Urteil des BVerwG vom 23.09.2010

Verordnung, Europäische Union, Lebensmittel, Wein

BUNDESVERWALTUNGSGERICHT
BESCHLUSS
BVerwG 3 C 36.09
OVG 8 A 10579/09
In der Verwaltungsstreitsache
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hat der 3. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 23. September 2010
durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Kley und die
Richter am Bundesverwaltungsgericht Liebler, Prof. Dr. Dr. h.c. Rennert,
Buchheister und Dr. Wysk
beschlossen:
Das Verfahren wird ausgesetzt.
Dem Gerichtshof der Europäischen Union werden folgende Fragen zur
Vorabentscheidung vorgelegt:
1. Erfordert der Gesundheitsbezug einer Angabe im Sinne des Artikel 4
Absatz 3 Satz 1 i.V.m. Artikel 2 Absatz 2 Ziffer 5 oder des Artikel 10
Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 1924/2006 des Europäischen Par-
laments und des Rates vom 20. Dezember 2006 über nährwert- und
gesundheitsbezogene Angaben über Lebensmittel (ABl L 404 S. 9),
zuletzt geändert durch Verordnung (EU) Nr. 116/2010 der Kommis-
sion vom 9. Februar 2010 (ABl L 37 S. 16), eine positive ernäh-
rungsbezogene oder physiologische Wirkung, die auf eine nachhalti-
ge Verbesserung des körperlichen Zustandes abzielt, oder reicht
auch eine vorübergehende, namentlich auf die Zeitspanne der Auf-
nahme und Verdauung des Lebensmittels beschränkte Wirkung aus?
2. Für den Fall, dass bereits die Behauptung einer vorübergehenden
positiven Wirkung einen Gesundheitsbezug haben kann:
Reicht es für die Annahme, eine solche Wirkung werde mit dem Feh-
len oder dem verringerten Gehalt einer Substanz im Sinne des Arti-
kel 5 Absatz 1 Buchstabe a und des 15. Erwägungsgrunds der Ver-
ordnung begründet, aus, wenn mit der Angabe lediglich behauptet
wird, dass eine von Lebensmitteln dieser Art allgemein ausgehende,
vielfach als nachteilig empfundene Wirkung im konkreten Fall gering
ist?
3. Falls Frage 2 bejaht wird:
Ist es mit Artikel 6 Absatz 1 Unterabsatz 1 des Vertrages über die Eu-
ropäische Union in der Fassung vom 13. Dezember 2007 (ABl C 115
vom 9. Mai 2008) in Verbindung mit Artikel 15 Absatz 1 (Berufsfrei-
heit) und Artikel 16 (Unternehmerfreiheit) der Charta der Grundrechte
der Europäischen Union in der Fassung vom 12. Dezember 2007
(ABl C 303 S. 1) vereinbar, einem Erzeuger oder Vermarkter von
Wein die Werbung mit einer gesundheitsbezogenen Angabe der vor-
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liegend in Rede stehenden Art ausnahmslos zu verbieten, sofern
diese Angabe zutrifft?
G r ü n d e :
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Die Beteiligten streiten über die Frage, ob die Bezeichnung eines Weins als
bekömmlich in Verbindung mit dem Hinweis auf eine sanfte Säure eine ge-
sundheitsbezogene Angabe im Sinne der Verordnung (EG) Nr. 1924/2006 des
Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Dezember 2006 (ABl L 404
S. 9) darstellt, die bei alkoholischen Getränken generell unzulässig ist.
Die Klägerin, eine Winzergenossenschaft, vermarktet Weine der Rebsorten
Dornfelder und Grauer/Weißer Burgunder als „Edition Mild“ mit dem Zusatz
„sanfte Säure“. Auf dem Etikett wird unter anderem angegeben: „Zum milden
Genuss wird er durch die Anwendung unseres besonderen LO
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Schonverfah-
rens zur biologischen Säurereduzierung." Die Halsschleife der Weinflaschen
trägt den Aufdruck „Edition Mild bekömmlich“. In der Preisliste wird der Wein als
„Edition Mild - sanfte Säure/bekömmlich“ bezeichnet.
Nachdem der Beklagte die Verwendung der Bezeichnung „bekömmlich“ bean-
standet hatte, hat die Klägerin auf Feststellung geklagt, dass die beschriebene
Etikettierung und Werbung zulässig ist. Zur Begründung hat sie im Wesentli-
chen geltend gemacht, dass die Bezeichnung keinen Gesundheitsbezug auf-
weise, sondern nur das allgemeine Wohlbefinden betreffe. Die Verordnung gel-
te nicht für Bezeichnungen, die traditionell für Lebensmittel oder Getränke ver-
wendet würden, die Auswirkungen auf die menschliche Gesundheit haben
könnten, wie z.B. Digestif für ein die Verdauung förderndes Getränk. Die Ent-
stehungsgeschichte belege, dass Angaben zum allgemeinen Wohlbefinden
nicht unter die Verordnung fallen sollten; deshalb sei ein enges Verständnis der
gesundheitsbezogenen Angaben geboten.
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Das Verwaltungsgericht hat die Klage mit Urteil vom 23. April 2009 abgewiesen;
die dagegen geführte Berufung hat das Oberverwaltungsgericht Rheinland-
Pfalz mit Urteil vom 19. August 2009 zurückgewiesen. Es ist davon ausgegan-
gen, dass der Begriff der Gesundheit jedenfalls die mit einem Lebensmittel ver-
bundenen Wirkungen auf den Körper des Verbrauchers und dessen Funktionen
erfasse. In Abgrenzung zu den Arzneimitteln komme es hingegen nicht darauf
an, dass gezielt Körperfunktionen beeinflusst werden. Die Bezeichnung als be-
kömmlich stelle bei Wein einen Zusammenhang zu Vorgängen im Körper her
und spreche nicht nur das allgemeine Wohlbefinden an. Zwar könne der Begriff
auch in einem nur allgemeinen Sinne verstanden werden. Seine Bedeutung
reiche jedoch weiter; ihm würden Synonyme wie „gesund“, „leicht verdaulich“
oder „den Magen schonend“ zugeordnet. Dies sei bei dem Konsum von Wein
von Bedeutung, denn mit ihm würden immer wieder Kopf- und Magenbe-
schwerden in Zusammenhang gebracht; unter Umständen könne Wein sogar
eine den menschlichen Organismus schädigende Wirkung zukommen und zu
einem Suchtverhalten führen. Durch die Verwendung des Begriffs im Zusam-
menhang mit dem Hinweis auf ein besonderes Verfahren zur Säurereduzierung
und eine milde Säure werde aus Sicht des Verbrauchers ein Zusammenhang
zwischen dem Wein und dem Fehlen von mit dem Konsum teilweise verbunde-
nen nachteiligen Wirkungen im Verdauungsvorgang hergestellt. Der Begriff stel-
le auch keine traditionelle Angabe einer Eigenschaft einer Kategorie von Ge-
tränken im Sinne des 5. Erwägungsgrundes der Verordnung (EG)
Nr. 1924/2006 dar.
Mit der Revision rügt die Klägerin eine unzutreffende Anwendung der Verord-
nung (EG) Nr. 1924/2006. Die Bezeichnung eines Weins als bekömmlich sei
keine gesundheitsbezogene Angabe und auch keine allgemeine Angabe zum
gesundheitlichen Wohlbefinden im Sinne des Art. 10 Abs. 3 der Verordnung,
sondern beziehe sich nur auf das allgemeine Wohlbefinden. Der Begriff habe
keinen Bezug zu den in Art. 13 Abs. 1 der Verordnung genannten Funktionen.
Das zeige auch sein bisheriges Verständnis; nach früherem nationalem Recht
sei er nicht als gesundheitsbezogene Angabe eingeordnet worden. Unter die-
sen Umständen hätte das Berufungsgericht ein Sachverständigengutachten
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dazu einholen müssen, wie ein durchschnittlicher Verbraucher den Begriff ver-
stehe. Selbst wenn es sich um eine gesundheitsbezogene Angabe handele, sei
sie als traditioneller Begriff im Sinne des 5. Erwägungsgrundes der Verordnung,
der durch Art. 1 Abs. 4 der Verordnung nur unzureichend erfasst werde, nicht
verboten. Auch verstanden als eine Angabe zum gesundheitlichen Wohlbefin-
den im Sinne des Art. 10 Abs. 3 der Verordnung sei der Begriff nicht unzulässig,
solange keine vollständigen Listen nach Art. 13 oder 14 der Verordnung vorlä-
gen.
Der Beklagte tritt der Revision entgegen.
II
Die Entscheidung des Rechtsstreits hängt von den im Tenor formulierten Fra-
gen ab. Sie zielen auf eine fallbezogene Klärung des gemeinschaftsrechtlichen
Begriffs der gesundheitsbezogenen Angaben, zu dem einschlägige Rechtspre-
chung des Gerichtshofs der Europäischen Union nicht existiert und dessen rich-
tige Auslegung nicht offenkundig ist. Vielmehr begegnet das weite Verständnis
des Begriffs durch die Vorinstanzen nach Ansicht des Senats Bedenken. Das
Verfahren ist deshalb auszusetzen und gemäß Art. 267 Abs. 3 AEUV dem Ge-
richtshof zur Vorabentscheidung vorzulegen.
1. Die Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten über nährwert-
und gesundheitsbezogene Angaben sind durch die Verordnung (EG)
Nr. 1924/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Dezember
2006 (ABl L 404 S. 9), zuletzt geändert durch Verordnung (EU) der Kommission
vom 9. Februar 2010 (ABl L 37 S. 16), harmonisiert worden. Die Verordnung gilt
für nährwert- und gesundheitsbezogene Angaben, die in kommerziellen Mittei-
lungen bei der Kennzeichnung und Aufmachung von oder bei der Werbung für
Lebensmittel gemacht werden, die an den Endverbraucher abgegeben werden
sollen. Unter einer gesundheitsbezogenen Angabe versteht die Verordnung
jede Angabe, mit der erklärt, suggeriert oder auch nur mittelbar zum Ausdruck
gebracht wird, dass ein Zusammenhang zwischen einer Lebensmittelkategorie,
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einem Lebensmittel oder einem seiner Bestandteile einerseits und der Gesund-
heit andererseits besteht (Art. 2 Abs. 2 Nr. 5). Diese Angaben sind verboten,
sofern sie nicht den allgemeinen Anforderungen und den speziellen Anforde-
rungen der Verordnung entsprechen, gemäß der Verordnung zugelassen und in
die Liste der zugelassenen Angaben gemäß den Art. 13 und 14 aufgenommen
sind (Art. 10 Abs. 1). Neben Angaben mit einem spezifischen Gesundheitsbe-
zug erfasst die Verordnung auch Verweise auf nichtspezifische Vorteile für die
Gesundheit im Allgemeinen oder das gesundheitliche Wohlbefinden; sie sind
nur zulässig, wenn ihnen eine in einer der Listen nach Art. 13 oder 14 enthalte-
ne spezielle gesundheitsbezogene Angabe beigefügt ist (Art. 10 Abs. 3). Ge-
tränke mit einem Alkoholgehalt von mehr als 1,2 Volumenprozent dürfen gene-
rell keine gesundheitsbezogenen Angaben tragen (Art. 4 Abs. 3 Satz 1).
2. Das Berufungsgericht hat in tatsächlicher Hinsicht angenommen, dass aus
Sicht eines informierten und verständigen Durchschnittsverbrauchers die von
der Klägerin verwendete Bezeichnung „bekömmlich“ durch die Aufmachung und
Werbung in einen Bezug zu der Säure ihrer Weine gesetzt wird. Sie sollen be-
sonders bekömmlich sein wegen der sanften Säure als Folge eines besonderen
Verfahrens zur Säurereduzierung. Dadurch wird für die Verbraucher eine be-
sondere Magenfreundlichkeit hervorgehoben.
Der Senat ist als Revisionsgericht an die tatsächlichen Feststellungen des Be-
rufungsgerichts zum Verständnis der Bezeichnung „bekömmlich“ gebunden. Die
insoweit erhobenen Rügen der Klägerin greifen nicht durch. Insbesondere war
das Berufungsgericht nicht verpflichtet, ein Sachverständigengutachten einzu-
holen. Wie eine Angabe zu einem Lebensmittel zu verstehen ist, beurteilt sich
aus der Sicht des normal informierten, aufmerksamen und verständigen Durch-
schnittsverbrauchers (vgl. zu diesem Maßstab den 16. Erwägungsgrund der
Verordnung). Das kann der Richter grundsätzlich aus eigener Sachkunde und
Lebenserfahrung beurteilen (Beschluss vom 2. April 1991 - BVerwG 3 B
133.90 - Buchholz 310 § 86 Abs. 1 VwGO Nr. 228; BGH, Urteil vom 18. Oktober
2001 - I ZR 193/99 - juris Rn. 20 ff.). Umstände für eine Ausnahme von diesem
Grundsatz liegen hier nicht vor.
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3. Der Senat hat aber Zweifel, ob die tatsächlichen Feststellungen in rechtlicher
Hinsicht die Annahme einer gesundheitsbezogenen Angabe tragen. Die ent-
sprechende Schlussfolgerung des Berufungsgerichts erscheint nicht offensicht-
lich richtig, sondern unter verschiedenen Gesichtspunkten des Gemeinschafts-
rechts klärungsbedürftig.
a) Die Verordnung (EG) Nr. 1924/2006 bezeichnet als gesundheitsbezogene
Angaben solche Angaben, die einen Zusammenhang zwischen einem Lebens-
mittel einerseits und der Gesundheit andererseits erklären, suggerieren oder
mittelbar zum Ausdruck bringen. Sie definiert aber nicht, was unter dem Begriff
der Gesundheit zu verstehen ist. Einen Hinweis kann insoweit Art. 5 Abs. 1
Buchstabe a der Verordnung liefern. Danach ist die Verwendung gesundheits-
bezogener Angaben nur zulässig, wenn nachgewiesen ist, dass das Lebensmit-
tel eine (positive) ernährungsbezogene oder physiologische Wirkung hat. Der
Gesundheitsbezug setzt also voraus, dass eine solche Wirkung behauptet wird.
Damit allein kann es aber nicht sein Bewenden haben, denn eine in diesem all-
gemeinen Sinne ernährungsbezogene Wirkung kommt jedem Lebensmittel zu;
es dient der Aufnahme von Nährstoffen und anderen Substanzen für den
menschlichen Organismus und damit der Ernährung. Darin liegt gerade die
Funktion der Lebensmittel. Für einen Gesundheitsbezug im Sinne der Verord-
nung kann es deshalb nicht ausreichen, eine bloß vorübergehende Aufrechter-
haltung oder sonstige Beeinflussung der Körperfunktionen zu behaupten. Nach
Auffassung des Senats spricht vielmehr einiges dafür, einen Gesundheitsbezug
erst dann anzunehmen, wenn längerfristige, nachhaltige Auswirkungen auf den
körperlichen Zustand oder die Befindlichkeit angesprochen werden und nicht
bloß flüchtige Einwirkungen auf Stoffwechselvorgänge, die die Konstitution
- und damit den eigentlichen Gesundheitszustand - unberührt lassen. In diesem
Sinne mag die Behauptung, dass die Aufnahme bestimmter Substanzen (etwa
von Vitaminen) oder das Vermeiden bestimmter Substanzen (etwa von Fetten)
auf längere Sicht der körperlichen Verfassung dienlich ist, einen Gesundheits-
bezug haben. Darum geht es hier jedoch nicht. Der in Rede stehende Hinweis
auf die Bekömmlichkeit der von der Klägerin vermarkteten Weine wegen ihrer
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milden Säure spricht nur die Verträglichkeit der Produkte an. Er erschöpft sich
in der Behauptung, der Wein verursache bei der Verdauung keine oder weniger
Magenbeschwerden, als üblicherweise bei einem Wein dieser Art und Güte zu
erwarten ist. Darin einen konkreten Gesundheitsbezug oder auch nur einen un-
spezifischen Verweis darauf zu sehen, dass der Konsum des Weins allgemein
zu einer „gesunden“ Ernährung beitrage, erscheint dem Senat eher fernliegend.
Mit der im Tenor zu 1 formulierten Frage möchte er deshalb geklärt wissen, ob
auch vorübergehende, allein auf die Zeitspanne des Konsums und der Verdau-
ung eines Lebensmittels bezogene Vorteile bereits einen Gesundheitsbezug im
Sinne der Verordnung begründen können. Die Frage zielt auf eine nähere Defi-
nition des Gesundheitsbegriffs, namentlich auf die Beschreibung handhabbarer
Kriterien für eine Abgrenzung der (spezifischen oder unspezifischen) gesund-
heitsbezogenen Angaben von bloßen Verweisen auf Vorteile für das allgemeine
Wohlbefinden.
b) Die Verordnung will als gesundheitsbezogene Angaben nur solche erfassen,
die dem Lebensmittel oder einem Inhaltsstoff eine positive Wirkung zusprechen
(vgl. etwa den 6. und 14. Erwägungsgrund). In Betracht kommen also nur Aus-
sagen oder Behauptungen, die dem Verbraucher nahelegen, durch den Kon-
sum des Lebensmittels seine Gesundheit zu fördern. Zwar muss diese positive
Wirkung nicht notwendigerweise mit dem Vorhandensein eines Nährstoffes
oder einer anderen Substanz begründet werden; die Verordnung geht davon
aus, dass auch durch das Fehlen oder den verringerten Gehalt eines Nährstof-
fes oder einer anderen Substanz in einem Lebensmittel eine positive ernäh-
rungsbezogene oder physiologische Wirkung erzielt werden kann (vgl. den
15. Erwägungsgrund sowie Art. 5 Abs. 1 Buchstabe a). So oder so muss aber
als Folge der besonderen Zusammensetzung des Lebensmittels im Ergebnis
ein „Vorteil“ für den Verbraucher im Sinne einer Verbesserung seiner Gesund-
heit stehen, ansonsten fehlte es an einer positiven Wirkung. Der Senat hat
Zweifel, ob eine solche Verbesserung der Gesundheit allein schon darin liegen
kann, dass ein Lebensmittel weniger schädlich für die Gesundheit ist als ver-
gleichbare Produkte derselben Kategorie, ob also - mit anderen Worten - ein
nur relativer Vorteil gegenüber dem Konsum (noch) ungesünderer Produkte für
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die Annahme einer positiven Wirkung auf die Gesundheit ausreichen kann.
Handelt es sich um Lebensmittel mit Substanzen, die verbreitet als nachteilig
angesehene Wirkungen zeitigen können (hier: Säure im Wein), erscheint es
schon nach allgemeinem Sprachgebrauch wenig verständlich, den Konsum ei-
nes solchen Produkts begrifflich als gesundheitsfördernd einzustufen, bloß weil
die nachteiligen Folgen etwas geringer sind als bei vergleichbaren Produkten.
Mit der zweiten Frage möchte der Senat deshalb geklärt wissen, ob es für eine
positive ernährungsbezogene oder physiologische Wirkung ausreicht, wenn mit
der Angabe lediglich behauptet wird, dass eine von Lebensmitteln dieser Art
allgemein ausgehende, vielfach als nachteilig empfundene Wirkung im konkre-
ten Fall gering ist.
c) Die Auslegung des Begriffes der gesundheitsbezogenen Angaben muss zu-
sätzlich die Vereinbarkeit mit der Charta der Grundrechte der Europäischen
Union, namentlich mit der Berufsfreiheit (Art. 15 Abs. 1 der Charta) und der Un-
ternehmerfreiheit (Art. 16 der Charta) berücksichtigen. Die genannten Grund-
rechte werden durch die Verordnung beschränkt, indem den Lebensmittelunter-
nehmern bestimmte Vorgaben für die Aufmachung und Bewerbung ihrer Pro-
dukte gemacht und bei alkoholischen Getränken gesundheitsbezogene Anga-
ben generell untersagt werden. Diese Beeinträchtigung muss den Grundsatz
der Verhältnismäßigkeit im Sinne des Art. 52 Abs. 1 Satz 2 der Charta wahren;
insbesondere muss sie in einem noch angemessenen Verhältnis zu dem durch
die Verordnung verfolgten Zweck stehen. Angesichts der Weite und Konturlo-
sigkeit, die dem Begriff der gesundheitsbezogenen Angaben im Falle der Beja-
hung der vorstehenden Fragen zukäme, hat der Senat Bedenken gegen die
Verhältnismäßigkeit der in der Verordnung normierten Restriktionen. Die Ver-
ordnung will erklärtermaßen sicherstellen, dass gesundheitsbezogene Angaben
auf Lebensmitteln den Verbrauchern die notwendigen Informationen für eine
sachkundige Entscheidung über ihre Ernährung liefern (vgl. den 1. und 9. Er-
wägungsgrund). Bei alkoholischen Getränken sollen solche Angaben unabhän-
gig von ihrer Richtigkeit insgesamt unzulässig sein, um von vornherein eine po-
sitive Assoziation zwischen dem Konsum dieser Getränke und der Gesundheit
zu verhindern. Dem liegt ersichtlich die Erwägung zugrunde, dem Konsum al-
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koholischer Getränke nicht dadurch Vorschub zu leisten, dass der Verbraucher
damit etwaige Vorteile für seine Gesundheit verbindet. Eine Auslegung, die
selbst die hergebrachte und nicht nur in der Weinbeschreibung gängige Be-
zeichnung eines Getränks als „bekömmlich“ bereits als gesundheitsbezogene
Angabe wertet, geht über den Zweck der Verordnung indes deutlich hinaus. Es
liegt auf der Hand, dass ein durchschnittlich informierter und verständiger
Verbraucher durch ein solches Attribut nicht zu einem höheren Alkoholkonsum
verleitet wird in der Annahme, sich auf diese Weise einen gesundheitlichen Vor-
teil zu verschaffen. Durch den Hinweis auf die Verträglichkeit des Weins wegen
seiner milden Säure wird dem Verbraucher, sofern der Hinweis zutrifft, vielmehr
eine nützliche Information geboten, um eine sachkundige Auswahl zwischen
verschiedenen Produkten treffen zu können. Sollte selbst eine solche Informati-
on - auch wenn sie zuträfe - unzulässig sein, würde dies dem Zweck der Ver-
ordnung geradezu zuwider laufen. Mit der dritten Frage möchte der Senat des-
halb geklärt wissen, ob es mit Art. 6 Abs. 1 Unterabs. 1 des Vertrages über die
Europäische Union in der Fassung vom 13. Dezember 2007 in Verbindung mit
Art. 15 Abs.1 und Art. 16 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union
vereinbar ist, einem Erzeuger oder Vermarkter von Wein den Hinweis auf die
Bekömmlichkeit seines Produkts wegen einer milden Säure selbst dann zu ver-
bieten, wenn diese Angabe zutrifft. Sollte die Frage zu verneinen sein, müsste
geklärt werden, ob die Weine der Klägerin tatsächlich wegen des auf dem Eti-
kett angegebenen besonderen Verfahrens eine geringere oder mildere Säure
aufweisen. Dazu haben die Vorinstanzen bislang keine Feststellungen getrof-
fen.
4. Die Beantwortung der aufgeworfenen Fragen ist entscheidungserheblich.
Wenn die in Streit stehende Bezeichnung eine gesundheitsbezogene Angabe
im Sinne der Verordnung darstellt, darf sie bei der Aufmachung und Bewerbung
von Wein nicht verwendet werden. Die gegenteilige Annahme der Klägerin trifft
nicht zu. Zwar führt der 5. Erwägungsgrund der Verordnung an, dass allgemei-
ne Bezeichnungen, die traditionell zur Angabe einer Eigenschaft einer Katego-
rie von Lebensmitteln oder Getränken verwendet werden, die Auswirkungen auf
die menschliche Gesundheit haben könnte, wie z.B. „Digestif“ oder „Husten-
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bonbon“, von der Anwendung der Verordnung ausgenommen werden sollten.
Die Bezeichnung „bekömmlich“ benennt aber nicht eine bestimmte Getränkeka-
tegorie, sondern eine Eigenschaft, die jedem beliebigen Getränk oder Lebens-
mittel zugeschrieben werden kann. Die Ausnahme für traditionelle Kategorie-
bezeichnungen wie Digestiv führt nicht dazu, dass alle Angaben, die auf die
Verträglichkeit oder die Verdauungsförderung eines alkoholischen Getränks
abstellen, von dem Verordnungsregime freigestellt wären.
Die Beantwortung der aufgeworfenen Fragen erübrigt sich entgegen der An-
nahme der Klägerin auch nicht durch den Umstand, dass die in Art. 10 Abs. 3 in
Bezug genommenen Listen nach Art. 13 und 14 der Verordnung noch nicht
vollständig vorliegen. Auch Verweise auf allgemeine, nicht spezifische Vorteile
eines Lebensmittels für die Gesundheit im Allgemeinen oder das gesundheits-
bezogene Wohlbefinden im Sinne des Art. 10 Abs. 3 der Verordnung sind ge-
sundheitsbezogene Angaben, die bei alkoholischen Getränken generell unzu-
lässig sind. Das Verbot in Art. 4 Abs. 3 Satz 1 unterscheidet ebenso wie die De-
finition in Art. 2 Abs. 2 Ziffer 5 der Verordnung nicht zwischen spezifischen und
unspezifischen gesundheitsbezogenen Angaben. Für Letztere stellt Art. 10 Abs.
3 lediglich eine zusätzliche Voraussetzung auf, indem er dazu verpflichtet,
solchen Angaben eine gelistete spezifische Angabe beizufügen. Das wäre frei-
lich bei alkoholischen Getränken von vornherein ausgeschlossen.
Kley
Liebler
Prof. Dr. Dr. h.c. Rennert
Buchheister
Dr. Wysk
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Sachgebiet:
BVerwGE:
nein
Lebensmittelrecht
Fachpresse: ja
Rechtsquellen:
EUV
Art. 6 Abs. 1
Grundrechte-Charta
Art. 15 Abs. 1, Art. 16
AEUV
Art. 267 Abs. 3
Verordnung (EG)
Nr. 1924/2006
Stichworte:
Lebensmittel; Aufmachung; Werbung; gesundheitsbezogene Angabe; Wein; be-
kömmlich; Säure; Magenverträglichkeit; Gesundheit; Verbraucher; Konsum; er-
nährungsphysiologische Wirkung; positive Wirkung; Gesundheitsförderung; allge-
meines Wohlbefinden; Körperfunktionen; Stoffwechsel; Nachhaltigkeit; Verbrau-
cherinformation; Berufsfreiheit; Unternehmerfreiheit; Verhältnismäßigkeit.
Leitsatz:
Vorlage an den Gerichtshof der Europäischen Union zur Klärung des Begriffs der
gesundheitsbezogenen Angaben im Sinne der Verordnung (EG) Nr. 1924/2006
(Health-Claims-Verordnung).
Beschluss des 3. Senats vom 23. September 2010 - BVerwG 3 C 36.09
I. VG Trier
vom 23.04.2009 - Az.: VG 5 K 43/09.TR -
II. OVG Koblenz
vom 19.08.2009 - Az.: OVG 8 A 10579/09 -