Urteil des BVerwG vom 15.03.2007

Unwürdigkeit, Verfassungskonforme Auslegung, Erbe, Berechtigter

BUNDESVERWALTUNGSGERICHT
IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
Verkündet
BVerwG 3 C 37.06
am 15. März 2007
VG 11 K 3218/03
Jesert
Justizobersekretärin
als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle
In der Verwaltungsstreitsache
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hat der 3. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
auf die mündliche Verhandlung vom 15. März 2007
durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Kley
und die Richter am Bundesverwaltungsgericht van Schewick, Dr. Dette,
Liebler und Prof. Dr. Rennert
für Recht erkannt:
Das Urteil des Verwaltungsgerichts Dresden vom 9. Au-
gust 2005 wird geändert. Der Bescheid des Sächsischen
Landesamts zur Regelung offener Vermögensfragen vom
30. Juli 2003 wird aufgehoben.
Der Beklagte wird verpflichtet, der Klägerin Ausgleichsleis-
tungen für den Verlust der ehemaligen Fleischerei mit
Gastwirtschaft einschließlich Grundstück und Gebäude in
L. Nr. … (seinerzeit Flurstück Nr. …, verzeichnet auf
Blatt …, Band … des Grundbuchs für L.) zu gewähren.
Der Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens.
G r ü n d e :
I
Die Klägerin begehrt als weitere Erbin (Erbeserbin) die Gewährung einer Aus-
gleichsleistung. Sie wird ihr vom Beklagten verweigert, weil ein Zwischenerbe
dem nationalsozialistischen System erheblichen Vorschub geleistet habe.
Durch Beschluss der Deutschen Wirtschaftskommission vom 21. September
1948 wurde die im Eigentum der Großmutter der Klägerin stehende Fleischerei
mit Gastwirtschaft einschließlich des Grundstücks auf besatzungshoheitlicher
Grundlage entschädigungslos enteignet.
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Die Großmutter der Klägerin verstarb 1971 und wurde von ihrem Sohn, dem
Vater der Klägerin, beerbt. Dessen Erbin wurde 1987 seine Ehefrau. Sie wurde
nach ihrem Tod im Jahr 1999 von ihrer Tochter, der Klägerin, beerbt.
Den Antrag der Klägerin auf die Gewährung von Ausgleichsleistungen lehnte
das Sächsische Landesamt zur Regelung offener Vermögensfragen mit Be-
scheid vom 30. Juli 2003 ab. Dazu heißt es: Ein Anspruch auf Ausgleichsleis-
tung sei ausgeschlossen, weil der Vater der Klägerin dem nationalsozialisti-
schen System erheblichen Vorschub geleistet habe. Dies habe auch für seine
Rechtsnachfolger einen Anspruchsausschluss zur Folge. Bei der nach § 1
Abs. 4 AusglLeistG zu berücksichtigenden Unwürdigkeit auch des Rechtsvor-
gängers komme es nicht nur auf den unmittelbaren Rechtsvorgänger an, viel-
mehr könne bei einer Reihe von Rechtsvorgängern ausgehend vom Geschä-
digten selbst die Unwürdigkeit jedes von ihnen den Anspruch ausschließen.
Beim Vater der Klägerin führe zwar nicht bereits seine Mitgliedschaft in NSDAP
und SS zu einem Anspruchsausschluss, jedoch seine Zugehörigkeit zu einem
SS-Totenkopfverband. Zu deren Aufgaben habe die Bewachung der Konzent-
rationslager gehört.
Die Klage hat das Verwaltungsgericht Dresden mit Urteil vom 9. August 2005
abgewiesen. Zur Begründung wird ausgeführt: Nach den im Urteil des Bundes-
verwaltungsgerichts vom 17. März 2005 - BVerwG 3 C 20.04 - (BVerwGE 123,
142) herausgearbeiteten Kriterien habe der Vater der Klägerin dem nationalso-
zialistischen System erheblichen Vorschub geleistet. Er habe von 1936 bis 1938
zu einem SS-Totenkopfverband gehört und sei in dieser Zeit als Wachmann
auch im Konzentrationslager Buchenwald eingesetzt gewesen. Die Klägerin
könne sich nicht mit Erfolg darauf berufen, dass eine unbelastete Person
Eigentümerin des enteigneten Vermögenswertes gewesen und auch die unmit-
telbare Rechtsvorgängerin der Klägerin nicht unwürdig sei. Der Ausschlusstat-
bestand sei nach dem eindeutigen Wortlaut von § 1 Abs. 4 AusglLeistG bereits
erfüllt, wenn in der Kette der Rechtsvorgänger nur einer unwürdig gewesen sei.
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Zur Begründung ihrer Revision macht die Klägerin geltend: Von Wortlaut, Sys-
tematik sowie Sinn und Zweck des § 1 Abs. 4 AusglLeistG sei es nicht gedeckt,
bei Würdigkeit des unmittelbar Geschädigten den Anspruchsteller nur wegen
der Unwürdigkeit eines Zwischengliedes in der Erbenkette von einer Aus-
gleichsleistung auszuschließen. Jedenfalls sei eine einschränkende verfas-
sungskonforme Auslegung geboten. Außerdem habe das Verwaltungsgericht
gegen seine Aufklärungspflicht verstoßen. Es habe die gegen eine Unwürdigkeit
ihres Vaters sprechenden Gesichtspunkte nicht hinreichend gewürdigt.
Der Beklagte tritt der Revision entgegen. Nach dem Wortlaut von § 1 Abs. 4
AusglLeistG komme es nicht nur auf die Unwürdigkeit des Geschädigten, son-
dern auch seiner sämtlichen Rechtsnachfolger an. Die Klägerin leite ihre Rechte
auch von ihrem Vater ab, denn wenn er nicht Erbe geworden wäre, wäre sie
heute nicht Berechtigte. Könne er aber in der Erbenkette nicht hinweggedacht
werden, ohne dass auch der Anspruch der Klägerin entfalle, müsse sie sich
auch seine Unwürdigkeit zurechnen lassen.
Der Vertreter des Bundesinteresses beim Bundesverwaltungsgericht beteiligt
sich am Verfahren. Er hält das erstinstanzliche Urteil ebenfalls für zutreffend.
II
Die Revision der Klägerin ist begründet. Sie hat einen Anspruch auf die Gewäh-
rung einer Ausgleichsleistung für den enteigneten Vermögenswert. Die Ent-
scheidung des Verwaltungsgerichts verstößt gegen Bundesrecht (§ 137 Abs. 1
Nr. 1 VwGO), soweit es annimmt, die Unwürdigkeit des Vaters der Klägerin, der
als Zwischenglied in der Erbenkette zwischen der durch die Enteignung unmit-
telbar Geschädigten und der Klägerin zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des
Ausgleichsleistungsgesetzes bereits verstorben war, schließe die Klägerin nach
§ 1 Abs. 4 AusglLeistG von einem Anspruch aus. Das Urteil des Verwaltungs-
gerichts stellt sich auch nicht aus anderen Gründen als richtig dar (§ 144 Abs. 4
VwGO).
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1. Rechtsgrundlage des von der Klägerin geltend gemachten Anspruchs auf
Ausgleichsleistung ist § 1 Abs. 1 Satz 1 AusglLeistG. Danach erhalten natürli-
che Personen, die Vermögenswerte im Sinne des § 2 Abs. 2 VermG durch ent-
schädigungslose Enteignungen auf besatzungsrechtlicher oder besatzungsho-
heitlicher Grundlage in dem in Art. 3 des Einigungsvertrages genannten Gebiet
(Beitrittsgebiet) verloren haben, oder ihre Erben oder weiteren Erben (Erbeser-
ben) eine Ausgleichsleistung nach Maßgabe dieses Gesetzes.
Da die Großmutter der Klägerin auf besatzungshoheitlicher Grundlage enteig-
net worden ist, hatte die Mutter der Klägerin als bei Inkrafttreten des Aus-
gleichsleistungsgesetzes am 1. Dezember 1994 lebende Rechtsnachfolgerin
einen Anspruch nach dieser Vorschrift, den die Klägerin nach dem Tod ihrer
Mutter wiederum als deren Erbin geltend machen kann.
2. Diesem Anspruch steht nicht der Ausschlusstatbestand des § 1 Abs. 4
AusglLeistG entgegen. Danach werden unter anderem dann keine Ausgleichs-
leistungen gewährt, wenn der nach § 1 Abs. 1 AusglLeistG Berechtigte oder
derjenige, von dem er seine Rechte ableitet, gegen die Grundsätze der
Menschlichkeit oder Rechtsstaatlichkeit verstoßen oder dem nationalsozialisti-
schen System erheblichen Vorschub geleistet hat.
Diese Ausschlussvorschrift erfasst entgegen den Auffassungen des Beklagten
und des Vertreters des Bundesinteresses nicht den Vater der Klägerin; denn er
war weder Berechtigter im Sinne dieser Bestimmung (a), noch ist er derjenige,
von dem der Berechtigte, also die Mutter der Klägerin und in deren Gefolge die
Klägerin, seine Rechte ableitet (b).
a) Berechtigter ist nur derjenige, in dessen Person der Anspruch auf Aus-
gleichsleistung bei Inkrafttreten des Ausgleichsleistungsgesetzes entstanden
ist, also der Geschädigte oder - wenn er zu diesem Zeitpunkt nicht mehr lebte -
sein Erbe oder gegebenenfalls Erbeserbe. Diese Voraussetzung erfüllte der
Vater der Klägerin nicht, weil er am 1. Dezember 1994 ebenfalls bereits ver-
storben war, so dass er den erst nach seinem Tod entstandenen Anspruch nie-
mals innehatte.
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b) Der Vater der Klägerin kann ebenso wenig auf der Grundlage der zweiten
Tatbestandsalternative des § 1 Abs. 4 AusglLeistG in die Unwürdigkeitsprüfung
einbezogen werden; weder die Mutter der Klägerin noch diese selbst leiten im
Sinne dieser Vorschrift „ihre Rechte“ von ihm ab. Gemeint ist mit demjenigen,
von dem der Anspruchsteller seine Rechte ableitet, vielmehr allein der seiner-
zeit Geschädigte.
Das besagt schon der Wortlaut. Das Gesetz spricht von „demjenigen“, von dem
der Berechtigte seine Rechte ableitet, verwendet also den Singular. Dabei
musste der Gesetzgeber angesichts der seit den unmittelbaren Nachkriegsjah-
ren bis 1994 verflossenen Zeit mit einer mehrfachen Erbfolge rechnen. Dem-
entsprechend hat er in § 1 Abs. 1 Satz 1 AusglLeistG neben den Erben auch
die weiteren Erben (Erbeserben) als mögliche Berechtigte benannt. Hätte der
Ausschlusstatbestand - wie das Verwaltungsgericht meint - jeden in der Erben-
kette erfassen sollen, so hätte das Gesetz auch in § 1 Abs. 4 AusglLeistG den
Plural verwenden müssen.
Das Gesetz kann aber vor allem aus rechtssystematischen Gründen nur in die-
sem wörtlichen Sinne verstanden werden. „Seine Rechte“, die der Berechtigte
von der maßgeblichen Referenzperson ableitet, ist allein die Berechtigung nach
§ 1 Abs. 1 und 2 AusglLeistG, also der Anspruch auf die Ausgleichsleistung
(vgl. § 16 Abs. 2 StrRehaG). „Ableitet“ meint aber keinen derivativen Erwerb
dieses Anspruchs, etwa im Wege der Abtretung oder Vererbung. Das ist schon
deshalb ausgeschlossen, weil der Anspruch auf Ausgleichsleistung überhaupt
erst am 1. Dezember 1994 entstanden ist und deshalb zuvor nicht übertragen
oder vererbt werden konnte. Der Anspruch ist unmittelbar in der Person des
Berechtigten entstanden und nicht etwa im Wege der Abtretung oder der Ver-
erbung auf ihn übergegangen. In diesem Sinne ist der Berechtigte nicht
„Rechtsnachfolger“ eines früheren Berechtigten; einen früheren Berechtigten
gab es nicht. „Ableitet“ heißt vielmehr soviel wie „herleitet“ oder „zurückführt“.
Damit bezeichnet das Gesetz den rechtfertigenden Grund für den Anspruch auf
die Wiedergutmachungsleistung, nämlich das wiedergutzumachende Gesche-
hen, im vorliegenden Zusammenhang also die Enteignung im Sinne des § 1
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Abs. 1 AusglLeistG. „Derjenige, von dem er (der Berechtigte) seine Rechte ab-
leitet“, ist mithin allein der von dem wiedergutzumachenden Geschehen Betrof-
fene, also der durch die Enteignung Geschädigte.
Kommt es somit auf den Grund des Anspruchs an, führt dies auf den Eigentü-
mer zurück, der enteignet wurde, nicht aber auf seinen Erben. Eigentümer des
entzogenen Vermögenswerts ist der Erbe nie gewesen. Wenn der Erbe bereits
vor dem 1. Dezember 1994 seinerseits verstorben war, so wurde er auch nicht
Berechtigter im Sinne des § 1 Abs. 1 Satz 1 AusglLeistG, erlangte also auch nie
das Surrogat für den entzogenen Vermögenswert. Der Zwischenerbe vermittelt
dem Berechtigten lediglich seine Rechtsstellung, bietet hierfür aber nicht den
Grund. Er steht weder zu dem entzogenen Vermögenswert noch zu dem hierfür
gewährten Surrogat in einer Beziehung, die es rechtfertigen könnte, auch seine
Unwürdigkeit zu berücksichtigen.
Soweit zu § 7a Abs. 3b Satz 2 VermG vertreten wird, dass auch die Unwürdig-
keit eines Zwischengliedes zum Anspruchsausschluss führe (vgl. Meyer-Seitz,
in: Fieberg u.a., Vermögensgesetz, § 7a VermG Rn. 89 f.), kann dieser Gedan-
ke auf § 1 Abs. 4 AusglLeistG schon deshalb nicht übertragen werden, da der
Anspruch auf Entschädigung nach § 7a Abs. 3b Satz 1 VermG mit dem Ver-
mögensgegenstand selbst verknüpft ist. Diesen Vermögensgegenstand hat der
Verfügungsberechtigte - anders als der Berechtigte seinen Anspruch nach § 1
Abs. 4 AusglLeistG - nicht originär kraft Gesetzes erworben. Er führt seine
Rechtsstellung vielmehr regelmäßig derivativ über eine Kette von Rechtsvor-
gängern auf denjenigen zurück, der den Gegenstand zwischen 1933 und 1945
vom Geschädigten erlangt hat. Dies mag es rechtfertigen, für den Ausschluss-
tatbestand in § 7a Abs. 3b Satz 2 VermG neben dem jetzigen Anspruchsteller
und dem ursprünglichen Erwerber des Vermögensgegenstandes auch die Zwi-
schenglieder für relevant zu halten, über die der Vermögensgegenstand zum
Verfügungsberechtigten gelangt ist. Auf § 1 Abs. 4 AusglLeistG ist dieser Ge-
danke jedenfalls nicht übertragbar.
Danach wird die Klägerin durch eine Unwürdigkeit ihres Vaters nicht von einer
Ausgleichsleistung ausgeschlossen. Darauf, ob die gegen die entsprechenden
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Feststellungen des Verwaltungsgerichts erhobenen Rügen der Klägerin durch-
greifen, kommt es deshalb nicht an.
3. Die Entscheidung des Verwaltungsgerichts stellt sich nicht deswegen als
richtig dar (§ 144 Abs. 4 VwGO), weil die durch die Enteignung unmittelbar ge-
schädigte Großmutter der Klägerin selbst einen der Ausschlussgründe des § 1
Abs. 4 AusglLeistG verwirklicht hat.
Das Verwaltungsgericht hat in seinem Urteil keinen Sachverhalt festgestellt, aus
dem sich Ausschlussgründe zu Lasten der Großmutter der Klägerin herleiten
ließen, obwohl es § 1 Abs. 4 AusglLeistG nahelegt, für einen möglichen
Anspruchsausschluss zunächst die unmittelbar Geschädigte in den Blick zu
nehmen.
Ebenso wenig ist der Beklagte in seinem Bescheid vom 30. Juli 2003 von deren
Unwürdigkeit ausgegangen. Die im Verwaltungsverfahren angestellten Recher-
chen hatten hierfür keine hinreichenden Anhaltspunkte ergeben. Anfragen an
das Sächsische Hauptstaatsarchiv und das Bundesarchiv waren nicht nur zum
Vater, sondern auch zur Großmutter der Klägerin gerichtet worden. Das Bun-
desarchiv hatte Fehlanzeige gemeldet, das Sächsische Hauptstaatsarchiv nur
eine vom Mai 1946 datierende Meldung des örtlichen Aktionsausschusses zur
Bewertung des politischen Verhaltens der Familie übermittelt. In dieser Meldung
wurde angegeben, dass die auf dem Grundstück betriebene Gaststätte
„Nazihochburg, SA- und Parteilokal der NSDAP“ gewesen sei. Der Ehemann
sei NSDAP-Ortsgruppenleiter, die ganze Familie „nazistisch verseucht“ gewe-
sen. Die Großmutter der Klägerin habe Greuelmärchen über die Behandlung
deutscher Kriegsgefangener in der Sowjetunion erzählt. Auf ihre Veranlassung
sei ein Antifaschist verhaftet worden. Für einen Anspruchsausschluss nach § 1
Abs. 4 AusglLeistG relevant könnte von all dem nur der Vorwurf der Denunzia-
tion sein. Doch ist der Wahrheitsgehalt dieser Angabe, die hinsichtlich Zeitpunkt
und Betroffenem völlig unpräzise ist, nicht hinreichend überprüfbar. Der Beklag-
te hat in der mündlichen Verhandlung selbst erklärt, dass nach den der Behörde
zur Verfügung stehenden Erkenntnisquellen die Anwendung von § 1 Abs. 4
AusglLeistG auf die Großmutter der Klägerin nicht in Betracht komme.
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Weitere Hinweise auf eine Unwürdigkeit hat auch der vom Vertreter des Bun-
desinteresses aus Anlass des Revisionsverfahrens eingeschaltete Historiker
nicht ermitteln können. Die im ergänzenden Schriftsatz vom 23. Februar 2007
mitgeteilten Erkenntnisse beschränken sich auf die Wiedergabe des Inhalts der
bereits bekannten Meldung des Aktionsausschusses. In der mündlichen Ver-
handlung wurde von Seiten des Vertreters des Bundesinteresses ausdrücklich
bestätigt, dass auch seiner Behörde außer den schriftsätzlich mitgeteilten Tat-
sachen keine weiteren Erkenntnisse zur Verfügung stünden.
Danach ist nicht ersichtlich, welche Ansatzpunkte sich für das Verwaltungsge-
richt im Falle einer Zurückverweisung für eine weitergehende Sachaufklärung
ergeben könnten.
4. Ebenso fehlt es - auch nach Auffassung der Verfahrensbeteiligten - an jegli-
chen Anhaltspunkten dafür, dass die Mutter der Klägerin, bei der der Anspruch
auf Ausgleichsleistung am 1. Dezember 1994 entstanden ist, oder die Klägerin
selbst im Sinne von § 1 Abs. 4 AusglLeistG belastet sein könnten. Damit bedarf
keiner Entscheidung, ob eine Unwürdigkeit der Klägerin den Anspruch aus-
schließen würde.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO.
Kley van Schewick Dr. Dette
Liebler Prof. Dr. Rennert
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Sachgebiet:
BVerwGE:
ja
Ausgleichsleistungsrecht
Fachpresse:
ja
Rechtsquelle:
AusglLeistG § 1 Abs. 1 und 4
Stichworte:
Ausgleichsleistung; Unwürdigkeit; Ausschluss; Anspruchsausschluss; Aus-
schlusstatbestand; Berechtigter; Anspruchsteller; Erbe; Durchgangserbe; Zwi-
schenerbe; Zwischenglied in der Erbenkette; dem nationalsozialistischen Sys-
tem erheblichen Vorschub leisten; erhebliches Vorschubleisten.
Leitsatz:
Eine Ausgleichsleistung kann nicht wegen Unwürdigkeit nach § 1 Abs. 4
AusglLeistG verweigert werden, wenn ein Ausschlusstatbestand allenfalls durch
einen Zwischenerben verwirklicht wurde, der bei Inkrafttreten des Ausgleichs-
leistungsgesetzes bereits verstorben war.
Urteil des 3. Senats vom 15. März 2007 - BVerwG 3 C 37.06
I. VG Dresden vom 09.08.2005 - Az.: VG 11 K 3218/03 -