Urteil des BVerwG vom 30.06.2011

Gesetzliche Frist, Einstellung der Zahlungen, Eigenes Verschulden, Sozialhilfe

BUNDESVERWALTUNGSGERICHT
IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
BVerwG 3 C 36.10
VG 8 K 108/08 Me
Verkündet
am 30. Juni 2011
Harnisch
als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle
In der Verwaltungsstreitsache
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hat der 3. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
auf die mündliche Verhandlung vom 30. Juni 2011
durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Kley,
die Richter am Bundesverwaltungsgericht Liebler, Buchheister, Dr. Wysk und
die Richterin am Bundesverwaltungsgericht Dr. Kuhlmann
für Recht erkannt:
Das Urteil des Verwaltungsgerichts Meiningen vom
8. Oktober 2009 wird aufgehoben, soweit die Klage auf
Ausgleichsleistungen für die Zeit vom 1. Januar 2002 bis
zum 28. Februar 2006 abgewiesen worden ist. In diesem
Umfang wird die Sache zur anderweitigen Verhandlung
und Entscheidung an das Verwaltungsgericht zurückver-
wiesen.
Im Übrigen wird die Revision zurückgewiesen.
Die Kostenentscheidung bleibt der Schlussentscheidung
vorbehalten.
G r ü n d e :
I
Der Kläger begehrt Ausgleichsleistungen nach § 8 des Beruflichen Rehabilitie-
rungsgesetzes (BerRehaG).
Seine Rehabilitierung nach diesem Gesetz beantragte er am 29. Dezember
1997 beim seinerzeit zuständigen Landesamt für Rehabilitierung und Wieder-
gutmachung des Freistaates Thüringen. Am 27. August 1999 beantragte er dort
zusätzlich eine vorläufige Rehabilitierungsbescheinigung, weil er - wie es in
dem Antragsformular heißt - wegen seiner besonders beeinträchtigten wirt-
schaftlichen Lage Ausgleichsleistungen in Anspruch nehmen wolle. Dieser An-
trag wurde nicht beschieden. Einen Antrag auf Ausgleichsleistungen beim örtli-
chen Sozialamt stellte der Kläger damals nicht.
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Mit Rehabilitierungsbescheid vom 24. Februar 2006 erkannte das zuständig
gewordene Landesamt für Soziales und Familie des Freistaates Thüringen den
Kläger als Verfolgten im Sinne des Beruflichen Rehabilitierungsgesetzes an und
setzte die Zeit vom 22. Juli 1974 bis zum 2. Oktober 1990 als Verfolgungszeit
fest.
Nach mündlicher Beantragung von Ausgleichsleistungen nach § 8 BerRehaG
durch die Ehefrau des Klägers am 28. Februar 2006 ging am 8. März 2006 ein
schriftlicher Antrag des Klägers beim Beklagten, dem zuständigen Sozialleis-
tungsträger, ein. Auf dem Antragsvordruck war handschriftlich vermerkt, der
Antrag werde rückwirkend ab Inkrafttreten der gesetzlichen Grundlagen gestellt.
Der Beklagte bewilligte mit Bescheid vom 30. März 2006 monatliche Aus-
gleichsleistungen ab dem 1. März 2006; Leistungen für frühere Zeiträume lehn-
te er ab.
Der Widerspruch des Klägers hiergegen blieb erfolglos, ebenso sein Wider-
spruch gegen die Einstellung der Zahlungen von Juli 2006 bis Ende Januar
2007, die der Beklagte wegen Verletzung von Mitwirkungspflichten verfügt hat-
te. Im Widerspruchsbescheid vom 29. Januar 2008 führte das Thüringer Lan-
desverwaltungsamt aus, Ausgleichsleistungen würden beginnend mit dem auf
die Antragstellung folgenden Monat gezahlt. Der erforderliche schriftliche An-
trag sei beim zuständigen Sozialamt erst am 8. März 2006 eingegangen. Dem
Kläger seien daher Ausgleichsleistungen ab dem frühest möglichen Zeitpunkt
bewilligt worden. Eine rückwirkende Gewährung der Leistungen sei nicht mög-
lich.
Der Klage mit dem Antrag, den Beklagten zur Gewährung von Ausgleichsleis-
tungen für die Zeiträume 29. Dezember 1997 (Stellung des Rehabilitierungsan-
trags) bis 28. Februar 2006 und 1. Juli 2006 bis 31. Januar 2007 zu verpflich-
ten, hat das Verwaltungsgericht mit Urteil vom 8. Oktober 2009 für die letztge-
nannte Zeit stattgegeben; für die Zeit vor dem 1. März 2006 hat es die Klage
abgewiesen und ausgeführt, es fehle insoweit der in § 8 BerRehaG vorausge-
setzte förmliche Antrag. Es handele sich um eine Ausschlussfrist, deren Nicht-
einhaltung zum Verlust des Anspruchs für zurückliegende Monate führe. Den
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Beklagten treffe kein eigenes Verschulden, insbesondere habe er selbst keine
Aufklärungspflichten verletzt, und er müsse sich auch das Verschulden einer
fremden Behörde, die in die Leistungsgewährung eingeschaltet sei, nicht zu-
rechnen lassen. Wiedereinsetzung könne dem Kläger nicht gewährt werden,
weil es sich nicht um eine gesetzliche Frist handele. Davon abgesehen sei der
Kläger nicht ohne Verschulden gehindert gewesen, den Antrag bei der zustän-
digen Behörde früher zu stellen. In dem von ihm ausgefüllten Antragsformular
sei er ausdrücklich auf die Möglichkeit hingewiesen worden, den Antrag unter
Vorlage einer vorläufigen Rehabilitierungsbescheinigung bei der zuständigen
Behörde zu stellen. Da dem Landesamt kein Beratungs- oder Informationsfehler
unterlaufen sei, bestehe kein Anlass, auf der Grundlage des sozialrechtlichen
Herstellungsanspruchs einen früheren Leistungsbeginn festzusetzen.
Mit seiner Revision begehrt der Kläger Ausgleichsleistungen für die Zeit vom
1. September 1999 bis zum 28. Februar 2006 nebst Zinsen seit Rechtshängig-
keit der Klage. Zur Begründung macht er geltend: Sein Begehren sei nach den
Grundsätzen des sozialrechtlichen Herstellungsanspruchs berechtigt. Er sei von
der Rehabilitierungsbehörde nicht über die Erforderlichkeit eines weiteren An-
trags beim Sozialamt informiert worden, wie nach den auch im Verfahren vor
der Rehabilitierungsbehörde anzuwendenden §§ 14 und 15 SGB I geboten ge-
wesen sei. In der unterlassenen Beratung liege eine Pflichtverletzung, die zu
seinem finanziellen Nachteil geführt habe. Die Beratungspflichtverletzung der
Rehabilitierungsbehörde sei dem Beklagten zuzurechnen, weil die Zuständig-
keitsbereiche zweier Stellen arbeitsteilig eng miteinander verknüpft seien, die
Rehabilitierungsbehörde im maßgeblichen Zeitpunkt aktueller Ansprechpartner
gewesen sei und anhand der ihr bekannten Umstände habe erkennen können,
dass dringender Beratungsbedarf in einer wichtigen Frage bestehe. Dass das
Verfahren auf zwei Behörden aufgeteilt sei, ändere nichts; denn entscheidend
sei die Sicht des Antragstellers. Es könne auch nicht darauf ankommen, bei
welcher Behörde zuerst ein Antrag gestellt werde. Zu einer konkreten Beratung
habe hinreichender Anlass bestanden, weil er sich ersichtlich in einer ange-
spannten wirtschaftlichen Lage befunden und deshalb Ausgleichsleistungen
nach § 8 BerRehaG erstrebt habe. Das Formular der Rehabilitierungsbehörde
habe jedoch den Eindruck erweckt, als sei mit dem Antrag auf Erteilung der
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Rehabilitierungsbescheinigung alles Erforderliche für den Erhalt von Aus-
gleichsleistungen getan. Abgesehen davon sei auch dieser Antrag nicht bear-
beitet und das reguläre langwierige Rehabilitierungsverfahren durchgeführt wor-
den. Er sei daher so zu stellen, als hätte er mit dem Antrag auf Erteilung der
(vorläufigen) Rehabilitierungsbescheinigung gleichzeitig Ausgleichszahlungen
gemäß § 8 BerRehaG beantragt. Die Gewährung nachträglicher Ausgleichsleis-
tungen laufe auch nicht dem Gesetzeszweck zuwider, denn bei einem Hinweis
der Rehabilitierungsbehörde hätte er einen rechtzeitigen Antrag gestellt und die
Leistungen erhalten.
Der Beklagte verteidigt das angefochtene Urteil.
II
Die Revision hat nur zum Teil Erfolg.
Der Kläger wendet sich mit der zulässigen Revision (§ 27 Abs. 1 BerRehaG)
gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts, soweit dort Ansprüche für die Zeit
vom 1. September 1999 bis zum 28. Februar 2006 verneint worden sind. Die im
Klageverfahren geltend gemachten Ansprüche für davor liegende Zeiträume
verfolgt er nicht weiter; in diesem Umfang ist das Urteil rechtskräftig geworden
(§ 173 Satz 1 VwGO i.V.m. § 705 ZPO).
Mit der Ablehnung von Ansprüchen für die noch streitige Zeit verletzt das Urteil
zwar Bundesrecht. Für die Zeit bis einschließlich 31. Dezember 2001 stellt es
sich jedoch aus anderen Gründen als richtig dar, sodass die Revision in diesem
Umfang zurückzuweisen ist (§ 144 Abs. 4 VwGO). Hingegen kann für die Zeit
ab 1. Januar 2002 ohne weitere Tatsachenfeststellungen nicht entschieden
werden, ob die Klage Erfolg hat. In diesem Umfang ist die Sache daher zur an-
derweitigen Verhandlung und Entscheidung an das Verwaltungsgericht zurück-
zuverweisen (§ 144 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 VwGO).
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1. Ausgleichsleistungen kann der Kläger nicht unmittelbar nach Maßgabe von
§ 8 Abs. 1 Satz 1 BerRehaG beanspruchen. Danach erhalten Verfolgte im Sin-
ne des § 1 Abs. 1 BerRehaG unter näher bestimmten Voraussetzungen Aus-
gleichsleistungen in gesetzlich bestimmter Höhe. Die Leistung ist aber im Sinne
von § 16 Abs. 2 des Ersten Buches Sozialgesetzbuch (SGB I), das gemäß § 25
Abs. 4 BerRehaG für das Verfahren nach dem Dritten Abschnitt dieses Geset-
zes (d.h. §§ 8 und 9 BerRehaG) gilt, von einem Antrag abhängig, mit dem der
Verfolgte seine Bedürftigkeit verdeutlicht (vgl. auch Urteil vom 9. Februar 1984
- BVerwG 5 C 22.83 - BVerwGE 69, 5 <9> = Buchholz 436.0 § 97 BSHG Nr. 3).
Dieser Antrag ist konstitutive Voraussetzung für das Entstehen des Anspruchs,
weshalb § 8 Abs. 5 BerRehaG bestimmt, dass Ausgleichsleistungen beginnend
mit dem auf die Antragstellung folgenden Monat gezahlt werden.
a) Einen förmlichen Antrag in diesem Sinne hat der Kläger erst am 8. März
2006 gestellt. Zwar spricht viel dafür, dass die gegenüber dem Landesamt im
August 1999 verlangte Erteilung einer vorläufigen Rehabilitierungsbescheini-
gung einen solchen Antrag bereits mit umfasste. Denn Ausgleichsleistungen,
die - wie unten zu zeigen - eine besondere Sozialleistung im Sinne der §§ 11 ff.
SGB I sind, gelten als beantragt, wenn der Antragsteller zum Ausdruck bringt,
sie in Anspruch nehmen zu wollen. Ob dies der Fall ist, ist durch Auslegung
nach Maßgabe der §§ 133, 157 BGB zu ermitteln (vgl. BSG, Urteil vom 26. Au-
gust 2008 - B 8/9b SO 18/07 R - juris Rn. 22; Hauck/Noftz, SGB I, § 16 Rn. 5;
Rixen, in Kreikebohm/Spellbrink/Waltermann, Kommentar zum Sozialrecht,
§ 16 SGB I Rn. 3). Nach der Formulierung im Antragsvordruck musste es sich
der Rehabilitierungsbehörde aber aufdrängen, dass der Kläger Ausgleichsleis-
tungen begehrte, und zwar so bald wie möglich. Denn genau darauf zielte sein
Antrag auf Erteilung einer vorläufigen Rehabilitierungsbescheinigung, die ge-
mäß § 18 Abs. 1 BerRehaG ausdrücklich Grundlage für Leistungen nach dem
Dritten Abschnitt in solchen Fällen ist, in denen die Erteilung einer (endgültigen)
Rehabilitierungsbescheinigung voraussichtlich längere Zeit in Anspruch neh-
men wird. Wie dieser Antrag im Fall des Klägers zu verstehen war, mag aber
auf sich beruhen; denn jedenfalls hat auch ein solcher Antrag nicht die für die
Gewährung zuständige Stelle erreicht, was aber Voraussetzung dafür ist, um
den Anspruch zu begründen (für die Sozialhilfe vgl. Urteil vom 9. Februar 1984,
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a.a.O. BVerwGE 69, 5 <7>). Ausgleichsleistungen nach dem Dritten Abschnitt
werden gemäß § 24 Abs. 2 BerRehaG von den örtlichen Trägern der Sozialhilfe
gewährt (§ 3 Abs. 2, §§ 98 und 99 Abs. 1 des Zwölften Buches Sozialgesetz-
buch - SGB XII). Ein im Antrag auf Erteilung der vorläufigen Rehabilitierungsbe-
scheinigung enthaltener Antrag auf Ausgleichsleistungen wäre jedoch im Be-
reich der Rehabilitierungsbehörde verblieben, sodass auch § 16 Abs. 2 Satz 2
SGB I nicht hilft. Denn die dort für den Fall der Weiterleitung vorgesehene Fikti-
on der Antragstellung im Zeitpunkt des Eingangs beim unzuständigen Leis-
tungsträger setzt voraus, dass der Antrag den zuständigen Leistungsträger, hier
den Beklagten, tatsächlich erreicht. Dies ist mangels Weiterleitung aber nicht
geschehen.
b) Eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand kommt mit Blick auf einen sol-
chen konkludenten Antrag auf Gewährung von Ausgleichsleistungen nicht in
Betracht. § 27 des Zehnten Buches Sozialgesetzbuch (SGB X), das gemäß
§ 25 Abs. 4 BerRehaG maßgebend ist, setzt voraus, dass der Kläger verhindert
war, eine gesetzliche Frist einzuhalten. § 8 Abs. 5 BerRehaG normiert indes
keine gesetzliche Frist, sondern regelt lediglich das Verhältnis zwischen Leis-
tungsbeginn und Antragstellung. Die Antragstellung ist eine Anspruchsvoraus-
setzung und selbst (abgesehen von § 23 BerRehaG) nicht an eine Frist gebun-
den; der Ausschluss der Leistungsgewährung vor dem Monat der Antragstel-
lung stellt keine materiell-rechtliche Ausschlussfrist dar (vgl. auch BSG, Urteil
vom 18. Januar 2011 - B 4 AS 99/10 R - juris Rn. 23 zum Antragserfordernis
nach § 37 SGB II; a.A. zum Antragserfordernis nach § 27 Abs. 2 Satz 1 WoGG:
BVerwG, Urteil vom 18. April 1997 - BVerwG 8 C 38.95 - NJW 1997, 2966 =
Buchholz 454.71 § 27 WoGG Nr. 2 = NJW 1997, 2966).
2. Einen früheren Leistungsbeginn für die Gewährung der Ausgleichsleistungen
kann der Kläger dem Grunde nach aber im Wege des sozialrechtlichen Herstel-
lungsanspruchs verlangen. Dieser ist darauf gerichtet, in Fällen von Pflichtver-
letzungen eines Sozialleistungsträgers denjenigen Zustand herzustellen, der
bestehen würde, wenn der zuständige Sozialleistungsträger die ihm aus dem
Sozialrechtsverhältnis erwachsenden Pflichten ordnungsgemäß erfüllt hätte
(vgl. BSG, Urteil vom 12. Oktober 1979 - 12 RK 47/77 - BSGE 49, 76 <79>; um-
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fassend zu Entstehung und Entwicklung dieses Anspruchs Schmidt-De Caluwe,
Der sozialrechtliche Herstellungsanspruch, Berlin 1992, S. 85 ff.).
a) Diese Grundsätze, die für das Sozialrecht entwickelt worden sind, sind hier
anwendbar. Zwar können sie nach der Rechtsprechung des Bundesverwal-
tungsgerichts nicht unbesehen auf die Gebiete des allgemeinen Verwaltungs-
rechts übertragen werden (vgl. etwa Urteil vom 24. März 1988 - BVerwG
3 C 48.86 - BVerwGE 79, 192 <194>. Prinzipiellen Einwänden ist ihre Anwen-
dung auf im Verwaltungsrecht geregelte besondere Sozialleistungsansprüche
aber nicht ausgesetzt. Sie sind deshalb schon in der bisherigen Rechtspre-
chung des Bundesverwaltungsgerichts dort zumindest in Betracht gezogen
worden, wo Pflichtverletzungen in einem sozialrechtlich geprägten Verwal-
tungsverfahren durch Naturrestitution auszugleichen sind und keine Spezialre-
gelungen bestehen (vgl. - einen Herstellungsanspruch jeweils nur wegen des
Fehlens einzelner Voraussetzungen verneinend - Beschluss vom 21. Septem-
ber 1998 - BVerwG 2 B 46.98 - Buchholz 239.1 § 15 BeamtVG Nr. 1 sowie Ur-
teil vom 18. April 1997 a.a.O.; offen gelassen für das Recht der Ausbildungsför-
derung hingegen im Urteil vom 23. Februar 2010 - BVerwG 5 C 13.09 - Buch-
holz 436.36 § 36 BAföG Nr. 17).
Auf Leistungen nach dem Dritten Abschnitt des Beruflichen Rehabilitierungsge-
setzes ist der Herstellungsanspruch danach anzuwenden. Sie sind ihrer Natur
nach steuerfinanzierte Sozialleistungen im Sinne des § 11 Satz 1 SGB I; die
Ausgleichsleistung nach § 8 BerRehaG ordnet der Gesetzgeber als „Zuschlag“
zu anderen Sozialleistungen ein (vgl. Begründung des Entwurfs eines Zweiten
SED-Unrechtsbereinigungsgesetzes vom 19. Mai 1993, BTDrucks 12/4994
S. 46 f. zu §§ 7 und 8). Die Nähe zum Sozialrecht zeigt sich etwa darin, dass
die Ausgleichsleistungen beim Bezug einer Rente aus der gesetzlichen Ren-
tenversicherung gekürzt werden (§ 8 Abs. 1 Satz 2 BerRehaG). Der Leistungs-
bezug wurzelt mithin in einem sozialrechtlichen Verhältnis, das allein wegen
seines Bezugs zur beruflichen Rehabilitierung im besonderen Verwaltungs- und
nicht im Sozialrecht geregelt ist. Folgerichtig hat der Gesetzgeber in § 25 Abs. 4
BerRehaG für das Verfahren nach dem Dritten Abschnitt (§§ 8 f. BerRehaG) die
Geltung des Ersten und Zehnten Buches Sozialgesetzbuch bestimmt (vgl. Be-
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gründung zum Entwurf des 2. SED-Unrechtsbereinigungsgesetzes, a.a.O.
S. 52).
b) Der sozialrechtliche Herstellungsanspruch greift ein, wenn ein Leistungsbe-
rechtigter in einem bestehenden oder angebahnten Sozialrechtsverhältnis, das
auf einem Anspruch auf Sozialleistung beruht, durch die Verletzung sozialbe-
hördlicher Pflichten einen Nachteil erlitten hat. Dabei kann es sich um Neben-
pflichten handeln wie diejenigen zur Auskunft, Betreuung und Beratung (§§ 14,
15 SGB I) oder zur verständnisvollen Förderung (BSG, Urteile vom 18. Dezem-
ber 1975 - 12 RJ 88/75 - BSGE 41, 126 <127 f.>, vom 26. Juni 1991
- 8 RKn 15/90 - SozR 3-5795 § 4 VAHRG Nr. 3 , vom 16. Dezember
1993 - 13 RJ 19/92 - SozR 3-1200 § 14 SGB I Nr. 12 und vom
22. Oktober 1996 - 13 RJ 69/95 - SozR 3-1200 § 14 SGB I Nr. 22 ). Die
Wertung gilt erst recht, wenn eine Hauptpflicht verletzt wird wie diejenige, über
den an die Behörde herangetragenen Leistungsantrag eine rechtmäßige Ent-
scheidung zu treffen (BSG, Urteil vom 14. Dezember 2006 - B 1 KR 6/06 R -
SozR 4-2500 § 44 Nr. 11 = juris Rn. 16). Das rechtswidrige Handeln oder Unter-
lassen kann dabei auch von einer anderen Behörde ausgegangen sein, sofern
es dem zuständigen Sozialleistungsträger zugerechnet werden kann (BSG, Ur-
teil vom 17. Dezember 1980 - 12 RK 34/80 - BSGE 51, 89).
Es liegt nahe, wie der Kläger betont, dass der Herstellungsanspruch hier bereits
dadurch begründet wird, dass die Rehabilitierungsbehörde seinen Antrag auf
Erteilung einer vorläufigen Rehabilitierungsbescheinigung nicht beschieden hat,
was sie in angemessener Zeit hätte tun müssen. Die vorläufige Rehabilitie-
rungsbescheinigung dient dazu, eine zügige Leistungsgewährung sicherzustel-
len, wenn die bei den Rehabilitierungsbehörden konzentrierten Verfahren nach
§ 1 Abs. 1 BerRehaG - wie im Fall des Klägers - längere Zeit in Anspruch neh-
men; denn nur bei zügiger Gewährung können die Leistungen nach dem Zwei-
ten oder Dritten Abschnitt ihren Zweck erfüllen (vgl. Begründung des Entwurfs
eines Zweiten SED-Unrechtsbereinigungsgesetzes, a.a.O. S. 51 zu § 18), ähn-
lich wie die Sozialhilfe einen gegenwärtigen Bedarf zeitnah zu befriedigen (vgl.
Urteil vom 13. November 2003 - BVerwG 5 C 26.02 - Buchholz 435.12 § 44
SGB X Nr. 10). Die Nichtbescheidung eines Antrags, der auf die Herstellung
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einer Anspruchsvoraussetzung für die Ausgleichsleistungen - den Nachweis der
Verfolgteneigenschaft - zielt, ist jedenfalls eine hinreichende behördliche
Pflichtverletzung.
Dies mag aber dahinstehen; denn jedenfalls hat die Rehabilitierungsbehörde
die Pflicht verletzt, den Kläger über die Notwendigkeit zu beraten, zusätzlich
zum Antrag auf vorläufige Rehabilitierungsbescheinigung beim Sozialamt einen
Antrag auf Ausgleichsleistungen nach § 8 Abs. 1 BerRehaG zu stellen, um sie
bei Erteilung der Bescheinigung gemäß § 8 Abs. 5 BerRehaG rückwirkend ab
dem auf die Antragstellung folgenden Monat zu erhalten. Zu einer solchen Be-
ratung war die Behörde durch § 14 Satz 1 SGB I verpflichtet, wonach jeder An-
spruch auf Beratung über seine Rechte und Pflichten nach dem Sozialgesetz-
buch hat. Die Beratungspflicht greift bereits im Vorfeld eines durch Antragstel-
lung begründeten Sozialrechtsverhältnisses, und sie verpflichtet den Leistungs-
träger bei Vorliegen eines konkreten Anlasses, auf klar zutage tretende Gestal-
tungsmöglichkeiten hinzuweisen (BSG, Urteile vom 29. September 1987
- 7 RAr 23/86 - BSGE 62, 179 und vom 10. Dezember 2003 - B 9 VJ 2/02 R -
BSGE 92, 34 m.w.N.). Ein solcher Anlass war im Fall des Klägers,
wie dargetan, gerade dann klar erkennbar, wenn in seinem Antrag auf vorläufi-
ge Rehabilitierungsbescheinigung nicht zugleich ein Antrag auf Ausgleichsleis-
tungen zu sehen wäre, der die Weiterleitungspflicht nach § 16 Abs. 2 Satz 1
SGB I ausgelöst hätte. Für die Rehabilitierungsbehörde war ohne Weiteres er-
sichtlich, dass der rechtsunkundige Kläger unverzüglich in den Genuss der
Ausgleichsleistungen kommen wollte und zu Unrecht davon ausging, alles Nöti-
ge dafür getan zu haben. In dieser Lage bestand zudem eine Pflicht nach § 16
Abs. 3 SGB I, darauf hinzuwirken, dass der Kläger unverzüglich den sachdienli-
chen Antrag stellte.
Diese sozialrechtlichen Nebenpflichten trafen auch die Rehabilitierungsbehör-
de, obwohl sie nicht selbst der Leistungsträger war, dem gegenüber nach § 14
Satz 2 SGB I die Rechte aus § 8 Abs. 1 BerRehaG geltend zu machen waren.
In Fällen, in denen eine Behörde - wie unter c) zu zeigen - arbeitsteilig in den
Vorgang einer Leistungsgewährung einer anderen Behörde eingeschaltet ist,
deren Verfahren sich nach dem SGB I richtet, wie es § 25 Abs. 4 BerRehaG
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vorsieht, entfalten die den Leistungsträger nach jenem Gesetz treffenden Pflich-
ten Vorwirkung im Rehabilitierungsverfahren. Gerade der vorliegende Fall, in
dem der Sozialleistungsträger nach der gesetzlichen Konstruktion aus Gründen,
die ihrerseits Beratungspflichten auslösen würden, keine Kenntnis von den Vor-
gängen haben kann, zeigt, dass der Zweck der sozialrechtlichen Nebenpflichten
nicht erfüllt werden könnte, wenn die Verwaltungsbehörde in ihrem Verfahren
frei von ihnen wäre. Auch kann die Beratungspflicht in einem gestuften Verfah-
ren nicht von der Zufälligkeit abhängig sein, bei welcher Behörde einer der nöti-
gen Anträge zuerst gestellt wird.
c) Dem Beklagten ist das Verhalten der Rehabilitierungsbehörde als eigene
Verletzung von Nebenpflichten zuzurechnen. Eine solche Zurechnung ist nur
dann möglich, wenn eine Funktionseinheit in der Weise besteht, dass ein ande-
rer Leistungsträger oder eine andere Behörde in den Verwaltungsablauf derje-
nigen Behörde arbeitsteilig eingeschaltet ist, gegen die der Herstellungsan-
spruch gerichtet wird, diese Behörde sich also für die Erfüllung der ihr obliegen-
den sozialrechtlichen Aufgabe kraft Gesetzes oder Vertrages einer anderen
Behörde oder Stelle bedient (stRspr, vgl. BSG, Urteile vom 30. September 2009
- B 9 VG 3/08 R - BSGE 104, 245 <255>, vom 22. Oktober 1996 - 13 RJ 17/96 -
BSGE 79, 177<180>, vom 22. Oktober 1996 - 13 RJ 69/95 - SozR 3-1200 § 14
SGB I Nr. 22 , vom 29. Oktober 1992 - 10 RKg 24/91 - BSGE 71, 217
<218> und vom 13. Dezember 1984 - 11 RA 68/83 - BSGE 57, 288 <290>;
ebenso BVerwG, Beschluss vom 21. September 1998, a.a.O.).
Diese Voraussetzungen treffen auf die in Rede stehenden Verwaltungsverfah-
ren zu. Sie sind verfahrensrechtlich aufeinander bezogen und materiell-rechtlich
miteinander verzahnt. Eine entsprechende Verfahrensstufung hat der Senat für
das Verhältnis der Rehabilitierung zu den darauf aufbauenden Ansprüchen auf
Ausgleich von Folgeschäden des rehabilitierten Eingriffs (§ 1 Abs. 1 BerRehaG)
bereits angenommen (Urteil vom 9. Oktober 2003 - BVerwG 3 C 1.03 -
BVerwGE 119, 102 <104 f.>). Hier gilt nichts anderes. Die Feststellung der Ver-
folgteneigenschaft in einer Rehabilitierungsbescheinigung ist aus Gründen der
Vereinfachung und Beschleunigung des Verfahrens bei den auf Länderebene
zentral eingerichteten Rehabilitierungsbehörden konzentriert; anderen Behör-
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den ist eine eigenständige Prüfung insoweit verwehrt (vgl. § 22 Abs. 3
BerRehaG, § 12 Abs. 1 Satz 3 des Verwaltungsrechtlichen Rehabilitierungsge-
setzes - VwRehaG). Demgemäß sind die Zuständigkeiten der Rehabilitierungs-
behörde und des Sozialleistungsträgers so zu bestimmen, dass Doppelprüfun-
gen mit der Gefahr einander widersprechender Entscheidungen möglichst ver-
mieden werden (Beschluss vom 29. April 2004 - BVerwG 3 B 118.03 - juris
Rn. 11). Dabei entfaltet die vorläufige Rehabilitierungsbescheinigung, anders
als die endgültige Bescheinigung nach § 17 BerRehaG, jedoch nicht lediglich
Tatbestandswirkung, die in verschiedenen Verwaltungsverfahren zum Tragen
kommen kann; sie ist vielmehr ausschließlich „als Grundlage für Leistungen
nach dem Zweiten oder Dritten Abschnitt“ des Beruflichen Rehabilitierungsge-
setzes vorgesehen (§ 18 Abs. 1 Satz 1 BerRehaG). Aus der hier maßgeblichen
Sicht des Leistungsberechtigten dienen damit beide Verwaltungsstellen der Er-
reichung desselben Zieles und treten ihm als Einheit gegenüber.
d) Der Herstellungsanspruch verpflichtet den Beklagten als zuständigen Sozial-
leistungsträger dazu, jenen Zustand herzustellen, der ohne die ihm zuzurech-
nende Pflichtverletzung der Rehabilitierungsbehörde bestehen würde (vgl.
BSG, Urteil vom 6. März 2003 - B 4 RA 38/02 R - BSGE 91, 1 <16 Rn. 64>).
Hat die Pflichtverletzung die Versäumung von Anträgen oder Antragsfristen zur
Folge gehabt, darf sich der Sozialleistungsträger nicht auf die eingetretenen
Rechtsfolgen berufen, sondern muss den Berechtigten so behandeln, als sei
sein Antrag rechtzeitig und ordnungsgemäß gestellt worden (vgl. etwa BSG,
Urteil vom 29. September 1987 - 7 RAr 23/86 - BSGE 62, 179 <182 ff.>
m.w.N.). So verhält es sich hier, denn hätte die Rehabilitationsbehörde den
Kläger bei seiner Antragstellung am 27. August 1999 über die Notwendigkeit
eines weiteren Antrages bei dem zuständigen Träger der Sozialhilfe (§ 24
Abs. 2 BerRehaG) belehrt, kann ohne Weiteres angenommen werden, dass der
Kläger den Antrag zeitnah auf den Weg gebracht hätte.
Allerdings kann der Kläger Ausgleichsleistungen dem Grunde nach nicht bereits
ab dem 1. September 1999 (dem auf die vermutliche Antragstellung folgenden
Monat), sondern erst ab dem 1. Januar 2002 (bis zum 28. Februar 2006) ver-
langen. Das Bundessozialgericht schränkt den Umfang einer rückwirkenden
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Leistungserbringung im Wege des sozialrechtlichen Herstellungsanspruchs
nach dem Rechtsgedanken des § 44 Abs. 4 SGB X auf einen Zeitraum von
längstens vier Kalenderjahren vor dem Begehren auf rückwirkende Gewährung
einer Leistung ein (vgl. BSG, Urteil vom 27. März 2007 - B 13 R 58/06 R - NZS
2008, 274 <275 f.>). Dabei ist der Vier-Jahres-Zeitraum vom Beginn des Jahres
an zu rechnen, in dem das Begehren erhoben worden ist. Der Senat macht sich
diese Rechtsprechung, die zwischen den Senaten des Bundessozialgerichts für
(hier nicht betroffene) Rentenansprüche umstritten ist (vgl. BSG, Urteil vom
6. März 2003 - B 4 RA 38/02 R - BSGE 91, 1 <17 f. Rn. 68 ff.>), für den Bereich
der Ausgleichsleistungen nach dem Rehabilitierungsrecht zu eigen. Dement-
sprechend kann der Kläger, der am 8. März 2006 den formgerechten Antrag auf
rückwirkende Zahlung gestellt hat, nach § 44 Abs. 4 SGB X i.V.m. § 25 Abs. 4
BerRehaG die Ausgleichsleistungen rückwirkend bis vier Kalenderjahre vor
dem 1. Januar 2006 verlangen. Für die Zeit vom 1. September 1999 bis zum
31. Dezember 2001 ist die Klage daher in jedem Falle unbegründet, im Ergeb-
nis vom Verwaltungsgericht also zu Recht abgewiesen worden. In diesem Um-
fang ist die Revision des Klägers zurückzuweisen.
e) Soweit dem Kläger unter dem Gesichtspunkt der hypothetischen Kausalität
oder eines Mitverschuldens anzulasten ist, dass er trotz der von ihm gesehenen
Notwendigkeit, alsbald Ausgleichsleistungen zu erhalten, über Jahre untätig
geblieben ist, wird dieser Erwägung durch die Regelung des § 44 Abs. 4 SGB X
generalisierend Rechnung getragen.
3. Ob die Voraussetzungen der Leistungsgewährung in der Zeit vom 1. Januar
2002 bis zum 28. Februar 2006 vollständig vorliegen, bedarf weiterer Sachauf-
klärung. Zwar ist der Kläger Verfolgter nach § 1 Abs. 1 BerRehaG mit Wohnsitz
im Geltungsbereich des Beruflichen Rehabilitierungsgesetzes. Seine Verfolg-
teneigenschaft und das Fehlen von Ausschließungsgründen nach § 4
BerRehaG (vgl. § 22 Abs. 1 Nr. 2 BerRehaG) sind mit Bescheid der Rehabilitie-
rungsbehörde vom 24. Februar 2006 unanfechtbar und bindend (§ 22 Abs. 3
BerRehaG, §12 Abs. 1 Satz 3 VwRehaG) festgestellt worden. Hingegen kann
auf der Grundlage der bisherigen Tatsachenfeststellungen nicht abschließend
beurteilt werden, ob der Kläger im gesamten Leistungszeitraum in seiner wirt-
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schaftlichen Lage besonders beeinträchtigt war, wie es § 8 Abs. 1 Satz 1
BerRehaG weiter voraussetzt. Das Verwaltungsgericht hat hierzu, von seinem
Rechtsstandpunkt aus konsequent, keine Feststellungen getroffen; dem Senat
ist es verwehrt, dies selbst zu tun. Die Sache ist daher zur Aufklärung der wirt-
schaftlichen Verhältnisse des Klägers in der maßgeblichen Zeit (1. Januar 2002
bis 28. Februar 2006) zurückzuverweisen. Soweit sich dabei Ansprüche erge-
ben, sind Ausgleichsleistungen in der Höhe zuzusprechen, die für den jeweili-
gen Zeitraum gesetzlich festgelegt gewesen sind.
4. Zum Zinsbegehren, das im Falle eines Klageerfolgs Bedeutung erlangt, weist
der Senat vorsorglich darauf hin, dass weder Prozess- noch Verzugszinsen ver-
langt werden können, weil sie für Ausgleichsleistungen nach dem Beruflichen
Rehabilitierungsgesetz nicht ausdrücklich vorgesehen sind (vgl. auch BSG, Ur-
teil vom 23. Juli 1992 - 7 RAr 98/90 - NZA 1993, 719). Stattdessen kommt § 44
Abs. 1 SGB I entsprechend zur Anwendung, wonach Ansprüche auf Geldleis-
tungen nach Ablauf eines Kalendermonats nach dem Eintritt ihrer Fälligkeit bis
zum Ablauf des Kalendermonats vor der Zahlung mit vier vom Hundert zu ver-
zinsen sind.
Kley
Liebler
Buchheister
Dr. Wysk
Dr. Kuhlmann
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Sachgebiet:
BVerwGE:
ja
Recht zur Bereinigung von SED-Unrecht
Fachpresse: ja
Rechtsquellen:
BerRehaG
§ 8 Abs. 1, Abs. 5; §§18; 22; 24 Abs. 2; § 25 Abs. 4
SGB I
§ 14 Satz 1 und 2; § 15; § 16; § 44 Abs. 1
SGB X
§ 27; § 44 Abs. 4
Stichworte:
Berufliche Rehabilitierung; Ausgleichsleistungen; Sozialleistungsansprüche;
unterlassene Beantragung; Antragstellung; rückwirkende Gewährung; sozial-
rechtlicher Herstellungsanspruch; Anwendbarkeit im Verwaltungsrecht; Verlet-
zung sozialbehördlicher Pflichten; vorläufige Rehabilitierungsbescheinigung;
unterlassene Bescheidung; sozialrechtliche Nebenpflichten; Hauptpflichten; Be-
ratungspflichten; Förderungspflichten; Betreuungspflichten; Vorwirkung in ande-
ren Verwaltungsverfahren; Zurechnung von Pflichtverletzungen; Mitverschul-
den; Kausalität; Wiedereinsetzung in den vorigen Stand; Leistungsbeginn; Um-
fang der rückwirkenden Gewährung; Vier-Jahres-Zeitraum; Ausschlussfrist;
Verzinsung.
Leitsatz:
Im Verfahren auf Gewährung von Ausgleichsleistungen nach § 8 BerRehaG
kann der Verfolgte eine rückwirkende Leistungsgewährung nach den Grundsät-
zen über den in der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts entwickelten
sozialrechtlichen Herstellungsanspruch verlangen, wenn er aufgrund eines Be-
ratungsfehlers der Rehabilitierungsbehörde versäumt hat, den Antrag beim zu-
ständigen Sozialhilfeträger zu stellen.
Ein Beratungsfehler der Rehabilitierungsbehörde liegt regelmäßig vor, wenn sie
einen Antragsteller, der bei ihr eine vorläufige Rehabilitierungsbescheinigung
begehrt, nicht darauf hinweist, dass die erstrebten Ausgleichsleistungen einen
weiteren Antrag beim zuständigen Sozialhilfeträger erfordern und erst ab dem
auf die Antragstellung folgenden Monat gezahlt werden.
Die rückwirkende Leistungspflicht ist nach dem Rechtsgedanken des § 44
Abs. 4 SGB X auf einen Zeitraum von längstens vier Kalenderjahren vor dem
Jahr, in dem die Ausgleichsleistungen beansprucht werden, begrenzt. Die Ver-
zinsung richtet sich nach § 44 Abs. 1 SGB I.
Urteil des 3. Senats vom 30. Juni 2011 - BVerwG 3 C 36.10
I. VG Meiningen
vom 08.10.2009 - Az.: VG 8 K 108/08 Me -