Urteil des BVerwG vom 26.08.2010

Hypothek, Aufenthalt im Ausland, Landwirtschaftlicher Betrieb, Geldwerter Anspruch

BUNDESVERWALTUNGSGERICHT
IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
BVerwG 3 C 38.09
VG 11 K 957/07
In der Verwaltungsstreitsache
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hat der 3. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 26. August 2010
durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Kley und
die Richter am Bundesverwaltungsgericht Liebler, Prof. Dr. Dr. h.c. Rennert,
Buchheister und Dr. Wysk
ohne mündliche Verhandlung für Recht erkannt:
Das Urteil des Verwaltungsgerichts Münster vom
27. August 2009 wird geändert.
Der Rückforderungs- und Leistungsbescheid der Stadt
Münster vom 5. Februar 2007 und der Beschwerde-
bescheid der Beschwerdestelle für den Lastenausgleich
bei der Bezirksregierung Münster vom 21. Mai 2007 wer-
den aufgehoben.
Der Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens.
G r ü n d e :
I
Der Kläger wendet sich gegen die Rückforderung von Lastenausgleich, der sei-
nem 1998 verstorbenen Vater gewährt worden war.
Der Großvater des Klägers (1861-1941) war Eigentümer eines in K. (Kreis M.)
gelegenen Erbrichtergutes, eines rund 79 ha großen landwirtschaftlichen Be-
triebes. In seinem Testament setzte er seine Frau, die Großmutter des Klägers,
als Alleinerbin ein und wandte das Gut seinem ältesten Sohn Christian als
Vermächtnis zu. Zugunsten seiner anderen Kinder, darunter der Vater des Klä-
gers, hatte er zuvor verzinsliche Ausstattungsansprüche in Höhe von jeweils
25 000 Reichsmark - RM - begründet. Diese sollten von dem künftigen Eigen-
tümer des Gutes beglichen werden; zur Sicherung bestellte er an dessen
Grundstücken entsprechende Buchhypotheken. Nach seinem Tod übertrug die
Großmutter des Klägers das Gut in einem Erbauseinandersetzungsvertrag auf
ihren Sohn Christian, der im Gegenzug die Ausstattungsforderungen ab Juli
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1944 als Alleinschuldner übernahm. Nach dessen Flucht in die Bundesrepublik
am 7. Februar 1953 wurde das Gut beschlagnahmt und in Volkseigentum über-
führt; die Buchhypotheken wurden gelöscht, der landwirtschaftliche Betrieb auf-
gegeben.
Mit Teilbescheid vom 28. Juni 1971 stellte das Ausgleichsamt des Kreises
Münster zugunsten des Vaters des Klägers einen Wegnahmeschaden an der
Gläubigerhypothek in Höhe von 25 000 RM nach dem Beweissicherungs- und
Feststellungsgesetz fest. Der Schaden sei mit der Enteignung des landwirt-
schaftlichen Betriebes am 7. Februar 1953 eingetreten. Die Hypothekenforde-
rung sei bei der Feststellung des Schadens an dem Betrieb als langfristige Ver-
bindlichkeit berücksichtigt worden. Entsprechend dieser Feststellung wurde
dem Vater des Klägers Hauptentschädigung in Höhe von knapp 32 000 DM zu-
erkannt.
Mit Teilbescheid vom 25. Januar 1994 stellte das Sächsische Landesamt zur
Regelung offener Vermögensfragen fest, dass der ehemalige landwirtschaftli-
che Betrieb in K. Berechtigter im Sinne des Vermögensgesetzes und der Cou-
sin des Klägers Andreas, der Sohn des Christian M., Rechtsnachfolger des In-
habers des Berechtigten sei. Eine Rückgabe des Unternehmens sei ausge-
schlossen, nicht aber eine Rückgabe einzelner Vermögenswerte. Im April und
Mai 1994 einigte sich der Cousin des Klägers mit den Verfügungsberechtigten
über eine Rückgabe des größten Teils der Flächen des ehemaligen Erbrichter-
gutes. Die Einigung wurde durch Bescheid des Sächsischen Landesamtes zur
Regelung offener Vermögensfragen vom 27. Juni 1994 festgestellt, die
Grundstücke wurden lastenfrei übertragen. Der Cousin des Klägers veräußerte
sie, ohne dass die Hypotheken wieder eingetragen wurden.
Mit Rückforderungs- und Leistungsbescheid vom 5. Februar 2007 forderte der
Beklagte vom Kläger als Erben seines Vaters 5 809,70 € Hauptentschädigung
zurück. Der Schaden an der Hypothekenforderung gelte mit der Rückübertra-
gung des ehemaligen landwirtschaftlichen Betriebes an den Cousin des Klägers
als vollständig ausgeglichen. Die Hypothekenforderung habe keiner schä-
digenden Maßnahme im Sinne des Vermögensgesetzes unterlegen, sie habe
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mit der Rückgabe des ursprünglichen Sicherungsgutes ihre volle Rechtswirkung
wiedererlangt. Die Beschwerde des Klägers gegen den Bescheid wies die
Beschwerdestelle für den Lastenausgleich bei der Bezirksregierung Münster mit
Beschwerdebescheid vom 21. Mai 2007 zurück.
Die hiergegen gerichtete Anfechtungsklage hat das Verwaltungsgericht abge-
wiesen. Festgestellt worden sei ein Wegnahmeschaden an der Ausstattungs-
forderung und an der Hypothek. Die Ausstattungsforderung sei mit der Enteig-
nung des Erbrichtergutes nicht mehr durchsetzbar und dadurch wirtschaftlich
wertlos geworden. Schuldnerin sei nach dem Tod des Großvaters die Großmut-
ter des Klägers gewesen. Zwar habe die Ausstattung nach der Absicht des Erb-
lassers allein von seinem Sohn Christian als Eigentümer des Gutes finanziert
werden sollen; dieser habe die Ausstattungsforderungen aber nicht, wie von
allen Beteiligten beabsichtigt, wirksam übernommen, sondern sei lediglich ver-
pflichtet gewesen, seine Mutter von den Forderungen freizustellen. Nach der
Enteignung seien beide berechtigt gewesen, die Zahlung zu verweigern, weil
die Beträge nicht mehr aus dem Gut hätten aufgebracht werden können. Der
darin liegende Schaden sei 1994 mit der Rückübertragung der Flächen des
Gutes ausgeglichen worden; denn die Leistungsverweigerungsrechte seien ent-
fallen und der Vater des Klägers habe die Ausstattungsforderung wieder durch-
setzen können; die objektive Möglichkeit der Durchsetzung genüge. Die Rück-
übertragung habe auch den Schaden an der Hypothek ausgeglichen, obwohl
diese nicht wieder eingetragen worden sei. Für den Ausgleich genüge ebenfalls
die objektive Möglichkeit, die Wiedereintragung der Hypothek durchzusetzen,
auf die tatsächliche Eintragung komme es nicht an.
Mit der Revision macht der Kläger geltend, das Verwaltungsgericht verkenne,
dass nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts nicht die ab-
strakte Möglichkeit der Forderungsrealisierung genüge, sondern eine konkrete
Realisierungschance erforderlich sei. Diese setze eine zumutbare subjektive
Kenntnisnahmemöglichkeit voraus. Ein Schadensausgleich hätte nur ange-
nommen werden dürfen, wenn die Hypothek wieder eingetragen oder die
schuldrechtliche Forderung erfüllt worden wäre. Es habe auch keinen Weg ge-
geben, die Wiedereintragung der Hypothek zu erzwingen, denn von dem Resti-
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tutionsverfahren habe er seinerzeit weder Kenntnis gehabt noch hätte er diese
erlangen können. Es stehe außerdem fest, dass eine Realisierung dauerhaft
unmöglich sei. Sein Cousin habe die Grundstücke verkauft und das Geld auf-
gebraucht; er befinde sich mit unbekanntem Aufenthalt im Ausland. Die gegen-
teilige Auffassung des Beklagten sei mit Verfassungsrecht nicht vereinbar, weil
sie dazu führe, dass der Ausgleich fingiert werde, die Möglichkeit, ihn durchzu-
setzen, aber endgültig verlorengehe.
Der Beklagte verteidigt das angefochtene Urteil.
II
Der Senat entscheidet mit Einverständnis der Beteiligten ohne mündliche Ver-
handlung (§ 101 Abs. 2 i.V.m. § 141 Satz 1, § 125 Abs. 1 Satz 1 VwGO).
Die Revision ist begründet. Das angefochtene Urteil beruht auf der Verletzung
von Bundesrecht (§ 137 Abs. 1 Nr. 1 VwGO). Das Verwaltungsgericht hat zu
Unrecht angenommen, dass der im Lastenausgleichsverfahren zugunsten des
Vaters des Klägers festgestellte Schaden ausgeglichen worden und die ge-
währte Hauptentschädigung daher zurückzufordern sei.
Nach § 349 Abs. 1 Satz 1 i.V.m. § 342 Abs. 3 LAG sind zuviel gewährte Aus-
gleichsleistungen zurückzufordern, wenn nach dem 31. Dezember 1989 ein
Schaden, für den Lastenausgleich gewährt worden ist, ganz oder teilweise aus-
geglichen wird. Die Rückforderung richtet sich gemäß § 349 Abs. 5 Satz 1 LAG
gegen Empfänger von Ausgleichsleistungen oder deren Erben, soweit diese
oder ihre Rechtsnachfolger die Schadensausgleichsleistung erlangt haben. Der
Kläger ist Alleinerbe des Empfängers des zurückgeforderten Lastenausgleichs
und wäre insoweit richtiger Adressat einer Rückforderung; er hat jedoch infolge
der Rückübertragung von Grundstücken des ehemaligen Erbrichtergutes an
seinen Cousin keinen Schadensausgleich erlangt.
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1. Nach dem das Lastenausgleichsrecht beherrschenden Grundsatz der Ob-
jektidentität ist ein Schaden ausgeglichen, wenn eine Leistung zur Wiedergut-
machung für den Verlust desselben Schadensobjektes gewährt worden ist, das
Gegenstand der Schadensfeststellung war (Urteil vom 28. Januar 2010
- BVerwG 3 C 3.09 - LKV 2010, 228 Rn. 12 m.w.N.). Welcher Schaden der Prü-
fung zugrunde zu legen ist, bestimmt sich danach, was als Schaden tatsächlich
festgestellt worden ist (Urteil vom 18. Mai 2000 - BVerwG 3 C 9.99 - Buchholz
427.3 § 349 LAG Nr. 8 S. 2 f.). Dies ist durch Auslegung des im Lastenaus-
gleichsverfahren ergangenen Feststellungsbescheides zu ermitteln, wobei ent-
sprechend den zu § 133 BGB entwickelten Regeln nicht der innere Wille der
Behörde maßgebend ist, sondern der in der Erklärung zum Ausdruck kommen-
de, also der erklärte Wille, wie ihn der Empfänger bei objektiver Würdigung
verstehen konnte (vgl. Beschluss vom 20. Oktober 2005 - BVerwG 6 B 52.05 -
NVwZ 2006, 1423 m.w.N.).
a) Danach ist im Teilbescheid des Ausgleichsamtes vom 28. Juni 1971 der
Schaden in der Wegnahme der dem Vater des Klägers bestellten Buchhypo-
thek gesehen worden, wie das Verwaltungsgericht im Ergebnis zutreffend fest-
gestellt hat. Der Bescheid stellt maßgeblich auf das dingliche Recht und nicht
auf die schuldrechtliche Forderung ab. Als geschädigtes Wirtschaftsgut wird die
Hypothekenforderung bezeichnet, als Schadensursache die Enteignung des
landwirtschaftlichen Betriebes, dessen Grundstücke mit der Hypothek belastet
waren. In Übereinstimmung hiermit wird im Teilbescheid vom 28. Juni 1971
darauf hingewiesen, dass die Hypothekenforderung bei der Feststellung des
Schadens an dem landwirtschaftlichen Vermögen als langfristige Verbindlichkeit
und also wertmindernd zulasten des enteigneten Eigentümers des Gutes
berücksichtigt worden ist. Somit ist die Wegnahme im Sinne des § 4 Abs. 1 des
Beweissicherungs- und Feststellungsgesetzes (BFG) im Verlust der Möglichkeit
gesehen worden, die Ausstattungsforderung mithilfe der Hypothek im Wege der
Zwangsvollstreckung in die zum Gut gehörenden Grundstücke (vgl. § 1147
BGB) durchzusetzen.
Der Wegfall der Realisierbarkeit war Konsequenz jener Bestimmungen, die
eingriffen, wenn der Eigentümer eines landwirtschaftlichen Vermögens - in die-
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sem Fall der Onkel des Klägers Christian M. im Jahre 1953 - die DDR durch
Flucht verlassen hatte. Für Fälle des Verlassens des Gebiets der DDR unter
Verletzung der polizeilichen Meldevorschriften sah § 1 der Verordnung zur Si-
cherung von Vermögenswerten vom 17. Juli 1952 (GBl. DDR Nr. 100 S. 615,
abgedr. bei Fieberg/Reichenbach, RWS-Dokumentation 7, Enteignung und Of-
fene Vermögensfragen in der ehemaligen DDR, Bd. II, 2. Aufl. 1992, Nr. 3.5) die
Beschlagnahme des Vermögens vor. Landwirtschaftliches Vermögen war dabei
nach den Vorschriften über die Durchführung der demokratischen Bodenreform
zu behandeln, in Sachsen mithin nach der Verordnung vom 10. September
1945 (Amtliche Nachrichten der Landesverwaltung Sachsen 1945, S. 27 ff.,
abgedr. bei Fieberg/Reichenbach, a.a.O. Bd. I, Nr. 2.8.1). Diese
Bodenreformverordnung zielte auf eine Enteignung des Grundbesitzes ein-
schließlich aller Rechte, die mit dem Grund und Boden verbunden waren (Art. 3
Abs. 2). Dazu stellte Art. IV Abs. 4 der Verordnung über die Eintragung der
durch die landwirtschaftliche Bodenreform aufgeteilten Ländereien in das
Grundbuch vom 8. April 1946 (abgedr. bei Fieberg/Reichenbach, a.a.O. Bd. I,
Nr. 2.8.1.3) klar, dass die dingliche Haftung der dem neuen Eigentümer zuge-
wiesenen Grundstücke für die bisher eingetragen gewesenen Hypotheken-
schulden erloschen war.
b) Gegen diese Auslegung des Feststellungsbescheides lässt sich nicht ein-
wenden, wie der Beklagte im Revisionsverfahren meint, dass eine Hypothek
nicht feststellungsfähig gewesen wäre. Es ist schon unerheblich, ob eine Scha-
densfeststellung rechtmäßig oder rechtswidrig erfolgt ist (Urteil vom 18. Mai
2000 a.a.O.), sodass die Rechtmäßigkeit der Feststellung bei der Auslegung
eines Feststellungsbescheides allenfalls ein Indiz sein kann. Hiervon abgese-
hen konnte der Verlust einer Hypothek im Lastenausgleichsverfahren durchaus
als Schaden an einem privatrechtlichen geldwerten Anspruch im Sinne des § 7
Abs. 1 Nr. 2 Buchst. b BFG bewertet werden. Davon geht auch das Rückforde-
rungsrundschreiben des Bundesausgleichsamtes aus (vgl. Tz. 4.2.1.3.4). Eine
Hypothek gibt ein zusätzliches Befriedigungsrecht durch Zwangsvollstreckung
(vgl. § 1147 BGB). Wegen des an die Forderung akzessorisch gebundenen
(vgl. § 1153 Abs. 2 BGB), aber doch selbstständigen Charakters der Hypothek
kommt es nicht darauf an, dass sie den nominellen Wert der gesicherten For-
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derung nicht erhöht, worauf der Beklagte zur Begründung seiner gegenteiligen
Auffassung abheben will.
2. Der festgestellte Schaden an der Hypothekenforderung ist nicht ausgeglichen
worden. Die Beurteilung des Ausgleichs hat abzustellen auf die Sach- und
Rechtslage im Zeitpunkt des den Schaden potenziell ausgleichenden Ereignis-
ses (vgl. Urteil vom 27. April 2006 - BVerwG 3 C 28.05 - Buchholz 427.3 § 349
LAG Nr. 11 Rn. 33); die vom Kläger geltend gemachten späteren Entwicklun-
gen sind daher unerheblich.
a) Schadensausgleich im Sinne des § 349 LAG bedeutet grundsätzlich die Wie-
dergewinnung der Rechtsmacht, über den weggenommenen Vermögens-
gegenstand zu verfügen; der Geschädigte muss rechtlich diejenige Position zu-
rückerlangen, die er vor der Wegnahme innehatte (Urteile vom 27. April 2006
a.a.O. Rn. 22 und vom 10. Juli 2008 - BVerwG 3 C 40.07 - Buchholz 427.3
§ 349 LAG Nr. 17 Rn. 13, 16). Was dazu im Einzelnen nötig ist, bestimmt sich
nach der Art des geschädigten Vermögenswertes und der Art seiner Schädi-
gung (vgl. Urteil vom 25. Juni 2009 - BVerwG 3 C 24.08 - Buchholz 427.3 § 349
LAG Nr. 21 Rn. 10 = ZOV 2009, 258). Hat eine Restitution nach dem Gesetz
zur Regelung offener Vermögensfragen (Vermögensgesetz - VermG) stattge-
funden, sind dessen Regelungen für die Beurteilung maßgebend, ob ein Scha-
den ausgeglichen ist; das ist in § 349 Abs. 3 Satz 4 LAG vorausgesetzt.
Im vorliegenden Fall ist eine so genannte Trümmerrestitution durch Rückgabe
einzelner Vermögensgegenstände des ehemaligen Unternehmens erfolgt, weil
die Rückgabe des Unternehmens infolge Betriebseinstellung ausgeschlossen
war (vgl. § 4 Abs. 1 Satz 2 VermG). Deshalb war § 6 Abs. 6a VermG zu beach-
ten, hier noch in der bei Grundstücksrückgabe geltenden Ursprungsfassung des
Art. 1 Nr. 7 Buchst. h des Gesetzes vom 22. März 1991 (BGBl I S. 766, 770).
Gemäß § 6 Abs. 6a Satz 2 VermG a.F. gingen dem Trümmerrestitutions-
anspruch des Berechtigten Ansprüche von privaten Unternehmensgläubigern
des Verfügungsberechtigten (vgl. § 2 Abs. 3 VermG) vor, mithin auch die For-
derung eines Hypothekengläubigers. Diese Regelung bedeutete, dass die
Rückübertragung der Bestandteile des Unternehmensvermögens an den Resti-
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tutionsberechtigten grundsätzlich erst dann in Betracht kam, wenn alle Gläubi-
ger befriedigt waren. Damit sollte verhindert werden, dass die bisherige Haf-
tungsgrundlage einer Forderung durch die Rückübertragung von einzelnen Be-
standteilen des Unternehmensvermögens zulasten der Unternehmensgläubiger
geschmälert wurde (Urteil vom 31. August 1995 - BVerwG 7 C 25.94 - Buch-
holz 428 § 3b VermG Nr. 1 S. 4).
b) Diesen Anforderungen wurde bei der Rückgabe der Grundstücke nicht
Rechnung getragen. Allein der Umstand, dass eine Wiedereintragung der Hy-
pothek hätte durchgesetzt werden können, wie es das Verwaltungsgericht für
ausreichend gehalten hat, genügt nicht; ein solcher Anspruch - sein Bestehen
unterstellt - führte nicht zu der von § 6 Abs. 6a Satz 2 VermG a.F. beabsichtig-
ten Befriedigung des Hypothekengläubigers. Auch sonst ist im Rückgabever-
fahren nichts unternommen worden, um die Hypothekenforderung in der vom
Vermögensrecht geforderten Weise effektiv zu sichern. Im Gegenteil geht der
Feststellungs- und Übertragungsbescheid vom 27. Juni 1994 in Anerkennung
der vergleichsweisen Einigung von einem lastenfreien Erwerb aus.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO.
Kley
Liebler
Prof. Dr. Dr. h.c. Rennert
Buchheister
Dr. Wysk
B e s c h l u s s
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Revisionsverfahren auf
5 809,70 € festgesetzt.
Kley
Liebler
Dr. Wysk
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Sachgebiet:
BVerwGE:
nein
Lastenausgleichsrecht
Fachpresse: ja
Rechtsquellen:
BFG
§§ 4; 7 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. b
LAG
§ 349 Abs. 1, Abs. 3 Satz 4; § 342 Abs. 3
Verordnung zur Sicherung von Vermögenswerten vom 17. Juli 1952
(GBl. DDR Nr. 100 S. 615)
VermG
§ 6 Abs. 6a
Stichworte:
Auslegung eines Feststellungsbescheides; Ausstattungsforderung; Beurtei-
lungszeitpunkt; Enteignung; Entwertung einer Forderung; Erbrichtergut; festge-
stellter Schaden; Feststellungsfähigkeit; Flucht aus der DDR; Gegenstand der
Schadensfeststellung; Hypothek; Hypothekenforderung; landwirtschaftlicher
Betrieb; privatrechtlicher geldwerter Anspruch; Rückforderung von Lastenaus-
gleich; Rückübertragung eines Unternehmens; Schadensausgleich; Trümmer-
restitution; Unternehmensrestitution; Wegnahme einer Hypothek.
Leitsatz:
Für welchen Schaden Lastenausgleich gewährt worden ist, bestimmt sich nach
dem im Lastenausgleichsverfahren ergangenen Feststellungsbescheid, unab-
hängig davon, ob die damalige Feststellung rechtmäßig war.
Der Wegnahmeschaden an einer Hypothekenforderung wird durch die vermö-
gensrechtliche Rückübertragung des ehemals mit der Hypothek belasteten
Grundstücks an den Schuldner nur dann ausgeglichen, wenn bei der Restitution
die Rechte des Hypothekengläubigers nach den dafür vorgesehenen Be-
stimmungen gesichert werden.
Urteil des 3. Senats vom 26. August 2010 - BVerwG 3 C 38.09
I. VG Münster vom 27.08.2009 - Az.: VG 11 K 957/07 -