die Rückforderung eine einheitliche Frist
vor, die nach Halbsatz 1 grundsätzlich vier Jahre beträgt, nach Unterbrechun-
gen gemäß Satz 5 neu und unter den in Halbsatz 2 genannten Umständen län-
ger läuft (vgl. Beschluss vom 19. August 2008 - BVerwG 3 B 3.08 - Buchholz
427.3 § 349 LAG Nr. 18 Rn. 6). Danach trifft mit Blick auf den 1995 bewirkten
Schadensausgleich zwar die Annahme des Verwaltungsgerichts zu, dass die
Vierjahresfrist wiederholt unterbrochen worden ist, daher ebenso oft neu zu lau-
fen begonnen hat und bei Erlass der angefochtenen Rückforderungs- und Leis-
tungsbescheide vom März und September 2009 nach letztmaliger Unterbre-
chung im Juni 2006 noch nicht abgelaufen war. Verstrichen waren zu diesem
Zeitpunkt jedoch zehn Jahre ab Beginn der Rückforderungsfrist. Über die zehn
Jahre des § 349 Abs. 5 Satz 4 Halbs. 2 LAG hinaus ist die Rückforderungsfrist
keiner Verlängerung zugänglich (dazu d). Da es sich um eine Ausschlussfrist
13
14
- 7 -
handelt, konnte der Rückforderungsanspruch danach nicht mehr durchgesetzt
werden.
b) Die Frist beginnt, wie bereits der Wortlaut besagt, nach dem Kalenderjahr, in
dem die Ausgleichsbehörde von dem Schadensausgleich und von der Person
des Verpflichteten Kenntnis erlangt hat.
Ein Teilschadensausgleich, der die Rückforderung grundsätzlich rechtfertigen
konnte, war mit der Rückübertragung der landwirtschaftlichen Grundstücke in
L. Nr. 17, Kreis W., und der Erlösauskehr nach dem Investitionsvorranggesetz
erfolgt. Schadensausgleichsleistungen sind die Leistungen, die nach dem
31. Dezember 1989 (vgl. § 342 Abs. 3, § 349 Abs. 1 Satz 1 LAG) zum Aus-
gleich des Schadens gewährt worden sind (vgl. § 349 Abs. 2 Satz 1 LAG) und
neben der früheren Ausgleichsleistung (Hauptentschädigung) zur Doppelent-
schädigung geführt haben (Urteil vom 30. April 2008 - BVerwG 3 C 17.07 -
Buchholz 427.3 § 349 LAG Nr. 15 Rn. 14 = NVwZ-RR 2008, 732 = ZOV 2008,
208). Ungeachtet der weiteren Entscheidungen in den nachfolgenden Beschei-
den aus März und Juli 2004 stand damit fest, dass der Tatbestand der Doppel-
entschädigung vorlag. Mit der Rückübertragung nach dem Vermögensgesetz,
wie sie das Landesvermögensamt mit Bescheid vom 21. Juli 1995 verfügt hatte,
wurde, soweit kein Restschaden anerkannt war, gemäß § 349 Abs. 3 Satz 1
und 2 LAG ein vollständiger Schadensausgleich fingiert. Aus dem Bescheid
konnte die Ausgleichsbehörde auch die Person des Verpflichteten ersehen. Mit
diesem Begriff meint das Gesetz den Rückzahlungspflichtigen im Sinne von
§ 349 Abs. 5 Satz 1 LAG, also den Empfänger der Schadensausgleichsleistung,
sei dies noch der Empfänger der Hauptentschädigung - hier die Mutter des Klä-
gers - oder dessen Erbe wie der Kläger (vgl. Urteil vom 30. April 2008 a.a.O.
Rn. 14).
Woher die Behörde ihre Kenntnis bezieht, ist ohne Bedeutung; insbesondere ist
es nicht erforderlich, dass die Kenntnis gerade auf einer Mitteilung des Ver-
pflichteten beruht (Urteil vom 30. April 2008 a.a.O. Rn. 11 ff.). Kenntnis in die-
sem Sinne hat die Ausgleichsbehörde hier anlässlich der Vorsprache des Klä-
gers Ende Oktober 1997 erlangt. Wie das Verwaltungsgericht für den Senat
15
16
17
- 8 -
bindend (§ 137 Abs. 2 VwGO) festgestellt hat, hat der Kläger den Bescheid des
Sächsischen Landesvermögensamtes vom 21. Juli 1995 zu diesem Zeitpunkt
vorgelegt. Ob die Behörde zu einem früheren Zeitpunkt hinreichende Kenntnis-
se im Sinne des § 349 Abs. 5 Satz 4 LAG hatte, wie der Kläger geltend macht,
ist nicht entscheidungserheblich. Frühere Kenntnis würde allenfalls zu einem
noch früheren Ablauf der Zehnjahresfrist führen. Daher ist der gegen die Fest-
stellung des Zeitpunktes der Kenntniserlangung der Ausgleichsbehörde gerich-
teten Verfahrensrüge nicht nachzugehen.
c) Hiervon ausgehend waren bei Erlass der Rückforderungs- und Leistungsbe-
scheide zehn Jahre nach Auslösung der Rückforderungsfrist verstrichen. Die
Kenntnis vom Schadensausgleich und vom Kläger als dem Rückzahlungsver-
pflichteten im Oktober 1997 löste ihm gegenüber die Rückforderungsfrist aus.
Sie begann gemäß der zum 1. Januar 2000 in Kraft getretenen und mit Rück-
wirkung versehenen Fassung des § 349 Abs. 5 Satz 4 LAG mit dem auf die
Kenntniserlangung folgenden Jahr, hier also am 1. Januar 1998, zu laufen und
endete am 31. Dezember 2007.
d) Die Rückforderungsfrist des § 349 Abs. 5 Satz 4 LAG beträgt höchstens
zehn Jahre. Sie ist darüber hinaus nicht verlängerbar, auch nicht durch wieder-
holte Unterbrechungen der vierjährigen Frist. Dies hat der Senat bereits im Ur-
teil vom 30. April 2008 (a.a.O. Rn. 22) ausgesprochen, wenngleich, weil es für
das Ergebnis nicht darauf ankam, nicht entscheidungstragend. Am Charakter
der Zehnjahresfrist als Höchstfrist ist festzuhalten. Die Zehnjahresfrist ist der
Fristenregelung in § 349 Abs. 5 Satz 4 LAG durch das Zweiunddreißigste Ge-
setz zur Änderung des Lastenausgleichsgesetzes (32. ÄndG LAG) vom 27. Au-
gust 1995 (BGBl I S. 1090) als zweiter Halbsatz angefügt worden. Zwar lässt
sich die Unterbrechungsmöglichkeit nach dem Wortlaut des Satzes 5 und we-
gen ihrer Geltung für die (einheitliche) „Frist“ nach Satz 4 unabhängig von deren
Dauer deuten und damit auch auf die dort festgelegten zehn Jahre beziehen.
§ 349 Abs. 5 Satz 5 LAG ist jedoch einschränkend zu verstehen. Nach der Ent-
stehungsgeschichte und Sinn und Zweck der Zehnjahresfrist betrifft die Unter-
brechung ausschließlich die vierjährige Frist und soll nicht dazu führen können,
dass sie über zehn Jahre hinaus ausgedehnt wird. Die Möglichkeit der Aus-
18
19
- 9 -
gleichsbehörde, die Frist durch schriftliche Mitteilung an den Verpflichteten zu
unterbrechen, ist - vor Einführung der zehnjährigen Frist - durch Art. 3 Nr. 25
des Gesetzes vom 24. Juli 1992 (BGBl I S. 1389) als Satz 4 angefügt worden
und konnte sich nur auf die Vierjahresfrist beziehen. Es ist als redaktionelle Un-
genauigkeit zu werten, dass sich die Unterbrechungsmöglichkeit, die im Zuge
der Ergänzung des § 349 Abs. 5 LAG durch das 33. ÄndG LAG in einen neuen
Satz 5 verschoben wurde, seither ihrem unverändert gebliebenen Wortlaut nach
auf den ganzen Satz 4 zu erstrecken scheint. Die Notwendigkeit ihrer Veren-
gung auf die Vierjahresfrist ergibt sich aus Sinn und Zweck der Zehnjahresfrist.
Diese dient der endgültigen Klärung der Verhältnisse nach dem bei Fristablauf
vorliegenden Erkenntnisstand, mag dieser auch unvollkommen sein, und damit
dem Rechtsfrieden in einem Bereich häufig nur schwer aufklärbarer Verhältnis-
se. Darauf weist die Gesetzesbegründung deutlich hin, nach der die Ergänzung
des § 349 Abs. 5 Satz 4 LAG um die Frist von zehn Jahren der Anpassung an
die Regelungen in §§ 290 und 350a LAG diente. Diesen Vorschriften waren
Zehnjahresfristen bereits durch Art. 3 Nr. 3 und Nr. 27 des Gesetzes vom
24. Juli 1992 angefügt worden, die es ausdrücklich ermöglichen sollten, dass
„die Akten endgültig geschlossen werden können“ (BTDrucks 12/2170 S. 20).
Derselbe Zweck liegt erkennbar der Neufassung der Rückforderung von Las-
tenausgleich in Fällen des Schadensausgleichs zugrunde. Er ist nur zu verwirk-
lichen, wenn ein Fristlauf von zehn Jahren als absolute Obergrenze verstanden
wird.
3. Soweit mit den Rückforderungsbescheiden Lastenausgleich für die forstwirt-
schaftlichen Flächen von 9,29 ha verlangt wird, ist das angefochtene Urteil hin-
gegen jedenfalls im Ergebnis richtig. Die Rückforderung ist fristgerecht geltend
gemacht worden. Ein voller Schadensausgleich in der Person des Klägers ist
insoweit mit dem Wegfall der staatlichen Verwaltung und der Wiedererlangung
der vollen Verfügungsbefugnis über diese Flächen eingetreten (§ 349 Abs. 3
Satz 1 und 2 LAG). Kenntnis hiervon hat die Beklagte erst durch die Schadens-
ausgleichsanzeige des Klägers vom 21. Juni 2006 erlangt. Die vierjährige Rück-
forderungsfrist hat damit am 1. Januar 2007 zu laufen begonnen und war mithin
bei Erlass der Rückforderungsbescheide im Jahre 2009 noch nicht verstrichen.
20
- 10 -
4. Das Verwaltungsgericht hat keine Feststellungen getroffen, die dem Senat
eine Neuberechnung des Rückforderungsbetrages auf der Grundlage nur der
forstwirtschaftlichen Flächen erlauben würde. Die von § 113 Abs. 1 Satz 1
VwGO geforderte anteilige Aufhebung der Rückforderungsbescheide ist dem
Senat daher nicht möglich. Das Verwaltungsgericht wird aufzuklären haben, in
welcher Höhe Lastenausgleich (verspätet) für die landwirtschaftlichen
Grundstücke einerseits und (fristgerecht) für die fortwirtschaftlichen Flächen
zurückgefordert worden ist. Vorsorglich wird angemerkt, dass es in seinem Er-
messen steht, ob es von den Befugnissen aus § 113 Abs. 2 Satz 1 und 2
VwGO Gebrauch macht.
Kley
Liebler
Buchheister
Dr. Wysk
Dr. Kuhlmann
B e s c h l u s s
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Revisionsverfahren auf
18 215,81 € festgesetzt.
Kley
Dr. Wysk
Dr. Kuhlmann
21
Sachgebiet:
BVerwGE:
nein
Lastenausgleichsrecht
Fachpresse: ja
Rechtsquellen:
LAG
§ 349 Abs. 3, Abs. 5 Satz 4, Abs. 5 Satz 5
VwGO
§ 113 Abs. 2 Satz 2
Stichworte:
Rückforderung von Lastenausgleich; Schadensausgleich; anwendbare Fassung
des § 349 Abs. 5 LAG; intertemporales Verfahrensrecht; Kenntnis der Aus-
gleichsbehörde vom Schadensausgleich; Rückforderungsfrist; Vierjahresfrist;
Unterbrechungen; Zehnjahresfrist; Verlängerung der Rückforderungsfrist über
zehn Jahre.
Leitsatz:
Die Ausschlussfrist des § 349 Abs. 5 Satz 4 LAG für die Rückforderung von
Lastenausgleich wegen Schadensausgleichs kann durch Unterbrechungen ge-
mäß § 349 Abs. 5 Satz 5 LAG nicht über zehn Jahre hinaus verlängert werden
(Bestätigung der Rechtsprechung im Urteil vom 30. April 2008 - BVerwG 3 C
17.07 - Buchholz 427.3 § 349 LAG Nr. 15).
Urteil des 3. Senats vom 28. September 2011 - BVerwG 3 C 38.10
I. VG Karlsruhe vom 24.03.2010 - Az.: VG 6 K 3969/09 -